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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.247)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.247: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 3. März 2023 über den Führerausweisentzug eines Beschwerdeführers, der mehrfach gegen Verkehrsregeln und Bestimmungen über gefährliche Güter verstiess. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog ihm den Führerschein für zwei Monate. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Führerausweis für zwei Monate entzogen bleiben soll. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800,00 muss der Beschwerdeführer tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.247

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.247
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.247 vom 03.03.2023 (SO)
Datum:03.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Führerausweis; Strasse; Strassenverkehr; Widerhandlung; Führerausweisentzug; Motorfahrzeug; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Busse; Güter; Verfügung; Ladung; Strassenverkehrsvorschriften; Verfahren; Recht; Beförderung; Widerhandlungen; Beschwerdeführers; Ordnungsbussenverfahren; Befehl; Entscheid; Führerausweisentzugs; Übertretung; Strassenverkehrsgesetz; Bussenliste; Verletzung; Bestimmungen
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 29 SVG ;Art. 4 OBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Rütsche, Waldmann, Hand Strassenverkehrsrecht, Art. 4 Abs. 3 OR OBG SR, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.247

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.247
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 03.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.50
Titel: Führerausweisentzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 3. März 2023     

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,    vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1. Mit Strafbefehl des Kantons Basel-Landschaft vom 12. November 2019 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter (SDR) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache, liess diese am 25. Februar 2022 aber wieder zurückziehen. Mit Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2022 wurde der Fall infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von den Traktanden abgeschrieben und festgestellt, dass der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei.

 

1.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 entzog das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten wegen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Sattelschlepper mit Anhänger) durch ungenügendes Sichern der Ladung und Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, begangen am 9. September 2019 auf der Autobahn A2 in Diegten, sowie wegen erneuten Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Sattelschlepper mit Anhänger) durch ungenügendes Sichern der Ladung, diesmal begangen am 7. Oktober 2019 auf der Autobahn A2 in Sissach.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 11. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Führerausweis sei nur für die Dauer eines Monats zu entziehen.

 

3. Die MFK verzichtete auf eine Stellungnahme.

 

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, bei den genannten Vorfällen handle es sich jeweils um leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Nachdem der Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenregister in den letzten zwei Jahren mehrfach verzeichnet sei, müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Der letzte Führerausweisentzug habe bis 26. Juli 2019 gedauert. Nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs habe der Beschwerdeführer innerhalb von nur 2 ½ Monaten zweimal erneut gegen die ihm bestens bekannten Strassenverkehrsvorschriften verstossen. Die ihm auferlegten Massnahmen hätten ihn somit offenbar nicht dazu bewegen können, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Das Verschulden wiege deshalb schwer. Eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sei anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden, die Entzugsbehörde gehe jedoch davon aus, dass eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit bestehe. Unter Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren werde die Entzugsdauer auf zwei Monate festgesetzt.

 

2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, zu einer Administrativmassnahme könne einzig die mangelnde Aufmerksamkeit durch das Halten und Bedienen des Mobiltelefons in der linken Hand beim Vorfall vom 9. September 2019 führen. Die mangelnde Ladungssicherung sei dagegen nur als Verstoss gegen die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) zu qualifizieren. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete eingeschränkte Betriebssicherheit des Motorfahrzeugs bei den Vorfällen vom 9. September und 7. Oktober 2019 könne sich dagegen nicht auf das Strafverfahren stützen, in welchem kein Verstoss gegen Art. 29 SVG, sondern einzig einer gegen Art. 20 lit. a SDR festgestellt worden sei.

 

Die mangelnde Aufmerksamkeit sei tatsächlich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren und den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend mit einem Ausweisentzug von mindestens einem Monat zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung einer Strafschärfung infolge des getrübten automobilistischen Leumunds einerseits und der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers, als Lastwagenchauffeur ein Motorfahrzeug zu führen, andererseits, müsse final auf die Mindestentzugsdauer von einem Monat erkannt werden.

 

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.6.1970 (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Daraus ergibt sich e contrario, dass keine Warnungsmassnahme ausgefällt werden darf, wenn die Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren erledigt wurde werden kann.

 

Das Ordnungsbussengesetz findet Anwendung, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 4 OBG). Im Strassenverkehr ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen, wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet verletzt Schaden verursacht hat (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), die vorgeworfene Übertretung nicht in der «Bussenliste 1: Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz» (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung, OBV, SR. 314.11) aufgeführt ist (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG) sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG) (Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 16 N. 692; vgl. auch Bernhard Rütsche in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 33 f.).

 

3.2 Vorliegend erfolgte hinsichtlich der mehrfachen ungenügenden Sicherung der Ladung eine Verurteilung nach Art. 20 lit. a der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621; Strafbefehl vom 12. November 2019). Diese Verordnung stützt sich u.a. auf die Art. 30 Abs. 5, 103 und 106 des SVG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte daher eine Verurteilung nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16 Abs. 2 SVG. Dies geht auch aus der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1 zur OBV hervor, wo Übertretungen nach der SDR aufgeführt sind, also Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz (Nr. 104 und Nr. 105).

 

In der erwähnten Bussenliste, für die das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt, finden sich die Widerhandlungen, für die der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde (Art. 20 lit. a Satz 1 SDR: Mit Busse wird bestraft, wer ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten), nicht. Geregelt in der Bussenliste sind in den Nrn. 104 und 105 nur das Nichtmitführen bei Kenntnis von Gefahrgutladungen der Schulungsbescheinigung, des Beförderungspapiers, der schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) und das Nichtentfernen Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem Transport ohne gefährliche Güter. Es geht demnach um Bagatellwiderhandlungen im Strassenverkehr, für die das Ordnungsbussenverfahren als effiziente Abwicklung dienen soll (s. Bernhard Rütsche in BSK SVG, a.a.O., Art. 16 N 33). Darunter kann die nicht vorschriftsgemässe Sicherung einer Ladung nicht fallen und sie fällt wie erwähnt auch nicht darunter.

 

3.3 Zusammenfassend hat die MFK bei der Beurteilung der Dauer des Führerausweisentzugs (dass der Führerausweis grundsätzlich zu entziehen ist, ist unbestritten) zu Recht auch die mehrfache Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter nach der SDR einbezogen.

 

4.1 Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend jeweils um leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt. Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

4.2 Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis vom 22. Dezember 2017 bis 21. Januar 2018 (Verfügung vom 17. November 2017) und vom 27. April 2019 bis 26. Juli 2019 (Verfügung vom 2. September 2019) entzogen worden. Die zweijährige Frist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG beginnt am letzten Vollzugstag des vorangehenden Ausweisentzuges zu laufen; wurde im Vorfeld hingegen bloss eine Verwarnung ausgesprochen, wird für die Rückfalltat auf die Eröffnung der Verwarnung abgestellt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: BSK SVG, a.a.O., Art. 16a N. 20). Damit fallen beide Führerausweisentzüge in die massgebenden zwei Jahre nach Art. 16a Abs. 2 SVG (erneute Widerhandlungen: 2. September und 7. Oktober 2019). Dies hat zur Folge, dass ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat vorzunehmen ist.

 

Angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers erweist sich ein Führerausweisentzug von einem Monat aber nicht als angemessen. So verstiess der Beschwerdeführer nur rund 1 ½ Monate nach Ablauf eines dreimonatigen Führerausweisentzugs bereits wieder gegen die Strassenverkehrsvorschriften und rund einen Monat später nochmals, dies, nachdem ihm nur gut ein Jahr vorher bereits einmal der Führerausweis hatte entzogen werden müssen. Dies deutet, wie die MFK zu Recht erwähnt, auf eine Unbelehrbarkeit hin. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit zu sein scheint, sich um eine sichere Ladung seiner Güter zu kümmern, musste er doch innerhalb eines Monats zweimal wegen desselben Vorhalts verzeigt werden. Zugunsten des Beschwerdeführers hat die MFK aber dessen erhöhte Entzugsempfindlichkeit als Chauffeur berücksichtigt.

 

4.3 Zusammenfassend ist die verfügte Entzugsdauer von zwei Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die MFK hat die Bemessungsfaktoren für einen Führerausweisentzug angemessen gewürdigt.

 

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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