Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.61: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen den unverheirateten Eltern A.___ und B.___ mit ihren Kindern C.___ und D.___ entschieden. Es wurden verschiedene Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn bezüglich der elterlichen Obhut und des Besuchsrechts überprüft. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und der schwierigen Situation wurde eine vorläufige Einschränkung des persönlichen Verkehrs angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht belaufen sich auf CHF 3'053.15.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.61 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 07.05.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kinder; Kindes; Besuch; Amitola; Recht; Solothurn; Eltern; Region; Entscheid; Besuchs; Verkehr; Situation; Verhalten; Kontakt; Erziehungs; Kindseltern; Massnahme; Verwaltungsgericht; Kindsmutter; Wochen; Besuche; Verfahren; Gutachten; Kindeswohl; Institut; Besuchsrecht |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 455 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Christoph Auer, Basler Basel , Art. 445 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.61 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 07.05.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.103 |
Titel: | Neuregelung des persönlichen Verkehrs |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung des persönlichen Verkehrs zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] August 2012) und D.___ (geb. [...] Dezember 2013). Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.
2. Mit Entscheid der damaligen Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 10. Dezember 2012 wurde für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Der Beschwerdeführerin wurde in der Zeit vom 25. August 2013 bis 31. Juli 2014 die elterliche Obhut über ihren Sohn C.___ entzogen und dieser in einer Pflegefamilie platziert.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn errichtete mit Entscheid vom 17. Februar 2015 für D.___ unter anderem eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ordnete zudem für C.___ und D.___ per 1. August 2014 eine Sozialpädagogische Familienbegleitung an.
4. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18. August 2016 wurde den Kinds-eltern von C.___ und D.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.___ und D.___ wurden rückwirkend ab dem 19. Juni 2016 in die Institution Amitola platziert.
5. Aufgrund des (mündlichen) Antrags der Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 um Rückplatzierung ihrer Kinder C.___ und D.___ ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 11. April 2019 ein Kindesschutzgutachten an, welches am 24. September 2019 erstellt wurde und am 25. September 2019 bei der KESB Region Solothurn einging. Gestützt auf dieses Gutachten wies die KESB Region Solothurn am 17. Dezember 2019 den Antrag der Beschwerdeführerin um Rückplatzierung ihrer Kinder ab, da diese nicht im Sinne des Kindeswohls sei und innert kurzer Zeit eine Kindeswohlgefährdung mit anschliessender erneuter Platzierung der Kinder nach sich ziehen würde.
6. Nach Eingang des Verlaufsberichts der Beiständin vom 22. Dezember 2020, in welchem die Neuregelung des Besuchsrechts der Kindseltern beantragt wurde, fällte die KESB Region Solothurn nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. Februar 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Der persönliche Verkehr zwischen den Kindseltern und C.___ und D.___ wird per sofort gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich wie folgt geregelt: 3.1.1 Die Kindsmutter hat das Recht, einmal monatlich, jeweils am Freitag, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, jeweils eine Stunde mit C.___ und eine Stunde mit D.___ in den Räumlichkeiten von Amitola zu verbringen; 3.1.2 Die Kindsmutter hat das Recht, in den Wochen ohne Besuche, jeweils am Montag, von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr, jeweils 15 Minuten mit C.___ und 15 Minuten mit D.___ Videotelefonie zu machen; 3.1.3 Der Kindsvater hat das Recht, einmal monatlich, jeweils am Sonntag, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, jeweils eine Stunde mit C.___ und eine Stunde mit D.___ in den Räumlichkeiten von Amitola zu verbringen; 3.1.4 Der Kindsvater hat das Recht, in den Wochen ohne Besuche, jeweils am Freitag, von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr, jeweils 15 Minuten mit C.___ und 15 Minuten mit D.___ Videotelefonie zu machen; 3.1.5 Die Kindseltern können den Besuchs- und Kontaktplan bei den Fachpersonen der Amitola einholen; 3.1.6 Die Besuche und die Kontakte mit Videotelefonie werden durch die Fachpersonen der Amitola in Hör- und Sichtweite begleitet und sollen bei unangemessenen Äusserungen Verhalten der Kindseltern frühzeitig abgebrochen werden; 3.1.7 Die Fachpersonen der Amitola werden ersucht, der Beistandsperson regelmässig Rückmeldungen zum Verlauf der vorsorglichen Kontaktregelung zu geben. 3.2 Für C.___ und D.___ wird ein lösungsorientiertes Folgegutachten angeordnet. 3.3 Mit der Erstellung des lösungsorientierten Folgegutachten wird Dr. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH. Spez. Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, zebt. Zentrum für Begutachtung und Therapie, beauftragt. 3.4 Folgende Fragen sind im Rahmen des lösungsorientierten Folgegutachtens zu beantworten: 3.4.1 Wie wird der Verlauf der Situation von C.___ und D.___ seit dem Gutachten vom 24. September 2019 beurteilt? 3.4.2 Wie wird der Verlauf der psychischen Verfassung von C.___ und D.___ seit dem Gutachten vom 24. September 2019 beurteilt? 3.4.3 Wie sehen die aktuellen Lebensumstände der Kindseltern aus? Wie wirken sich diese auf das Kindeswohl aus? Welche Unterstützung benötigen die Kindseltern diesbezüglich? 3.4.4 Wie soll der persönliche Verkehr zukünftig zur Sicherstellung des Kindeswohl ausgestaltet werden? 3.4.5 Entspricht die aktuelle Wohn- und Betreuungsform im Amitola den Entwicklungsbedürfnissen von C.___ und D.___? Falls nein, welche Institution wird empfohlen? 3.5 Für C.___ und D.___ wird mit sofortiger Wirkung Rechtsanwältin Laura Jost, Institut für Kindesvertretung, als Kindsvertretung eingesetzt mit dem Auftrag, die Interessen und Rechte von C.___ und D.___ im Verfahren der KESB Region Solothurn umfassend zu vertreten und entsprechende Anträge zu stellen. 3.6 […] 3.7 […] 3.8 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.9 […]
7. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, mit Schreiben vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Ziffer 3.1 und – mit Bezug auf Ziffer 3.1 – Ziffer 3.8 des Entscheids vom 9. Februar 2021 seien bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Der persönliche Verkehr der Kindsmutter mit ihren Kindern C.___ und D.___ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort wir folgt zu regeln: 2.1 Der Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder an einem Wochenende pro Monat alternierend je einzeln (d.h. an einem Wochenende C.___, zwei Wochen später D.___) von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zu sich nach Hause zu Besuch zu nehmen. Eventuell seien die Besuche zu Beginn pro Wochenende zeitlich auf einen Tag (z.B. Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zu reduzieren und begleitet durchzuführen, diesfalls sei die Regelung spätestens nach drei Monaten zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern bzw. anzupassen. 2.2 Der Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder jeden Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Institution Amitola zu besuchen, wobei diese Besuche ausserhalb der Institution stattzufinden haben, solange aufgrund der COVID-Situation nötig. Eventuell seien diese Besuche zu Beginn begleitet durchzuführen, diesfalls sei die Regelung spätestens nach drei Monaten zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern bzw. anzupassen. 2.3 Der Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder auf Voranmeldung hin anzurufen bzw. mit ihnen über Videoanruf separat zusammen für maximal je eine halbe Stunde zu kommunizieren. 2.4 Die Details der Ausübung des persönlichen Kontakts gemäss den Ziffern 2.1-2.3 seien von der Beiständin der Kinder in Absprache mit der Beschwerdeführerin und der Institution Amitola festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 5. und 8. März 2021 reichten die Beiständin, die KESB Region Solothurn sowie die Kindsvertreterin ihre Stellungnahmen ein.
9. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
10. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 8. April 2021 zu den Stellungnahmen Bemerkungen einreichen.
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersucht um eine Parteibefragung und die Befragung von F.___, Betreuerin Amitola von C.___ und D.___, als Zeugin. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung und Befragung der beantragten Zeugin hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat lediglich um eine Parteibefragung und Befragung der Zeugin im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 455 Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf Antrag einer Person von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Im Vordergrund stehen Massnahmen vorübergehender Natur, d.h., solche, die während des Verfahrens wirken sollen und mit dessen Abschluss wegfallen durch eine definitive, womöglich anders ausgestaltete Massnahme bzw. Regelung abgelöst werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt eine zeitliche Dringlichkeit voraus, was sich aus dem Begriff «notwendig» ergibt. Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des Kindes zu schützen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssen vorsorgliche Massnahmen notwendig, geeignet und zumutbar sein. Die KESB prüft die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme anhand einer lediglich summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Mart in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2018, Art. 445 ZGB N 5 ff und N 11 f.).
3.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10).
3.3 Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und es scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25 ff.).
4.1 Die KESB Region Solothurn begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 22. Dezember 2020 sei festzustellen, dass sich der persönliche Verkehr seit Sommer 2020 negativ auf das Kindswohl auswirke. Die Versuche der involvierten Fachpersonen, der Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Kindseltern entgegenzuwirken, hätten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt. C.___ und D.___ hätten Verhaltensweisen entwickelt, welche seit Monaten eine ordentliche Beschulung verunmöglichen würden. Zudem seien sie selbst für das erfahrene und professionelle Betreuungsteam der Amitola kaum noch tragbar geworden. Dem jeweiligen Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder könne im Amitola offenbar nicht mehr ausreichend begegnet werden. Im Moment brauche es zur Beruhigung der Situation eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs für die Dauer des Verfahrens, d.h. bis zum Vorliegen des lösungsorientierten Folgegutachtens von Dr. med. E.___.
4.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen insbesondere vorbringen, die KESB Region Solothurn stütze sich zur Begründung ihres Entscheides auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 22. Dezember 2020, der sich wiederum auf verschiedene Berichte anderer Fachpersonen abstütze. Eigene Feststellungen habe sie – über die Anhörung der Kinder und der Kindseltern zu den geplanten Massnahmen hinaus – keine getroffen. Diese Berichte seien jedoch in wesentlichen Punkten zu ergänzen und zudem von der KESB Region Solothurn nicht in allen Teilen korrekt und vollständig wiedergegeben worden. Es treffe nicht zu, dass die Kinder nach den Ferien beim Vater Anfang August 2020 von den Eltern nur noch besucht worden seien. Ab ca. Ende Oktober 2020 hätten beide Elternteile die Kinder wieder zu sich nach Hause nehmen können. Wichtig sei die Feststellung, dass die Krisen der Kinder sich nach den Wochenenden beim Vater ereignet hätten, und nicht bei der Mutter. Anders als der Vater und seine Partnerin habe sich die Beschwerdeführerin nie negativ über die Institution Amitola geäussert. Auch von Widersprüchen im Verhalten der Beschwerdeführerin könne keine Rede sein. Der Loyalitätskonflikt der Kinder betreffe klarerweise die Situation zwischen dem Kindsvater und der Amitola. Die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig und stets an die Abmachungen der Amitola gehalten und mit allen involvierten Stellen kooperiert. Der implizierte Vorwurf der Beiständin, für die Verschlechterung der Verhältnisse mitverantwortlich zu sein, weise die Beschwerdeführerin in aller Form zurück. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Sie habe zudem nie darum gebeten, nur noch ein Kind pro Wochenende bei sich haben zu können, weil sie mit beiden Kindern überfordert sei. Dieser Vorschlag sei ultimativ von der Institution Amitola gekommen und habe von der Beschwerdeführerin akzeptiert werden müssen. Entgegen der Annahme der KESB Region Solothurn wohne die ältere Halbschwester G.___ bereits seit 2019 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin. Diese sei höchstens kurz vorbeigekommen und dann gleich wieder gegangen. Wesentlich sei auch, dass keine einzige der involvierten Fachpersonen trotz der aktuell sehr schwierigen Situation eine auch nur annähernd so einschneidende Massnahme vorgeschlagen bzw. Empfehlungen in diese Richtung abgegeben habe, wie die KESB Region Solothurn verfügt habe. Auch unterscheide die KESB Region Solothurn bezüglich Gründe bzw. Verantwortung für die negativen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs auf die Kinder seit Sommer 2020 nicht zwischen den Kindseltern. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin fortwährend mit dem Kindsvater «in einen Topf geworfen» werde. Die von der Beschwerdeführerin in den Ziffern 2.1 bis 2.3 der Rechtsbegehren gestellten Anträge würden praktisch den bisherigen Regelungen des persönlichen Verkehrs der Kinder mit der Beschwerdeführerin entsprechen, welche sich nachweislich nicht negativ ausgewirkt hätten. Negative Auswirkungen auf das Kindswohl seien auch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten und die Verweigerung der bisherigen Regelungen könne nicht damit begründet werden, da ihr Gesundheitszustand heute gemäss Einschätzung der H.___ GmbH in Grenchen vom 19. Februar 2021 stabil sei und demnach auch nicht mehr von einer deutlichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit auszugehen sei. Auch aus dem Umstand, dass bei Gutheissung der Beschwerde der persönliche Verkehr nicht für beide Elternteile gleich geregelt sei, seien keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten, da bereits im 2020 nicht für beide Elternteile dieselben Regelungen gegolten hätten. Die Beschränkung auf einen monatlichen begleiteten Kontakt von lediglich einer Stunde pro Kind stelle einen äusserst drastischen Eingriff dar, der grundsätzlich nur im äussersten Notfall in Frage komme. Zudem könne dieser Eingriff je nach Verfahrensdauer auch ohne Weiteres ein Jahr länger dauern. Über einen solchen Zeitraum müsse bei derart drastisch reduziertem Kontakt mit einer nachhaltigen Schädigung der Beziehung der Kinder zu den Eltern gerechnet werden. Schon aus diesem Grund sei bei einer Abwägung zwischen maximalem Schutz des Kindeswohls und Interesse des Kindes an einer möglichst intakten Beziehung zu den Eltern vorzuziehen, dass das Kind wenigstens zu dem Elternteil, von welchem die geringere Gefährdung ausgehe, einen etwas ausgedehnteren Kontakt haben könne. Hinsichtlich des beantragten freien Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern mittels Telefon- Videoanruf nach Voranmeldung sei in keiner Weise bewiesen auch nur behauptet worden, dass das Kindeswohl dadurch gefährdet sein könnte. Somit könne auch hier die bisherige Regelung fortgeführt werden.
4.3 Die Kindsvertreterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 im Wesentlichen fest, dass sich C.___ und D.___ wünschten, wieder bei ihren Eltern zu leben mehr Kontakt zu ihnen zu haben. Es sei offenkundig, dass die beiden Kinder unter dem Konflikt zwischen dem Amitola und ihren Eltern leiden würden und aufgrund ihrer Vorgeschichte und den wenig konstanten Beziehungen in ihrer Kindheit für eine gedeihliche Entwicklung besonders auf stabile Beziehungen und Kontinuität angewiesen seien.
5.1 Das Kindesschutzgutachten vom 24. September 2019 diagnostizierte bei C.___ aufgrund der in seiner Lebensgeschichte zahlreich vorkommenden traumatisierenden psychosozialen Belastungen eine sogenannte Trauma-Folgestörung im Sinne einer «sonstigen Reaktion auf schwere Belastung» (ICD-10 F43.8). Symptomatisch zeige C.___ Symptome einer Störung des Sozialverhaltens wie oppositionell-aggressives Verhalten, Reizbarkeit, Hyperarousal (Übererregbarkeit), Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten. Weiter wurde bei C.___ eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F91.1) diagnostiziert. Die Bindungsstörung sei eine Reaktion auf die durch viele Bindungswechsel und Instabilität gezeichnete Lebensgeschichte von C.___. Emotional und sozial wurde eine deutliche Retardierung im Sinne von emotionaler Instabilität, Schwierigkeiten im Bereich der Impulskontrolle, Defiziten im Bereich der Emotionsregulation sowie Schwierigkeiten im sozialen Anschluss an Gleichaltrige festgestellt (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 S. 129 f.).
Bei D.___ zeigte sich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert. Klinisch wies sie eine durchschnittliche Intelligenz, eine grosse Anpassungsfähigkeit und ein gewinnendes Wesen mit vielen Ressourcen auf. D.___ wurde als resilient bezeichnet. Trotzdem wurde auch bei ihr aufgrund vorkommender Belastungsfaktoren problematisches Verhalten wie Wutausbrüche, eine tiefe Frustrationstoleranz, leichte soziale Anschlussschwierigkeiten sowie eine leicht psychosomatische, ängstliche und zwanghafte Symptomatik festgestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass D.___ durch ihr (über-)angepasste Verhalten nicht zu wenig Aufmerksamkeit erhalten sollte (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 S. 130).
Bei der Beschwerdeführerin wurden durch die psychischen Schwierigkeiten und die teilweise problematische Persönlichkeitsstruktur deutliche Einschränkungen in der Erziehungskompetenz festgestellt. Bezüglich der einzelnen Bereiche wurden bei der Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten, bei der Förderfähigkeit im schulischen Bereich und von Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten, bei der Kooperation mit Fachleuten und bei der Pflege und Versorgung mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten sowie bei der Kooperation mit den Kindsvätern gering bis mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten festgestellt. Beim Kindsvater wurden aufgrund des Gesundheitszustandes und der Persönlichkeitseigenschaften geringe bis mittelgradige Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt. Bezüglich der einzelnen Bereiche wurde die Erziehungsfähigkeit bezüglich der Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit, der Förderfähigkeit im schulischen Bereich und der Kooperation mit Fachleuten als mittelgradig eingeschränkt, bezüglich der Förderung von Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten als gering bis mittelgradig eingeschränkt und in Bezug auf Pflege und Versorgung bzw. Kooperation mit der Kindsmutter als gering eingeschränkt beurteilt (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 S. 127).
5.2 Dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 22. Dezember 2020, welcher sich unter anderem auf ärztliche Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. phil. J.___ sowie einem Bericht der Gruppenleiterin der Amitola stützt, ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aufgrund der sehr schwierigen Situation um die Besuchswochenenden bei den Eltern eine behördliche Neuregelung des Besuchsrechts unumgänglich sei. Es habe sich gezeigt, dass sich mit der Lockerung und der Wiederaufnahme der Besuchswochenenden beim Kindsvater wie auch bei der Kindsmutter die Situation drastisch verändert habe. Beide Kinder seien diesem Druck nicht gewachsen und beide würden nach den Besuchswochenenden ein aggressiv-oppositionelles Verhalten zeigen. Die persönliche Entwicklung und das Wohl der beiden Kinder seien erheblich gefährdet. Es werde empfohlen, ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 in Auftrag zu geben.
6. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die stabile Situation während des Corona-Lockdowns, wo die Besuche bei den Eltern praktisch zwei Monate ausgesetzt waren, positiv auf C.___ und D.___ auswirkte. Vorallem für C.___ stellte sich diese stabile Situation als äusserst positiv heraus. Er zeigte kaum mehr Verhaltensauffälligkeiten, kaum emotionale Ausnahmereaktionen und ein produktives Lernverhalten im schulischen Bereich. Mit der Lockerung und Aufnahme der Wochenenden abwechselnd bei den Kindseltern hat sich die Situation wieder drastisch verändert. C.___ zeigte massive Verhaltensprobleme, aggressives Verhalten gegenüber sich selbst (Kopf an die Wand schlagen) und anderen (Mitarbeitern und Kindern), emotionale Ausbrüche, welche zur Zerstörung des Zimmers führten, indem er Gegenstände herum warf etc., wobei C.___ teilweise bis zur totalen Erschöpfung tobte (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Juli 2020 sowie Erziehungs- und Abschlussbericht der Amitola vom 21. Dezember 2020). Im Dezember 2020 verletzte C.___ im Rahmen aggressiv-oppositionellen Verhaltens eine Mitarbeiterin der Amitola, indem er einen Bobbycar im Treppenhaus über das Geländer einen Stock tiefer warf, wo die Mitarbeiterin am Rücken getroffen wurde und daraufhin für zehn Tage arbeitsunfähig war. Seitdem die Besuchszeiten wieder ausgeweitet wurden und vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Kindsvater und dessen damalige Partnerin, aber auch die Kindsmutter sich vor den Kindern negativ über die Institution Amitola äusserten, konnte bei beiden Kindern eine Zunahme deren aggressiv-oppositionellen Verhaltens festgestellt werden. Die Problematik wurde von Frau Dr. med. I.___ als progredient bezeichnet, so dass sie aktuell eine hohe Gefahr einer persönlichen und schulischen Entwicklungsgefährdung beider Kinder feststellte (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2020 sowie Erziehungs- und Abschlussbericht der Amitola vom 21. Dezember 2020). Auch bei D.___, welche im Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 noch als psychisch unauffällig angesehen worden war, zeigt sich seit August 2020 ein auffälliges Verhalten. Sie hat grosse Krisen und demoliert Möbel, Spielsachen, schlägt auf andere Kinder ein und schlägt, kratzt und beisst die Sozialpädagoginnen. Anfangs Dezember 2020 eskalierte die Situation und sie musste in Zusammenarbeit mit der Chefärztin der Jugendpsychiatrie Solothurn und der Polizei in ein Time-Out ins Chinderhuus Elisabeth in Olten gebracht werden (vgl. Erziehungs- und Abschlussbericht der Amotila vom 21. Dezember 2020 sowie Fürsorgerischer Informationsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. Dezember 2020). Zwar ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass sie Kooperationsbereitschaft und auch Einsicht in die durch sie verursachte Dynamik zeigt (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2020), jedoch ist auch entgegen ihrer Meinung festzuhalten, dass es nicht nur bei der Rückkehr aus den Besuchswochenenden beim Kindsvater zu Krisen bei C.___ und D.___ gekommen ist (vgl. z.B. den Erziehungs- und Abschlussbericht der Amitola vom 21. Dezember 2020, wo C.___ nach einem Wochenende bei der Beschwerdeführerin eine 1:1 Begleitung respektive Betreuung brauchte, da er wieder Kinder schlug, den Schulunterricht störte einfach davon lief). Auch verkennt die Beschwerdeführerin, dass sehr wohl involvierte Fachpersonen aufgrund der aktuell sehr schwierigen Situation eine solche Massnahme, wie sie die KESB Region Solothurn verfügt hat, empfohlen haben (vgl. z.B. ärztlicher Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Juli 2020, wo eine Einschränkung, Aufhebung Begleitung der Besuche bei beiden Eltern empfohlen wurde, auch das Sitzungsprotokoll der Amitola vom 19. Januar 2021, wo von den Fachkräften aus der Psychiatrie die Sistierung des Besuchsrechts empfohlen wurde, bis die Kinder eine stabile psychische Gesundheit haben und soweit wie möglich therapiert sind).
Aufgrund des durch die Fachpersonen festgestellten Zusammenhangs zwischen den Besuchen bei den Kindseltern und den massiven Verhaltensänderungen der Kinder ist die KESB Region Solothurn somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass für die Dauer des Verfahrens aufgrund der Dringlichkeit vorsorglich eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs bei beiden Elternteilen zum Wohle von C.___ und D.___ notwendig und geeignet ist. Die Massnahme ist auch zumutbar, da mit der Erstellung des Gutachtens gemäss Rückmeldung von Dr. med. E.___ bis Ende Juni 2021 gerechnet werden kann. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs für die Kindsmutter nicht einfach ist, ist doch zu hoffen, dass sie den Entscheid der KESB Region Solothurn zum Wohle von C.___ und D.___ mittragen kann.
Wie die KESB Region Solothurn in der Vernehmlassung von 8. März 2021 zudem richtig festgehalten hat, wird die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung die Gelegenheit erhalten, die Stabilität ihrer Lebensumstände und ihrer gesundheitlichen Situation aufzuzeigen, weshalb diesbezüglich nicht weiter darauf einzugehen ist. Was das Rechtsbegehren 2.3 betreffend Videoanruf auf Voranmeldung anbelangt ist festzustellen, dass die telefonischen Kontakte ausserhalb des fixierten Minimums gemäss Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Februar 2021 bereits praktiziert werden und auch funktionieren (vgl. Bemerkungen der Kindsvertreterin vom 18. März 2021 sowie der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021), weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Entschädigung der Kindsvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin Laura Jost am 18. März 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'553.15 (7 Stunden und 20 Minuten à CHF 180.00 nebst CHF 122.10 Auslagen und CHF 111.04 MWST) festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 auf CHF 3'053.15 festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'053.15 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser
|
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.