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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.219)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.219: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall betreffend Baubewilligung für eine Reklametafel entschieden. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, wollte die Baubewilligung für die Reklametafel auf einem bestimmten Grundstück erhalten, wurde jedoch vom Bau- und Justizdepartement sowie der Bauverwaltung abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten von CHF 1'800.00 von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.219

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.219
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.219 vom 12.01.2023 (SO)
Datum:12.01.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Reklame; Strasse; Strassen; Reklamen; Verwaltungsgericht; Recht; Baubewilligung; Verkehr; Entscheid; Gemeinde; Beschwerde; Reklametafel; Fremdreklamen; Zonenreglement; Verbot; Verfahren; Vorschriften; Bundes; Urteil; Grundstücks; Departement; Regierungsrat; Zonenreglements; Vorhaben; Verkehrssicherheit; ächtigen
Rechtsnorm: Art. 27 BV ;Art. 6 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.219

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.219
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 12.01.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.13
Titel: Baubewilligung / Reklametafel

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. Januar 2023     

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement

2.    Bauverwaltung D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider

3.    F.___, (Grundeigentümer) 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Baubewilligung / Reklametafel


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. F.___ ist Alleineigentümer von GB D.___ Nr. 677. Die Parzelle hält ca. 20 a, und liegt an der Kantonsstrasse in der Wohnzone 2. Im südwestlichen Bereich des Grundstücks soll quer zur Strasse eine freistehende doppelseitige Reklametafel errichtet werden. Sie soll (ohne Rahmen) ca. 2.7 m hoch und 4.3 m breit sein, mithin eine Fläche von ca. 12 m2 haben.

 

 

Die kommunale Baubehörde erteilte keine Baubewilligung. Sie wandte Art. 6 SVG an und bezog sich zudem auf ein Merkblatt des kantonalen Amts für Verkehr und Tiefbau (AVT).

 

2. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement am 31. Mai 2022 kostenfällig abgewiesen. § 38 des neuen, allerdings vom Regierungsrat noch nicht genehmigten kommunalen Zonenreglements sehe vor, dass Fremdreklamen entlang der Hauptachsen unzulässig seien. Diese Einschränkung liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig.

 

3. Dagegen liess die A.___ AG frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Baubewilligung für die Reklametafel auf GB D.___ Nr. 677 sei zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Es handle sich um einen Werbeträger aus einer Alu-Konstruktion, in die Reklamen im Format 4.36 x 2.72 eingespannt würden. Solche Panels seien schon an verschiedenen Orten installiert; so in Starrkirch-Wil, Biberist, Bellach, Brügg, Studen, Ipsach, Aarberg, Unterentfelden und Staufen. Das neue Zonenreglement, das am 20. September 2021 aufgelegt worden sei, könne zeitlich keine Anwendung finden. Der Ortsbildschutz stelle keinen Grund dar, das Vorhaben abzuweisen. § 38 des neuen kommunalen Zonenreglements sei gesetzes- und verfassungswidrig. Die Norm stehe im Widerspruch zum kantonalen Recht und sei völlig undifferenziert. Sie beschränke sich nicht auf Gebiete von besonderem ästhetischem Wert. Es handle sich faktisch um ein vollständiges Verbot von Fremdreklamen. Das Verbot greife in die Wirtschaftsfreiheit ein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin werde durch das Verbot faktisch verunmöglicht. Dafür fehle ein hinreichendes öffentliches Interesse. Dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit nicht tangiere, habe die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021 festgestellt. (Dieser Entscheid befand seinerzeit, das AVT habe sich auf einen veralteten Sachverhalt gestützt. Die Reklame sei nicht allein wegen ihrer Grösse unzulässig. Eine allfällige Störung des Orts- und Strassenbilds sei noch nicht geprüft worden. Somit sei die Sache zur Neubeurteilung an die kommunale Vorinstanz zurückzuweisen.)

 

4. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die kommunale Bauverwaltung stellte denselben Antrag. In jedem Einzelfall müsse gesondert geprüft werden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien. Das Verfahren sei nicht unnötig verzögert worden, und aus der ursprünglichen Rückweisung der Sache könne man nichts ableiten. Eine Gemeinde sei befugt, ergänzende Vorschriften zur KBV zu erlassen. Es gehe nicht um ein ausnahmsloses Verbot. Fremdreklamen blieben zugelassen; jedoch nur ab einer bestimmten Tiefe. Die grosse Reklame sei auch aus einer Distanz von 30 m gut sichtbar.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach § 3 Abs. 2 lit. w der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist eine Baubewilligung erforderlich für Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.

 

2.2 Nach § 64bis KBV dürfen Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse Ausgestaltung das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder Einzelgebäude beeinträchtigen. Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

 

Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Beachtlich sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung (SSV, SR 741.21): Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.

 

Das kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau hat im Juni 2022 eine Richtlinie über Reklamen im Strassenraum herausgegeben. Danach sind Reklamen in Sichtzonen bei Knoten und Grundstückszufahrten unzulässig. Bei Tempo 50 km/h innerorts ist im vorliegenden Fall eine Knotensichtweite zur Eichholzstrasse von 50 bis 70 m erforderlich. Die Knotensichtweite zur Eichholzstrasse ist mit ca. 130 m eingehalten (vgl. bfu: Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten, S. 4)

 

2.3 Nach § 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGA 711.1) sind Gemeinden in Bausachen weitgehend autonom: Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen. In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften erlassen. Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach § 15 PBG sind Nutzungspläne nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu publizieren. Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben, welche auch dem neuen Plan entsprechen. Das neue kommunale Recht ist folglich auf ein Vorhaben bereits anwendbar.

 

2.4 Nach § 38 des neuen kommunalen Zonenreglements, das vom 20. September bis 19. Oktober 2021 aufgelegen und vom Regierungsrat am 20. Dezember 2022 genehmigt worden ist (RRB Nr. 2022/1939, abrufbar unter https://rrb.so.ch/), sind Fremdreklamen in den Kernzonen und entlang der Hauptachsen […] in der ersten Bautiefe, im Minimum jedoch in den ersten 30 Metern ab Rand des öffentlichen Strassenareals, nicht zulässig. Diese Norm gilt einerseits dort, wo (attraktive) Zentrumsbereiche geschaffen bzw. erhalten werden sollen und entlang der stark befahrenen Kantonsstrassen. Es ist nachvollziehbar, dort mit Reklamen zurückhaltend umzugehen. Nach der kommunalen Bestimmung ist die Reklame abzulehnen.

 

Die Norm kann nicht kurzerhand für verfassungswidrig gehalten werden. Sie schränkt Reklamen zwar ein, verbietet sie aber nicht kategorisch auf dem ganzen Gemeindegebiet. Ist der umstrittene Bauabschlag in bundesrechtskonformer Anwendung des Baupolizeirechts erfolgt, so kann die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2011).

 

In der Praxis kann es sich durchaus bewähren, ein Positiv- ein Negativkonzept zu entwickeln, was Reklamen im Strassenraum anbelangt. Wer zum Vornherein nach sachlichen Kriterien bestimmt, wo Reklamen zulässig bzw. unerwünscht sind, erspart sich kommunal langwierige, mühselige, politisch anmutende Diskussionen im konkreten Einzelfall.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00 festzusetzen sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, BGS 124.11).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaad

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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