Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.161: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin, A.___, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen wurde und diese in eine andere Einrichtung platziert wurde. A.___ war damit nicht einverstanden und reichte mehrere Beschwerden ein, jedoch ohne konkrete Anträge oder Begründungen. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht auf die Beschwerde eingetreten und hat keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat nun die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.161 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 08.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Entscheid; Verwaltungsgericht; Beiständin; Gericht; Verfahren; Begründung; Aufgabe; Platzierung; Aufgaben; Kindsvertretung; Mutter; Kontakt; Frist; Eingaben; Unterschrift; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann; Region; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 450f ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.161 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 08.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.99 |
Titel: | Platzierung / Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Platzierung / Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Dispositiv-Entscheid vom 29. März 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn der Kindsmutter von A.___ (geb. 2006) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese in der [...] in [...]. A.___ hatte sich bereits seit mehreren Monaten gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter nicht mehr bei dieser, sondern bei B.___ aufgehalten. Weiter passte die KESB die Aufgaben der bestehenden Beistandschaft an und hob die im September 2021 angeordnete Kindsvertretung auf.
Es wurde angemerkt, dass innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung dieses Entscheid-Dispositivs eine Begründung verlangt werden könne. Werde keine Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde.
2. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 3. April 2022 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an die KESB und brachte im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Entscheid nicht vollkommen einverstanden. Es sei mündlich nicht alles so abgemacht worden, wie es jetzt aufgeschrieben worden sei. Sollte es ihr in der [...] nicht gefallen, werde sie sich per sofort umentscheiden und ausziehen. Auch mit Frau C.___ als Beiständin sei sie nicht ganz einverstanden. Sie nehme an, die Gründe seien bekannt, ansonsten könne Frau D.___ (Anmerkung: Kindsvertreterin) gefragt werden. Sie benötige die Beiständin weder als Begleitung der Platzierung noch als Ansprechperson. Ihre Ansprechpersonen seien Frau B.___ und Frau D.___. Es sei abgemacht worden, dass sie selbst über ihre Freizeit, Wochenenden und Ferien bestimmen könne. Die Beiständin habe da nichts mitzureden. Sollte sie Hilfe benötigen, werde sie sich an Frau B.___ wenden. Zu ihrer Mutter wolle sie keinen Kontakt. Weiter wolle sie, dass Frau B.___ ihre Auslagen bezahlt erhalte. Frau D.___ sollte weiterhin zuständig bleiben, da das Gerichtsverfahren zum Messerangriff ihrer Mutter noch nicht beendet sei.
3. Mit «Einsprache» vom 18. April 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie wäre lieber bei Frau B.___ geblieben, doch jetzt wohne sie in der [...], aus Gründen, die sie fragwürdig finde. Der KESB-Entscheid widerspiegle die vorgängige Besprechung nicht, weshalb sie eine Einsprache an die KESB geschickt habe. Bis heute habe sie jedoch keine Reaktion erhalten. Sie bitte darum, den Entscheid zu ändern und diesen der mündlichen Besprechung anzupassen.
4. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die KESB ersucht, ihren Entscheid zu begründen und es wurde angekündigt, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss Gelegenheit erhalten werde, um ihre Beschwerde zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe.
5. Am 3. Mai 2022 ging der begründete Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht ein, woraufhin gleichentags verfügt wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Für den Unterlassungsfall wurde das Nichteintreten angedroht. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin durch den Entscheid nicht verboten werde, mit B.___ Kontakt zu pflegen.
6. Weder innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist noch innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist meldete sich die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht.
II.
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Eingaben an das Gericht zu unterzeichnen.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zwar bei der KESB (ohne Unterschrift) und später auch beim Verwaltungsgericht über den Dispositiv-Entscheid vom 29. März 2022 beschwert. Dieser ist jedoch nicht selbständig anfechtbar, sondern es war zuerst bei der KESB eine Begründung zu verlangen (vgl. SOG 2016 Nr. 23). Gegen den begründeten Entscheid hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde mehr erhoben und die bereits eingereichte trotz entsprechender Aufforderung auch nicht mehr verbessert (vgl. § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Auch wenn die Eingaben vom 3. April 2022 (auf welche mangels Unterschrift ohnehin nicht eingetreten werden könnte) und vom 18. April 2022 als Beschwerden gegen den begründeten Entscheid entgegengenommen, und beachtet würde, dass an die Beschwerde einer betroffenen Person im kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BBl 2006 7085), könnte auf diese nicht eingetreten werden, da aus den Eingaben nicht nachvollzogen werden kann, was die Beschwerdeführerin eigentlich will und wie der Entscheid ihrer Meinung nach abgeändert werden soll.
1.3 Anzumerken bleibt, dass die Einsetzung einer Kindsvertreterin für die erst 15-jährige Beschwerdeführerin vorliegend nicht erforderlich war, da die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsanwältin in Kontakt steht, welche sie im Verfahren vor der KESB vertreten hatte, eine Vertretung für das vorliegende Verfahren aber nicht beantragt wurde.
2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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