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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.288)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.288: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 27. Februar 2023 in einem Fall betreffend eine Beistandschaft für A.___. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn hatte zuvor eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, die vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin hatte Geld an eine Internetbekanntschaft überwiesen und wurde deshalb verbeiständet. Das Gericht erhöhte den monatlich verfügbaren Betrag auf CHF 6'000.00 und wies die Beschwerden teilweise ab. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind teilweise von A.___ zu tragen. Der Kanton Solothurn muss eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.288

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.288
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.288 vom 27.02.2023 (SO)
Datum:27.02.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Entscheid; Apos; Solothurn; Beistand; Beistands; Recht; Region; Verwaltungsgericht; Person; Betrag; Beiständin; Verfahren; Massnahme; Vermögens; Beistandschaft; Liegenschaft; Verfügung; Massnahmen; «Major; General»; Urteil; Thomann; Beistandsperson; Angelegenheiten; Handlungsfähigkeit; Konto; Zustimmung; Verfahrens; ämtliche
Rechtsnorm: Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 396 ZGB ;Art. 399 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.288

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.288
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 27.02.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.44
Titel: Beistandschaft

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. Februar 2023             

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb.  1938, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an und ernannte B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, als Beistandsperson, dies mit der Aufgabe, die Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin bezüglich Abschluss von Darlehens-, Kredit- und Abzahlungsverträgen, bezüglich Schenkungen, die einen Betrag von CHF 100.00 übersteigen, sowie bezüglich sämtlichen Rechtshandlungen (Verfügungs- wie auch Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der Liegenschaft am [...] eingeschränkt. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung der Zugriff auf das Konto mit der IBAN […] bei der [...]bank  entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, am 12. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

 

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2022 abgewiesen.

 

4. Am 28. September 2022 beantragte Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und der Beiständin.

 

5. Am 26. Oktober 2022 fand eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. separates Protokoll). Die Verfahrensbeteiligten einigten sich darauf, dass Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann bei der KESB neue Anträge einreicht, worüber dann entschieden werde.

 

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum neuen Entscheid der KESB sistiert.

 

7. Mit Entscheid vom 29. September 2022 erteilte die KESB Region Solothurn dem Kaufvertrag vom 15. September 2022 zwischen der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beiständin, und [...] (je ½ Miteigentum), betreffend die Liegenschaften, [...], GB-Nr. [...] (Wohnhaus), und [...], GB-Nr. [...] (Garage) die Zustimmung.

 

8. Am 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, bei der KESB folgende Anträge:

 

1.     Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022 errichtete Beistandschaft vollumfänglich aufzuheben.

2.     Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022 angeordnete Beschränkung der Handlungsfähigkeit vollumfänglich aufzuheben.

3.     Es sei A.___ bei ihrer Bereitschaft zu behaften, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Konto zu überweisen, über welches sie und die KESB Region Solothurn kollektiv zu zweien verfügen können.

4.     Es sei A.___ für den Fall einer Einigung auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die in Zusammenhang mit dem Entscheid vom 14.7.2022 entstandenen Anwaltskosten selber zu tragen.

5.     Es sei A.___ für den Fall einer Einigung auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Kosten des Verfahrens VWBES.2022.288 hälftig zu tragen.

 

9. Nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin vom 23. November 2022 fällte die 2. Kammer der KESB Region Solothurn am 1. Dezember 2022 folgenden Entscheid:

 

3.1.  Im Rahmen der für A.___ bestehenden Beistandschaft werden folgende Aufgaben der Beistandsperson nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB per Freitag, 2. Dezember 2022, aufgehoben:

3.1.1   A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3.1.2   A.___ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

3.2.  Der für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli 2022 gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnete Entzug des Zugriffs auf das Konto bei der [...]bank , IBAN […], wird per Freitag, 2. Dezember 2022, aufgehoben.

3.3.  Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___ die laufenden Geschäfte sowie die relevanten Unterlagen mit entsprechender Instruktion zu übergeben.

3.4.  Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB werden sämtliche Bezüge ab dem Konto von A.___ bei der [...]bank  mit der IBAN-Nummer […], welche einen Betrag von Fr. 4'000.00 pro Monat übersteigen, der Zustimmung durch die Beistandsperson unterstellt.

3.5.  Die mit Entscheid vom 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Schenkungen, die einen Betrag von Fr. 100.00 übersteigen, wird aufgehoben.

3.6.  Es wird festgestellt, dass aufgrund des mittlerweile erfolgten Verkaufs die für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli 2022 angeordnete Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf sämtliche Rechtshandlungen (Verfügungs- wie auch Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der Liegenschaft am [...] hinfällig geworden ist.

3.7.  Im Übrigen werden die Anträge von A.___ vom 28. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.8.  Die Beistandsperson wird aufgefordert, den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 14. Juli 2022 bis 2. Dezember 2022 die Schlussrechnung einzureichen.

3.9.  Die Gebühren werden auf CHF 400.00 festgesetzt und der betroffenen Person zur Bezahlung auferlegt. […]

 

10. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 12.  Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer Hauptverhandlung.

 

11. Am 14. Dezember 2022 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und verfügte, die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werde im bereits anhängigen Verfahren behandelt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Hauptverhandlung abgewiesen.

 

12. In der Eingabe vom 23. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge in der Sache:

 

1.     Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 14.7.2022 (Ziffern 3.1 bis 3.9) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.     Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

3.     Ziffer 3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

4.     Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu Lasten eine Entschädigung von CHF 13'518.50 zu bezahlen.

5.     Es seien die Verfahrenskosten durch den Staat zu tragen.

 

13. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde. Sie könne der vollumfänglichen Aufhebung der Beistandschaft vollumfänglich zustimmen.

 

14. Am 24. Januar 2023 schloss die KESB Region Solothurn auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

15. Am 6. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.

 

16. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerdeführerin erhob frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 14. Juli 2022 und in einer weiteren Eingabe zudem auch gegen Ziffer 3.4 und 3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde festgehalten, dass die zweite Beschwerde im bereits anhängigen Verfahren behandelt wird. Die beiden Rechtsmittel sind zulässig und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten, soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind.

 

1.2 Der Beweisantrag, wonach der Chatverlauf aus den Akten zu weisen sei, ist abzuweisen. Die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und hatte ohnehin den für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit massgebenden Sachverhalt abzuklären. Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren lässt sich auch kein Beweisverwertungsverbot herleiten.

 

2.1 Vorliegend errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. Juli 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in drei Bereichen ein. Gleichzeitig entzog sie der Beschwerdeführerin den Zugriff auf ihr Konto bei der [...]bank . Mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022 wurden die genannten Massnahmen grösstenteils aufgehoben. Im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft wurden hingegen sämtliche Bezüge ab dem Konto der Beschwerdeführerin bei der [...]bank, welche einen Betrag von CHF 4'000.00 pro Monat übersteigen, der Zustimmung durch die Beiständin unterstellt. Die am 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und Abzahlungsverträgen wurde schliesslich beibehalten.

 

2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2022, man habe nach sorgfältiger Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und   Massnahmenbedarfs der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 14. Juli 2022 die erwähnten Massnahmen angeordnet und dabei zur Begründung im Wesentlichen festgehalten, gestützt auf die aktenkundigen Vorfälle bzw. das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin sowie entsprechend dem persönlich gewonnenen Eindruck werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin stark gefährdet sei, (weiter) von anderen Personen ausgenutzt zu werden, nachdem alle Anzeichen darauf hindeuteten, dass sie Opfer der Betrugsform «Romance Scam» geworden sei und sie in diesem Rahmen ihre sämtlichen liquiden Mittel überwiesen habe. In dieser Angelegenheit werde die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite denn auch als eingeschränkt erachtet. Dabei sei im Entscheid insbesondere auch mit Hinweis auf die aktenkundigen Chatverläufe betont worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ganz offensichtlich bestehenden emotionalen Abhängigkeit nicht in der Lage sei, diese Forderungen abzulehnen, sie gar aufgrund ihrer hohen Gutmütig- und Grosszügigkeit ihre eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der Internetbekanntschaft stelle. Es bestehe für die Beschwerdeführerin weiterhin die Gefahr, Opfer betrügerischer Machenschaften zu sein, und sie sei aufgrund des bestehenden Schwächezustands nicht in der Lage, dies einzusehen und sich dementsprechend gegen (weitere) Angriffe auf ihr Vermögen zur Wehr zu setzen.

 

Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen und dass die im Entscheid vom 14. Juli 2022 beschriebene starke Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin keine Rolle für die Erledigung der alltäglichen finanziellen und administrativen Geschäfte spiele. Die Beschwerdeführerin besitze nach wie vor den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse. Sie könne über ihre monatlichen bzw. jährlichen Ausgaben Auskunft geben. Dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip und dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tragen. Der bereits im Entscheid vom 14. Juli 2022 beschriebene Schwächezustand der Beschwerdeführerin bewirke nicht das Unvermögen, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Sie sei in der Lage, ihren finanziellen und administrativen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb die entsprechenden Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben seien. Unter diesen aktuellen Umständen erweise sich der Entzug des Zugriffs auf das Konto bei der [...]bank , IBAN [...], im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB als nicht weiter erforderlich und sei demgemäss aufzuheben.

 

Wie bereits im Entscheid vom 14. Juli 2022 ausführlich dargelegt, mache der bekannte Sachverhalt in seiner Gesamtheit und im Zusammenspiel der einzelnen Elemente aber auch deutlich, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit als Teilelement der Urteilsfähigkeit fehle, insbesondere, wenn sie von jemanden beeinflusst werde. Die entsprechende Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die getätigten Geldüberweisungen an den «Major General» sei denn auch vom langjährigen Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Diese festgestellte Beeinflussbarkeit stelle eine Gefahr für den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten, in casu dem Liegenschaftserlös, dar. Nota bene habe auch das Verwaltungsgericht die bestehende Gefährdung in seiner Verfügung vom 7. September 2022 explizit bestätigt. Es sei daran erinnert, dass die Beschwerdeführerin, als sie noch auf ihre Konten habe zugreifen können, seit Bekanntschaft mit dem «Major General» sämtliche liquiden Barmittel verbraucht bzw. überwiesen habe. So habe sie per 14. Juli 2022 noch gerade über CHF 3'071.78 Bankguthaben (inkl. ein Genossenschaftsanteil à CHF 200.00) bei offenen Rechnungen in der Höhe von rund CHF 12'000.00 verfügt. Im Zeitpunkt der Anordnung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien somit praktisch sämtliche liquiden Mittel «aufgebraucht» gewesen; als Vermögenswert habe sie ausschliesslich noch die Liegenschaft am [...] in [...] gehabt, welche mittlerweile verkauft sei. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor davon überzeugt, das an den «Major General» überwiesene Geld zurückzuerhalten. Auch nach – gemäss eigenen Angaben mittlerweile erfolgtem – Kontaktabbruch mit dem «Major General» erhalte sie weiterhin «Anfragen in diese Richtung». Es sei weiterhin von einer starken Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. In Bezug auf den Liegenschaftserlös sei ein Schutzbedarf nach wie vor ersichtlich. Im vorliegenden Fall erweise sich die Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen bestimmten Betrag übersteigende Bezüge vom Liegenschaftskonto als das geeignetste Mittel, um einen finanziellen Schaden und die eigene Existenzgefährdung abzuwenden.

 

Mit Blick auf die vorhandenen finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin sei die Grenze bei CHF 4'000.00 pro Monat festzusetzen. Für diesen Betrag übersteigende Bezüge habe die Beschwerdeführerin die Zustimmung der Beistandsperson einzuholen.

Mit Blick auf den beschriebenen Schwächezustand und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei die mit Entscheid vom 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und Abzahlungsverträgen auch aktuell gerechtfertigt.

 

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr seien die Themen «Major General» und «Romance Scam» unangenehm. Auch an der Instruktionsverhandlung habe sie gesagt, dass sie eigentlich nicht mehr darüber sprechen wolle. Nach dem Tod ihres Ehemannes mitten in der Corona-Pandemie sei die Beschwerdeführerin gemütsmässig in ein Loch gefallen. Sie habe sich allein gefühlt. In dieser Phase hätten die Kontaktaufnahmen des «Major General» begonnen. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin diesem einen höheren Geldbetrag zukommen lassen. Diesen Betrag habe sie bis heute nicht zurückerhalten. Selbstverständlich hoffe die Beschwerdeführerin nach wie vor, dass ihr das Geld zurückerstattet werde. Die Beschwerdeführerin sei nicht stolz darauf, dass sie einen hohen Geldbetrag für den «Major General» überwiesen habe. Wesentlich erscheine, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht Dritte, sondern nur sich selber Schaden zugefügt habe. Es treffe zu, dass auch heute noch auf Facebook von Unbekannten Freundschaftsanfragen an die Beschwerdeführerin herangetragen würden. Diese lösche sie umgehend. Ihr Bedarf belaufe sich auf monatlich rund CHF 4'900.00. Es sei somit evident, dass die Beschwerdeführerin in Umsetzung des neuen Entscheides der KESB Monat für Monat bei der Beiständin vorstellig werden und die Zustimmung erbeten müsse, damit sie Geld beziehen könne, um ihren täglichen Bedarf zu decken. Diese Einschränkung sei entwürdigend und völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführerin werde von der KESB ein einer geistigen Behinderung ähnlichen Schwächezustand attestiert, der es ihr verunmögliche, ihr Vermögen in angemessener Weise zu bewahren. Die KESB berufe sich hierbei auf eine Aussage des Hausarztes der Beschwerdeführerin. Es liege kein eigentliches ärztliches Zeugnis über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich heute in einer ganz anderen Ausgangslage als im Zeitpunkt, wo sie im regen Kontakt mit dem «General Major» gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihres langjährigen Ehemannes in einem vulnerablen Zustand gewesen. Ihre sozialen Kontakte seien aufgrund der Corona-Pandemie sehr stark eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie den Kontakt zum «Major General» abgebrochen habe. Hinweise gar Belege, dass sie von anderen Personen umgarnt bezirzt werde, die es darauf anlegten, finanzielle Vorteile zu erhalten, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei eine intelligente Frau. Jeder Straftäter habe das Recht, sich in der Gesellschaft zu bewähren. Es sei ein Menschenrecht, beweisen zu dürfen, dass man aus Erfahrungen gelernt habe. Mit dem Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022 werde der Beschwerdeführerin dieses Recht abgesprochen. Sie trage den Stempel, nicht in der Lage zu sein, ihr Vermögen in vernünftiger Weise verwalten zu können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bewiesen, dass sie dies könne. Sie habe keinerlei Schulden. Zu betonen sei schliesslich, dass auch die Beiständin die vollumfängliche Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe.

 

3.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann.

 

3.2 Gemäss Art. 394 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

 

3.3 Gemäss Art. 396 ZGB wird eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands der Beiständin bedürfen (Abs. 1). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2).

 

3.4 Die KESB hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen einer nahestehenden Person von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).

 

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erhebliche Geldbeträge an die Internetbekanntschaft «Laurence», auch «General Major» genannt, überwiesen und so nach eigenen Angaben im Jahr 2020 ca. CHF 45'000.00 verloren hat. In der Folge bat die Beschwerdeführerin mehrere Familienangehörige um Darlehen. Aufgrund dessen reichte ihr Sohn im Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Region Solothurn ein. Es trifft zwar zu, dass eine Person nicht allein deshalb verbeiständet werden kann, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem der Erben des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022, E. 4 m.H.). Indes zeigen die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung, dass diese die Situation bagatellisiert und den offensichtlichen Betrug nach wie vor nicht anerkennt. Noch immer ist sie überzeugt, das an ihre Internetbekanntschaft überwiesene Geld zurückzuerhalten. An der Instruktionsverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin zudem, in einem anderen Zusammenhang wegen spekulativen Finanzgeschäften CHF 12'000.00 verloren zu haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln will, dass sie ihre Fehler eingesehen hat, ist zu bezweifeln, dass sie einer allfälligen Einflussnahme durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage sein soll, betrügerische Anfragen zu erkennen und adäquat zu reagieren. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen vor betrügerischen Handlungen Dritter zu schützen. Weshalb die KESB an der Einschätzung des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin zweifeln sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ohne die entsprechenden Anordnungen der KESB wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht hinzunehmen, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin durch den mittlerweile stattgefundenen Liegenschaftsverkauf doch erheblich verbessert hat. Die Äusserungen der Beiständin, welche sich für eine Aufhebung der Massnahmen ausspricht, überzeugen nicht. So begründet die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Betrügereien wird, eine Hilfsbedürftigkeit, die es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gilt.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, seit dem Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022, der im unangefochten gebliebenen Umfang keine aufschiebende Wirkung habe, sei keine Schädigung des Vermögens eingetreten. Dies stellt allerdings keine Voraussetzung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen dar. Ihr Zweck ist es, eine Schädigung zu vermeiden. Für die Anordnung von Massnahmen muss es folglich genügen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse von CHF 5'227.00 erscheint der im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft festgesetzte und von der KESB nicht näher begründete frei verfügbare Betrag von monatlich CHF 4'000.00 indes zu tief. Schliesslich ist auch ein gewisser Vermögensverzehr mit der angeordneten Beistandschaft vereinbar, zumal dadurch mit Blick auf die Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kein beträchtlicher Vermögensverlust droht. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkünfte und eines monatlichen Vermögensverzehrs von ca. CHF 750.00 scheint es angemessen, den frei verfügbaren Betrag auf CHF 6'000.00 zu erhöhen. Dies erhöht auch den Grad der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin. Dort, wo die Beschwer­deführerin die Zustimmung der Beiständin benötigt, mag sie darunter leiden, aber das ist mit Blick auf die derzeitige wirtschaftliche Gefährdung zumutbar, weil sie mehr leiden würde, wenn sie aus Geldmangel ihren Lebensstandard einschränken müsste.

 

5. Die Beschwerden erweisen sich somit als teilweise begründet, sie sind teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf CHF 6'000.00 festgelegt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich in einem Nebenpunkt. Bei diesem Ausgang hat A.___ folglich drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, also CHF 750.00. Die restlichen Kosten von CHF 250.00 trägt der Kanton Solothurn.

 

6.2 Hinsichtlich der Parteientschädigung macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der am 6. Februar 2023 eingereichten Kostennote ein Honorar von CHF 14'478.90 (43.48 Stunden à CHF 280.00 zuzüglich Auslagen und MWST) geltend. Auch wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat, deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand doch als sehr hoch. Geltend gemacht werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte Telefonate und E-Mail-Kontakte mit der Beschwerdeführerin und Dritten), welche nicht separat zu entschädigen sind. Zu beanstanden sind weiter die diversen Telefonate mit der Beiständin und die Kontakte mit der […]bank, ohne dass dies die Aufgabe der Rechtsvertreterin gewesen wäre. Der Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 kann mangels Beleg sodann nicht über die Barauslagen abgerechnet werden. Die Parteientschädigung ist entsprechend zu kürzen und auf pauschal CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (ein Viertel) auf CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sie ist vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf CHF 6'000.00 festgelegt wird.

2.     Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 750.00 zu bezahlen. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

4.     Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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