Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.78: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ aus Algerien wurde aufgrund verschiedener Straftaten und Vergehen inhaftiert, darunter Diebstahl, Trunkenheit, sexuelle Belästigung und unanständiges Verhalten. Nachdem er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien ausgeschafft wurde, kehrte er illegal in die Schweiz zurück. Das Verwaltungsgericht ordnete daraufhin Ausschaffungshaft an, da befürchtet wurde, dass er sich der Wegweisung entziehen könnte. Die Haftdauer wurde jedoch verkürzt, und es wurde entschieden, dass er Dublin-Haft unterliegt. Das Migrationsamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, die jedoch teilweise gutgeheissen wurde. Es wurden keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.78 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Dublin; Ausschaffung; Italien; Migration; Migrationsamt; Ausschaffungs; Ausschaffungshaft; Verfahren; Verwaltungsgericht; Schweiz; Dublin-Haft; Wegweisung; -Verfahren; Dublin-Verfahren; Beschwerde; Kanton; Einreise; Entscheid; Haftgericht; Algerien; Dublin-Verfahrens; Basel; Solothurn; -Staat; Urteil; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 76 AIG ;Art. 76a AIG ; |
Referenz BGE: | 142 I 135; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.78 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 12.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.58 |
Titel: | Ausschaffungshaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2021 Es wirken mit: Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb. [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 16. September 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies.
2. Aufgrund eines Vorfalls vom 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes, Trunkenheit und unanständigem Benehmen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verbleibend 9 Tagessätze, bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 400.00 (ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
3. Aufgrund eines Ladendiebstahls vom 25. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Busse von CHF 210.00 (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
4. Am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen einer tätlichen Auseinandersetzung erneut in Polizeigewahrsam genommen und wegen Trunkenheit, unanständigem Benehmen und Ungehorsam gegen die Polizei zur Anzeige gebracht.
5. Aus zwei Strafanzeigen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zwei tätliche verbale sexuelle Belästigungen gegen zwei Frauen begangen hat, welche am 15. und 21. Dezember 2020 zur Anzeige gebracht wurden. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2021 wurde er wegen mehrfacher Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu einer Busse von CHF 500.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
6. Aus einem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 vom Grenzwachkorps in Basel angehalten wurde. Nebst der Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, sowie dem Verdacht des Diebstahls und der Hehlerei kam beim Beschwerdeführer auch eine kleine Menge Marihuana (1,5 g) zum Vorschein. Der Pikettoffizier der Kantonspolizei Basel-Stadt verfügte daraufhin, dass der Beschwerdeführer auf den nächsten Zug begleitet werde, der den Kanton Basel-Stadt verlasse.
7. Aus dem Asylentscheid vom 31. Dezember 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Dezember 2020 als verschwunden gemeldet wurde. Es ist nicht ersichtlich, wann er sich wieder im Bundesasylzentrum Flumenthal zurückgemeldet hat.
8. Am 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Solothurn im Bundesasylzentrum Flumenthal wegen des Verdachts, dass er selbentags einen Einbruchdiebstahl begangen habe, festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
9. Zwecks Rückführung nach Italien wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in die Kompetenz des Migrationsamts übergeben. Anlässlich der am selben Tag eröffneten Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll er wolle nach Deutschland und nicht nach Italien gehen.
10. Am 21. Januar 2021 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gültig ab 11. Februar 2021 bis 10. Februar 2025. Dieses wurde ihm am 3. Februar 2021 eröffnet.
11. Am 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer mittels unbegleitetem Linienflugzeug nach Rom ausgeschafft.
12. Am 16. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof Zürich verhaftet und am 18. Februar 2021 dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt.
13. Vom 18. bis 21. Februar 2021 verbüsste der Beschwerdeführer eine Haftstrafe wegen offenen Bussen.
14. Am 22. Februar 2021 erliess das Migrationsamt zum einen eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer und ordnete zum anderen eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, neben den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise hängig. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 ausgeführt, er sei bereits vor sieben Tagen in die Schweiz zurückgereist, und dann weiter nach Deutschland gereist. Um Kleidung abzuholen, die ihm abhandengekommen sei, sei er dann wieder zurück in die Schweiz gekommen. Nach Italien wolle er nicht, aber er sei bereit, in seine Heimat Algerien zurückzureisen. Um gültige Reisepapiere werde er sich hingegen nicht bemühen.
15. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung genehmigte das Haftgericht am 23. Februar 2021 die angeordnete Ausschaffungshaft vom 22. Februar bis 21. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 24. Februar 2021 vom UG Solothurn ins Gefängnis Bässlergut überführt.
16. Mit «Wunschzettel» vom 26. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle mit der zuständigen Behörde über seine Entlassung sprechen. Er habe bereits mit einem Sachbearbeiter und einem Dolmetscher gesprochen. Er wolle endlich in Freiheit entlassen werden. Dieses Schreiben wurde zur Prüfung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
17. Das Migrationsamt beantragte am 4. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
18. Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend Ausschaffungs- und nicht Dublin-Haft angeordnet worden sei, führte das Migrationsamt am 8. März 2021 aus, dem Beschwerdeführer sei bei der Hafteröffnung erklärt worden, es sei davon auszugehen, dass in Anwendung der Dublin-Verordnung erneut Italien für sein Asyl- resp. Wegweisungsverfahren zuständig sein werde. Gleichzeitig sei ihm aber auch das rechtliche Gehör zu einer kantonalen Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer dann auch kantonal aus der Schweiz weggewiesen worden, weshalb die Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet worden sei.
Das Migrationsamt habe das SEM am 19. Februar 2021 um Einleitung eines erneuten Dublin-Verfahrens mit Italien ersucht. Das SEM habe diesen Antrag am 22. Februar 2021 bei den italienischen Behörden eingereicht, wobei eine Rückantwort bis dato ausstehend sei.
Es sei bei der Haftanordnung und auch bis heute nicht klar gewesen, ob einem erneuten Dublin-Verfahren seitens der italienischen Behörden zugestimmt würde. Im Fall einer ablehnenden Rückmeldung müsste seitens des Migrationsamts eine Rückführung ins Heimatland des Beschwerdeführers, also nach Algerien, ins Auge gefasst werden.
19. Das Haftgericht verwies mit Schreiben vom 9. März 2021 auf die Eingabe des Migrationsamts.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (§ 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in sogenannte Dublin-Haft nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) versetzt worden und am 11. Februar 2021 nach Erlass eines Einreiseverbots durch das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien ausgeschafft worden war, wurde nun nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG angeordnet.
2.1.1 Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013); die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben. Für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet. Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.).
2.1.2 Die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- Ausweisungsentscheid eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a 66abis StGB Art. 49a 49abis MStG eröffnet worden ist und ein Haftgrund besteht.
2.1.3 Gem.s Art. 76 Abs. 1bis AIG richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Dieser Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit Art. 80a und 81 Abs. 4 lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend, die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht (mehr) anwendbar (vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 1).
2.2 Vorliegend hatten die Abklärungen des SEM ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss Nichteintretensentscheid im Asylverfahren des SEM vom 31. Dezember 2020 gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nach Italien weggewiesen worden war. Nach seiner neuerlichen Einreise wurde nun am 22. Februar 2021 ein erneutes Dublin-Verfahren eröffnet (vgl. act. 280). Gemäss E-Mail-Stellungnahme des Migrationsamts vom 8. März 2021 wurde ein Rücknahmeantrag an die italienischen Behörden gestellt, wobei die Antwort noch ausstehend ist. Somit kann vorliegend gemäss den Ausführungen in E. 2.1.3 einzig die Dublin-Haft nach Art. 76a AIG angeordnet werden. Das Migrationsamt zieht denn in seiner Haftanordnungsverfügung vom 22. Februar 2021 auch die Ausschaffung nach Italien und nicht nach Algerien in Erwägung. Dass auch Vorbereitungen für eine Ausschaffung nach Algerien getroffen würden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Erst wenn Italien die Rückübernahme ablehnen würde und die Wegweisung nach Italien nicht möglich sein sollte, kann die Anordnung einer ordentlichen Ausschaffungshaft geprüft werden.
2.3 Die Dublin-Haft ist vorliegend zulässig, um den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es bestehen mehrere konkrete Anzeichen nach Art. 76a Abs. 2 AIG, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Nachdem er über keine gültigen Reisedokumente verfügt, gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung nicht bereit ist, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und auch nicht, in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Italien zurückzureisen, wie auch schon mehrfach illegal Landesgrenzen überschritten hat, müsste bei seiner Freilassung mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er untertauchen und illegal in sein Zielland Deutschland weiterreisen würde. Auch lässt sein bisheriges Verhalten stark darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen würde, dies nachdem er unmittelbar nach seiner Ausschaffung entgegen dem Einreiseverbot des SEM wieder illegal in die Schweiz einreiste, innert kürzester Zeit wegen diversen Straftaten verurteilt wurde und weitere Strafverfahren hängig sind. Unter diesen Umständen besteht keine weniger einschneidende, wirksame Massnahme, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu können. Falls Italien dem Rücknahmeantrag zustimmt, sollte der Wegweisung nach Italien nichts im Wege stehen, nachdem bereits am 11. Februar 2021 die Ausschaffung dorthin vollzogen werden konnte. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung von Dublin-Haft ist damit grundsätzlich verhältnismässig.
3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG beträgt die zulässige Haftdauer nach Haftanordnung höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung.
3.2 Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist somit nicht zulässig und ist auf sieben Wochen zu verkürzen, das heisst, vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021.
3.3 Ebenfalls nicht zulässig wäre im vorliegenden Fall der Vollzug gemäss Haftanordnung im Untersuchungsgefängnis Solothurn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020, E.6.1 und 6.2 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2021 in die für die Administrativhaft spezifisch vorgesehene Haftanstalt Bässlergut überführt.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 23. Februar 2021 ist aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die vom Migrationsamt gegen A.___ angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___ wird rückwirkend vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft nach Art. 76a AIG angeordnet. Diese ist in einer für die Administrativhaft spezifisch vorgesehenen Haftanstalt zu vollziehen.
4.2 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die vom Migrationsamt gegen A.___ angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___ wird rückwirkend vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft nach Art. 76a AIG angeordnet. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann |
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