Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.60: Verwaltungsgericht
Die KESB Region Solothurn ordnete für A.___ eine Beistandschaft an, die später aufgehoben wurde. A.___ wurde zur Bezahlung von Verfahrenskosten und Mandatsträgerentschädigung verpflichtet. A.___ erhob Beschwerde gegen diese Kosten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und A.___ die Verfahrenskosten von CHF 500.00 tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.60 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 27.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Beistand; Verwaltungsgericht; Solothurn; Gebühr; Region; Kindes; Mandatsträgerentschädigung; Beschwerde; Gebühren; Entschädigung; Richtlinien; Erwachsenenschutzbehörde; Vermögensverwaltung; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Apos; Dispositivziffer; Person; Massnahme; Rechnung; Ziffer; Verfahrenskosten; Massnahmen; Mandatsperson; Beschwerdeschrift; ürftig |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.60 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 27.07.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.149 |
Titel: | Verfahrenskosten |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 hob die KESB Region Solothurn die für A.___ bestehende Beistandschaft auf. Gleichzeitig wurde die Beistandsperson aufgefordert, den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2020 einen Schlussbericht mit Schlussrechnung einzureichen. Am 16. Dezember 2020 reichte die ehemalige Mandatsperson den Schlussbericht und die Schlussrechnung ein.
3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 genehmigte die KESB Region Solothurn den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung mit einem Aktivsaldo von CHF 112'188.86 per 31. Oktober 2020 (Dispositivziffer 3.1). Für die Mandatsführung vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2020 wurde die Mandatsträgerentschädigung auf CHF 600.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffer 3.2). Ferner wurde A.___ verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3.4).
4. Gegen den Kosten- und Mandatsträgerentschädigungsentscheid (Dispositivziffern 3.2 und 3.4 des angefochtenen Entscheids) erhob A.___ (von nun an Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift ersucht er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Ziffern und um Kostenerlass sowie Befreiung von der ihm auferlegten Mandatsträgerentschädigung.
5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
6. Am 9. März 2021 liess sich auch die ehemalige Mandatsperson vernehmen. Sie beantragte mit Verweis auf die Vernehmlassung der KESB vom 24. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind primär die durch eine Verfügung beziehungsweise eine Massnahme betroffenen Personen (Abs. 3 und § 119 Abs. 1 EG ZGB).
2.2 § 87 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) statuiert unter dem Titel «Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde», dass für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von gewissen Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Gebühr geschuldet ist. Für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen ist ein Gebührenrahmen von CHF 500.00 bis 5‘000.00 vorgesehen (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT).
2.3 Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 700.00 begründet der Beschwerdeführer damit, dass die KESB seit dem Jahr 2015 immer wieder Gebühren erhebe. Am 30. Oktober 2020 sei die über ihn errichtete Beistandschaft aufgehoben worden. Daraufhin habe er zwei Rechnungen über CHF 1'000.00 und CHF 850.00 erhalten. Nun würden noch zwei Rechnungen über CHF 600.00 und CHF 700.00 folgen. Aus den Rechnungen sei ersichtlich, dass er als Auftraggeber aufgeführt sei. Er habe nie einen Auftrag erteilt.
2.4 Mit seinen Ausführungen moniert der Beschwerdeführer weder die Genehmigung des Schlussberichts noch diejenige der Schlussrechnung. Stichhaltige Gründe, weshalb die Verfahrensgebühr nicht geschuldet wäre, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift somit nicht vor und bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ist er ebenfalls nicht. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 setzte die KESB Region Solothurn die Verfahrensgebühr des Genehmigungsverfahrens auf CHF 700.00, das heisst am unteren Rand des Gebührenrahmens fest (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT). Die erhobene Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist damit nicht zu beanstanden.
3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die ihm zur Bezahlung auferlegte Mandatsträgerentschädigung von CHF 600.00.
3.2 Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand die Beiständin grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers beträgt die Mandatsträgerentschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung – unter Vorbehalt hier nicht massgebender Ausnahmen – zwischen CHF 300.00 und CHF 3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT).
3.3 In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist zwar an diese Richtlinien nicht gebunden. Es weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden ab. Gemäss Ziffer 1.2.1 der Richtlinien geht bei einem Vermögen von über CHF 10'000.00 die Entschädigung des Beistandes zu Lasten der verbeiständeten Person. Die Entschädigung für Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt im ersten Berichtsjahr bei einer Neuerrichtung der Beistandschaft CHF 200.00 und in den Folgejahren CHF 150.00 pro Monat (Ziffer 3.3 der Richtlinien).
3.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass mit Entscheid vom 28. Juli 2016 B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, per sofort zum neuen Beistand im Rahmen der über den Beschwerdeführer errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ernannt wurde. Bei der ehemaligen Mandatsperson handelt es sich demnach um einen Berufsbeistand innerhalb der Sozialregion. Wie bereits unter Ziffer II. 2.4 hiervor festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu betrachten. An der von der Vorinstanz festgesetzten Mandatsträgerentschädigung von CHF 150.00 pro Monat für die Dauer vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020, insgesamt ausmachend CHF 600.00, ist somit nichts auszusetzen.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzulegen und von A.___ zu tragen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.