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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.200)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.200: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 18. Juli 2022 über eine Stimmrechtsbeschwerde betreffend die kantonale Volksabstimmung im Kanton Solothurn entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte eine neue Abstimmung und eine Nachzählung aufgrund des behaupteten illegalen Eingreifens der Kantonspolizei in den Abstimmungskampf. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn argumentierte, dass die Beschwerde verspätet sei und wies die Anträge des Beschwerdeführers zurück. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht wurde und wies sie ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.200

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.200
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.200 vom 18.07.2022 (SO)
Datum:18.07.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Abstimmung; Polizei; Plakate; Beschwerde; Recht; Kanton; Staat; Verwaltungsgericht; Abstimmungsbeschwerde; Unregelmässigkeit; Vorfeld; Unregelmässigkeiten; Kantons; Abstimmungskampf; Kantonspolizei; Standort; Beweis; Solothurn; Entfernung; Eingriff; Standorten; Volksabstimmung; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 123 BGG ;Art. 29a BV ;Art. 66 VwVG ;
Referenz BGE:113 Ia 146; 127 I 133; 136 II 177;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.200

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.200
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 18.07.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.126
Titel: Stimmrechtsbeschwerde

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Juli 2022          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst    

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei des Kantons Solothurn,   

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Abstimmungsbeschwerde


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 15. Mai 2022 wurde im Kanton Solothurn über die Volksinitiative «Jetz si mir draa», für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen, und über den Gegenvorschlag von Regierung und Parlament abgestimmt. Die Initiative wurde mit knapp 58 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt, der Gegenvorschlag mit 424 Stimmen Unterschied vom Stimmvolk angenommen.

 

2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) folgende Anträge:

 

1.    Es sei eine neue Abstimmung zur Umsetzung und zum Gegenvorschlag der Volksinitiative «Jetz si mir draa» anzusetzen, bei der die Kantonspolizei angewiesen wird, nicht illegal in den Abstimmungskampf einzugreifen.

2.    Gestützt auf § 104 GpR sei eine Nachzählung durchzuführen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Kantonspolizei habe seine im Vorfeld der Abstimmung aufgehängten Plakate mit der Behauptung, die Plakatierung sei an betreffender Stelle illegal, entfernt. Er habe erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022, welche ihm am 18. Mai 2022 zugestellt worden sei, von der Entfernung der Abstimmungsplakate und damit vom widerrechtlichen Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess erfahren. Seine Abstimmungsbeschwerde vom 20. Mai 2022 sei deshalb fristgerecht eingereicht worden. Das illegale Entfernen von gut sichtbaren Abstimmungsplakaten durch die Kantonspolizei an entscheidenden und verkehrsgünstigen Standorten stelle eine unzulässige manipulative Aktion zur Herbeiführung des vom Staat gewünschten Abstimmungsresultats im Sinne eines Ja zum Gegenvorschlag dar. Aufgrund des Ungleichgewichts der Kräfte sei es wichtig gewesen, dass die Plakatierung der Gegner durch die Staatsgewalt nicht unterbunden werde. Er habe die Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht, die eine Nachzählung gemäss § 103 Abs. 2 GpR rechtfertigten.

 

3. Die Staatskanzlei beantragte in ihrem Mitbericht vom 2. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde gegen das behördliche Eingreifen der Polizei Kanton Solothurn nicht einzutreten, eventualiter seien die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Abstimmungsbeschwerde sei verspätet eingereicht worden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, er habe erst anlässlich der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 erkennen können, dass die wiederholte Wiederanbringung der Plakate an den genannten Standorten strafrechtlich nicht relevant und für ihn im Umkehrschluss die Entfernung der Plakate durch die Polizei somit widerrechtlich sei, beziehe er sich nicht auf Fakten, die im Vorfeld der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt gewesen seien bzw. hätten unbeachtlich bleiben können. Die Frage, ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei widerrechtlich war nicht, sei eine Rechtsfrage und hätte vom Beschwerdeführer im Vorfeld der Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufgeworfen werden können. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung seien nicht gegeben. Selbst wenn die Beschwerdefrist eingehalten worden wäre, wären die Bedingungen für eine Nachzählung gemäss § 103 GpR nicht gegeben. Bei einem sehr knappen Wahl- Abstimmungsergebnis werde nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht würden, die nach Art und Umfang geeignet seien, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Insofern es sich überhaupt um eine Unregelmässigkeit handeln könne, wenn an zwei bestimmten Standorten das Plakatieren von der Polizei eingeschränkt werde, sei es offensichtlich, dass dies nach Art und Umfang nicht geeignet sei, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte die Plakate an einem anderen Standort anbringen können, statt durch die wiederholte Widersetzung der Anweisungen und Wiederanbringung seiner Plakate an den gleichen Stellen in querulatorischer Weise auf seinem Recht zum Plakatieren an zwei bestimmten Standorten zu beharren.

 

4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde der Mitbericht der Staatskanzlei dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm bis am 17. Juni 2022 Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Auf Ersuchen hin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2022 eine neue Frist gesetzt bis am 4. Juli 2022.

 

5. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass die Plakate, die er am 3. April 2022 aufgehängt habe, von der Polizei umgehend abgenommen worden seien. Er gehe davon aus, dass dies sogleich am 3. April 2022 erfolgt sei. Eine abschliessende Klärung bringe nur die amtliche Nachfrage bei der Polizei. Diese Nachfrage sei auch unumgänglich, da aus der von der Staatskanzlei eingereichten Strafanzeige hervorgehe, dass der Befehl zum Eingriff in den Abstimmungskampf durch den Polizeikommandanten erfolgt sei, womit die staatliche Intervention eine noch grössere politische Dimension erhalten habe. Erst mit der Zustellung der Strafanzeige am 3. Juni 2022 sei ihm bekannt gemacht worden, dass die Fäden für den Eingriff in den Abstimmungskampf beim Polizeikommandanaten zusammenliefen. Er habe erst am 18. Mai 2022 davon erfahren, dass die Polizei die Plakate illegal entfernt habe. Er dürfe doch davon ausgehen, dass die Polizei rechtens handle. Von einer verspäteten Beschwerde könne keine Rede sein, da er von der politischen Dimension erst während des Beschwerdeverfahrens erfahren habe. Seine Beschwerde sei innerhalb der absoluten dreitägigen Frist erfolgt. Neu bringt der Beschwerdeführer vor, dass verschiedene Gemeindepräsidenten und Gemeinderäte sich in den Abstimmungskampf eingemischt und mit höchst manipulativen Aussagen diesen beeinflusst hätten. Die Initianten hätten im Gegensatz zu den Gemeinden nur beschränkte Mittel und sich daher auf Plakate beschränken müssen. Sie hätten dieser geballten staatlichen Übermacht und Propaganda sonst nichts entgegensetzen können. Mit der Plakatentfernung habe der Staat massiv in die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe eingegriffen.

 

 

II.

 

1. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Nach § 157 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen, regionalen kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unzulässige Intervention der Kantonspolizei im Vorfeld der kantonalen Volksabstimmung vom 15. Mai 2022. Es handelt sich folglich um eine kantonale Abstimmungsbeschwerde nach § 157 Abs. 2 lit. b GpR, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig ist.

 

2. Zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) jede Person legitimiert, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Der Beschwerdeführer ist als im Kanton Solothurn Stimmberechtigter zur Beschwerde legitimiert.

 

3.1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Einerseits besteht eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, andererseits eine absolute Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt.

 

3.2 Ein Rechtsmittel, mit welchem nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei kantonalen Abstimmungen gerügt werden können, sieht das GpR nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung leitet sich indessen direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität von Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt. Es wäre stossend und schlechterdings nicht vertretbar, wenn massive Unregelmässigkeiten, welche das Abstimmungsresultat beeinflusst haben könnten, nur deshalb nicht überprüft werden, weil die entsprechenden Tatsachen Beweismittel erst nach Ablauf der – sehr kurzen – Beschwerdefristen entdeckt worden sind (BGE 113 Ia 146 E. 3b, BGE 138 I 61 E. 4.3). Voraussetzung für eine Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Überdies müssen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 113 Ia 146 E. 3b). Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich somit auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 5-9 zu Art. 123 BGG).

 

3.3 Anlass zur Beschwerde gab dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022, welche ihm am 18. Mai 2022 zugestellt wurde. Gestützt auf diese Verfügung geht er davon aus, dass die Entfernung der Plakate durch die Polizei widerrechtlich erfolgte. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass das Handeln der Kantonspolizei rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer hätte die Frage, ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei rechtmässig ist nicht bzw. ob es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff der Behörden in den Abstimmungskampf handelt, damit bereits im Vorfeld der Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufwerfen können. Trotz der wiederholten Aufforderung der Polizei, die Plakatierung an den fraglichen Stellen zu unterlassen, hängte er am 3. April 2022 seine Plakate zur Abstimmung vom 15. Mai 2022 dort auf. Dies zeigt, dass er bereits im Vorfeld der Abstimmung der Ansicht war, wie in seinen Eingaben sodann darlegt, dass sein Recht auf freie Meinungs- und Willensbildung durch das Handeln der Polizei verletzt werde. Diesen vermeintlich widerrechtlichen Eingriff der Behörden in den Abstimmungskampf hätte er somit bereits im April 2022, gleich nachdem er festgestellt hatte, dass die Plakate abgehängt worden waren, mittels Abstimmungsbeschwerde rügen müssen. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass gewisse Gemeinderäte und Gemeindepräsidenten sich mit höchst manipulativen Aussagen in den Abstimmungskampf eingemischt hätten. Doch diese Rüge betrifft Tatsachen, die bereits im Vorfeld der Abstimmung bekannt waren und wogegen fristgerecht hätte Beschwerde erhoben werden können (vgl. VWBES.2022.176 vom 14. Juni 2022). Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

 

3.4 Das Recht, die Regularität einer Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist an strenge Voraussetzungen gekoppelt. Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten. Beim Entfernen der Plakate durch die Kantonspolizei handelt es sich – wie oben bereits dargelegt – um kein unechtes Novum. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Polizei die Anbringung von Plakaten und Bannern an den fraglichen Stellen untersagte und die von ihm aufgehängten Plakate abgehängt wurden. Auch hätte er im Vorfeld der Abstimmung von Informationsschreiben und Flyern der Gemeindepräsidenten und –räten Kenntnis erhalten können.

 

Die Einholung allfälliger polizeilicher Akten in Bezug auf die Plakatierung und die Befragung des Polizeikommandanten würden keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die verspätete Einreichung der Beschwerde ergeben.

 

3.5 Hinzu kommt, dass die Bedingungen für eine Nachzählung gemäss § 103 GpR selbst bei fristgerechter Beschwerdeerhebung nicht erfüllt gewesen wären: Die Einschränkung des Plakatierens an lediglich zwei Standorten war offensichtlich nicht geeignet, das Abstimmungsergebnis wesentlich zu beeinflussen.

 

4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Ekici

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C 482/2022 vom 31. Oktober 2022 nicht ein.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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