Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.146 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 22.11.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhielt eine Meldung bezüglich A.___ und plante daraufhin eine Beistandschaft in verschiedenen Bereichen. Nachdem A.___ dagegen Einspruch erhob und das Verfahren vor der KESB abgelehnt wurde, reichte A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er forderte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'189.00, die KESB lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen vorgesehen sind und wies die Beschwerde ab. A.___ muss CHF 300.00 für die Verfahrenskosten zahlen und erhält eine teilweise Parteientschädigung von CHF 600.00. |
Schlagwörter: | Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Recht; Verwaltungsgericht; Bundes; Beschwerde; Abklärung; Abklärungsbericht; Gehör; Entschädigung; Antrag; Parteientschädigungen; Anspruch; Verwaltungsverfahren; Regelung; Ausführungen; Massnahme; Eingabe; Vorinstanz; Bundesgericht; Gesetzgeber; Thal-Gäu; Errichtung; Höhe |
Rechtsnorm: | Art. 11a VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 132 II 47; 136 I 229; 140 V 116; 142 II 218; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.146 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 22.11.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.191 |
Titel: | erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen / Parteientschädigung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen / Parteientschädigung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 13. Juli 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Meldung betreffend A.___ (geb. 1945) ein.
2. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren und beauftragte den zuständigen Sozialdienst mit einer Abklärung der Situation.
3. Am 20. Dezember 2021 ging der Abklärungsbericht des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bei der KESB ein, worin beantragt wurde, es sei eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Gesundheit und eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten.
4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin Fürsprech Dieter Trümpy am 14. Januar 2022 anzeigte, dass ihn A.___ mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe. Er bat um Fristerstreckung und Akteneinsicht.
5. Es folgten weitere Eingaben mit Beweisanträgen und Ausführungen, wonach A.___ mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden sei.
6. Mit Entscheid vom 22. März 2022 sah die KESB von der Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für A.___ ab. Kosten wurden keine erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___, vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy, mit Beschwerde vom 4. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein betreffend Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme eine Parteientschädigung in der Höhe gemäss richterlichem Ermessen zu entrichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurde eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von 15 Stunden und einer Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 3'189.00 eingereicht.
8. Die KESB beantragte mit Eingabe vom 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Am 9. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, als ihm der Abklärungsbericht, in welchem die Errichtung einer Beistandschaft beantragt worden sei, zur Stellungnahme zugestellt worden sei, habe er sich Hilfe durch einen Anwalt gesucht. Das anwaltschaftliche Engagement sei in erster Linie auch deshalb mit recht grossem Aufwand verbunden gewesen, weil die Aktenherausgabe nicht reibungslos verlaufen sei, weil Vorkommnisse und Gespräche weder erfasst noch protokolliert worden seien, und weil in einzelnen Dokumenten schlicht unwahre Behauptungen registriert worden seien. Mit Eingabe vom 1. März 2022 sei eine Parteientschädigung beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht beurteilt worden, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund des im Abklärungsbericht gestellten Antrags auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen. Dies auch deshalb, weil der Abklärungsbericht tatsachenwidrige Angaben enthalte, die der Beschwerdeführer nie so gesagt habe. Ein Befragungsprotokoll sei nie ausgefertigt worden.
Auch wenn üblicherweise bei Behördenverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen würden, so handle es sich vorliegend geradezu um ein Paradebeispiel für einen Ausnahmetatbestand. Dank seinem sozialen Netzwerk sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die für ihn zwingend erforderliche anwaltschaftliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, ohne dafür die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen zu müssen. Dies dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Höhe der beantragten Parteientschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt.
2.2 Die KESB bringt dagegen vor, das erstinstanzliche Verfahren sei unentgeltlich und das Gesetz enthalte absichtlich keine Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.
2.3 In seinen abschliessenden Bemerkungen lässt der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Vorinstanz habe über seinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung gar nicht befunden, sondern einzig ausgeführt, es würden keine Kosten erhoben. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend § 149 Abs. 1 EG ZGB und nicht § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) anwendbar sei. Dort werde die Möglichkeit der Entrichtung einer Parteientschädigung nicht ausgeschlossen, da von «grundsätzlich» die Rede sei. Da das kantonale VRG im Gegensatz zum Bundesrecht nicht von «grundsätzlich» rede, sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass es sich bei der nirgends im kantonalen Gesetz aufgeführten Parteientschädigung um eine echte Lücke und nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handle.
Aufgrund des Antrags im Abklärungsbericht habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als einen Anwalt hinzuzuziehen. Es seien auch Fehler in der Aktenführung und in den Ausführungen des Abklärungsberichts begangen worden. Statt die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, habe vorliegend der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers das Kostenrisiko für die Anwaltskosten im Fall des Unterliegens übernommen. Es könne nicht angehen, dass dieser nun auch im Fall des Obsiegens kostenpflichtig werde.
Auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werde die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes, die KESB habe über seinen Antrag um Parteientschädigung gar nicht befunden.
3.2 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2022 ein Entschädigungsgesuch gestellt. Die Vorinstanz erwähnte davon in ihrem Entscheid in der Tat kein Wort und führte lediglich aus, das Verfahren sei grundsätzlich kostenfrei und es würden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).
3.4 Indem sich die Vorinstanz zum Entschädigungsgesuch nicht geäussert und darüber nicht befunden hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
3.6 Vorliegend hat die KESB in ihrer Vernehmlassung vorgebracht, das erstinstanzliche Verfahren sei immer unentgeltlich und begründete dies mit weiteren Ausführungen. Mit dieser nachgelieferten Begründung ist klar, dass sie bei einer allfälligen Rückweisung das Gesuch abweisen würde. Die Rückweisung würde somit zu einem prozessualen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten und über den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenregelung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
4.1 § 37 Abs. 1 VRG legt als Grundsatz fest, dass das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich sei, sofern nichts anderes bestimmt sei. Zu einer möglichen Parteientschädigung äussert sich das Gesetz nicht.
Für das Verfahren vor der KESB enthält § 149 EG ZGB eine spezifische Regelung. Dort heisst es unter Absatz 1, das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei grundsätzlich kostenfrei. Dabei handelt es sich nicht um eine bundesrechtliche Bestimmung, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, sondern ebenfalls um eine kantonale Regelung. Absatz 2 von § 149 EG ZGB führt sodann aus, dass für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen durch die KESB Gebühren erhoben werden, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Absatz 4 von § 149 EG ZGB verweist weiter auf den Gebührentarif (GT, BGS 615.11), in welchem die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr geregelt werden. § 87 GT zählt abschliessend die Verrichtungen der KESB auf, für welche Gebühren geschuldet werden. Das vorliegende Verfahren betreffend Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen fällt nicht darunter.
Bezüglich Zusprechung einer möglichen Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren enthält keine dieser Bestimmungen irgendwelche Ausführungen. Das Gesetz regelt nur Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).
4.2 Das Verwaltungsgericht führte in seinem Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Ziffer 3 b) aus, es ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik klar, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden könnten. Die fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sei als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter auszufüllen wäre. Unter anderem kenne der Bund in seinem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die gleiche Lösung, was das Bundesgericht im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 für das Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt habe.
In jenem Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem vorliegenden] unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG (Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum. Sollen Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig sein, obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen, die mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden könnte (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 S. 62 f.).
Bis heute wurde auf Bundesebene keine entsprechende Regelung geschaffen. Eine Ausnahme besteht einzig für kollektive Eingaben für mehr als 20 Personen, deren gemeinsame Vertretung von der Behörde verlangt worden ist (Art. 11a Abs. 3 VwVG). Weiter besteht beispielsweise auch im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 140 V 116).
4.3 Entsprechendes muss somit auch für den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
Zwar mag es teilweise stossend erscheinen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung geltend machen kann, obwohl er sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren einem gegen ihn gerichteten Antrag des Abklärungsberichts der Sozialregion gegenübersah. Entsprechend präsentierte sich aber auch die Situation in den beiden zitierten Bundesgerichtsentscheiden. Eine Ausnahmeregelung besteht weder auf Bundesebene noch im kantonalen Recht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Zufolge der Gehörsverletzung ist die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers auf CHF 300.00 zu reduzieren und ihm ist zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine teilweise Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf pauschal CHF 600.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. 3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Blut-Kaufmann |
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