Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.155: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 3. April 2023 entschieden, dass das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer A. und B. abgelehnt wird. Es wird festgestellt, dass die gleichgeschlechtliche Partnerschaft der beiden als Scheinpartnerschaft betrachtet wird, da sie hauptsächlich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern nicht echt und tatsächlich gelebt war. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, erhält eine Entschädigung von CHF 2'529.10, die vom Kanton Solothurn getragen wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.155 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 03.04.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Beschwerde; Partner; Beschwerdeführer; Schein; Partnerschaft; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Urteil; Scheinpartnerschaft; Beziehung; Indiz; Staat; Familiennachzug; Solothurn; Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Indizien; Rechtsanwalt; Rajeevan; Linganathan; Schweiz; Verfahren; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Migration; Entscheid; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 52 AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 AIG ; |
Referenz BGE: | 122 II 289; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.155 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 03.04.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.75 |
Titel: | Familiennachzug |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Ersatzrichterin Lupi De Bruycker Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen 1. A.___, 2. B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte, Ludwig-Schläfli-Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), geb. 17. Juni 1998, sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2017 in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2020 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) Asyl, worauf ihm das Amt für Migration des Kantons Solothurn (MISA) am 27. Januar 2020 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilte (vgl. Akten MISA, Seite [nachfolgend AS] 395).
2. B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), geb. 6. April 1997, sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste am 23. August 2015 in die Schweiz ein und wurde vom SEM dem Kanton Solothurn zugewiesen (AS 4). Er durchlief in der Folge erfolglos das Asylverfahren (vgl. Asylentscheid des SEM vom 8.8.2017, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018,1. 2. Asylentscheid des SEM vom 9.1.2019 auf das 1. Mehrfachgesuch: AS 69 - 77, AS 105 - 128, AS 149 - 157). Das SEM verfügte im letztgenannten Entscheid, dass der Beschwerdeführer 2 bis am 8. Februar 2019 die Schweiz verlassen müsse (AS 150).
3. Am 22. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer 2 durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Duldungsbewilligung) zwecks Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Aargau wohnhaften sri-lankischen Staatsangehörigen C.___(geb. 3. Februar 1977, F-Aufenthaltsbewilligung) stellen (AS 183 f.). Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer 2 mit, es könne gemäss Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden (AS 324).
4. Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnte das SEM das vom Beschwerdeführer 2 am 7. März 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab (AS 169 - 172).
5. Am 5. Juni 2019 liess das MISA den Beschwerdeführer 2, der seinen bisherigen Aufenthaltsort in U.___ zwischenzeitlich aufgegeben hatte und seit dem 31. Mai 2019 als verschwunden galt, im Hinblick auf dessen Wegweisung gestützt auf Art. 47 AsylG polizeilich ausschreiben (AS 203).
6. Am 15. Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer 2 an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz wieder an (AS 210). Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 mit, dass eine Verlängerung der Ausreisefrist nicht mehr möglich sei, da das entsprechende Gesuch erst nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM erklärte sich jedoch angesichts der (pandemiebedingten) ausserordentlichen Lage bereit, den Vollzug der Wegweisung bis zum 10. Mai 2021 auszusetzen (AS 215).
7. Es folgten das zweite und dritte Asylfolgegesuch des Beschwerdeführers 2, wobei das SEM dieses abwies bzw. auf Letzteres mit Entscheid vom 7. September 2021 nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mit Urteil vom 14. Oktober 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (AS 272 - 283).
8. Am 4. November 2021 ging der Beschwerdeführer 1 auf dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen eine Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) mit dem Beschwerdeführer 2 ein (AS 286).
9. Am 23. November 2021 ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 ein (AS 319, AS 285 - 316). In der Folge wurden die weiteren vom MISA angeforderten Unterlagen, Belege und Antworten zum Fragekatalog zu den Akten genommen (AS 337 - 363, AS 343 - 376).
10. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer 1 am 18. Februar 2022 mit, dass es die Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten des Beschwerdeführers 2 erwäge, und gewährte dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör (AS 390 - 395). Dazu liess sich die Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 28. Februar 2022 vernehmen (AS 397).
11. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 ab (AS 399 - 405).
12. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am 11. April 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Innern, v.d. Migrationsamt Solothurn, vom 25. Mai [recte: März] 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin (recte: -gegner) sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2 sei zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten. 4. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
13. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
14. Am 4. Mai 2022 liess sich das MISA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
15. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2022 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt und am 10. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Replik und die Honorarnote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).
Das Recht auf Nachzug von Familienangehörigen erlischt, wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Hierunter fällt unter anderem – analog zur sogenannten Scheinehe Ausländerrechtsehe – die Scheinpartnerschaft. Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Beschluss zur Eintragung der Partnerschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Partner fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2).
Das Vorliegen einer Scheinehe bzw. Scheinpartnerschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit – d.h. einander ergänzen und verstärkend – die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Partner ohne Heirat bzw. eingetragene Partnerschaft keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020E. 4.3.3 und 2C_613/2019 vom 14.11.2019 E. 3.6.3).
Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_177/2013 vom 6.6.2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es folglich dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (Urteile des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27.1.2020 E. 3.2, 2C_60/2008, vom 9.6.2008 E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer 2 hat als Drittstaatsangehöriger ohne Heirat bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Dies hat die Vielzahl der vom Beschwerdeführer 2 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren mit aller Deutlichkeit gezeigt: Wie sich der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I. entnehmen lässt, stellte der Beschwerdeführer 2 innert einer Zeitspanne von etwas mehr als sechs Jahren insgesamt vier Asylgesuche und ein Wiedererwägungsgesuch, die alle abgewiesen wurden. Es fällt hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse auf, dass die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft am 4. November 2021 in eine Zeit fiel, als sich die Hoffnungen des Beschwerdeführers 2, in der Schweiz Asyl zu erhalten, bereits zerschlagen hatten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 war rechtskräftig und hätte vollzogen werden können, wurde doch auf der Rechtskraftmitteilung zum Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. September 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft, mithin am 21. Oktober 2021, zu verlassen habe (AS 284). Zwischen der Abweisung seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. September 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 und der Begründung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen am 4. November 2021 lag weniger als ein Monat.
Diesbezüglich lässt sich eine Parallele zu den Ereignissen anfangs 2019 erkennen. Auch damals lag eine bereits in Rechtskraft erwachsene Wegweisungsverfügung vor und der Beschwerdeführer 2 war zur Ausreise verpflichtet, worauf er eine sri-lankische Staatsangehörige mit einer F-Aufenthaltsbewilligung heiraten wollte. Zwischen dem Wegweisungsentscheid vom 9. Januar 2019, der am 12. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs, und dem vom Beschwerdeführer 2 gestellten Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Hochzeit lagen nur 1 ½ Monate.
Die Interessenlage des Beschwerdeführers 2 sowie der festgestellte enge zeitliche Konnex zwischen den gescheiterten Asylgesuchen und der angestrebten Ehe bzw. der formell schliesslich zu Stande gekommenen Beurkundung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sprechen für das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Partnerschaft.
3.2 Dieser Eindruck einer blossen Scheinpartnerschaft verfestigt sich aufgrund weiterer Besonderheiten: Der Beschwerdeführer 1 teilte dem MISA mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 mit, dass er seit dem 14. April 2019 eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 führe. Weniger als zwei Monate zuvor wollte der Beschwerdeführer 2 noch seine Freundin heiraten (vgl. die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22.2.2019, AS 184). Das Scheitern der geplanten Heirat und das praktisch nahtlos anschliessende Eingehen einer neuen, nun gleichgeschlechtlichen Beziehung muss als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Von den Beschwerdeführern wird nichts vorgebracht, was dieses aussergewöhnliche Verhalten in plausibler Weise erklären könnte.
3.3 Hinsichtlich der Wohnsituation ist bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 anfangs Oktober 2021 in die seit längerer Zeit von D.___ bewohnte 3 1/2 - Zimmerwohnung am […]-weg […] in U.___ einzog (vgl. Mietvertrag: AS 337 f.). Der Beschwerdeführer 1 bezeichnete D.___ als seinen besten Kollegen, er sei wie ein Bruder (vgl. Fragekatalog MISA vom 23.12.2021: AS 375). Der Beschwerdeführer 2 wird nicht als Mietpartei aufgeführt. Dessen Einzug war anfangs November 2021 (Zeitpunkt der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) mit der Vermieterschaft noch nicht besprochen. Ob ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt begründet werden konnte, wurde von der Vermieterschaft denn auch in Frage gestellt. Im Mietvertrag wird festgehalten, dass die Wohnung für zwei erwachsene Personen ausgelegt sei (AS 337). Gleiches teilte die Vertreterin der Vermieterschaft dem MISA telefonisch mit: Man wolle eigentlich nur zwei Personen in dieser Wohnung (AS 336). Zudem äusserte sie den Verdacht, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 eine Zweckehe eingegangen sei, um Ersterem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Erst nachdem sämtliche Mietzinsausstände beglichen worden waren, bestätigte die Vertreterin der Vermieterschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 gegenüber dem MISA, dass der Beschwerdeführer 2 beim Beschwerdeführer 1 wohnen könne (AS 355). D.___ blieb weiterhin Mitbewohner in der für einen Zweipersonen-Haushalt konzipierten Wohnung. Wo sich der Beschwerdeführer 2 zu Beginn der geltend gemachten Beziehung (Mitte April 2019) bis Februar 2021 aufhielt, liegt im Dunkeln, da er seinen Aufenthaltsort gegenüber den Behörden verheimlichte, um sich dem Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung zu entziehen. Erst ab Februar 2021 meldete er sich schliesslich an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz wieder an und sprach am 16. April 2021 beim MISA vor. Auch diese konkrete Wohnsituation erweist sich als ungewöhnlich und nährt die ohnehin bereits bestehenden Zweifel an einer echten und tatsächlich gelebten Partnerschaft zwischen den beiden Beschwerdeführern.
3.4 Als weiteres Indiz für eine Scheinpartnerschaft ist die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 grundlegende Informationen, welche die (jüngere) Biografie seines eingetragenen Lebenspartners betreffen, nicht zu kennen scheint. Auf die vom MISA gestellte Frage, mit wem der Beschwerdeführer 2 zuletzt in einer Beziehung gestanden sei, gab der Beschwerdeführer 1 zur Antwort, dieser habe zuvor keine Beziehung gepflegt. Demgegenüber ist bekannt, dass der Beschwerdeführer 2 im Februar 2019 eine Heirat mit einer als Freundin bezeichneten sri-lankischen Staatsbürgerin anstrebte.
3.5 Nicht gefolgt werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2022 festhält, der Beschwerdeführer 2 habe den Beschwerdeführer 1 nach nur sieben Monaten Beziehung «geheiratet». Stellt man (wie die Vorinstanz) auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 ab, nahm die von ihm behauptete Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 Mitte April 2019 ihren Anfang, die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wurde dann aber erst am 4. November 2021 eingegangen. Die Vorinstanz unterlag hier offenkundig einem Versehen hinsichtlich der Jahreszahlen (2021 statt 2019). Letzteres ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
3.6 In einer Gesamtschau liegen mehrere und vor allem gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinpartnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem Beschwerdeführer 1 sprechen. Es liegt folglich an den Beschwerdeführern, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Ob dies gelingt, ist nachfolgend (Ziff. II.4.1 – 4.3) zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine falsche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dies im Wesentlichen und sinngemäss mit folgender Begründung: Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe seine sexuelle Orientierung geändert, was unzutreffend sei. Vielmehr hätten etliche soziale und kulturelle Faktoren ihn daran gehindert, seine sexuelle Orientierung bekannt zu geben. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich das Spektrum der Sexualität nicht auf hetero- und homosexuelle Beziehungen limitiere, sondern auch bisexuelle Orientierungen umfasse. Dementsprechend könne und dürfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 bis zum Jahre 2019 verlobt gewesen sei, nicht als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. Im Weiteren hätten die beiden Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen sowie einschlägiges und unmissverständliches Fotomaterial zur Darlegung ihrer intakten Beziehung unterbreitet. Die Vorinstanz habe diese aktenkundigen Beweiselemente missachtet. Ebenso sei die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner ehemaligen Verlobten keine reelle Liebesbeziehung dargestellt habe, unzutreffend. Daraus im Weiteren zu folgern, die Partnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem Beschwerdeführer 1 sei ebenso bloss zum Schein eingegangen worden, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zudem sei es die Aufgabe des Zivilstandsamtes, eine Scheinehe zu prüfen und allenfalls die Trauung zu verweigern.
4.2 Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 einen Wechsel hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung (von der Heterosexualität hin zur Homosexualität) vollzog ob sich dieser im Sinne der Bisexualität schon immer zu beiden Geschlechtern emotional und sexuell hingezogen fühlte, ist letztlich nicht von massgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist nicht die sexuelle Orientierung, sondern vielmehr die Tatsache, dass sich vorliegend die Anhaltspunkte verdichteten, es gehe dem Beschwerdeführer 2 hinsichtlich beider (d.h. der heterosexuellen und der späteren homosexuellen Beziehung) ausschliesslich um ausländerrechtliche Motive (Umgehung der Bestimmung über den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern). Wenn nun unter vorstehender Ziffer II.3.2 die aussergewöhnlichen Umstände hervorgehoben wurden, hat dies nicht nur damit zu tun, dass der Beschwerdeführer 2 einmal eine Frau und dann einen Mann als Partnerin/Partner bezeichnete, sondern wesentlich auch mit der Tatsache, dass beide Ereignisse mehr weniger nahtlos aufeinander folgten.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid auf diverse Besonderheiten in Bezug auf das vom Beschwerdeführer 2 angestrebte Ehevorbereitungsverfahren hin (insbesondere grosser Altersunterschied von 20 Jahren zwischen Braut und Bräutigam, Fehlen von grundlegenden Kenntnissen über die zukünftige Ehefrau, vgl. hierzu auch das 4. Heimreisegespräch: AS 186) und würdigte dies kritisch, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfiel die Vorinstanz aber keinem Schematismus und setzte die beiden Fälle nicht einander gleich, sondern unterzog die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kenntnis aller relevanter Umstände (mithin auch der Vorgeschichte vom Februar/März 2019) einer einlässlichen Prüfung, die im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist.
Nichts zu ihren Gunsten vermögen die beiden Beschwerdeführer zudem aus den eingereichten Stellungnahmen und Fotos ableiten. Der vom MISA zugestellte Fragekatalog wurde anfänglich nur selektiv beantwortet. Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass die eingereichten Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch von einem juristischen Laien verfasst wurden, der im schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache nicht als versiert gelten kann, fällt doch auf, wie oberflächlich und karg die Angaben ausfielen. Spezifische Angaben zur Paarbeziehung lassen sich ihnen kaum entnehmen. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Fotodokumentation (AS 343 - 354) ist ebenfalls wenig aussagekräftig. Viele Aufnahmen wirken beliebig und lassen keine Rückschlüsse auf die behauptete nahe und gelebte Partnerschaft zu. In Bezug auf das Foto gemäss AS 348 (Paaraufnahme), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es in Täuschungsabsicht entstand.
Schliesslich verfängt auch die Argumentation nicht, wonach es in der Kompetenz des Zivilstandsamtes und nicht der Migrationsbehörde liege, eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft zu prüfen. Zivilstandsbeamtinnen und -beamte haben nicht systematisch zu untersuchen, ob die Verlobten Partner eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft eingehen wollen. Sie dürfen lediglich an offensichtlich missbräuchlichen Verfahren nicht mitwirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_225/2011 vom 9.8.2011 E. 5.1.1). Hegen die Zivilstandsbeamtinnen und -beamte nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen demgegenüber nur noch «Restzweifel» in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe Scheinpartnerschaft, können sie die Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern (vgl. auch Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, Nr. 10.07.12.01 vom 5.12.2007, Stand 2014, S. 8 f.).
4.3 Den Beschwerdeführern gelingt es zusammengefasst nicht, die Indizien einer bloss zum Schein eingegangen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu entkräften. Eine solche ist in Anbetracht der Gesamtheit der Indizien hinreichend erhärtet.
5. Zu prüfen bleibt die Rüge, wonach die Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten des Beschwerdeführers 2 Art. 8 EMRK verletze. Die Vorinstanz habe die privaten Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht den staatlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenübergestellt. Im vorliegenden Fall bestünden zwischen den grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkungen des Eingriffs und den verfolgten öffentlichen Interessen kein vernünftiges Verhältnis. Die Vereitelung des gemeinsamen Ehelebens der beiden Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Familiennachzuges erweise sich im konkret zu prüfenden Einzelfall schlicht nicht als zumutbar.
Dieser Einwand ist unbehelflich. Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie Konkubinate, sofern bei Letzteren eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um eine Scheinpartnerschaft, liegt gerade keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein schützenswertes Familienleben vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18.2.2019 E. 4.2 mit Hinweis auf die Urteile 2C_999/2011 vom 11.7.2012 E. 4.4.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.1 und 3.2; 2C_661/2010 vom 31.1.2011 E. 3 und 2C_97/2010 vom 4.11.2010 E. 3). Art. 8 EMRK ist deshalb nicht verletzt.
6. Offen bleiben kann, ob die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Selbst wenn man – im Sinne der Beschwerdeführer (vgl. hierzu Beschwerdeschrift, BS 3 lit. f.) – zum Schluss käme, dass das Paar angesichts der dem Beschwerdeführer 2 zugesicherten Vollzeitstelle als Hilfsspengler (vgl. AS 396) nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre, ändert dies nichts daran, dass das Recht auf Nachzug von Familienangehörigen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht, worunter eben gerade die im vorliegenden Fall eingetragene Partnerschaft fällt, die nur (formell) begründet wurde, um für den Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die
8.1 Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer 1 2 zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
8.2 Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan macht mit Eingabe vom 10. Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 3'392.35 (11,45 Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend, was sich als angemessen erweist. Für diese Leistungen, welche alle vor 2023 anfielen, kommt der Tarif von CHF 180.00/h zur Anwendung (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan ist somit auf CHF 2'529.10 (Aufwand: CHF 2'061.00, Auslagen: CHF 287.30; 7,7 % MWST: CHF 180.80) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer 1 2 zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO), sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std. [11,45 Std. x CHF 70.00], zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 801.50), sobald der Beschwerdeführer 1 2 zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 2'529.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.000/Std., inkl. 7,7 % MWST), sobald A.___ B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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