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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.310)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.310
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.310 vom 31.05.2023 (SO)
Datum:31.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer, A.___, reiste 2003 in die Schweiz ein, erhielt später Asyl und eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem er geheiratet und Kinder bekommen hatte, beantragte er den Familiennachzug. Das Migrationsamt lehnte den Antrag ab, da er zuvor Sozialhilfe bezogen hatte. Nach Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht wurde entschieden, dass keine konkrete Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, und der Familiennachzug bewilligt werden solle. Die Gerichtskosten trägt der Kanton Solothurn.
Schlagwörter: Familie; Familiennachzug; Ehefrau; Sozialhilfe; Kinder; Schweiz; Verwaltungsgericht; Migration; Apos; Arbeit; Beschwerde; Urteil; Migrationsamt; Flüchtling; Einkommen; Person; Gefahr; Bundesgericht; Lebensunterhalt; Voraussetzungen; Bundesgerichts; Recht; Departement; Innern; Entscheid; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 14 BV ; Art. 43 AIG ;
Referenz BGE:122 II 1;
Kommentar:
Spescha, Thür, Zünd, Hans, Peter, Schweizer, Frei, Andreas, Bolzli, Hruschka, Schweizerisches Ausländergesetz AuG, 2015
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.310
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 31.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.121
Titel: Familiennachzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 31. Mai 2023        

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 20. September 1984; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. März 2003 in die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Asyl. Wohingegen das Asylgesuch mit Entscheid vom 23. Juli 2003 vorerst abgelehnt wurde, hiess das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Wiedererwägungsgesuch (Unzumutbarkeit der Wegweisung infolge HIV-Erkrankung) teilweise gut und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Am 9. Oktober 2006 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, woraufhin ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde. Seit dem 2. März 2008 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

 

2. Am 29. August 2019 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Addis Abeba mit [...]. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...].

 

3. Am 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden Kinder ein. Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass er zu 70% krankgeschrieben sei. Bisher habe er lediglich Jobabsagen erhalten. Daher sei geplant, dass seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten werde. Gemäss Lohnabrechnungen arbeite er bei der [...] AG, [...] und bei der [...] GmbH, [...]. Zudem erhalte er eine Rente der Suva, wobei er im Jahr 2021 eine monatliche Invalidenrente in Höhe von CHF 616.20 erhalten habe.

 

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen.

 

5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt nicht ausgeführt habe, wie oft er am rechten Handgelenk operiert worden sei, wie viele Medikamente er einnehmen und Arzttermine deswegen wahrnehmen müsse. Wegen einer Halsoperation sei er zudem während einer Woche im Koma gewesen. Das schlimmste sei, dass er Diabetes Typ-2 habe und unter posttraumatischem Stress leide. Trotz Behinderung bemühe er sich zu arbeiten. Seine Ehefrau habe Buchhaltung studiert und sei bereit, jeden Job in der Schweiz anzunehmen.

 

6. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2017 und ab dem 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werde, wodurch zwischenzeitlich ein Negativsaldo von insgesamt CHF 168'284.10 entstanden sei. Trotz Erwerbstätigkeit würden die finanziellen Eigenmittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Familie bewältigen zu können.

 

7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei führte er aus, dass seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gefunden habe, wodurch genügend finanzielle Mittel vorlägen. Gemäss dem am 9. September 2022 eingereichten Arbeitsvertrag könne die Ehefrau bei der [...] GmbH für einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'470.00 arbeiten.

 

8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 23. September 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

9. Mit Eingabe vom 7. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Sozialhilfe mehr beziehe. Dazu reichte er Lohnabrechnungen von Februar 2023 und März 2023 ein, wonach er ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2'590.17 erzielt habe, zusammengesetzt aus der Rente der Suva sowie Erwerbseinnahmen aus der [...] GmbH sowie der [...] AG.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

2.2 Die verschiedenen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus Familiennachzug zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2021 vom 17. März 2022, E. 4.1.3).

 

3.1 Es stellt sich die Frage, ob das Migrationsamt des Kantons Solothurn zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sind.

 

3.2 Art. 43 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden kann. Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben, wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung entlastet wird der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz (AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung N 5).

 

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur dann eine massive Erschwerung gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte Flüchtling andere Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).

 

3.4 Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar 2007 bis am 30. Juni 2010 sowie vom 1. Juni 2015 bis am 28. Februar 2023 Sozialhilfe im Betrag von CHF 173'312.65 bezogen. Er wurde somit während rund 11½ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, und nicht - wie das Migrationsamt vorbringt - ununterbrochen während 15 Jahren. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes überwiegend mit einem beträchtlichen Betrag sozialhilferechtlich unterstützt. Seit drei Monaten kann der Beschwerdeführer nun seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Durch diese erst vor kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe ist das eigenständige Bestreiten des Lebensunterhaltes in prospektiver Weise noch nicht allzu gesichert, zumal der Beschwerdeführer einem unsteten Arbeitsalltag im Stundenlohn nachgeht. Allerdings muss auch diesbezüglich die längere Sicht mitberücksichtigt werden, wobei auch das künftige Einkommen der Ehefrau miteinbezogen werden muss. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH eingereicht, wonach seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die [...] GmbH mit, dass der Arbeitsvertrag weiterhin Gültigkeit hat. Somit kann auch die Ehefrau an den Lebensunterhalt beitragen. Betreffend die Kinderbetreuung ist festzuhalten, dass die gemeinsamen Kinder, welche drei und fünf Jahre alt sind, zwar einen hohen Betreuungsbedarf aufweisen. Angesichts der bundesrechtlichen Rechtsprechung kann allerdings auch einer alleinerziehenden Mutter ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Arbeitsstelle zugemutet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018, E. 4.7). Indem der Beschwerdeführer und die Ehefrau die Kinderbetreuung paritätisch gestalten können, können beide einer Arbeit nachgehen und somit ein Erwerbseinkommen generieren. Gemäss SKOS-Richtlinien beziffert sich der Grundbedarf eines vier Personenhaushaltes auf CHF 2'152.00 pro Monat. Gemäss dem berechneten finanziellen Mitteln (AS 278) stehen sich monatliche Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Höhe von CHF 3'856.60 sowie Einnahmen von dazumal CHF 3'542.85 entgegen, was in einer negativen Differenz von CHF 313.75 resultierte. Durch die Zusicherung der Arbeitsstelle für die Ehefrau, wobei sie bei einem Vollzeitpensum einen Bruttolohn von CHF 3'470.00 erzielen kann, kann somit angenommen werden, dass - auch bei einer paritätischen Kinderbetreuung und dementsprechenden Dezimieren des Pensums - keine Negativdifferenz mehr bestehen wird und genügend finanzielle Mittel vorliegen werden. Somit können der Beschwerdeführer und die Ehefrau eigenständig für ihren Lebensbedarf aufkommen, wodurch längerfristig keine konkrete Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Dadurch ist die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind in jedem Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten, zumal ein Sozialhilfebezug ein Widerrufsgrund für Bewilligungen darstellt.

 

4. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Familiennachzug umgehend zu bewilligen.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 24. August 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Law

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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