Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.272: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die Beistandschaft nicht akzeptiert wird. A.___ hatte um eine Fristerstreckung gebeten, um mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Konsens zu finden, aber sein Gesuch wurde abgelehnt. Da die Aufhebung der Beistandschaft nicht Teil des Verfahrens war, musste A.___ Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt jedoch keine Kosten für das Verfahren. Es wird festgehalten, dass gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden kann.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.272 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.08.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verwaltungsgericht; Entscheid; Frist; Beistands; Beistandschaft; Verfahren; Bericht; Präsidentin; Fristerstreckung; Verfahrens; Gericht; Urteil; Scherrer; Reber; Gerichtsschreiberin; Kaufmann; Verfahrenskosten; Rechtsmittelfrist; Thal-Gäu; Aufhebung; Apos; Entscheids; Schweizerischen; Antrag; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 450 ZGB ;Art. 450f ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.272 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 12.08.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.132 |
Titel: | Bericht Beistandschaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2022 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bericht Beistandschaft zieht die Präsidentin in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Bericht des Beistands von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 und legte die Entschädigung für die Mandatsführung fest, welche die Mandatsperson A.___ in Rechnung stellen könne. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzt.
2. Der begründete Entscheid wurde A.___ am 8. Juli 2022 zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
3. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beantragte A.___ eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Er sehe keinen Nutzen in der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe, um mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Konsens zu finden, bitte er um eine Fristerstreckung.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und A.___ aufgefordert, seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2022 zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könne und mit Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 gerechnet werden müsse.
5. A.___ liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
II.
1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da es sich dabei um eine bundesgesetzliche Frist handelt, kann diese durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden.
2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie ist mit einem Antrag zu versehen und die Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 145 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 VRG).
3. Das Schreiben von A.___ vom 21. Juli 2022 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Die Aufhebung der Beistandschaft bildete zudem nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf einen entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden könnte.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
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