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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.80)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.80: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Zivilstandsamt Thal-Gäu nicht auf das Gesuch von A.___ und B.___ eingetreten ist, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, da die Identität von A.___ nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Beschwerde der beiden abgelehnt und die Verfahrenskosten auf sie gelegt, die jedoch vom Staat Solothurn übernommen wurden. A.___ und B.___ haben daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, da sie die Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens anfechten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Kosten je zur Hälfte von A.___ und B.___ zu tragen sind, wobei der Kanton Solothurn die Kosten vorerst übernimmt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.80

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.80
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.80 vom 13.07.2021 (SO)
Datum:13.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Zivilstand; Identität; Recht; Person; Zivilstandsamt; Urteil; Schweiz; Entscheid; Reisepass; Personen; Verwaltung; Verfahren; Vorbereitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Eheschliessung; Thal-Gäu; Reisepasses; Kanton; Eritrea; Gesuch; Personenstand; VWBES; Staat; Solothurn; Dokument; Vorbereitungsverfahren
Rechtsnorm: Art. 12 EMRK ;Art. 123 ZPO ;Art. 14 BV ;Art. 8 BV ;Art. 9 ZGB ;Art. 98 ZGB ;Art. 99 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.80

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.80
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 13.07.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.146
Titel: Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 13. Juli 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Winiger    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___  

       beide hier vertreten durch  C.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

 

2.    Zivilstandsamt Kreis Thal-Gäu,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist eritreische Staatsangehörige und reiste am 28. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Ihr Antrag um Asyl wurde am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. B.___ ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Sein Antrag auf Asyl wurde am 13. November 2015 gutgeheissen.

 

A.___ und B.___ sprachen am 1. September 2020 beim Zivilstandsamt Thal-Gäu vor, um ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. In der Folge anerkannte das Zivilstandsamt Thal-Gäu den Identitätsnachweis von B.___, nicht hingegen denjenigen von A.___. Nachdem sich das Zivilstandsamt Thal-Gäu weigerte, auf das Verfahren einzutreten, ersuchte der Vertreter von A.___ und B.___, C.___, […], um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

 

2. Am 11. September 2020 erliess das Zivilstandsamt Thal-Gäu folgende Verfügung:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Personendaten von A.___, geb. 10.06.1993, im schweizerischen Personenstandsregister nicht abrufbar sind.
  2. Es wird festgestellt, dass die Identität der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Beurkundung der Eheschliessung nicht zweifelsfrei nachgewiesen und deshalb strittig ist.
  3. Das Zivilstandsamt Thal-Gäu tritt auf das Ehevorbereitungsverfahren von A.___, geb. 10.06.1993, und B.___, geb. 15.12.1995, in Eritrea, [...], wohnhaft in […], nicht ein.
  4. Die Gesuchstellerin hat im Eheschliessungsverfahren mittels eines gültigen Passes Schweizer Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge, ihre Identität nachzuweisen.

 

3. Eine gegen diese Verfügung am 17. September 2020 von A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: Vorinstanz) mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab. Die Verfahrenskosten auflegte das Departement den Beschwerdeführern; infolge Gewährung der unentgeltlicher Rechtspflege wurden sie vom Staat Solothurn übernommen.

 

Zur Begründung führte das Departement im Wesentlichen Folgendes aus: Damit das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf ein Gesuch der Beschwerdeführer um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eintreten könne, müsse die Identität beider Beschwerdeführer anhand anerkannter Identitätspapiere für die Zivilstandbeamtin feststellbar und der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nachgewiesen sein. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass ihnen im Beurkundungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zukomme; d.h. die Beschwerdeführer müssten die erforderlichen heimatlichen Identitätspapiere und die Zivilstandsurkunden dem Zivilstandsamt entweder vorlegen den Nachweis erbringen, dass die Beschaffung der Urkunden trotz ernsthafter Bemühungen unmöglich unzumutbar sei. Hingegen könne weder der Ausländerausweis als Alternative für das erforderliche Identitätspapier beigezogen werden noch könne das ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) die fehlenden Personenstandsurkunden ersetzen. Das Zivilstandsamt Thal-Gäu sei hier zurecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens eingetreten.

 

4. Mit Eingabe vom 4. März 2021 erheben A.___ und B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2021 betreffend Verweigerung der Entgegennahme des Gesuchs zur Vorbereitung der Eheschliessung der Brautleute A.___ und B.___ durch das Zivilstandsamt Thal-Gäu sei aufzuheben.

2.     Das Zivilstandsamt Thal-Gäu sei anzuweisen, das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung entgegenzunehmen und den Brautleuten eine Bestätigung zuhanden des Migrationsamts auszustellen.

3.     Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts auf Eheschliessung nach Völkerrecht und Landesrecht (Art. 12 EMRK, Art. 14 BV), die Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie sinngemäss weitere Bundesrechtsverletzungen. Weiter rügen sie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.

 

Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz verlangte Beschaffung eines Reisepasses anderer von der Schweiz anerkannter Ausweispapiere erweise sich in Eritrea als unzumutbar und unmöglich. In anderen Kantonen, etwa in den Kantonen Aargau und Zürich, sei die Eheschliessung für papierlose abgewiesene Asylsuchende möglich. Auch der Kanton Solothurn müsse ein praktikables Verfahren benennen, welches das Grundrecht auf Ehe und Familie respektiere.

 

5. Mit Eingabe vom 10. März 2021 beantragt das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verweist das Departement auf den angefochtenen Entscheid.

 

Mit Eingabe vom 11. März 2021 verweist das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf seine Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 an das Volkswirtschaftsdepartement und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

 

6. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11]; § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob das Zivilstandsamt darauf beharren darf, von der Beschwerdeführerin 1 vor der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens einen gültigen Reisepass einen Schweizer Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge zur Klärung ihrer Identität zu verlangen.

 

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechte der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, schon deshalb nicht verletzt sind, weil im vorliegenden Verfahren erst das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller Entscheid über den Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des VWD verletzt schon aus diesem Grund die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Ehe und Familie nicht (SOG 2014 Nr. 1 E. 3.1; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 2.1).

 

2.2 Selbst wenn aber das Grundrecht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen diese Voraussetzungen vor.

 

3.1 Zur Vorbereitung der Eheschliessung stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).

 

3.2 Bezüglich der Rechtsmässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist zu erwähnen, dass diese am 28. Juni 2015 in die Schweiz eingereist ist und um Asyl ersucht hat. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 12. April 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe als offensichtlich unbegründete Beschwerde und beurteilte den Wegweisungsentscheid der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich und zog auch eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin 1 begründet somit zurzeit keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz.

 

4.1 Art. 99 ZGB legt weiter fest, was das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der Vorbereitung jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit gegeben ist, die Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (siehe auch Art. 66 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der des Verlobten nicht feststeht (Montini/Graf-Gaiser in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 99 ZGB N. 1 mit Hinweis).

 

4.2 Richtigkeit und Vollständigkeit der beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung Nr. 10.06.09.01 vom 1. September 2006 [Stand: 1. Januar 2011] des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen, Bereinigung von Personendaten und Angaben über Zivilstandsereignisse, Ziff. 1.2). Sofern die Personenstandsdaten der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie einen Ausweis über den aktuellen Wohnsitz und Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Ausländische Verlobte haben zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizulegen (vgl. Art. 64 ZStV).

 

4.3 Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es aber den Vorinstanzen nicht vorzuwerfen, wenn sie praxisgemäss auf der Vorlegung eines Reisepasses beharren (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 4.3). Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die (zweifelsfreie) Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister und bilden damit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einforderung eines Reisepasses (so auch das Kantonsgericht Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 E. 2b/aa).

 

4.4.1 Zwar werden neben dem Reisepass zunehmend auch andere von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen Identität anerkannt. Darunter sind grundsätzlich ausländische Personalausweise analog zur schwei­zerischen Identitätskarte im Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten Lichtbildnachweis versehen sind, in lateinischer Schrift bzw. mehr­sprachig ausgestellt werden und die elektronische Signatur des Inhabers und einen Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.4.1; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 4.4.1).

 

4.4.2 Die Vorinstanz hat dagegen im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin 1 sei im Asylverfahren nie rechtsverbindlich festgestellt worden und die Einträge im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) könnten nicht als Ersatz für Dokumente über den Personenstand gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.5). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, da gemäss Art. 12 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) mit fremdenpolizeilichen Ausweisen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden kann. Dies, weil im Asylverfahren mit jenen Angaben gearbeitet wird, die der Gesuchsteller präsentiert (Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 4.4.2). Dem Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 im bisherigen Verfahren – soweit ersichtlich – weder heimatliche Ausweispapiere noch Personenstandsurkunden beigebracht hat.

 

4.5 In einem ersten Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden besteht und deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

 

5. Zudem liegt das Verlangen des Reisepasses auch im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukommt, drängt sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N. 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N. 9). Entsprechend muss sich die Zivilstandsbeamtin auch von der Richtigkeit dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der Reisepass ist praxisgemäss geeignet, die vorliegenden Unklarheiten auszuräumen und die Frage nach der Identität des Beschwerdeführers zu klären (SOG 2014 Nr. 1 E. 5; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 5).

 

Demzufolge ist in einem zweiten Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten zu bejahen.

 

6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig ist.

 

6.1 Der Reisepass ist – wie bereits in E. 4 hiervor aufgezeigt – aufgrund der international geltenden Sicherheitsstandards geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin 1 zu belegen. Da die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 anhand der vorgelegten Dokumente nicht zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage eines Passes auch als erforderlich (Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 6.1).

 

6.2 Die Forderung des Zivilstandsamts um Beschaffung eines Reisepasses ist überdies zumutbar. Die Beschwerdeführerin 1 gilt nicht als Schriftenlose im Sinne von Art. 10 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf die Beschwerdeführerin 1 nicht zu, denn ihr Asylgesuch hat das SEM am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im anschliessenden Beschwerdeverfahren festgehalten, in Eritrea könne gemäss aktueller Rechtsprechung weder von einem Krieg, Bürgerkrieg einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (Urteil des BVGer D-2781/2017 E. 7.3.3). Zudem seien vorliegend keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin 1 in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte (Urteil D-2781/2017 E. 5.3). Dies entspricht auch einem neueren Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht zu Eritrea (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3), wonach es einem eritreischen Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

 

In einem im Februar 2021 ergangenen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines eritreischen Beschwerdeführers sodann Folgendes ausgeführt: «Zu Recht hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse allenfalls zwecks Beschaffung heimatlicher Dokumente für eine nachträgliche Registrierung in sein Heimatland reisen. Der beschwerdeweise gemachte Einwand, Bemühungen vor Ort würden keinen Erfolg bringen, ist pauschal gehalten und in keiner Hinsicht belegt. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für die nötigen Identi­fikationsabklärungen tatsächlich eine Rückreise ins Heimatland erforderlich sein, hätte sich der Beschwerdeführer bei der eritreischen Vertretung um Ausstellung eines Reise­ersatzdokuments, eines sogenannten «Laissez-Passer», zu bemühen. Allenfalls ist es auch möglich, die fehlenden Papiere mittels einer bevollmächtigten Drittperson erhältlich zu machen […] Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich einzustufen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern würden, ein Reisepapier auszustellen» (Urteil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.2 und 5.4).

 

Da die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2781/2017 E. 7.3.3) in Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, ist es ihr im vorliegenden Fall zumutbar und möglich, entweder durch eine Rückreise eine Bevollmächtigung von Verwandten in Eritrea, ein gültiges heimatliches Reisedokument zu beschaffen.

 

6.3 Die Beschwerdeführer verkennen sodann, dass sie im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihnen, die notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig nicht auf dem neusten Stand sind. Gemäss Art. 16 Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt (SOG 2014 Nr. 1 E. 6.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 6.3).

 

6.4 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was die soeben dargelegte Praxis des Solothurner Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellen würde. Zwar wird ausgeführt, Eritrea sei kein Rechtsstaat und die Verwaltung handle willkürlich, sofern sie überhaupt funktioniere. Eritrea würde geflüchteten Staatsangehörigen keine Dokumente ausstellen. Es gäbe in der Schweiz keine funktionierende Auslandsvertretung Eritreas. Das Generalkonsulat in Genf knüpfe allfällige Dienstleistungen an Abgaben an die eritreische Diktatur. Diese pauschalen Aussagen werden indes nicht näher belegt begründet und stehen auch in einem gewissen Widerspruch zu den in E. 6.2 und 6.3 hiervor zitierten Urteilen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die rechtsstaatliche Situation in Eritrea stark verbesserungswürdig ist, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass aufgrund der dargelegten Rechtslage und Praxis das Einverlangen des Reisepasses als verhältnismässig zu beurteilen ist.

 

6.5 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich ausführlich auf die Verfahren in anderen Kantonen, namentlich Aargau (Zivilstandsamt Aarau) bzw. Zürich (Zivilstandsamt Winterthur) verweisen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits besteht praxisgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, d.h. der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (statt vieler: Urteil VWBES.2018.445 vom 11. Februar 2020 E. 8.1 m.H.). Andererseits sind die Zivilstandsämter im Kanton Solothurn grundsätzlich nicht an die Praxis anderer ausserkantonaler Zivilstandsämter gebunden, zumindest solange sich die Praxis der Solothurner Ämter als rechtmässig erweist.

 

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen ihre Forderung nach einem Reisepass auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Das Beharren auf einem Pass erweist sich sodann im Sinne der Registerwahrheit im öffentlichen Interesse und als verhältnismässig.

 

Solange die zuständige Zivilstandsbehörde die Identität der Brautleute nicht zweifelsfrei erheben kann, ist sie nicht gehalten, auf das Gesuch um Ehevorbereitung einzutreten.

 

Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundes- noch Völkerrecht und es liegt auch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. eine Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung vor.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

 

Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten durch den Kanton Solothurn zu tragen sind; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zu bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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