Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.120: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ erkrankte im Herbst 2020 an Covid-19 und beantragte daraufhin ein Zertifikat für Genesene, das ihr aufgrund der vergangenen 180 Tage der Erkrankung verweigert wurde. Nach mehreren rechtlichen Schritten wurde die Beschwerde schliesslich vom Bundesgericht gutgeheissen, und die Angelegenheit wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Genesungszertifikat hat. Die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten wurde vom Bundesrat mehrmals angepasst, zuletzt auf 180 Tage. Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten im Vergleich zu Impfzertifikaten kürzer sei. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist, da der Bundesrat im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.120 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 07.11.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Covid; Covid-; Zertifikat; Gültigkeit; Genesung; Bundesrat; Verordnung; Gültigkeitsdauer; Genesungszertifikat; -Verordnung; Zertifikate; -Gesetz; Massnahme; Genesungszertifikate; Person; Verwaltungsgericht; Genesungszertifikaten; Massnahmen; Verhältnis; Genesene; -Zertifikat; Zertifikats; Recht; Bekämpfung; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 1 Covid-19-Gesetz ;Art. 118 BV ;Art. 164 BV ;Art. 6a Covid-19-Gesetz ;Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 137 II 409; 147 I 450; |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Basler Kommentar Bundesverfassung, Art. 8 BV, 2015 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.120 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 07.11.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.188 |
Titel: | Covid-Zertifikat für Genesene |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2022 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Frey Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Covid-Zertifikat für Genesene zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ erkrankte im Herbst 2020 an Covid-19. Auf der Website des Kantons Solothurn wollte sie deshalb ein Zertifikat für Genesene beantragen. Da ihre Erkrankung mehr als 180 Tage zurücklag, wurde ihr kein Zertifikat für Genesene ausgestellt.
2. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 wandte sich A.___ mit folgendem Nachrichteninhalt an das Departement des Innern (DdI): «Sehr geehrte Damen und Herren, mein positives PCR-Testergebnis sowie die durchgemachte Erkrankung sind bei mir länger als sechs Monate her (siehe Dokument im Anhang, Entnahmezeitpunkt 1. November 2020). Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, ein Covid-Zertifikat für Genesene zu beantragen. Ich bitte Sie deshalb höflich, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche statuiert, dass mir kein Covid-19-Zertifikat im vorgenannten Sinne (d.h. für Genesene) ausgestellt wird. Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme und die diesbezüglichen Bemühungen im Voraus. Freundliche Grüsse A.___, MLaw und Juristin».
3. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte das DdI fest, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) habe keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesungszertifikats. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. August 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nicht ein.
4. Mit Entscheid vom 2. März 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2021 wurde aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Kosten wurden keine erhoben.
II.
1.1 In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zusammenfassend, es treffe zu, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 sehr knapp und in Bezug auf ihr Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung interpretationsbedürftig gewesen sei. In der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 habe sie im Hinblick auf ihr Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ausgeführt, dass sie nicht impfwillig sei und sich deshalb für Anlässe und Freizeitveranstaltungen jeweils einem PCR- beziehungsweise Antigenschnelltest unterziehen müsse. Diese E-Mail könne nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Zertifikats für Genesene anstrebe. Gemäss dem Grundsatz, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine hohen Anforderungen an die Formulierung von Rechtsbegehren gestellt werden dürften und unter Berücksichtigung der Begründung in den E-Mails vom 14. Juli 2021 und 2. August 2021, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene verlangt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin vergeblich ein Zertifikat für Genesene mit dem dafür vorgesehenen Webformular des Kantons beantragt habe, habe ihr keine andere Möglichkeit, als sich an die kantonalen Behörden zu wenden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, zur Verfügung gestanden. Bei dieser Sachlage sei das Verwaltungsgericht in überspitzten Formalismus verfallen, wenn es ausführe, das Departement habe dem Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 4. August 2021 vollumfänglich entsprochen und der erstmals im Verwaltungsgericht gestellte Antrag, es sei der Beschwerdeführerin ein Genesungszertifikat auszustellen, sprenge den Streitgegenstand. Nachdem das DdI entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesungszertifikats habe, mache es keinen Sinn, dass sich die Beschwerdeführerin nochmals an das Departement wende, und ausdrücklich um Ausstellung eines Genesenenzertifikats ersuche.
1.2 Im Übrigen sei festzustellen, dass ein schutzwürdiges Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht sowie im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids am 2. März 2022 offensichtlich gegeben sei. Personen ohne Covid-19-Zertifikat seien bis zum 16. Februar 2022 teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen gewesen. Am schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin habe sich aber auch nach Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland nichts geändert. Unabhängig davon, dass einzelne Kantone die Möglichkeit einer Zertifikatspflicht in gewissen Bereichen vorsehen könnten, komme das Covid-19-Zertifikat im internationalen Verkehr weiterhin zur Anwendung. Zertifikate würden deshalb gemäss Covid-19-Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) nach wie vor ausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren und auch im bundesgerichtlichen Verfahren über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob sie aufgrund ihrer Genesung Anspruch auf ein Covid-19-Zertifikat habe, verfügt. Sie habe damit ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung des Departements.
1.3 Anzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin nachweislich an Covid-19 erkrankt sei. Zunächst habe sie vergeblich versucht, online ein Genesungszertifikat zu beantragen und danach direkt bei der kantonalen Behörde ein Gesuch gestellt. Nachdem dieses abgewiesen worden sei, müsse sie die Möglichkeit haben, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, wobei sie auch eine akzessorische Normenkontrolle der einschlägigen bundesrätlichen Verordnung verlangen könne. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweise sich somit als begründet und sei gutzuheissen.
III.
1. Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts ist somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. August 2021 einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da das Departement in der Sache als erste Instanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3. Zum fehlenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Genesungszertifikats erwog das DdI, die Gültigkeit des Genesungszertifikats beginne frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 nachgewiesen worden sei und sei ab diesem Zeitpunkt für 180 Tage gültig (Art. 18 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1.2 der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Zertifikate). Bei diesen Bestimmungen handle es sich ausschliesslich um bundesrechtliche Vorgaben, weshalb den Kantonen in diesem Bereich kein Spielraum mehr verbleibe. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin liege mehr als 180 Tage zurück. Anspruch auf Ausstellung eines Genesungszertifikats bestehe somit nicht.
4.1 In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2021 verlangte die Beschwerdeführerin mit den beiden Hauptbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 i.V.m. Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen und es sei der Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer auszustellen.
4.2 Ihrer Auffassung nach verstosse die in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3, Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von 180 Tagen gegen höherrangiges Bundesrecht. Gemäss Art. 6a Abs. 1 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) übertrage der Gesetzgeber dem Bundesrat namentlich die Aufgabe, Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Genesung festzulegen. Der Bundesrat habe die an ihn delegierte Aufgabe in Bezug auf Genesene mit den Art. 16 ff. i.V.m. Anhang 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate wahrgenommen. Das Covid-19-Gesetz sehe vor, dass der Bundesrat von seinen besonderen Befugnissen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden nur so weit Gebrauch mache, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig sei (Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiere sich dabei an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Bei der Anordnung von Massnahmen habe er sich an Daten zu orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten würden (Art. 1 Abs. 6 Covid-19-Gesetz). In Anhang 3 Ziff. 1.2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate werde die Gültigkeitsdauer des Genesungszertifikats auf sechs Monate ab dem Tag des Testergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 festgelegt. Weshalb man davon ausgehe, dass eine an Covid-19 erkrankte Person nur sechs Monate genesen sein solle, lasse sich weder dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung noch den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Zertifikate entnehmen. Insbesondere sei fraglich, inwiefern eine durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen solle, wie eine verabreichte Impfung.
4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Forscherteam um Ali Ellebedy, Professor für Pathologie, Immunologie und für molekulare Mikrobiologie, habe herausgefunden, dass Menschen nach einer Covid-Infektion viele Monate danach Antikörper in sich tragen würden. Gar elf Monate nach den ersten Symptomen hätten noch Antikörper produzierende Zellen gefunden werden können. Dies sei ein starker Beweis für eine lang anhaltende Immunität. Der in der Fachzeitschrift «nature» veröffentlichten Studie zufolge könnten diese Immunzellen ein Leben lang bestehen bleiben und immer wieder Antikörper produzieren. Forscher an der Universität zu Lübeck und am Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck hätten eine weitere Studie zur Dauer der Immunität nach einer Covid-19-Infektion abgeschlossen. Dabei seien die Forschenden zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz für mindestens 10 Monate nach der Infektion anhalte. Die Aussagen würden der festen Gültigkeitsdauer einer Genesung von bloss sechs Monaten widersprechen. Die Beschränkung auf eine sechsmonatige Gültigkeitsdauer eines Zertifikats für Genesene sei demnach weder notwendig noch subsidiär noch verhältnismässig und verstosse daher gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 2bis Covid-19-Gesetz, gemäss welchem der Bundesrat von seinen Befugnissen zur Bekämpfung und Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassanahmen nur Gebrauch mache, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig, subsidiär und verhältnismässig sei.
4.4 Der Bundesrat habe sich zudem bei der Festsetzung der Kriterien zum Nachweis eines Zertifikats an Daten zu orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwere Krankheitsverläufe hindeuten würden. Werde die gesamte Spitalkapazität der über 150 Spitäler in der Schweiz betrachtet, sei ersichtlich, dass noch knapp ein Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Knapp drei Viertel der Betten (74.9%) seien von Patienten belegt, die keinen Zusammenhang mit Covid-19 aufweisen würden. Im Verhältnis zu 100% der Betten (das heisst auch freie Betten mit eingerechnet) seien nur gerade 1.6% der Betten mit Patienten im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung belegt. Was die Kapazität von Betten der Intensivstation anbelange, so seien etwas weniger als ein Drittel der Betten frei (28.2%). Rund zwei Drittel der einschlägigen Betten seien mit Patienten ohne Zusammenhang mit Covid-19 besetzt (62.3%). Vor diesem Hintergrund könne keine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems vorliegen. Die zeitliche Entwicklung seit 15. Februar 2021 zeige denn auch auf, wie sehr sich die Auslastung verbessert habe. Die an Covid-19 erkrankten Personen, die bereits mit dem Virus in Kontakt gekommen seien und diesen mit dem eigenen Immunsystem erfolgreich bekämpft und besiegt hätten, nur für einen Zeitraum von sechs Monaten als genesen anzuerkennen, sei deshalb weder notwendig, noch subsidiär verhältnismässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Abs. 2bis Covid-19-Gesetz.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, der Bundesrat habe im Rahmen der Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate seine Befugnisse überschritten und damit das Gebot der Verhältnismässigkeit, der Wirksamkeit und der Subsidiarität verletzt.
5.2 Überträgt der Gesetzgeber seine Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, liegt eine sogenannte Gesetzesdelegation vor. Art. 164 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) statuiert diesbezüglich, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum kantonalen Recht – diese Kriterien gelten sinngemäss auch für den Bund – ist die Delegation unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4; 128 I 327 E.4.1): Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein (Art. 164 Abs. 2 BV); die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein; die Delegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigsten Regelungen müssen im Gesetz selbst enthalten sein. Zweck, Gegenstand und der Umfang der dem Bundesrat übertragenen Befugnisse sind somit gesetzlich vorzugeben (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4 und auch Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 164 N 35). Zu den wichtigsten Regelungen gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die Rechte und Pflichten von Personen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Nähere Angaben zur Eingrenzung des «Wichtigen» finden sich in der Verfassung aber nicht (vgl. Tschannen, a.a.O., N 5).
5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz regelt das Gesetz die besonderen Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen (Art. 2bis). Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten (Abs. 6).
5.4. Im März 2021 wurde Art. 6a in das Gesetz eingefügt. Demnach legt der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung eines Covid-19-Testergebnisses fest (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der entsprechende Nachweis wird auf Gesuch hin erteilt (Art. 6a Abs. 2 Covid-19-Gesetz) und muss so ausgestaltet sein, dass er möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann (Art. 6a Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
5.5 Am 4. Juni 2021 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes die Covid-19-Verordnung Zertifikate und regelte darin unter anderem die Voraussetzungen zum Erhalt sowie die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten. Demnach wird ein Genesungszertifikat ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt (Art. 16 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Beginn und Gültigkeit von Genesungszertifikaten richtet sich nach Anhang 3 der Verordnung. Die Dauer der Gültigkeit beginnt am 11. Tag nach dem ersten positiven Ergebnis. Insgesamt dauert die Gültigkeit von Genesungszertifikaten 180 Tage ab dem Tag des positiven Ergebnisses (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Nicht Gegenstand der Verordnung ist, unter welchen Umständen ein Covid-Zertifikat vorgewiesen werden muss und die damit allenfalls verbundene Aufhebung von Einschränkungen (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/325/de, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
5.6 Umstritten ist in der hier zur Beurteilung unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Rechtmässigkeit der vom Bundesrat in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung festgelegten Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von aktuell 180 Tagen. Andere Ermächtigungsklauseln im Covid-19-Gesetz stehen nicht zur Diskussion.
5.7 Vorliegend verbietet die Bundesverfassung die fragliche Rechtsetzungsdelegation nicht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutze der Gesundheit. Namentlich erlässt er Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter und bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Abs. 2 lit. b). Unter anderem gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101), sowie das Covid-19-Gesetz.
5.8 Nach Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz wird der Bundesrat namentlich beauftragt, Anforderungen an den Nachweis eine Covid-19-Genesung festzulegen. Die Delegationsnorm steht somit im formellen Gesetz selber. Ferner beschränkt sie sich auf ein klar umschriebenes Sachgebiet beziehungsweise auf Impf-, Test-, und Genesungsnachweise und deren Gültigkeitsdauer zum Zweck der Bekämpfung der Pandemie sowie zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Auch Zweck, Gegenstand und Umfang der Delegation gehen damit in rechtsgenüglicher Weise aus dem formellen Gesetz hervor; Die Voraussetzungen einer zulässigen Delegation sind somit grundsätzlich erfüllt.
6.1 Wie unter Ziff. III./E. 5.3 hiervor dargelegt, macht der Bundesrat von seinen Befugnissen im Covid-19-Gesetz indes nur so weit Gebrauch, als es dies der Zweck auch erfordert beziehungsweise dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann (Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiert sich hierfür an den Grundsätzen der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit (Art. 1 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz).
6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig beziehungsweise erforderlich sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für Betroffene steht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 521 ff.).
6.3 In BGE 147 I 450 E. 3.2.3 ff. äusserte sich das Bundesgericht zur Zweck-Mittel-Relation pandemie-bedingter Massnahmen wie folgt: das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass die angeordneten Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen Massnahmen vermieden werden sollen. Solange in keiner Rechtsnorm festgelegt sei, wie hoch das akzeptable Risiko beziehungsweise das erforderliche Sicherheitsniveau sei, stehe auch nicht fest, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken liege. Es sei alsdann nicht in erster Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers der zuständigen Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen. Es liege in der Natur der Sache, dass eine gewisse Unsicherheit bestehe bezüglich der zukünftigen Wirkung einer bestimmten Massnahme. Namentlich bestehe bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen anzupassen. Würden neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung wiederlegen, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet worden seien, könnten mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt sei denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet erforderlich erscheinen würden, welche früher nicht in Betracht gezogen getroffen worden seien. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Dies bedinge allerdings, dass die Behörden ihren Wissensstand laufend erweiterten. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsbeschränkungen stiegen auch die Anforderungen an die empirische Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten Unsicherheiten abnehmen würden. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler.
6.4 Nach dem Gesagten kommt den zuständigen Behörden in Bezug auf die Beurteilung von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie – und damit auch im Hinblick auf deren Gültigkeitsdauer – ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.5 ff.). Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit von solchen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Pandemie haben sich die Gerichte somit eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere dann, wenn die Beurteilung der Wirksamkeit einer solchen Massnahme von umstrittenen wissenschaftlichen Kenntnissen abhängt. Es ist folglich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, darüber zu befinden, ob der Bundesrat die richtigen Massnahmen angeordnet hat, sondern lediglich, ob er seine Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten im Rahmen der Vorgaben des Covid-19-Gesetzes überschritten hat nicht.
6.5.1 Vorliegend kennen die einschlägigen Gesetze keine Rechtsnorm, die vorgeben würde, wie hoch das erforderliche Sicherheitsniveau im Hinblick auf die Immunität nach einer durchgemachten Erkrankung sein soll. In Anbetracht dessen ist es somit in erster Linie Sache des Bundesrates als Verordnungsgeber und der zuständigenFachbehörden, das akzeptable Risiko für die Schweizer Bevölkerung nach Ausbruch der Corona-Pandemie und damit auch die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten zu überprüfen und festzulegen. Den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 7. April 2022 zur Covid-19-Verordnung Zertifikate liegt die Kompetenz die Gültigkeitsdauer in Anhang 3 nach Erlass der Verordnung an den wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), das nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit dem zum Zweck der Interoperabilität und der internationalen Anerkennung weltweit harmonisierten Standards vornimmt (Erläuterungen S. 24).
6.5.2 Den Angaben des Bundesrates in seiner Medienmitteilung vom 19. Mai 2021 zufolge diente die schweizweite Einführung des (Genesungs-)Zertifikats im Juni 2021 zunächst der Abwendung der vom Bundesrat angeordneten Kapazitätsbeschränkungen in bestimmten (öffentlichen) Einrichtungen und Betrieben sowie für bestimmte (Gross-)Anlässe und Veranstaltungen (vgl. https://www.admin.ch/gov /de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-83599.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Zertifikate des BAG vom 4. Juni 2021 wird zur Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ausgeführt, Art. 17 Covid-19-Verordnung Zertifikate regle nach dem Vorbild der Verordnungen der Europäischen Union zum «EU Digital Covid Certificate» den Inhalt der Covid-19-Genesungszertifikate. Das Genesungszertifikat sei höchstens 180 Tage ab dem ersten positiven Testergebnis gültig (vgl. auch https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments /66985.pdf., zuletzt besucht am 21. Oktober 2022). Die Verordnung der Europäischen Union sehe vor, dass Genesungszertifikate frühestens 11 Tage nach dem ersten positiven PCR-Testergebnis auf Antrag ausgestellt würden. Nachdem der Bundesrat die Zertifikatspflicht ab dem 13. September 2021 im Sinne einer Massnahmenverschärfung ausgedehnt hatte (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home /das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-85035.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022), teilte er in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 mit, er habe die Einführung eines «Schweizer Covid-Zertifikats» beschlossen. Aktuelle wissenschaftliche Daten zeigten, dass Menschen nach einer Covid-Infektion ausreichend vor schweren Erkrankungen und Hospitalisationen geschützt seien. Damit könne die Gültigkeitsdauer für genesene Personen im Inland auf 365 Tage verlängert werden. Auf europäischer Stufe gelte mit wenigen Ausnahmen aber weiterhin eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Die Anpassungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate trete am 16. November 2021 in Kraft (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 3. November 2021, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85714.html, zuletzt besucht am 21. Oktober 2022). In seiner Medienmitteilung vom 12. Januar 2022 teilte der Bundesrat sodann mit, die epidemiologische Lage sei kritisch und bleibe schwierig einzuschätzen. Obwohl die Omikron-Variante für geimpfte und genesene Personen weniger gefährlich sei, sei ein Anstieg der Hospitalisationen wegen der sehr hohen Zahl von Infektionen wahrscheinlich. Die Belastung dürfte zuerst im normalen Akutbettenbereich steigen, bevor sie möglicherweise auch auf den Intensivpflegestationen zunehmen werde. Immer mehr Patienten würden positiv getestet, die nicht wegen einer Covid-19-Erkrankung hospitalisiert worden seien. Sie müssten in der Folge isoliert werden, wodurch die Betreuung im Spital aufwendiger werde. Hinzu komme noch, dass auch im Spital ein wachsender Anteil des Personals wegen Erkrankungen abwesend sein werde. Der Bundesrat wolle die Gültigkeitsdauer aller Impfzertifikate somit von 365 auf 270 Tage reduzieren und damit sicherstellen, dass das Zertifikat in der EU weiterhin anerkannt bleibe. Analog dazu sollten auch die Genesungszertifikate nur noch 270 Tage gültig sein. Die entsprechenden Anpassungen in der Covid-19-Verordnung wurden per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Januar 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86772.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). Und in seiner Sitzung vom 18. März 2022 beschloss der Bundesrat schliesslich, die Gültigkeit von Covid-Zertifikaten für genesene Personen von 270 wieder auf 180 Tage zu beschränken. Zur Begründung wurde vorgebracht, im Einklang mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene werde die Gültigkeit des Schweizer Covid-Zertifikats für genesene Personen auf 180 Tage beschränkt. Als Folge der Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland habe dies für genesene Personen in der Schweiz keine direkten Auswirkungen. Für die Einreise in Staaten, in denen aktuell das Schweizer Covid-Zertifikat anerkannt werde, bestehe in der Regel bereits heute eine maximale Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Für Reisende würden weiterhin die jeweiligen Einreisebestimmungen der Zielländer gelten (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87667.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
6.5.3 Seit Einführung des Genesungszertifikats im Juni 2021 wurde dessen Gültigkeitsdauer – soweit ersichtlich – somit drei Mal angepasst (vgl. Ziff. III/E.6.5.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die in Anhang 3 Covid-19-Verordnung verankerte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten somit nicht als starre, sondern dynamische Regelung, welche sich in nützlicher Frist an die jeweiligen Umstände der Pandemie anpassen lässt. Vor dem Hintergrund der Pandemie hatten der Krisenstab des Bundesrates zur Bewältigung der Corona-Krise (KSBC), das BAG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Übrigen bereits Ende März 2020 die «Swiss National COVID-19 Science Task Force» als wissenschaftliches Beratungsgremium mandatiert. Diese verfolgte bis zur Auflösung im März 2022 das übergeordnete Ziel, die unabhängige wissenschaftliche Beratung seitens des unter der SN-STF aktivierten Expertensystems zu sichern (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79879.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). Und davon, dass der Bundesrat die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten nicht anhand fadenscheiniger Kriterien beurteilte, sondern unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden epidemiologischen Lage und dem aktuellen Stand des Wissens, zeugen namentlich auch seine zahlreichen Pressekonferenzen, in denen er seine Überlegungen kundtat und die Anpassungen der Gültigkeitsdauer erklärte (vgl. Ziff.III./E.6.5.2 hiervor). Per 17. Februar 2022 hob er die Zertifikatspflicht gänzlich auf. Auch dieser Umstand deutet auf eine fortlaufende Überprüfung der Massnahme und deren Gültigkeitsdauer nach dem damaligen Stand des Wissens hin. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auf andere Daten als die zuständigen Behörden stützt und die Auffassung vertritt, gewisse Forschende kämen in ihren Studien zur Immunität von Genesenen zum Ergebnis, der Schutz nach einer Infektion halte für mindestens zehn Monate teilweise ein Leben lang an, heisst indes noch nicht, dass die wissenschaftlichen Kriterien, an denen sich der Bundesrat orientierte, aus der Luft gegriffen waren und die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von – aktuell wieder – 180 Tagen weder geeignet noch erforderlich in einem unangemessenen Verhältnis zu den Risiken stand beziehungsweise steht, die mit dieser Massnahme hätten vermieden werden sollen. Eine Verletzung des im Covid-19-Gesetz verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
6.6.1 Und auch soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen, weshalb es unverhältnismässig sei, eine an Covid-19 erkrankte Person nur für einen Zeitraum von sechs Monaten als genesen anzuerkennen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In der Beschwerdebegründung stützt sich die Beschwerdeführerin durchwegs auf den Standpunkt, aus der Spitalkapazität sei ersichtlich, dass noch knapp ein Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Was die Kapazität von Betten der Intensivstation angelange, so seien etwas weniger als ein Drittel der Betten (28.2%) frei. Aus diesem Grund könne keine Gefahr für das Gesundheitssystem vorliegen. In der entsprechenden Beschwerdebeilage 7 verweist sie diesbezüglich einzig auf «die gesamte Spitalkapazität, Statistik des BAG (Stand 13. August 2021)». Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Momentaufnahme, welche die dynamische Entwicklung der Spitalkapazität seit Beginn der Datensammlung in der Pandemie nicht erläutert und offensichtlich auch nicht darüber Auskunft gibt, wie viele zertifizierte Betten inklusive entsprechendem Fachpersonal etwa den schweizweiten Intensivstationen zur Verfügung standen, wie lange eine schwer erkrankte Person durchschnittlich auf der Intensivstation lag und ab welcher Auslastung der Intensivstationen Wahleingriffe verschoben werden mussten.
6.6.2 Gemäss der vom BAG veröffentlichten Erhebung der schweizweiten Intensivpflegebetten-Kapazitäten durch den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD; Stand 25. Oktober 2022), lässt sich im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung der Auslastung der Intensivstationen ab dem 15. Februar 2021 entnehmen, dass zwischen dem 17. April und 1. Mai 2021 zu ca. 27.8% der Intensivstationen durch Corona-Patienten belegt waren. Zwischen dem 29. August und 12. September 2021 waren die Intensivstationen zu ca. 33.8% mit Corona-Patienten und zwischen dem 8. Dezember 2021 und 9. Januar 2022 zu ca. 36% mit Corona-Patienten belegt (vgl. https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu?time=phase-3&occ=covid19&rel=rel, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022). In einem Beitrag des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) News vom 30. Dezember 2021 wird unter dem Titel «Wie ausgelastet sind die Intensivstationen wegen Corona» ausgeführt, gemäss Untersuchungen des KSD führe ein Anteil von über 18% an Covid-Fällen auf der Intensivstation dazu, dass Wahleingriffe verschoben werden müssten. Wenn Erkrankte in ein Spital eingewiesen würden, dauere es bei schweren Covid-19-Verläufen mehrere Tage, bis sie auf der Intensivstation landeten. Bei der dritten Corona-Welle habe eine schwer erkrankte Person durchschnittlich 15 Tage auf der Intensivstation gelegen (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ips-monitor-wie-ausgelastet-sind-die-intensivstationen-wegen-corona-2, zuletzt besucht am 26. Oktober 2022). Und in der aktuellen Sterblichkeitsstatistik des Bundesamtes für Statistik wird klar aufgezeigt, dass vom 16. März bis 19. April 2020 eine erste Periode deutlicher Übersterblichkeit beobachtet wurde. Ab dem 19. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 kam es zu einer zweiten Periode mit sehr hoher Übersterblichkeit und Ende 2021 beziehungsweise vom 8. November 2021 bis zum 9. Januar 2022 in der Altersgruppe von 65 Jahren und älter zu einer dritten Periode mit Übersterblichkeit. Eine Gesamtbilanz der Todesfälle infolge Covid-19 werde man aber erst nach Abschluss der Epidemie in der Schweiz ziehen können (vgl. zur Laufenden Erfassung der Todesfälle des BFS https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/sterblichkeit-todesursachen.html, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022). Dass der Bundesrat im Rahmen seiner Befugnis, die Gültigkeitsdauer des Genesungszertifikats festzulegen, gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen hätte, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
7. Und auch inwiefern die in Anhang 3 der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Zertifikate an den aktuellen Stand der Wissenschaft festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten das Gebot der Subsidiarität der Wirksamkeit verletzt haben soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. So wird in der Beschwerdeschrift insbesondere nicht geltend gemacht, die Einführung des Zertifikats und seine beschränkte Gültigkeitsdauer sei beim verfolgten Massnahmenziel und damit namentlich bei der Verlangsamung der Ansteckungsdynamik wirkungslos gewesen der Bundesrat sei zur Festlegung der Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Genesung nicht befugt gewesen. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, den zuständigen Behörden in appellatorischer Weise vorzuwerfen, sie hätten die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten nicht anhand der Vorgaben im Covid-19-Gesetzes festgesetzt. Die von ihr zitierten Forschungsergebnisse würden nach einer durchgemachten Erkrankung teilweise auf eine Immunität von mindestens zehn Monaten, teilweise auf Lebenszeit hindeuten und das Gesundheitssystem sei zu keinem Zeitpunkt überlastet gewesen. Inwiefern die Beschränkung der Gültigkeitsdauer indes nicht wirkungsvoll gewesen das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Kritik und der wiederum einseitigen Betrachtungsweise nicht darzulegen.
8.1 Weiter vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen soll, wie eine verabreichte Impfung. Sinngemäss moniert sie damit eine Ungleichbehandlung von geimpften und genesenen Personen.
8.2 In Art. 8 Abs. 1 BV wird das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot statuiert. Demnach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. statt vieler BGE136 I 1 E. 4.1). Dieses Gebot wird namentlich dann verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdränge (vgl. Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N 28 mit Verweis auf 138 I 321 E. 3.2).
8.3 Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1 Covid-19-Verordnung Zertifikate beträgt die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikate 270 Tage und zwar grundsätzlich ab Erhalt der Dosis, die die Grundimmunisierung vervollständigt; ab Erhalt der Dosis, die nach einer vollständigen Grundimmunisierung verabreicht wurde (Auffrischimpfung). Die Gültigkeit von Genesungszertifikaten dauert aktuell 180 Tage (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Wie unter Ziffer III./E. 6.5.2 hiervor dargelegt, äusserten sich der Bundesrat und die zuständigen Behörden seit Einführung des (Genesungs-)Zertifikats häufig, medial und umfangreich zu den Gründen der Festlegung beziehungsweise Anpassung der entsprechenden Gültigkeitsdauer. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 führte der Bundesrat zur Beantwortung der Interpellation von Nationalrätin Graf-Litscher zur 180-tägigen Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten sodann aus, die Gültigkeitsdauer solcher Zertifikate betrage sowohl in der Schweiz als auch in der EU 180 Tage nach Vorliegen eines positiven Testergebnisses. Sie (die Dauer der Gültigkeit) sei auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz und der Empfehlung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) festgelegt worden. Dass der Bundesrat im Rahmen seines Auftrages in der Covid-19-Verordnung zwischen geimpften und genesenen Personen eine Unterscheidung getroffen hätte, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich wäre, ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
9. Zusammenfassend erweisen sich die Hauptbegehren somit als unbegründet, sie sind abzuweisen.
10. In ihrem Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin schliesslich, es sei Art. 19 i.V.m. Anhang 4 Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu versagen. Jener Anhang ist nicht mehr in Kraft. Eine entsprechende Beurteilung erübrigt sich infolgedessen.
11. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten dem Grundsatz nach in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Grundsätzlich hat sie somit die Prozesskosten zu tragen. In Anbetracht der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich indes, auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Die von der Beschwerdeführerin bevorschussten CHF 800.00 sind ihr somit von der Gerichtskasse zurück zu erstatten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
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