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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.55)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.55
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.55 vom 06.10.2021 (SO)
Datum:06.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich einer Diplomarbeit entschieden. Der Beschwerdeführer, ein Absolvent der Höheren Fachschule für Technik Mittelland, hatte seine Diplomarbeit nicht bestanden und erhob Beschwerde. Die Beschwerdekommission wies die Beschwerde ab und verlangte vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und forderte die Anerkennung seines Diploms. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Bewertung der Diplomarbeit als ungenügend gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenseite eine Entschädigung zu zahlen.
Schlagwörter: Diplom; Diplomarbeit; Bewertung; Beschwerde; Verwaltung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Prüfung; Ermessen; Experte; Vorinstanz; Experten; Urteil; Beurteilung; Problemlösung; VWBES; Technik; Ermessens; Beschwerdeführers; Techniker; Schwerpunkt; Unternehmenslogistik; Problembearbeitung; Bericht; Präsentation; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 49 VwVG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 49 VwVG, 2016
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.55
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 06.10.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.210
Titel: Diplomarbeit

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichter Winiger    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,    Grenchen

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn,    

2.    Höhere Fachschule für Technik Mittelland AG,    vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,     Solothurn

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Diplomarbeit


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Absolvent des berufsbegleitenden Studiums an der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM) in Grenchen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als ungenügend (weniger als 60 %) benotet worden sei und gemäss Beschluss der Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020 aufgrund der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ihm das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht erteilt werden könne.

 

Durchschnitt Diplomarbeit 48 %

DA301 Problembearbeitung 43 %

DA302 Problemlösung 46 %

DA303 Bericht & Präsentation 57 %

 

Die HFTM führte weiter aus, die Diplomarbeit sei gemäss Schul- und Prüfungsreglement ein Modul und könne einmal wiederholt werden.

 

2. A.___ erhob am 6. Juli 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn (BKBB). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen kritisierte der Beschwerdeführer eine nicht nachvollziehbare Bewertung der Diplomarbeit.

 

Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht und nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die BKBB mit Entscheid vom 28. Januar 2021 die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00. Die BKBB kam zum Schluss, die Ausführungen der Dozenten und Experten zur Bewertung der Kriterien seien nachvollziehbar und liessen auf eine insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers schliessen.

 

3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es sei der Entscheid der BKBB vom 28. Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen.

2.   Eventualiter sei der Entscheid der BKBB vom 28. Januar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar. Auch die erneute Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch ein anderes Team hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der Diplomarbeit nicht auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nahm auf einzelne Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung: Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität; B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit, Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und führte – mit Verweis auf § 30 Abs. 1 VRG – aus, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erfasst bzw. ihr Ermessen überschritten.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 beantragte die BKBB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihren angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2021.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte die HFTM die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht ist die HFTM der Auffassung, der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Prüfungsentscheids, weil er die Diplomarbeit wiederholen könne. In materieller Hinsicht macht die HFTM geltend, dass im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gerügt werden könne, nicht jedoch die Unangemessenheit des Entscheides. Insgesamt habe sich die Bewertung der HFTM auf objektive Kriterien gestützt, welche einerseits transparent offengelegt und andererseits präzise formuliert worden seien. Zudem bewege sich die Bewertung innerhalb der Leitplanken, welche durch die Aufgabenstellung in materieller und formeller Weise gesetzt worden seien. Die Diplomarbeit weise formelle und inhaltliche Mängel auf, welche teilweise äusserst gravierend seien (Rechenfehler, Nichtbeachtung erheblicher Tatsachen) und das Ergebnis der Arbeit massiv verfälschten. Zudem sei der Beschwerdeführer den Prozess der Arbeit mangelhaft angegangen.

 

6. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September 2008 über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111]; § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

 

Entgegen der Auffassung der HFTM ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner ungenügend benoteten Diplomarbeit zu bejahen, da diesem aufgrund dieser Benotung das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, nicht erteilt werden konnte. Die Anfechtbarkeit der ungenügend benoteten Diplomarbeit ergibt sich auch aus Art. 62 des Schul- und Prüfungsreglements der HFTM vom 15. März 2017. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach).

 

1.2 Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht gemäss § 67bis Abs. 2 VRG nicht zu, den angefochtenen Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (Urteile VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 1.2; VWBES.2015.402 vom 9. März 2016 E. 5).

 

1.3 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nicht darzutun, dass Gründe für eine Aufhebung des Entscheides der BKBB vom 28. Januar 2021 vorliegen. Eine Parteibefragung, wie sie der Beschwerdeführer in BS 38 und 39 (Stellungnahme vom 21. Juni 2021) offeriert wie auch der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher.

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Diplomarbeit sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen als ungenügend bewertet worden. Im Hauptbegehren ersucht der Beschwerdeführer, der Entscheid der BKBB sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom dipl. Techniker HF Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Im Ergebnis verlangt er somit, die Diplomarbeit sei als genügend zu bewerten.

 

2.2 Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 im Zusammenhang mit einer ungenügenden schriftlichen Anwaltsprüfung – mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – ausgeführt, dass die Rechtsmittelinstanz in Prüfungsfällen nicht in der Funktion einer Oberprüfungskommission amtet (BVGE 2010/11 E. 4.2). Es ist damit nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gewissermassen die Prüfung bzw. Bewertung in einem Urteil selbst zu wiederholen (BVGE 2010/11 E. 4.3). Eine erneute Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser Betracht (BVGE 2010/11 E. 4.1). Damit kommt vorab nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Bewertung der Diplomarbeit in seinem Urteil wiederholt, als «genügend» wertet und die Beschwerdegegnerin 2 anweist, den Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeschrift erweist sich damit von vornherein als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteil VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 4.4).

 

3.1 Neben der Aufhebung des Entscheids der BKBB und der Bewertung der Diplomarbeit als genügend verlangt der Beschwerdeführer eventualiter, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz, also die BKBB. Der Beschwerdeführer bemängelt im Ergebnis die Benotung seiner Diplomarbeit. Diese Rüge betrifft jedoch keine Unregelmässigkeiten im Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung in der Regel zur Wiederholung der Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der materiellen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin. Korrekte Rechtsfolge davon wäre, eine erneute Korrektur bzw. Bewertung durch die Beschwerdegegnerin 2, also die HFTM, zu verlangen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.3). Ein solches Begehren findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht. Das eventualiter Beantragte ist im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch so auszulegen und zu behandeln (vgl. Urteil VWBES.2020.442 vom 23. M.z 2021 E. 5.1; BGE 137 III 617 E. 6.2).

 

3.2 Wie das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Daraus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen (BVGE 2010/21 E 5.1). Es genügt damit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar ist sich die Prüfungsbehörde sonst wie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. auch Urteil VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3). In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten nicht. Solange die Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (Urteil VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2010/11 E. 4.1).

 

3.3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Schul- und Prüfungsreglements der HFTM beweisen die Studierenden mit der Diplomarbeit, dass sie selbständig und erfolgreich innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine bestimmte Aufgabe wissenschaftlich begründet und reflektiert theoretisch und praktisch lösen können. Der Arbeit sind ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und eine Selbständigkeitserklärung beizufügen. Die Diplomarbeit ist ein Modul (Abs. 2). Für die Betreuung der Diplomarbeit wird eine Expertin ein Experte beigezogen (Abs. 3). Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch die betreuenden Dozierenden und die Experten (Abs. 5). Bei der Bewertung der Diplomarbeit werden die bewerteten Kriterien aufgeführt, aus denen sich die Modulbewertung zusammensetzt (Abs. 6). Die Entscheidung über das Bestehen der Diplomarbeit wird von den betreuenden Dozierenden und den Experten im Rahmen der Expertenkonferenz gefällt (Abs. 9 Satz 1).

 

Gemäss Ziff. 4 des Leitfadens Diplomarbeit Bereich berufsbegleitende Studien vom 3. September 2019 besteht die Bewertung aus den folgenden drei gleich gewichteten Noten: A) Problembearbeitung, B) Problemlösung, C) Bericht und Präsentation. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 3 Punkten bewertet (0 = nichts Bewertbares vorhanden; 1 = Das Kriterium wurde bearbeitet, aber nicht erfüllt; 2 = Das Kriterium wurde gemäss Beschreibung knapp erfüllt; 3 = Das Kriterium wurde übertroffen). Das Ergebnis wurde bei den drei Bewertungen A, B und C nach folgender Formel berechnet: Erreichte Punktezahl x 100 / maximale Punktezahl. Der Durchschnitt aus den drei Bewertungen muss 60 % höher betragen, damit die Diplomarbeit als bestanden gilt.

 

3.3.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als ungenügend benotet worden sei und gemäss Beschluss der Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020 aufgrund der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ihm das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht erteilt werden könne.

 

Durchschnitt Diplomarbeit 48 %

DA301 Problembearbeitung 43 %

DA302 Problemlösung 46 %

DA303 Bericht & Präsentation 57 %

 

In der Zweitbeurteilung vom 12. August 2020 ergaben sich folgende, leicht verbesserte Bewertungen:

Durchschnitt Diplomarbeit 52 %

DA301 Problembearbeitung 40 %

DA302 Problemlösung 58 %

DA303 Bericht & Präsentation 58 %

 

Die für eine genügende Diplomarbeit notwenigen 60 % wurden damit sowohl bei der Erst- wie der Zweitbeurteilung deutlich verpasst.

 

3.3.3 Die BKBB hat sich im angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2021 auf 16 Seiten sehr ausführlich und überzeugend mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Detail auseinandergesetzt. Sie hat jede einzelne bemängelte Bewertung überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Begründungen und Erklärungen der erst- und zweitbeurteilenden Dozenten und Experten in die gleiche Richtung zielten und sich deren Bewertungen der Diplomarbeit nur um wenige Prozentpunkte unterscheiden würden (48 % bzw. 52 %). Diese unterschiedlichen Bewertungen seien dem Beurteilungsspielraum zuzurechnen, welcher den Dozenten und Experten bei der Bewertung von Arbeiten wie der vorliegenden zukomme. Die für das Bestehen der Diplomarbeit erforderlichen 60 % würden auch mit der Zweitbeurteilung nicht erreicht. Widersprüche bei der Bewertung der Dozenten und Experten könnten keine ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzutun, inwiefern die Bewertung der einzelnen Kriterien und der gesamten Diplomarbeit rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll. Ebenfalls sei anhand der Akten kein unzulässiges Verhalten des betreuenden Dozenten ersichtlich. In den Akten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bewertung der Diplomarbeit gegen tragende Rechtsgrundsätze (Gleichheitsgebot, Überschreitung Missbrauch des Ermessens) verstossen worden wäre. Die Ausführungen der Dozenten und Experten zur Bewertung der Kriterien seien nachvollziehbar und liessen auf eine insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers schliessen. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis eine genügende Ermessensüberprüfung vorgenommen.

 

3.3.4 In der vorliegenden Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits vor der BKBB erhobenen Rügen, ohne sich mit der detaillierten und vertieften Begründung der BKBB näher auseinanderzusetzen. So bringt er u.a. vor, die Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar. Auch die erneute Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch ein anderes Team hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der Diplomarbeit nicht auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nimmt auf einzelne Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung: Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität; B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit, Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und ist der Auffassung, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erfasst bzw. ihr Ermessen überschritten.

 

3.3.5. Zu den Rügen des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG kann der Beschwerdeführer, wie bereits in E. 1.2 hiervor ausgeführt, nur beanstanden, die Vorinstanz habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich, gegen Treu und Glauben handelt (Urteil VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 5.4).

 

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Soweit die vorgebrachten Rügen ohnehin bloss auf eine angebliche Unangemessenheit des Entscheides zielen, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in den Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht, was die Darstellung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin als offensichtlich unzutreffend widerlegen könnte. Vielmehr legt der Beschwerdeführer einfach seine Sicht der Dinge betr. einzelner Bewertungskriterien dar (A/Problembearbeitung: Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität; B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit, Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt), ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der Standpunkt der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 nicht ebenfalls vertretbar gar zutreffender sein könnte (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Letztlich setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene subjektive Bewertung und Interpretation derjenigen der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Er vermag nicht ansatzweise darzutun, dass die Aufgabenstellung etwa völlig missverständlich die Bewertung durch die Experten eindeutig falsch gewesen sein soll.

 

Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann im vorliegenden Fall weder ein willkürliches Handeln noch eine Verletzung des Rechts­gleichheitsgebots ausgemacht werden. Ein offensichtlich unhaltbares Bewer­tungsergebnis Hinweise, wonach sich die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Ermessens­überschreitung –missbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

3.3.6 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

Zwar kann gemäss § 67bis Abs. 1 lit. b VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Frage, ob einer Tatsache «rechtserheblicher» Charakter zukommt, ist eine Rechtsfrage (vgl. Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N 36 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt als unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts aber lediglich den Umstand, dass bei bestimmten Kriterien die Beurteilung der Experten nicht nachvollziehbar sein soll bzw. Zweifel an der Sachlichkeit der fraglichen Beurteilung bestehen sollen (BS 5, 7, 9, 11, 14). Was das mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines zulässigen Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

 

4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

4.3 Zudem hat der Beschwerdeführer die durch Rechtsanwalt Martin Schreier vertretene Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote (total CHF 7‘524.45 inkl. MWST) erweist sich aber als übersetzt. So macht Rechtsanwalt Schreier insgesamt 24.20 Stunden für eine 17-seitige Stellungnahme geltend. Aufgrund des detailliert begründeten Entscheids der Vorinstanz, welcher eine derart ausführliche und durch einen mandatierten Rechtsanwalt verfasste Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 an sich obsolet machte, rechtfertigt es sich, die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 auszurichtende Parteientschädigung pauschal auf CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat der HFTM AG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kaufmann

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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