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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.93)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.93: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von Integrationsdefiziten widerrufen wird und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und hat massive Schulden angehäuft. Trotz Bemühungen zur Schuldenregulierung wurden keine ernsthaften Massnahmen ergriffen. Das Gericht entschied, dass eine Rückstufung angemessen ist, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken und weitere Schulden zu vermeiden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen und der Staat Solothurn übernimmt die Kosten des Rechtsbeistands.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.93

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.93
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.93 vom 14.09.2021 (SO)
Datum:14.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schulden; Niederlassungsbewilligung; Integration; Recht; Aufenthalt; Rückstufung; Widerruf; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Sozialhilfe; Sicherheit; Staat; Beschwerde; Kanton; Busse; Solothurn; Beschwerdeführers; Erwerb; Zahlung; Kantons; Wegweisung; Ehefrau; Familie; Migration; Ausländer; Motorfahrzeuges
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 34 AIG ;Art. 58 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 58b AIG ;Art. 63 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marc Spescha, Zürich, Art. 62; Art. 63 SR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.93

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.93
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 14.09.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.196
Titel: Rückstufung / Verwarnung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. September 2021             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller  

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rückstufung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der am [...] 1981 in [...] (Nordmazedonien) geborene A.___ reiste am 22. August 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen erteilte ihm am 28. August 1998 eine Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei den Eltern. Am 1. Dezember 2003 zog er in den Kanton Solothurn. Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: MISA) bewilligte den Kantonswechsel und erteilte ihm am 23. März 2004 ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 8. Oktober 2015 bis am 30. November 2019 verlängert wurde.

 

2. Am 10. Januar 2003 verheiratete sich A.___ in Nordmazedonien mit der am [...] 1986 geborenen Landsfrau B.___. Am 14. Oktober 2006 reiste diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. am [...] 2004, im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 8. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 17. Oktober 2018 bis am 31. Oktober 2019 verlängert.

 

3. Der Ehe entstammen zudem die beiden weiteren Kinder D.___, geb. am [...] 2007 und E.___, geb. am [...] 2014. Alle 3 Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen, deren Kontrollfristen ebenfalls letztmals bis am 30. November 2019 verlängert worden sind.

 

4. Am 13. Oktober 2008 wurden die Ehegatten [...] wegen bestehender Sozialhilfeschulden von rund CHF 30’000.00 darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe sowie auch straffälliges Verhalten und Schulden zum Widerruf resp. zur Nichtverlängerung der Bewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz führen können.

 

Mit Schreiben der Migrationsbehörde vom 7. Juli 2011 wurde B.___ aufgrund der von ihr und ihrem Ehemann bezogenen Sozialhilfe in der Höhe von ca. CHF 70’000.00 sowie ehelichen Schulden im Umfang von ca. CHF 30’000.00 ermahnt. Weiter wurde die Ehefrau darauf hingewiesen, dass sie sich nicht an die zuvor mit dem MISA abgeschlossene Integrationsvereinbarung gehalten und sich nicht – trotz zweimaliger Aufforderung – für einen Deutschkurs angemeldet habe.

 

Mit Schreiben vom 10. April 2013 wurden die Ehegatten aufgrund des Sozialhilfebezugs in der ungefähren Höhe von CHF 140’000.00 sowie ehelicher Schulden im Umfang von ca. CHF 50’000.00 ermahnt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung resp. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hätten.

 

Am 8. Oktober 2015 wurde B.___ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, und stattdessen wurde sie vom Migrationsamt aufgrund der bezogenen Sozialhilfe und der ehelichen Schulden, die beide nochmals massiv angewachsen waren, ermahnt.

 

5. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer) wie folgt strafrechtlich verurteilt:

 

- Busse von CHF 800.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Nichttragens der Sicherheitsgurten sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Mai 2002);

- Freiheitsstrafe von 1 Woche, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Hehlerei (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2006);

- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2008);

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2008);

- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von CHF 400.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. April 2012);

- Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. Dezember 2012);

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, davon 30 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs Aberkennung des Ausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. März 2013);

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. September 2013);

- Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2014);

- Freiheitsstrafe von vier Monaten und Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs Aberkennung des Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2017);

- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von CHF 850.00 wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügiger Hehlerei (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2018).

 

6. Im Register des Betreibungsamts Thal-Gäu ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen (davon 1 mit Pfändung) in Höhe von CHF 3‘010.90 sowie 90 Verlustscheinen im Umfang von CHF 102’142.66 (Stand: 8. Dezember 2020, Aktenseite [AS] 254 f.) verzeichnet. Gemäss Auszug des Betreibungsregisters Olten-Gösgen vom 5. Juni 2020 bestehen gegen den Beschwerdeführer überdies 22 Verlustscheine in Höhe von CHF 14’853.90 (AS 234). Gemäss Kontoauszug der Rechnungsführung Sozialhilfe bezog der Beschwerdeführer mit seiner Familie von 2005 - 2014 Sozialhilfe von insgesamt CHF 225’834.35. Diesen Ausgaben standen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein Saldo von CHF 194’479.80 resultiert (AS 259 – 263). Der letzte Sozialhilfebezug erfolgte im Juli 2014, mithin vor über 7 Jahren.

 

7. Am 8. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung gewährt (AS 266 ff.). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 nahm Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag der Ehegatten [...] Stellung und beantragte, von sämtlichen Massnahmen abzusehen und die Niederlassung- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

 

8. Am 26. Februar 2021 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:

 

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird infolge Nichterfüllens der lntegrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Sprachkompetenzen) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

2.    B.___ wird wegen Schulden verwarnt.

3.    Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz werden B.___ angedroht.

4.    Die Aufenthaltsbewilligung von B.___ wird um ein Jahr verlängert.

5.    Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ keine neuen Schulden anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren werden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt bzw. verlängert, dass A.___ und B.___ anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

6.    Sollten A.___ und B.___ die Bedingungen nicht einhalten, haben sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

7.    Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen von C.___, D.___ und E.___ wird verlängert.

8.    Dieser Entscheid wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

 

9. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 11. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Ziff. 1 der Verfügung vom 26.2.2021 sei aufzuheben.

2.    Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen.

3.    Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen und er sei letztmals zu verwarnen.

4.    Subeventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

In der Begründung der Beschwerde vom 14. April 2021 wurden die Rechtsbegehren Nr. 2 und 3 ersetzt durch den Antrag (2.), die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, einerseits würden die Schulden des Beschwerdeführers bezüglich Höhe (und gemessen an der Familiengrösse) nicht einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, andererseits sei die Schuldenzunahme nicht mutwillig verursacht worden und damit nicht qualifiziert vorwerfbar. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte lägen länger zurück und hätten nie eine Gefährdung für Leib und Leben eines Dritten zur Folge gehabt. Seit mehr als vier Jahren habe er sich zudem wohl verhalten, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen in ihrer Gesamtheit nicht als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert werden könnten. Der fehlende Sprachnachweis könne jederzeit erbracht werden, der Beschwerdeführer sei jedoch bis jetzt noch nie dazu aufgefordert worden. Das MISA erkläre selbst, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig.

 

10. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm das MISA namens des DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren vollumfängliche Abweisung, unter Kostenfolge. Vorhandene Integrationsdefizite würden eine Rückstufung nicht erst dann rechtfertigen, wenn sie derart seien, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz in Betracht fielen. Die Rückstufung sei gemäss der neuen Gesetzesbestimmung bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit vorliege. Mit der verfügten Rückstufung solle der Beschwerdeführer verbindlich zu einer Verbesserung der Integration angehalten werden und gleichzeitig die Bewilligungsverlängerung mit konkreten Bedingungen verbunden werden können. Mit der Rückstufung werde der Beschwerdeführer neu der Quellenbesteuerung unterliegen, womit zukünftig weitere Steuerschulden vermieden werden könnten, was ihm letzten Endes bei der Aufgabe, seine Schuldensituation zu stabilisieren, zu Gute kommen werde. Eine sich über Jahrzehnte aufbauende Schuldenlast von ca. CHF 125’000.00 könne angesichts der Höhe ohne weiteres als Integrationsdefizit qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten über die Jahre nie eine Schuldenberatung aufgesucht, nicht auf eine bessere Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten hingearbeitet, mit Gläubigern keine Stundungsvereinbarung ausgehandelt mit dem Betreibungsamt eine angemessene Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die mit dem Betreibungsamt bestehende Ratenzahlungsvereinbarung über einen Betrag von monatlich CHF 100.00 könne mitnichten als ernsthafte Sanierungsbemühung gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit und auch aktuell als arbeitsfähig gegolten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigten keine jahrzehntelange Schuldenanhäufung. Selbst wenn solche seit 2001 bestehen sollten, so habe der Beschwerdeführer seither 20 Jahre lang Zeit gehabt, sich mit der besonderen Situation zu arrangieren. Ihm sei vorliegend auch deswegen Mutwilligkeit vorzuwerfen, weil er jahrelang sämtliche ausländerrechtlichen Hinweise, Ermahnungen und Chancen ignoriert habe und auch zum jetzigen Zeitpunkt keine einzige Massnahme getroffen habe, um zukünftig eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Besonders schwerwiegend sei, dass dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit rund CHF 6’400.00 ein überdurchschnittliches monatliches Einkommen im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung der geltenden SKOS-Richtlinien resultiere für die fünfköpfige Familie ein monatlicher Überschuss von CHF 1'445.25, was einen Abbau der ehelichen Schulden klar ermöglichen würde. Die angefochtene Rückstufung erfolge gestützt auf das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieses Integrationsdefizit sei vom Ausnahmekatalog von Art. 77 f VZAE ausdrücklich ausgenommen, weshalb sich die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Erwerbsarmut im Vorhinein als verfehlt erweise. Der Beschwerdeführer gelte nicht als «working poor», da er mit seiner Erwerbstätigkeit klar ein existenzsicherndes Einkommen erreiche.

 

11. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 10. Mai 2021 reichte dieser zwei Kostennoten (eine mit Honorarvereinbarung) ein.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Februar 2021 angefochten ist und die übrigen Ziffern, die die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffen, in Rechtskraft erwachsen sind.

 

2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog. Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).

 

2.2 Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (lit. d). Diese werden in der VZAE noch näher definiert bzw. wird dort festgehalten, wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt dafür wirbt (Art. 77a Abs. 1 VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE).

 

3.3 Wann eine Rückstufung angezeigt ist, ist (noch) unklar. Die Rechtsprechung dazu ist nicht reichhaltig, da es sich um eine neue Gesetzesbestimmung handelt, die erst per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurde. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl auftretende (zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht vorhandene) Integrationsdefizite voraus. Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63 Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug erschiene (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).

 

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zu. Die Migrationsbehörden haben dadurch die Möglichkeit, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) erfüllt sind. Die Rückstufung ist eine Form der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Daher muss bei der Entscheidung die Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung zusammen mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werden (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration SEM, Ziff. 8.3.3, S. 190).

 

Ist jedoch im Einzelfall ein Widerrufsgrund nach Artikel 63 Absatz 1 AIG gegeben und der Widerruf verhältnismässig, besteht kein Spielraum für eine Verwarnung eine Rückstufung (vgl. auch Urteil BGer 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4).

 

4.1 Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der letzten 19 Jahre elfmal aktenkundig strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten vor allem wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daneben gab es aber auch Urteile wegen Hehlerei, geringfügiger Hehlerei und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, sowie Versuchs dazu. Insgesamt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Woche, Geldstrafen von 370 Tagessätzen und Bussen von CHF 4'950.00 verurteilt. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers anzumerken, dass die letzte Verurteilung im Juli 2018 erfolgte und er sich – soweit bekannt – seither in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Auf der anderen Seite konnte ihn auch die unbedingt ausgesprochene (und wohl verbüsste) Freiheitsstrafe von 4 Monaten im Januar 2017 nicht davon abhalten, im Jahre 2018 erneut strafrechtlich verurteilt zu werden. Diese einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen wohl den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen; dies kann jedoch offenbleiben. Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den insgesamt recht erheblichen Verurteilungen im Rahmen der hier zu beurteilenden Rückstufung indessen Beachtung zu schenken. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum immer wieder delinquiert und sich auch durch Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, eine unbedingte Freiheitsstrafe und die Tatsache, dass er Familienvater (von drei minderjährigen Kindern) ist, nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zu seinen Gunsten spricht, wie erwähnt, dass er sich seit nunmehr vier Jahren wohlverhalten hat. Insgesamt sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein gewichtiges Indiz, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist.

 

4.2 Das MISA stützt seinen Entscheid massgeblich auch auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Nach Art. 77 a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Dabei gibt es keine fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesgericht geht grundsätzlich von einer erheblichen Schuldenlast aus, wenn sich die Summe der Forderungen gegen den Ausländer auf über CHF 100’000.00 beziffern lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4.2 [CHF 127’000.00 Verlustscheine]; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5 [CHF 188’000.00 Verlustscheine]; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 4.2.1 [CHF 300’000.00 Verlustscheine]; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 3.4.1 [CHF 172’000.00 Verlustscheine]), wobei besondere Fälle – bei denen die Schuldenlast kleiner war als CHF 100’000.00 – vorbehalten bleiben können. Zusätzlich zu einer gewissen Schwere, die allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird Mutwilligkeit vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die zur Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht Böswilligkeit getragenen Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung unternommen wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen, da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden dass die betroffene Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, S. 7 - 9).

 

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Per 8. Dezember 2020 betrugen diese insgesamt CHF 124’003.75, wovon 90 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102’142.66 (AS 254-258). Seit 2008 (erstmalige Ermahnung) wurde der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt und es wurde ihm mitgeteilt, wie er sich künftig zu verhalten habe (Ablösung von der Sozialhilfe, keine Anhäufung neuer Schulden, Abzahlung bestehender Schulden). Im Jahr 2015 wurde das Gesuch der Ehefrau um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt, da die ehelichen Schulden damals bereits ca. CHF 90’000.00 betrugen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde unter Auflagen (Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreiten, keine neuen Schulden anhäufen, bestehende Schulden kontinuierlich abbauen) verlängert. Trotzdem sind die ehelichen Schulden, für die selbstverständlich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch die Verantwortung zu übernehmen hat, kontinuierlich gewachsen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ehegatten von Juli 2005 bis Juli 2014, also während neun Jahren, insgesamt mit Sozialhilfe von CHF 225’834.35 unterstützt werden mussten. Dem stehen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein Saldo von CHF 194’479.80 resultiert (AS 259). Dabei fällt auf, dass die Einnahmen vor allem aus Krankenkassenrückerstattungen und Kinderzulagen bestehen, was aussergewöhnlich ist. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind erst für die Monate Juni und Juli 2014 zu verzeichnen und gehen einher mit der Beendigung des Sozialhilfebezugs. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung muss jedoch die Verschuldung als mutwillig bezeichnet werden, stiegen doch die Schulden auch in der Zeit des Sozialhilfebezugs an. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 zu Recht zu bedenken gibt, ist eine über Jahrzehnte aufgebaute Schuldenlast von rund CHF 124'000.00 ohne Weiteres als Integrationsdefizit zu qualifizieren.

 

Bezüglich Schuldenabbau sind – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – nur geringste Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Zwar besteht offenbar eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Betreibungsamt über monatlich CHF 100.00, aber dies kann nicht als ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau bezeichnet werden. Den Ehegatten steht heute unbestrittenermassen ein eheliches Einkommen von rund CHF 6’500.00 monatlich zur Verfügung, sodass, zumindest seit der Beschwerdeführer im Mai 2020 seine aktuelle Stelle als Staplerfahrer mit einem Jahressalär von brutto CHF 65’000.00 (AS 428) angetreten hat, eine höhere Rückzahlung ohne weiteres möglich sein müsste. Frühere resp. weitergehende Bemühungen zum Schuldenabbau, wie z.B. Kontaktaufnahme mit Schuldnern, Abzahlungsvereinbarungen, o.ä. ergeben sich aus den Akten nicht. Damit muss klarerweise von Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ausgegangen werden, sodass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diesbezüglich offensichtlich nicht erfüllt ist.

 

Bezüglich des Integrationskriteriums der Sprachkompetenzen nach Art. 58 a Abs. 1 lit. c AIG ist lediglich festzuhalten, dass der entsprechende Sprachnachweis vom Beschwerdeführer bis anhin nicht verlangt wurde, weil er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und die Integration diesbezüglich daher nicht in Frage stand. Wenn gemäss Beschwerde ein solcher Sprachnachweis jederzeit erbracht werden kann, fragt sich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Die Migrationsbehörde hat alle Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG zu überprüfen. Von Verletzung des rechtlichen Gehörs überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

 

4.3 Auch mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, insbesondere was seine Erwerbsfähigkeit betrifft. Die eingereichten (zahlreichen) Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation belegen zwar gewisse Probleme. Dass der Beschwerdeführer jedoch ernsthaft krank und dadurch längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre, geht daraus nicht hervor. So haben denn auch die IV-Anmeldung und -Abklärungen nicht zu einer Berentung geführt. Seit Mai 2020 arbeitet der Beschwerdeführer zu 100 % als Staplerfahrer. Am 19. November 2019 wurde ihm vom MISA telefonisch mitgeteilt, dass die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden überprüft werde (AS 221). Er teilte damals mit, er sei im Moment arbeitslos, habe aber eine Anstellung in Aussicht. Zusammen mit seiner Ehefrau verfügt er seit ca. eineinhalb Jahren über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 6'500.00, wobei die Ehefrau ihre Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft (vgl. Stellungnahme MISA vom 6. Mai 2021, IV., Seite 3). Damit liegt er offensichtlich über dem Sozialhilfebudget für eine fünfköpfige Familie, aber auch über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Von Erwerbsarmut (working poor) im Sinne von Art. 77 f lit. c Ziff. 2 VZAE kann keine Rede sein, da die Ehefrau ihre Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft und die Familie ein existenzsicherndes Einkommen erreicht. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass der ältere Sohn – allerdings nur mit seinem Lehrlingslohn – ebenfalls zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann.

 

4.4 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Das MISA hat die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (angefochtene Verfügung II., Seite 8 f.) und festgehalten, dass aufgrund der offenkundigen und erheblichen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers anstelle eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung als mildere Massnahme verhältnismässig sei. Insbesondere hat das MISA dem Willen der Familie, die Schulden sukzessive abzubauen, Rechnung getragen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden (a.a.O., S. 9) und es ist ihnen nichts hinzuzufügen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz kann durch die Rückstufung an Bedingungen geknüpft und es kann (hoffentlich) eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Eine Verwarnung, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2021 eventualiter noch verlangt wurde, hätte nicht die erforderliche und angemessene Wirkung. Dies haben die erfolglosen Ermahnungen in der Vergangenheit gezeigt. Insbesondere kann – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit der Rückstufung die Anhäufung von Steuerschulden künftig vermieden werden, da der Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung der Quellensteuer unterliegen wird.

 

4.5 Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung muss gemäss Art. 62 a Abs. 2 VZAE mindestens die Integrationskriterien, die die Ausländerin der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (lit. c) und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d) enthalten. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance auffordert, die Schuldensanierung aktiv voranzutreiben, d. h. eine weitergehende Verschuldung mit allen Mitteln zu vermeiden und die bestehenden Schulden kontinuierlich abzubauen, straffrei zu leben und den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten, erfüllt sie die entsprechenden Voraussetzungen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt C. Droll, macht einen Aufwand von 17 Std. 25 Min., Auslagen von CHF 113.10 und MwSt. von 7.7 % geltend, wobei der Aufwand für die Erarbeitung der Beschwerde insgesamt 11.05 Stunden beträgt. Dies ist zu viel, und Aufwand, der mit einer offensichtlich nicht einschlägigen Argumentation (Erwerbsarmut) entstand, ist nicht zu entschädigen. Ermessensweise ist deshalb eine Kürzung von ca. 3.5 Stunden vorzunehmen, und es ist ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden à CHF 180.00 zu entschädigen, sodass sich eine Gesamtentschädigung von CHF 2’835.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den Staat, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 123 ZPO. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich aus der eingereichten Honorarvereinbarung vom 1. März 2021, in der ein Stundenansatz von CHF 270.00 zzgl. 7.7 % MwSt. vereinbart wurde.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt C. Droll, wird auf CHF 2'835.85 festgesetzt und ist zufolge Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'357.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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