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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.181)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.181
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.181 vom 02.05.2023 (SO)
Datum:02.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht entscheidet am 2. Mai 2023 über die Beschwerde von A.___ gegen die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und C.___. Es geht um den Schlussbericht und die Schlussrechnung in Bezug auf die Beistandschaft. Die Vorinstanzen haben Fehler bei der Abrechnung gemacht, weshalb das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Korrektur zurückweist. Der Richter ist Oberrichter Frey und die Gerichtskosten betragen CHF 800. Die Beschwerdeführerin ist weiblich.
Schlagwörter: Schlussrechnung; Schlussbericht; Apos; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdegegner; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Dispositiv; Rechnung; Beistand; Urteil; Entlastung; Schlussberichts; Dispositivziffer; Mandat; Beistands; September; Entscheids; Rechnungen; Berichts; Vermögensstand; Schuld; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zeitraum; Eingangsinventar; Passiven; Beschwerdegegners
Rechtsnorm: Art. 425 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450d ZGB ; Art. 454 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.181
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 02.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.102
Titel: Schlussbericht und Schlussrechnung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Mai 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Ersatzrichter Etter   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___,  vertreten durch  B.___ Soziale Dienste   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

2.    C.___    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Schlussbericht und Schlussrechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 20. August 2019 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. September 2019 C.___ (nachfolgende Beschwerdegegner 2) als neue Bestandsperson von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin).

 

2. Die KESB Basel-Stadt genehmigte am 24. September 2019 den Schlussbericht vom 16. September 2019 und die Abrechnung für den Zeitraum vom 17. August 2018 bis am 31. August 2019 des bisherigen Berufsbeistandes und entliess diesen aus dem Amt. Gemäss jener Abrechnung betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 CHF 4'166.55, wobei im Rechenschaftsbericht darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die vorhandenen Reserven ausreichen würden, um die ausstehenden Spitalbeiträge und anderen Forderungen zu bezahlen.

 

3. Am 18. August 2020 ernannte die KESB Region Solothurn die aktuelle Vertreterin der Beschwerdeführerin zur neuen Beistandsperson per 1. Oktober 2020. Die KESB Region Solothurn nahm mit Entscheid vom 27. Januar 2021 das Eingangsinventar mit Aktiven von CHF 2'621.26 sowie Passiven von CHF 14'241.47 (davon CHF 1'128.00 in Betreibung) per 1. Oktober 2020 ab. Im Fragebogen zum Eingangsinventar bemerkte die neue Beiständin u.a., die Mandatsübergabe sei nicht zufriedenstellend erfolgt, ihr sei ein Stapel unsortierter Rechnungen ohne Erklärung zugesandt worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch offene Rechnungen existieren würden, welche ihr nicht bekannt seien. Zudem sei unklar, nach welchem Prinzip bislang Leistungen geltend gemacht und Rechnungen bezahlt worden seien. 

 

4. Mit Entscheid vom 23. März 2021 genehmigte die Vorinstanz den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beschwerdegegners 2 für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis am 30. September 2020 und erteilte dem Beschwerdegegner 2 Entlastung.

 

5. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil VWBES.2021.158 vom 20. Oktober 2021 den Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2001 teilweise auf und wies die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung betreffend den Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung des Beschwerdegegners 2 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Rahmen jenes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner 2, der ehemalige Beistand, mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung der neuen Beiständin (und aktuellen Vertreterin) der Beschwerdeführerin korrekt seien, der Verbeiständeten während seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei und er sich für die Umstände entschuldige (vgl. E. I.7 des Urteils).

 

6. Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2021, 3. Januar 2022 und 4. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2 um Einreichung eines korrigierten Schlussberichts und einer korrigierten Schlussrechnung und stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdegegner 2 eine Dokumentation der während der Berichts- und Rechnungsperiode vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 entstanden Schulden eingereicht habe. Dem Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 3. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass er die offenen Posten auf CHF 10'0079.78 schätze, jedoch den definitiven Vermögensschaden nicht genau beziffern könne, da er nicht wisse, welche Rechnungen die aktuelle Beiständin bei Versicherungsträgern zurückgefordert habe und ob sein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse erfolgreich gewesen sei.

 

7. Die Schlussrechnung vom 23. Februar 2022 bezifferte per 30. September 2020 die Aktiven auf CHF 2'624.25 und die Passiven («fehlende Rückerstattungen») auf CHF 10'073.78. Der Anfangsbestand (per 1. September 2019) wurde auf minus CHF 10'073.78 bestimmt und der Vermögenvergleich enthält eine «Schuldabnahme» von CHF 2'624.25. Dem Schlussbericht vom selben Tag lässt sich entnehmen, dass sich «mangels Info / Übersicht (…) nicht genau sagen» lasse, welche Rechnungen bei Versicherungsträgern eingereicht resp. zurückerstattet worden seien.

 

8. Der Revisionsbericht («Checkliste 2. Betriebsrechnung») bezifferte den Vermögensstand zu Beginn der Berichtsperiode auf CHF 4'139.55. Hinsichtlich des Vermögensstands am Ende der Berichtsperiode wurde die Schlussrechnung (CHF 2'624.26) um die «fehlenden Rückerstattungen / Krankenkasse» korrigiert, womit ein korrigierter Vermögensstand von CHF 12'698.04 attestiert wurde. Der Revisionsaufwand belief sich auf eine ½ Stunde.

 

9. Die Vorinstanz verfügte mit Entscheid-Dispositiv am 15. März 2022 im Wesentlichen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Periode 1. September 2019 bis 30. September 2020) mit einem Vermögen von CHF 12'698.04 per 30. September 2020, erteilte dem bisherigen Beistand (Beschwerdegegner 2) die Entlastung und entliess ihn aus dem Amt.  

 

10. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 17. März 2022 um Korrektur des Entscheids vom 15. März 2022. Sie legte u.a. das Eingangsinventar vom 1. Oktober 2020 vor und verwies auf ein Telefonat mit dem Revisor, wonach dieser bestätigt habe, keine Kenntnis von offenen Rechnungen zu haben. Zusammenfassend argumentierte sie, die festgestellte Vermögenshöhe per 30. September 2020 entbehre jeglicher Grundlage.

 

11. Am 9. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Entscheids vom 15. März 2022 zugestellt. Konkret wurde angeführt, die Schlussrechnung habe ein «Reinvermögen» von CHF 12'698.04 ausgewiesen und sei «belegsmässig revidiert» worden. Mit den Beanstandungen der Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.

 

12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 summarisch Beschwerde, welche innert Notfrist ergänzt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. März 2022. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien nicht zu genehmigen und der bisherigen Mandatsperson sei keine Entlastung zu erteilen. Sodann sei der entstandene Schaden detailliert abzuklären, festzuhalten und die Beschwerdeführerin entsprechend zu entschädigen.

 

13. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen.

 

14. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bewilligte der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege.

 

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Angefochten ist der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022 betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Das Dispositiv des Entscheids vom 15. März 2022 in der begründeten Version vom 8. April 2022 weicht hinsichtlich der Nummerierung, jedoch auch inhaltlich vom «ursprünglichen» Dispositiv ab (namentlich fehlende Dispositivziffer bzgl. Verfahrenskosten). Vorliegend wird Bezug auf die spätere Nummerierung genommen (Dispositivziffern 3.1 ff.).

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2 In ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdeführerin primär zur Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 3.1). Auf die Dispositivziffern 3.2 und 3.4 (Entlassung aus dem Mandat / Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung) wird in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Ein Interesse, diese Ziffer anzufechten, ist denn auch nicht ersichtlich. Diese Dispositivziffern bleiben demnach unverändert bestehen (und dürften thematisch bereits mit Entscheid vom 23. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sein).

 

1.3 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, den «entstandenen Schaden» detailliert abzuklären, festzuhalten und entsprechend entschädigt zu werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Begehren erweitert sie den Streitgegenstand im Vergleich zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz – entsprechend ihrer Pflicht gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB – auf die Verantwortlichkeiten hingewiesen hat (Dispositivziffer 3.3). Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts geltend zu machen. Sie können seitens der Beschwerdeführerin mit fristgerechter, begründeter Eingabe beim zuständigen Departement erhoben werden (sofern nicht bereits erfolgt); eine Nichteinigung öffnet in der Folge den verwaltungsgerichtlichen Klageweg (vgl. § 150 EG ZGB i.V.m. § 11 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_11/2011). Der Entschädigungsantrag kann jedoch vorliegend sinngemäss als Begehren um Parteientschädigung verstanden werden.

 

1.4 Auf die Beschwerde ist demnach im Hinblick auf die Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids einzutreten.

 

2.1 Mit vorangegangenem Urteil vom 20. Oktober 2021 in derselben Sache (VWBES.2021.158) erwog das Verwaltungsgericht u.a., dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung zwar nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen, ihnen jedoch immerhin eine Informationsfunktion zukommen. Zu diesem Zweck sind im Inventar die Aktiven den Passiven gegenüber zu stellen (Bilanz), wobei der Schlusssaldo aus dem Inventar bzw. des letzten Berichts grundsätzlich mit dem Anfangssaldo aus der (neuen) Rechnung übereinzustimmen hat (vgl. § 116 Abs. 2 EG ZGB). Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode sind chronologisch und detailliert aufzuführen. In der Rechnungsablage ist überdies auszuweisen, dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten Person geltend gemacht wurden (resp. welche nicht). Eine Selbstverständlichkeit sollte schliesslich sein, dass sich die vorgelegte Rechnung an buchhalterischen Standards orientiert, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig ist (s.a. Urteil VWBES.2016.243 des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2017 E. II.2.3).

 

2.2 Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Informationspflicht genügen. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt. Immerhin kommt der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zu, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). 

 

2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien nach wie vor fehlerhaft, womit sich die Vorinstanz auf eine fehlerhafte Datenlage abstütze. Während der Beschwerdegegner 2 in der Vergangenheit einen Schaden eingeräumt hatte, falle nun der Schlussbericht und die Schlussrechnung konträr aus. Der Revisor habe sich auf hypothetische Berechnungen gestützt und Schulden von rund CHF 14'000.00 in Vermögen von CHF 12'698.04 umgedeutet.

 

2.4 Den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz zuzustimmen. Der von der Vorinstanz festgestellte Vermögensstand von CHF 12'698.04 per 30. September 2020 weicht sowohl von der Höhe des Vermögensstands der Schlussrechnung (minus CHF 7'449.52) des ehemaligen Beistands (Beschwerdegegner 2) als auch von der Nettoschuld (CHF 11'620.21) des genehmigten Eingangsinventars vom Folgetag wesentlich ab. Die entsprechende, im Dispositiv festgehaltene Feststellung wird von der Vorinstanz nicht weiter begründet und ist offensichtlich falsch.

 

2.5 Zusätzlich bestehen weitere Ungereimtheiten, welche die Informationsfunktion der Schlussrechnung untergraben: Es kann weder dem Genehmigungsentscheid noch dem Schlussbericht entnommen werden, weshalb das Vermögen per 1. September 2019 (Amtsantritt des Beschwerdegegners 2) entgegen dem Schlussinventar vom Vortag null betragen soll.

 

Der Beschwerdegegner hat im vorgängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Verbeiständeten während seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Nun scheint er die offenen Posten weitgehend auf seinen Vorgänger abwälzen zu wollen, indem er bereits per 1. September 2019 Passiven in Höhe von CHF 10'073.78 «schätzt». Dies ist widersprüchlich und bedarf einer begründeten Prüfung durch die Vorinstanz. Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass sich den Akten kein Eingangsinventar per 1. September 2019 entnehmen lässt.

 

Unabhängig davon hätte die Vorinstanz den Hintergrund des finanziell wesentlichen Postens «fehlende Rückerstattungen» abklären (lassen) müssen – einer doch unerwarteten Bezeichnung für Passiven. Eine entsprechende Abklärung drängt sich vorliegend auch auf angesichts der Hinweise der Beschwerdeführerin, des bereits erfolgen Instanzenzugs sowie des Eingeständnisses des Beistands, dass dieser Posten auf Schätzungen beruhe.

 

2.6 Die Vorinstanz resp. der Beschwerdegegner wurden mit Urteil vom 20. Oktober 2021 angehalten, sowohl die Schlussrechnung als auch den Schlussbericht betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 zu korrigieren und die während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode entstandenen Schulden in Höhe und Bestand zu dokumentieren. Diese Vorgabe vermögen die Schlussrechnung und der Schlussbericht vom 23. Februar 2022 nicht zu erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei verdeutlicht, dass der Vermögensstand per 30. September 2020 zu dokumentieren ist. So ist beispielsweise der vom Beschwerdegegner 2 initiierte Erlassentscheid der Ausgleichskasse vom 17. November 2020 nicht zu berücksichtigen und die per 30. September 2020 noch bestehende Rückforderung von CHF 3'984.00 als Schuld zu verzeichnen. Neben den Schulden sind auch allfällige Rückerstattungsforderungen beispielsweise gegen Zusatzversicherer als Aktive aufzuführen, soweit diese per 30. September 2020 nicht verjährt sind (diesfalls dürfte sich stattdessen eine Erwähnung dieses Umstands im Schlussbericht aufdrängen).

 

2.7 Die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der Schlussrechnung erneut über die Entlastung des Beschwerdegegners 2 zu befinden haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die KESB säumigen Mandatsträgern die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen kann (vgl. § 118 Abs. 2 EG ZGB).

 

2.8 Mithin erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des begründeten Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

3. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu überbinden. Die Vorinstanz hätte zumindest einzelne der zahlreichen Ungereimtheiten erkennen müssen und gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 eine Wiedererwägung prüfen können (vgl. § 22 resp. 34bis VRG, Art. 450d ZGB). Mithin ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da ihre Vertreterin nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Angemessen erscheinen CHF 800.00 zu Lasten der Vorinstanz.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3.1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung betreffend den Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung von C.___ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Beschwerdeführerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 800.00 zu Lasten des Kantons Solothurn zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Das präsidierende Mitglied                                               Der Gerichtsschreiber

 

 

Frey                                                                                  Schaad

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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