E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.501)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.501: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem langwierigen Fall von Kindesschutzmassnahmen entschieden, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Vater A.___ und seiner Tochter C.___ aufgehoben wird. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei, unabhängig davon, ob tatsächlicher Missbrauch vorliegt. Der Vater hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass mildere Massnahmen geprüft werden sollten. Das Gericht entschied, dass die Begründung des vorherigen Entscheids unzureichend war und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Es wurde festgestellt, dass die Kosten von B.___, der unterlegenen Partei, zu tragen sind und eine Parteientschädigung an A.___ zu zahlen ist. Der Beschwerdeführer erhält unentgeltliche Rechtspflege.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.501

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.501
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.501 vom 08.06.2022 (SO)
Datum:08.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Entscheid; Dorneck; Vorinstanz; Besuch; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kindsvater; Besuchsrecht; Verkehr; Eingabe; Kindsmutter; Verfahren; Verfahren; Rechtspflege; Beschwerde; Kontakt; Verwaltungsgericht; Kindes; Besuchsrechts; Urteil; Monika; Tochter; Parteien; Beistand; Akten; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 315 ZGB ;Art. 444 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:122 III 404; 126 V 130; 127 V 431; 133 I 201; 135 I 187; 136 I 229; 137 V 210; 143 III 65;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.501

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.501
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.100
Titel: Kindesschutzmassnahmen

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 8. Juni 2022                               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___, vertreten durch Advokatin Monika Guth,     

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 21. Juni 2012). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014 wurde die Ehe geschieden, das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien über die Besuchsrechtsregelung genehmigt. Darin wurde der Vater berechtigt erklärt, die Tochter alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu nehmen und mit ihr mindestens 3 Wochen pro Jahr zu verbringen. Die Feiertage teilten die Eltern untereinander auf. Aufgrund des noch jungen Alters von C.___ sollten die Besuchszeiten schrittweise umgesetzt werden und die Kontakte vorerst tagsüber stattfinden, noch ohne Übernachtung. Die Besuche sollten an 1-2 Tagen pro Woche stattfinden, vorerst noch in Begleitung der Mutter. Es werde angestrebt, dass C.___ auch beim Vater übernachten könne und die Besuchszeiten schrittweise erweitert würden.

 

2. Im Februar 2015 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Konfliktsituation von A.___ und B.___ aufmerksam gemacht, als sich der Kindsvater schriftlich an die Behörde wandte. Er berichtete sinngemäss von Problemen bei der Umsetzung des Besuchsrechts und einer Gefährdung der gemeinsamen Tochter. Daraufhin wurde im November 2015 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet. Seit dem 1. September 2020 ist D.___, Sozialregion Dorneck, als Beistand eingesetzt.

 

3. Der Konflikt zwischen den Kindseltern und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. Es kam namentlich zu einem Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___. Zusammengefasst lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

 

4. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. September 2017 wurde für C.___ eine interventionsorientierte Begutachtung angeordnet und der persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater vorsorglich geregelt. Das von der Kindsmutter anhängig gemachte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zunächst sistiert und schliesslich mit Urteil vom 19. Februar 2019 (VWBES.2017.426) abgeschrieben.

 

5. Nach Eingang des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 28. November 2018 wurde mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2019 der persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater in Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. November 2014 dahingehend angepasst, dass der Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag (ohne Übernachtung) zu sich zu Besuch nimmt, wobei die Übergaben jeweils durch E.___ begleitet werden.

 

6. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Mitbewohnerin des Kindsvaters eröffnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 17. April 2019 ein neues Verfahren.

 

7. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. August 2019 wurde eine systemische bzw. kindeszentrierte Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Basel, Standort Laufen, angeordnet. Zudem wurden der Antrag der Kindsmutter auf Sistierung der Besuche, eventualiter Anordnung von begleiteten Besuchen und der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung der begleiteten Besuchsübergaben abgewiesen. Das in der Folge von beiden Elternteilen initiierte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung zunächst sistiert und mit Urteil vom 27. Juli 2020 (VWBES.2019.350) schliesslich abgeschrieben.

 

8. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte E.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein.

 

9. Mit Eingabe vom 23. September 2019 informierte die damalige Rechtsvertreterin des Kindsvaters die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, dass die Besuche nicht mehr stattfinden würden und beantragte den superprovisorischen Erlass von entsprechenden Weisungen an die Kindsmutter und an die damalige Beiständin. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eröffnete ein neues Verfahren.

 

10. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein darüber in Kenntnis, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, zum Nachteil der Tochter C.___, geführt werde und die Prüfung einer Prozessbeistandschaft für die Tochter erforderlich sei.

 

11. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2019 wurde eine Prozessbeistandschaft zur Vertretung von C.___ im Strafverfahren gegen den Kindsvater errichtet und Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann als Prozessbeiständin eingesetzt. Diese superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. März 2020 bestätigt.

 

12. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 26. Februar 2020 wurden die begleiteten Übergaben durch E.___ per sofort beendet und als neue Person für die Übergaben F.___ eingesetzt.

 

13. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Juli 2020 wurde unter anderem das Besuchsrecht zwischen C.___ und dem Kindsvater bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

 

14. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte die Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Beistand das im Strafverfahren eingeholte aussagepsychologische Gutachten vom 4. Juli 2021 von Prof. Dr. S. Niehaus, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zu. Die Prozessbeiständin führte aus, C.___ und ihre jüngere Schwester seien im bestehenden Umfeld stark gefährdet. C.___ brauche dringend intensive Therapie.

 

15. Mit Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. August 2021 wurde die mit Entscheid vom 21. Juli 2020 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und das Verfahren betreffend persönlicher Verkehr per sofort weitergeführt. Gleichzeitig wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vollumfänglichen Aufhebung des Besuchsrechts des Kindsvaters gewährt.

 

16. Am 16. November 2021 fällte die 1. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:

 

3.1   Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seiner Tochter C.___ wird aufgehoben.

3.2   Die Anträge von Dr. Hans M. Weltert gemäss Eingabe vom 28. September 2021 werden abgewiesen.

3.3   Sofern die Parteien mehr anders beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

3.4   Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3.5   Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von A.___ für das Verfahren betreffend persönlicher Verkehr vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird bewilligt.

3.6   Als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 14. Oktober 2021 Dr. Monika Guth eingesetzt.

3.7   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nach Einreichung der detaillierten Kostennote von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Richtlinien und Gebührentarif des Kantons Solothurn festgelegt.

3.8   Die KESB Basel-Stadt wird ersucht, die für C.___ bestehenden Massnahmen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu übernehmen.

3.9   Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.

3.10                Die Kostenliquidation erfolgt in einem separaten Entscheid.

 

17. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Monika Guth, mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 

1.    Es sei der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern 3.1, 3.3 und 3.6 aufzuheben und den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ fortzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand ab dem 21. August 2020 für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren.

2.    Eventualiter sei der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.3 aufzuheben und zur Ausgestaltung des Besuchsrechts an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu gewähren.

4.    Unter o-/e Kostenfolge.

 

18. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragte am 7. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

 

19. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2022 wurde auf eine Stellungnahme der im Strafverfahren eingesetzten Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, vorerst verzichtet.

 

20. Der Beistand D.___ liess sich mit Eingabe vom 27. Januar 2022 vernehmen und führte aus, den Anträgen des Kindsvaters (Ziffer 1 und 2 der Eingabe vom 16. Dezember 2021) solle entsprochen werden. Der persönliche Verkehr zwischen Kindsvater und seiner Tochter solle fortgeführt werden. Die zuständige KESB solle den persönlichen Verkehr (bspw. Erinnerungskontakte) unter Berücksichtigung entwicklungs- und bindungspsychologischer Gesichtspunkte, dem Ausgang des Strafverfahrens und der fachlichen Begleitung der Kindsmutter ausgestalten.

 

21. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt Hans M. Weltert, nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie ersuchte zudem um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

 

22. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. März 2022.

 

23. Die Kindsmutter teilte mit Eingabe vom 5. April 2022 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

 

24. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2022 ein und machte ergänzende Bemerkungen.

 

25. Die Kindsmutter liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Die Eingabe wird den Parteien mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.

 

26. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten stufe die KESB das Wohl von C.___ zum aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Dies unabhängig davon, ob C.___ tatsächlich einem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen sei und/oder ob sie absichtlich Falschaussagen getätigt habe. Die Vorbringen und Bedenken von Rechtsanwältin Dr. Monika Guth seien zwar durchaus nachvollziehbar. Gestützt auf die vorliegenden Akten spiele aber aus Sicht der KESB der Ausgang des laufenden Strafverfahrens gegen den Kindsvater keine Rolle: Die Kindsmutter werde auch bei fehlender Verurteilung des Kindsvaters an ihren Überzeugungen, C.___ sei von ihm sexuell missbraucht worden, festhalten. Als Hauptbezugsperson werde sich C.___ an Überzeugungen und Unsicherheiten der Kindsmutter orientieren und sich davon losgelöst nicht auf den Kindsvater einlassen können. Vor diesem Hintergrund werde es dem Kindsvater aktuell nicht gelingen, C.___, welche bereits eine ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater aufweise und ihn seit September 2019 nicht mehr gesehen habe, ein Umfeld von Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was das Wohl von C.___ gefährde. Dies spreche gegen die Installierung regelmässiger – wenn auch nur begleiteter – Kontakte zum Kindsvater. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung sei somit vorerst zu verzichten. Damit künftig ein Kontakt zum Kindsvater wiederaufgenommen werden könne und das Wohl von C.___ gewahrt werde, sei vielmehr die bereits begonnene Traumatherapie von C.___ weiterzuführen und durch den Beistand in regelmässigen Abständen die Einhaltung der Termine und die Fortschritte von C.___ zu kontrollieren, um allenfalls entsprechende Massnahmen bzw. einen behutsamen Kontaktaufbau bei der KESB zu beantragen.

 

3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Aufhebung des Besuchsrechts habe verhältnismässig zu sein und dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass die Vorinstanz mildere Massnahmen prüfe und anordne. Insbesondere wäre eine therapeutische Behandlung, ein begleitetes Besuchsrecht, die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, eine Mediation der Kindseltern und eine vorübergehende Fremdplatzierung im vorliegenden Fall genauer abzuklären gewesen. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich unterlassen, diese milderen Massnahmen zu prüfen. Die von der Vorinstanz verfügte Massnahme sei aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2014 auszuüben. Die Vorinstanz habe zur Begründung ihres ultimativen Schrittes einzig angeführt, den Akten sei eine Gefährdung von C.___ zu entnehmen, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Für den Beschwerdeführer sei daher nicht nachvollziehbar, gemäss welchem Aktenstück eine Gefährdung von C.___ bestehe. Mit Eingabe vom 9. März 2021 sei die Vorinstanz darüber informiert worden, dass der Beistand nicht mit C.___ in Kontakt treten könne und dass die – bestrittenen – Therapiesitzungen nur in Anwesenheit der Mutter stattfinden könnten. Gleichwohl führe die Vorinstanz aus, dass die Traumatherapie weiterzuführen sei und der Beistand die Einhaltung der Termine und die Fortschritte zu kontrollieren habe. Obwohl bekannt sei, dass die Therapiesitzungen, wenn überhaupt, nur in Anwesenheit der Mutter durchgeführt würden und der Beistand keinen Kontakt zu C.___ pflegen könne, erachte die Vorinstanz dies als geeignete bestehende Massnahme, um den Entzug des Besuchsrechts zu rechtfertigen. Dabei wisse die Vorinstanz nicht einmal, wo sich C.___ aufhalte und wie es ihr gehe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Kindsmutter die Tochter beeinflusse und diese den Kontakt zum Kindsvater unterbunden habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass kein Nachweis bestehe, ob die Traumatherapie je begonnen und eine geeignete Fachperson beigezogen worden sei. Zumal es aktenkundig sei, dass der Beistand keinen Kontakt zu C.___ habe, da die Kindsmutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Auch die Prozessbeiständin habe in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2021 ausgeführt, dass C.___ bei der Kindsmutter gefährdet sei. Auch diese Vorbringen habe die Vorinstanz gänzlich ignoriert. Es lägen keine Gründe vor, welche die Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen würden. Da das Besuchsrecht aufgrund der langen Dauer der Sistierung zuerst wieder aufgebaut werden müsse, seien zu Beginn mildere Massnahmen beizuziehen. Dabei gelte es aber auch zu berücksichtigen, dass die Tochter im Umfeld der Kindsmutter gefährdet sei, was dem Gutachten von Prof. Dr. S. Niehaus klar zu entnehmen sei. Der Entzug des persönlichen Verkehrs sei schlicht nicht verhältnismässig.

 

4. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.).

 

4.1 Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Entscheid nicht. Die KESB gibt in ihrem Entscheid vom 16. November 2021 an, sie stufe das Wohl von C.___ aufgrund der Akten zum aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Nicht ersichtlich ist aus den Erwägungen der Vorinstanz indes, auf welche Aktenstellen sie sich stützt und welche Faktoren genau das Kindswohl wie gefährden. Verweise auf die umfangreichen paginierten Akten sind nicht vorhanden. Als Grund für die Aufhebung des Besuchsrechts nennt die Vorinstanz hauptsächlich die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber ihrem Vater aufgrund der Einflussnahme durch die Kindsmutter und den seit September 2019 fehlenden Kontakt. Die knappen und floskelhaften Ausführungen der Vorinstanz lassen eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Einzelheiten des Falles vermissen. Zwar wurden mit der Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ selbstredend sämtliche mit dieser Lösung nicht zu vereinbarenden Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Allerdings hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2021 nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Es fehlen auch rechtliche Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer beantragten milderen Massnahmen, weshalb unklar ist, ob diese überhaupt materiell geprüft bzw. abgeklärt worden sind. Dies kann nicht angehen, zumal der gänzliche Ausschluss vom persönlichen Verkehr nur als ultima ratio in Frage kommt (vgl. schon BGE 122 III 404 E. 3.b). Die Überlegungen der Vorinstanz gehen aus den Erwägungen nicht verständlich hervor.

 

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

 

4.3 Nach dem Gesagten handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Entscheidbegründung. Im Übrigen bedürfen die im Raum stehenden weniger einschneidenden Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls (Weisungen, therapeutische Behandlung, Begleitungen der Besuche, Besuchsrechtsbeistandschaft, Mediation etc.) der näheren Prüfung. Zu beleuchten sein wird zudem, ob und inwieweit die mittlerweile – soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig – eingestellte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Rolle spielt. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.3 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben und die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung ist auch aus den nachfolgenden Gründen angezeigt.

 

5. Die mittlerweile 8 Ordner umfassenden Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zeigen das Bild eines chronischen und hochstrittigen Elternkonfliktes. In dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wurde eine Prozessbeistandschaft errichtet. Weshalb die KESB in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit keine Kindesvertretung eingesetzt hat (vgl. Art 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), ist schwer nachvollziehbar. Die Anordnung einer entsprechenden Vertretung wird umso mehr näher zu prüfen sein, nachdem der Beistand im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid die Fortführung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ beantragt hat (vgl. Eingabe von D.___ vom 27. Januar 2022). Zudem hat sich rein durch den Zeitablauf eine neue, veränderte Situation ergeben.

 

6. Die subjektive Meinung von C.___ hat vorliegend als gewichtige Entscheidungsgrundlage gedient, zumal die Aufhebung des persönlichen Verkehrs primär mit der ablehnenden Haltung des Kindes begründet wurde. Weshalb die Vorinstanz auf eine aktuelle Anhörung von C.___ verzichtet hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Obschon der Standpunkt der bald 10-jährigen C.___ in der Vergangenheit durchaus Eingang in das Verfahren gefunden hat, wird die zuständige KESB die Frage zu klären haben, ob bei der vorliegenden Sachlage eine Kindesanhörung durchzuführen ist.

 

7. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erst per 14. Oktober 2021 anerkannt. Der Anspruch auf Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege besteht allerdings ohne Weiteres bereits ab 21. August 2020, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert. Demnach ist Ziffer 3.6 des angefochtenen Entscheides ebenfalls aufzuheben und Advokatin Monika Guth vor der Vorinstanz mit Wirkung ab 21. August 2020 (fortdauernde unentgeltliche Rechtspflege; abgerechnet bis 20. August 2020) als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Folge des vorliegenden Rückweisungsentscheides sind auch die Ziffern 3.9 und 3.10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Kosten und Entschädigungen neu befinden müssen.

 

8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf die Wohnsitznahme der Kindsmutter im Kanton [...] per 1. Januar 2021 ist die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz prima vista nicht mehr gegeben (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sich zur örtlichen Zuständigkeit der KESB ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu äussern. Immerhin ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind seit September 2019 nicht mehr stattgefunden hat, das Besuchsrecht seit 21. Juli 2020 sistiert, der persönliche Verkehr seit 16. November 2021 aufgehoben und das Strafverfahren am 2. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist deshalb – auch wenn es nach so langer Zeit und unter all den schwierigen Umständen nicht einfach sein wird – beförderlich zu behandeln.

 

9. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung bzw. Begründung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt ob das entsprechende Begehren im Haupt- Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Demnach wird die unterliegende private Beschwerdegegnerin grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Sie hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, worüber noch nicht entschieden worden ist. B.___ lässt in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 ausführen, die vom Verein «Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch» per Crowdfunding gesammelten finanziellen Mittel seien bereits ausgeschöpft und sie beziehe Sozialhilfe. Belege, wie die gesammelten Gelder (insgesamt CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten) verwendet wurden, sind nicht aktenkundig. Der ins Recht gelegten Bestätigung des Vereins vom 21. September 2021 kommt kaum Beweiswert zu und es ist nicht glaubhaft dargetan, dass die gesammelte Geldsumme innerhalb von lediglich 7 Monaten aufgebraucht worden sein soll. An der Ausgangslage hat sich seit dem bis vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 2. März 2021, mit welchem B.___ die integrale unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden ist, nichts Wesentliches geändert. Es ist B.___ zumutbar, das gesammelte Geld auch zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens zu verwenden, bevor dafür die Allgemeinheit durch öffentliche Mittel belastet wird. Nach dem Gesagten mangelt es der privaten Beschwerdegegnerin an der Bedürftigkeit. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Demnach hat die unterliegende private Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

 

10. Die unterliegende private Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 14. März 2022 macht Advokatin Monika Guth eine Entschädigung von CHF 3'534.80 (17.8 h à CHF 180.00 + CHF 75.10 Auslagen + 7.7% MWST) geltend, was angemessen erscheint. Mit Blick auf den nachträglich entstandenen Aufwand vom 24. Mai 2022 ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers nach Ermessen auf CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu erhöhen und von B.___ zu bezahlen. Zufolge der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (siehe unten) besteht für diesen Betrag während zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).

 

11. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts seiner Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Begehren ist dem Beschwerdeführer – wie bei der Vorinstanz – auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren Advokatin Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides vom 16. November 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu werden aufgehoben.

2.    Als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.___ im Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 21. August 2020 Dr. Monika Guth eingesetzt.

3.    Im Übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.

4.    Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

5.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

6.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

7.    B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.