Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.490: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 30. März 2022, dass die Obhut über das Kind C.___ an den Kindsvater übertragen wird, da die Kindsmutter mit der Erziehung überfordert sei. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 sind je zur Hälfte von den Eltern zu tragen. Die Beschwerdeführerin, die Kindsmutter A.___, ist weiblich. Die Beschwerde wurde gegen den Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhoben und abgewiesen. Die Richterinnen und Richter, die am Urteil beteiligt waren, sind Präsidentin Scherrer Reber, Oberrichter Müller und Oberrichterin Weber-Probst. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.490 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 30.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kindsvater; Kindsmutter; Kinder; Obhut; Abklärung; Kindes; Erziehung; Besuch; Betreuung; Tochter; Kindseltern; Beistand; Entscheid; Situation; Besuchs; Mutter; Apos; Kindern; Unterhalt; Beiständin; Entwicklung; Beistandschaft; Ex-Partner; Rechtsanwältin; Bedürfnisse; ähig |
Rechtsnorm: | Art. 118 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 298d ZGB ;Art. 308 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.490 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 30.03.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.63 |
Titel: | Umteilung der Obhut / Kindesschutzmassnahme |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegner
betreffend Umteilung der Obhut / Kindesschutzmassnahme zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. am [...] Juli 2020, ) ist die gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ und B.___. Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. C.___ lebt bei ihrer Mutter.
2. Am 14. April 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein Schreiben des Kindsvaters ein, worin er im Wesentlichen ausführte, die Kindsmutter sei mit der Erziehung von C.___ überfordert, es bestünden finanzielle Unsicherheiten und die Kindsmutter setze den Kontakt des Kindsvaters mit C.___ als Druckmittel ein.
3. Am 15. April 2021 ging bei der KESB ein weiteres Schreiben der Beiständin der Halbschwester von C.___ ein, worin im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Wohnsituation von C.___ nicht gut sei, die finanzielle Absicherung der Kindsmutter nicht vorhanden sei und die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter vertieft abgeklärt werden müssten.
4. Mit Verfügung vom 19. April 2021 beauftragte die KESB den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der Abklärung, welche Massnahmen den Schutz der Entwicklung von C.___ gewährleisten würden.
5. Der Abklärungsbericht ging am 15. Oktober 2021 bei der KESB ein und empfahl im Wesentlichen, die Obhut über C.___ an den Kindsvater zu übertragen, der Kindsmutter ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen und eine Beistandschaft für C.___ zu errichten.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Kindseltern erliess die KESB am 7. Dezember 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Die Obhut über C.___ wird per 20. Dezember 2021 an den Kindsvater, B.___, übertragen. 3.2 Es wird festgestellt, dass sich die Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater (recte: der Kindsmutter) A.___ und C.___ einvernehmlich absprechen. 3.3 Für den Konfliktfall gilt im Sinne einer Minimalregelung Folgendes: · A.___ ist berechtigt und verpflichtet, C.___ mindestens alle zwei Wochen am Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. · A.___ ist berechtigt und verpflichtet, C.___ mindestens zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen. 3.4 Für C.___ wird per 13. Dezember 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgabenbereichen: · die Kindseltern in ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken, · dafür besorgt zu sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird, · die Besuche von C.___ bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren, · den Kindsvater bei der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu unterstützen, · Aufgleisen weiterer Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater nicht vollumfänglich sichergestellt werden können. 3.5 Zur Mandatsperson wird per 13. Dezember 2021 D.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […], ernannt mit dem Auftrag: · nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, · der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. März 2021 (recte: 2022) einen Verlaufsbericht über die Lage von C.___ und die neue Wohnsituation einzureichen, · jährlich, erstmals für die Periode vom 13. Dezember 2021 bis 30. November 2022, einen Bericht über die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen. 3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.7 Es werden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 erhoben, die je zur Hälfte (CHF 500.00) von den Kindseltern, B.___ und A.___, zu bezahlen sind. Der von A.___ zu bezahlende Anteil von CHF 500.00 fällt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben. 2. Die Obhut über die Tochter C.___, geb. [...].07.2020 sei bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Kontakt des Beschwerdegegners 2 mit C.___ zu erlassen. 3. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 20. Dezember 2021 reichte die Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein und plädierte für die Übertragung der Obhut an den Kindsvater.
10. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (eingelangt am 23. Dezember 2021) beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 liess der Kindsvater, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
12. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde beiden Elternteilen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gewährt.
13. Am 27. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen und diverse Beilagen ein.
14. Am 9. Februar 2022 reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein.
15. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wurden die Akten der Halbschwester von C.___, E.___, zur Einsicht eingeholt.
16. Am 14. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes von Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen
Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass C.___s Wohl bei der Kindsmutter gefährdet sei, indem diese ihr keine finanzielle Absicherung bieten könne. Sie lebe mit ihren insgesamt fünf Kindern bei ihrem Ex-Partner (Vater der ältesten drei Kinder). Die Familie finanziere sich durch die IV-Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung des Ex-Partners sowie die Lehrlingslöhne der zwei ältesten Kinder. Würde der Ex-Partner den Auszug der Beschwerdeführerin verlangen, stünde sie mit ihren zwei kleinen Töchtern auf der Strasse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Krankenkassenbeiträge der Kinder immer bezahlt würden. Auch um das Thema der Unterhaltsregelung für C.___ habe sie sich nicht gekümmert. Weiter scheine sie das Besuchsrecht zum Kindsvater als Druckmittel gegen diesen einzusetzen und diesem beispielsweise den Kontakt zu verweigern, wenn er etwas mache, was der Kindsmutter nicht passe. Der regelmässige Kontakt von C.___ zu ihrem Vater werde dadurch gefährdet und dies könne dazu führen, dass C.___ später in einen starken Loyalitätskonflikt gerate, was ihre Entwicklung gefährden könne. Auch in diesem Bereich scheine die Kindsmutter die Bedürfnisse und Rechte von C.___ nicht wahrzunehmen. Die Kindsmutter scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___ nicht einschätzen und diese auch nicht adäquat befriedigen zu können. Auch bei der behördlichen Anhörung sei festgestellt worden, dass die Kindsmutter primär auf sich bezogen ihre Wünsche kommuniziere. Beim Kindsvater sei hingegen spürbar, dass er C.___ und deren Bedürfnisse in den Mittelpunkt stelle. So habe er sich während der Abklärung eine neue Wohnung gesucht und dort für C.___ bereits ein eigenes Kinderzimmer eingerichtet. Das Kindswohl sei bei der Mutter gefährdet, weshalb die elterliche Obhut an den Vater zu übertragen sei. Zur Entlastung der Situation, Organisation der Umteilung, Installation des Besuchs- und Ferienrechts sowie zur Erarbeitung einer Unterhaltsregelung sei eine Beistandschaft zu errichten.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und lege nicht dar, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliege, die eine Obhutsumteilung nötig machen würde. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid vorwiegend auf die Wohn- und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Sollte die Beschwerdeführerin ausziehen müssen, geniesse sie mit den Kindern mietrechtlichen Schutz und sie könne sich bei der Sozialhilfe anmelden und eine eigene Wohnung suchen. Die Wohnung habe zwar nur 4 ½ Zimmer für die siebenköpfige Familie, doch verfüge sie über mehr als 120 m2. Die Kindsmutter teile sich mit den Mädchen ein Zimmer und es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Situation untragbar sein sollte. Es könne nicht allein der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass kein Unterhaltsvertrag bestehe. Der Kindsvater weigere sich, Unterhalt zu bezahlen und überweise bloss die Kinderzulagen und kaufe Windeln etc. Die Krankenkassenbeiträge seien durch die individuelle Prämienverbilligung gesichert. Somit stelle weder die Wohnsituation noch die finanzielle Situation eine Gefährdung des Kindswohls dar.
Bezüglich des Besuchsrechts sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin dem Kindsvater ermöglicht habe, C.___ praktisch an jedem Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen.
Die Vorinstanz erwähne nur sehr rudimentär, die Beschwerdeführerin scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___ nicht wahrnehmen und adäquat befriedigen zu können. Es sei jedoch weder die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter noch jene des Kindsvaters eingehend geprüft worden. Die Abklärungen stützten sich mehrheitlich auf die Aussagen des Kindsvaters, welcher behaupte, die Kindsmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Kinder. Die älteren Kinder der Beschwerdeführerin seien nicht angehört worden, obwohl sich diese gemäss den Akten teilweise um die Betreuung von C.___ kümmerten. Der Beschwerdeführerin werde der Beizug von weiteren Betreuungspersonen vorgehalten. Im Gegensatz dazu sei aber der Kindsvater zu 100 % arbeitstätig, sodass die Betreuung von C.___ in dieser Zeit durch die Kita und durch seine Mutter erfolgen würde.
Es liege keine Kindswohlgefährdung vor. Die Kindsmutter kümmere sich um das Wohl von C.___ und diese sei gemäss dem Abklärungsbericht altersentsprechend entwickelt und mache einen gesunden Eindruck. C.___ werde von ihrer Mutter noch gestillt und könne mit ihren Geschwistern zusammen aufwachsen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genüge es für eine Umteilung der Obhut nicht, dass es der Tochter beim Kindsvater bessergehen würde, was hier zudem bestritten sei. Bei einer Umteilung müsste zudem die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters geprüft werden. Aus dem Abklärungsbericht ergebe sich klar, dass auch dieser nicht ohne Hilfe in der Lage sei, sich um seine Tochter zu kümmern. Völlig unbeachtet bleibe, dass der Kindsvater C.___ nicht stillen könne. Der Entscheid stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen und begründe nicht, dass die aktuellen Lebensumstände C.___ mehr schadeten als eine Umteilung zum Kindsvater, welcher allenfalls gar nicht erziehungsfähig sei.
Aus dem Gesagten zeige sich, dass auf die Errichtung einer Beistandschaft für C.___ verzichtet werden könne. Die Grundproblematik liege wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern untereinander. Allenfalls würde eine fixierte Besuchsregelung Abhilfe schaffen. Gegebenenfalls könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.
4.2 Der Kindsvater lässt ausführen, wenn der Beschwerdeführerin das Resultat der Abklärungen nicht passe, heisse dies nicht, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Es seien viele Gespräche mit beiden Seiten geführt und auch Hausbesuche durchgeführt worden. Die Abklärungsergebnisse ergäben ein liquides Bild bezüglich der Frage, in welcher Lebenskonstellation das Kindswohl von C.___ langfristig optimal gewahrt werden könne. Die Situation der Beschwerdeführerin sei der Behörde zudem aufgrund der Abklärungen zu ihrer 3-jährigen Tochter E.___ bereits bekannt.
Auf Begehren eines Elternteils könne eine Umteilung der Obhut – insbesondere im Zusammenhang mit den Modellen für eine alternative Obhut – auch ohne Vorliegen einer akuten Kindswohlgefährdung erfolgen. Die aktuellen Lebensumstände schadeten dem Kindswohl mehr als die Neuordnung, weshalb die Umteilung der Obhut zwingend sei. Die Abklärungsergebnisse zeigten folgendes Bild: die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter werde schon länger in Zweifel gezogen und auch bezüglich der Halbschwester E.___ seien Kindesschutzmassnahmen nötig geworden. Die Beschwerdeführerin überlasse die Erziehung ihrer Kinder anderen und auferlege ihren älteren Kindern zu viel Verantwortung. Seitens der Beschwerdeführerin liege gegenüber dem Kindsvater eine mangelnde Bindungstoleranz vor und sie mache stets Schuldzuweisungen. Weiter halte sie sich nicht an Auflagen und Fristen und vermöge auch deren Nutzen nicht zu erkennen. Sie lebe in einer Phantasiewelt und könne die Bedürfnisse von C.___ nicht genügend erkennen und entsprechend befriedigen. Die Entwicklung von C.___ im derzeitigen Obhutsverhältnis bei der Kindsmutter erscheine gefährdet und C.___ habe damit kaum Chancen auf eine Förderung bezüglich ihrer Entwicklung.
Die inzwischen stattfindenden regelmässigen Kontakte von C.___ zum Kindsvater hätten erst unter Beizug der KESB eingeführt werden können. Vorher habe die Beschwerdeführerin Besuche abgesagt, wenn sie ihren Willen nicht habe durchsetzen können. Die Kommunikation mit ihr sei schwierig, da sie den Beschwerdeführer oft auf ihrem Telefon blockiere. C.___ habe eine enge Beziehung zu ihrem Vater. Dieser sei nach ihrer Geburt ein halbes Jahr arbeitslos gewesen und habe sich jeweils von Mittwoch bis Freitag den ganzen Tag um sie gekümmert, während die Kindsmutter in ihrem Coiffeursalon gearbeitet habe.
Im Vordergrund stehe die mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf C.___ einzugehen und die Tatsache, dass sie die Entwicklung ihrer Tochter nicht in ausreichendem Masse unterstütze. Sie stelle ihre eigenen Interessen stark in den Vordergrund und lebe in einer Phantasiewelt. Dadurch sei sie nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen. Deshalb müsse der Kindsvater mit C.___ zum Arzt fahren, weil die Kindsmutter den Nutzen und die Dringlichkeit nicht erkenne, er müsse Schuhe umtauschen, welche die Kindsmutter viel zu gross gekauft habe. Der Kindsvater habe den Kita-Platz bereits organisiert gehabt und vom Arbeitgeber die nötige Flexibilität zugesichert erhalten.
Die bestehenden Differenzen und Kommunikationsdefizite zwischen den Kindseltern würden deutlich machen, dass eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zwingend notwendig sei.
4.3 Die Beiständin bringt in ihrer Stellungnahme vor, sie sei auch die Beiständin der Halbschwester E.___. Bezüglich dieser sei eine Kita-Betreuung von drei Tagen pro Woche angeordnet worden, da die Kindsmutter E.___ unzureichend in ihrer physischen und psychischen Entwicklung fördere. Seit die Kindsmutter wieder zu ihrem Ex-Partner gezogen sei, der auf einen Rollstuhl angewiesen sei, würden hauptsächlich die Halbgeschwister und der Ex-Partner C.___ und E.___ betreuen, obwohl sich die Halbgeschwister auf eigene Entwicklungsaufgaben zu konzentrieren hätten. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeitstätigkeit nach, sei aber mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert. Sie verfüge über kein tragfähiges soziales Netz, könne keine Ziele benennen und angemessene Freizeitaktivitäten mit den Töchtern würden auf der Strecke bleiben.
Der Kindsvater habe unmittelbar nach Eintreffen des KESB-Entscheids, welcher ihm die Obhut ab 20. Dezember 2021 zugesprochen habe, mit der Beiständin Kontakt aufgenommen. Er habe sich sofort mit dem Arbeitgeber abgesprochen, um bei der Eingewöhnungszeit von C.___ in der Kita dabei zu sein. Er habe alles Mögliche unternommen und organisiert, damit die Übergabe und Betreuung von C.___ ab dem 20. Dezember 2021 reibungslos gewährleistet sei. Die Beiständin kenne den Kindsvater noch nicht gut, doch in kurzer Zeit habe er gezeigt, dass er um das Wohl seiner Tochter sehr engagiert sei. Er habe in [...] eine eigene Wohnung und ein Zimmer für C.___ eingerichtet. Er könne ihr Geborgenheit bieten und sei auch an den Wochenenden für sie da. Er gehe einer 100 % - Arbeit nach und könne seiner Tochter finanzielle Sicherheit bieten. Die Beiständin erwäge deshalb, die Obhut beim Kindsvater zu belassen.
4.4 Die KESB bringt in ihrer Stellungnahme vor, auch aus den Abklärungen zur Halbschwester E.___ sei bekannt, dass die Kindsmutter die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer Kinder nicht erkennen könne, eigene Bedürfnisse in den Vordergrund stelle und die Betreuung der Kinder anderen überlasse. Auch für E.___ seien Kindesschutzmassnahmen erforderlich, indem eine Kitabetreuung und eine Beistandschaft angeordnet worden seien.
4.5 In ihren abschliessenden Bemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, auf die Abklärungsergebnisse zu E.___ könne nicht ohne weiteres abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin damals noch erwerbstätig und die Betreuungssituation dadurch problematisch gewesen sei. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht per se in Zweifel gezogen worden. Aus dem aktuellen Rechenschaftsbericht zu E.___ vom 20. April 2021 sei ersichtlich, dass zusätzliche Kindesschutzmassnahmen nicht als erforderlich erachtet würden, womit das Kindeswohl mit den Kita-Besuchen und der Erziehungsbeauftragten gewahrt sei.
E.___ und C.___ hätten eine sehr enge und gute Beziehung zu ihren Halbgeschwistern und die Familie unternehme gerne etwas zusammen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin über kein soziales Umfeld verfügen solle.
Für die Kommunikationsproblematik zwischen den Kindseltern sei nicht allein die Kindsmutter verantwortlich. Der Kindsvater scheine der Ansicht zu sein, die Kindsmutter müsse rund um die Uhr für ihn verfügbar sein und ihn über sämtliche Aktivitäten informieren. Die eingereichten Chat-Protokolle zeigten, dass er sie mit Anrufen und Fragen zu privaten Belangen überhäufe, sie beobachte und kritisiere. Wenn er schreibe, die Tochter sei «wach zu machen», stelle er seine eigenen Interessen in den Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren fünf Kindern erfahren in der Kindererziehung. Für den Vater von C.___ sei es hingegen das erste Kind. Er sei überängstlich. C.___ werde von ihrer Mutter liebevoll umsorgt und habe eine enge Beziehung zu ihren Halbgeschwistern. Es werde nicht beachtet, dass sie aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden solle.
4.6 Der Kindsvater bestritt daraufhin, die Kindsmutter zu kontrollieren und gab an, sich um das Wohl seiner Tochter zu sorgen. Er liess weiter ausführen, dass C.___ am Wochenende des 5./6. Februar 2022 Fieber gehabt habe und lustlos gewesen sei. Er habe mit ihr die Notfallstation aufgesucht, wo eine Pilzinfektion im Mund festgestellt worden sei, was die Mutter nicht bemerkt habe.
4.7 Die Kindsmutter reichte in der Folge eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie am 4. Februar 2022 um einen Arzttermin für C.___ ersucht hatte, ihr jedoch erst für den 7. Februar 2022 ein Termin habe gegeben werden können und ihr Medikamente zur Symptombehandlung abgegeben worden seien. Sie führte aus, den Kindsvater an jenem Wochenende darauf hingewiesen zu haben, dass es C.___ nicht gut gehe.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Kindesschutzverfahren durch eine Gefährdungsmeldung des Kindsvaters eröffnet worden ist. Dieser hatte zuvor bereits bei der Beiständin von E.___ vorgesprochen, welche sich sodann ebenfalls an die KESB wandte. Der Kindsvater hatte sich insbesondere zur prekären finanziellen Situation der Kindsmutter geäussert und dass diese nun zusammen mit ihren fünf Kindern beim Ex-Lebenspartner in einer 4-Zimmer-Wohnung lebe. Es gebe Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts und die Kindsmutter blockiere ihn auf dem Handy. Sie gehe mit den Kindern nicht nach draussen und lasse sich überall hin von ihrem Ex-Partner chauffieren. Unterhalt bezahle er nur in Naturalien, da er befürchte, dass die Kindsmutter das Geld zweckentfremden würde. Die Beiständin von E.___ äusserte gegenüber der KESB, dass die Situation konfliktbehaftet sei und sich der Kindsvater besorgt zeige. Sie empfahl, die Wohnsituation, die finanzielle Situation inklusive ergänzende Unterhaltsvereinbarung sowie die Erziehungskompetenzen von beiden Elternteilen abzuklären.
5.2 Gemäss Aktennotiz vom 13. August 2021 ersuchte die Abklärungsperson für ihren Abklärungsbericht um eine Fristerstreckung und gab an, sie werde vermutlich eine Beistandschaft für C.___ beantragen. Der Beistand solle dann die sich stets verändernde Situation beobachten und schauen, was betreffend Obhut beantragt werden solle. Zum heutigen Zeitpunkt wäre C.___ bei keinem Elternteil optimal aufgehoben.
5.3 Im Abklärungsbericht vom 11. Oktober 2021 wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in Vietnam geboren und als Kind in die Schweiz gereist. Sie wohne seit 1. Mai 2021 wieder zusammen mit ihrem Ex-Partner, den drei gemeinsamen Kindern im Alter von 18, 16 und 11 Jahren sowie mit E.___ (3) und C.___ (1) in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Kindsvater wohne in einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung und habe für C.___ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Die Beziehung der Kindseltern von C.___ sei von Anfang an konfliktbeladen gewesen und sie hätten sich noch vor deren Geburt getrennt. Die Mutter und ein Bruder der Kindsmutter würden im selben Ort wohnen. Beim Kindsvater würde dessen Mutter in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnen und auch mit seiner Schwester und deren kleinen Sohn sei er in regem Austausch. Die Kindsmutter habe ihren Coiffeursalon im Sommer aufgegeben und könne keine klaren Ziele für die Zukunft benennen. Obwohl sie nun über viel freie Zeit verfügen würde, schienen angemessene Freizeitaktivitäten mit ihren kleinen Töchtern auf der Strecke zu bleiben. Sie überlasse deren Betreuung mehrheitlich dem Ex-Partner und ihren älteren Kindern. Der Kindsvater sei zu 100 % berufstätig und er versuche so viel Zeit wie möglich mit C.___ zu verbringen. C.___ scheine altersentsprechend entwickelt zu sein und mache einen gesunden Eindruck. Die Kindsmutter sei grundsätzlich bemüht, das Kindeswohl zu gewährleisten. Leider gelinge ihr das nicht immer, sodass sie geneigt sei, die Verantwortung an ihren Ex-Partner abzugeben. Der Kindsvater ärgere sich, dass C.___ grossmehrheitlich von Herrn [...] erzogen werde. Die Kindseltern hätten sich bisher nicht zu einem Unterhaltsvertrag einigen können.
Die Beiständin der Halbschwester E.___ habe angegeben, die Kindsmutter lege ein äusserst auffälliges Verhalten an den Tag. Sie bleibe uneingeschränkt bei ihren Plänen und könne kritische Hinterfragungen weder entgegennehmen, geschweige denn nachvollziehen. In der Gesamtschau erscheine die Erziehungsfähigkeit der Mutter fraglich. Sie würde es für C.___ als Chance sehen, wenn sie beim Vater aufwachsen könnte.
Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsstruktur stark auf ihre eigene Sichtweise fokussiert sei, in Gesprächen ausschweifend und nur mit konsequenter Lenkung führbar sei. Auffällig erscheine, dass ihr Interesse für das Wohlergehen ihrer Kinder kaum zum Ausdruck komme und ihre Gedanken stark um ihre eigenen Belange kreisten. Die Kindsmutter kümmere sich sehr wenig um die beiden kleinen Mädchen und überlasse die Betreuung ihrem Ex-Partner und vor allem ihren älteren Kindern. Aufgrund der schwierigen familiären Lage, der auf Dauer unpassenden Wohnsituation sowie der nicht geklärten finanziellen Belange könne von einer Schutzbedürftigkeit gesprochen werden. Für C.___ bestehe eine latente Gefährdung. Die Beschwerdeführerin unterstütze die Entwicklung ihrer Tochter nicht in ausreichendem Masse, wobei ihr dies gar nicht bewusst sei. Die Beziehung zwischen den Kindseltern sei konfliktbehaftet. Es sei weder ein Besuchsrecht noch der Unterhalt geregelt, was wiederum zu Auseinandersetzungen zwischen C.___s Eltern führe. Während der Abklärungen habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt erziehungsfähig sei. Nach der Geburt von C.___s Halbschwester E.___ habe die Beschwerdeführerin mit dieser allein gelebt. Anlässlich einer damaligen Kindesschutzabklärung sei festgestellt worden, dass sie ohne Helfernetz völlig verloren sei. Heute existiere eine Kindesschutzmassnahme und die KESB habe den Besuch einer Kita verfügt. Die verbleibende Betreuungszeit werde noch immer von ihren drei älteren Kindern und Herrn [...] abgedeckt.
Die Abklärende führte weiter aus, sie sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass C.___ bei ihrer Mutter und der Halbschwester E.___ aufwachsen sollte. In vielen Gesprächen sei der Beschwerdeführerin der Weg zu einer zufriedenstellenden Lösung aufgezeigt worden. Trotz mehrmaligen Versprechen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, respektive habe sie sich nicht bemüht, eine angemessene Wohnsituation zu schaffen und, allenfalls über das Sozialamt, Einnahmen zu generieren. Sie lebe in einer Phantasiewelt, träume von Selbständigkeit, einem eigenen, gut florierenden Geschäft und einer Tagesmutter, die ihre kleinen Kinder betreue. Nach Einschätzung der Abklärenden scheine die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage zu sein, die Bedürfnisse von C.___ zu erkennen und angemessen zu befriedigen. Ohne Unterstützung des Ex-Partners und der Halbgeschwister, was auf die Dauer keine befriedigende Lösung darstelle, scheine eine adäquate Betreuung und Erziehung des Kindes nicht gegeben zu sein. Es sei der Eindruck entstanden, dass es der Kindsmutter an mütterlicher Liebe und Wärme fehle. Ihr Interesse sei auf die eigene berufliche Zukunft gerichtet, wobei ihre Ideen offensichtlich in der erhofften Form nicht umsetzbar seien.
Andererseits könne selbst aufgrund der intensiven Abklärung nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass C.___ bei ihrem Vater besser aufgehoben sei, jedoch spreche die aktuelle Situation klar für diese Lösung.
In der Folge wurde empfohlen, die Obhut über C.___ an den Kindsvater zu übertragen und der Kindsmutter ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Weiter sei eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten.
5.4 Den Akten zu Halbschwester E.___ kann entnommen werden, dass mit Abklärungsbericht vom 19. Februar 2019 festgehalten wurde, die Gefährdung von E.___ bestehe dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter weder in ihrer physischen noch psychischen Entwicklung ausreichend fördere und unterstütze. Dies entspreche keineswegs einer bösen Absicht, sondern die Kindsmutter sei durchaus davon überzeugt, den Ansprüchen des Kleinkindes gerecht zu werden. In der Folge wurde für E.___ eine Erziehungsaufsicht und eine Kita-Betreuung an drei Tagen pro Woche angeordnet. Mit periodischem Rechenschaftsbericht vom 21. April 2021 führte die Mandatsträgerin aus, E.___ entwickle sich altersgemäss und ohne grössere Auffälligkeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter stelle sich weiterhin als anspruchsvoll dar. Zur Sicherstellung dieser Entwicklung sollte eine Tagesstruktur für E.___ weiterhin gewährleistet werden. Die soziale Tagesstruktur fördere die Entwicklung von E.___ und diene gleichzeitig im Sinne einer präventiven Beobachtungsmassnahme.
6. Insgesamt ergibt sich aus den Angaben, dass die Beschwerdeführerin zwar um das Wohl ihrer Tochter bemüht ist. Jedoch wird von sämtlichen Beteiligten in nachvollziehbarer Weise begründet, dass sie nicht im Stande ist, die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und sehr auf ihre eigenen Interessen fokussiert ist. Entsprechendes ergeht aus den Abklärungsberichten sowohl zu C.___ als auch zu E.___, wurde durch die Beiständin und den Kindsvater berichtet und wurde auch für die KESB anlässlich der Anhörung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gewährleistet zwar das körperliche Wohl ihrer Tochter, doch scheinen die weiteren Interessen des Kindes auf der Strecke zu bleiben. So wurde berichtet, sie gehe mit dem Kind kaum nach draussen, unternehme kaum Freizeitaktivitäten mit diesem und es mangle ihr an mütterlicher Liebe und Wärme. Eine Gefährdung des Kindswohls ist unter diesen Umständen gegeben und im Abklärungsbericht wurde nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin auch nach diversen Gesprächen nicht gewillt in der Lage war, die Situation für C.___ zu verbessern. Die Rahmenbedingungen haben sich innerhalb des letzten Jahres dahingehend verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin ihr Coiffeurgeschäft und ihre Wohnung aufgegeben und sich von der Sozialhilfe abgelöst hat, sodass sie ihrer Tochter weder eigenständig ein Obdach noch eine finanzielle Absicherung bieten kann. Hinzu kommt, dass die Zukunftsplanung der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 11. Oktober 2021 «konfus» und unüberlegt sei und sich die Beschwerdeführerin trotz viel freier Zeit nicht angemessen um die beiden jüngeren Töchter kümmert.
Indem die Beschwerdeführerin in der Folge mit ihren zwei kleinen Töchtern zu ihrem Ex-Lebenspartner und den drei gemeinsamen Kindern im Teenager-Alter gezogen ist, erscheint zwar das Kindeswohl und die finanzielle Absicherung im Moment durch diese gewährleistet zu werden. Dies kann jedoch nur eine Übergangslösung darstellen. Es geht nicht an, den minderjährigen Kindern die Erziehungsverantwortung aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht selbst zu tragen im Stande ist. Es wurde nachvollziehbar geschildert, ohne Unterstützungsnetz sei die Beschwerdeführerin völlig verloren.
Der Kindsvater kann C.___ adäquate Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch finanziell für sie sorgen. Weiter schilderte die Abklärungsperson, dass dieser im Gegensatz zur Kindsmutter das Wohl von C.___ in den Mittelpunkt stelle, die Betreuungssituation bereits geregelt habe und auch über ein familiäres Unterstützungsnetz verfüge.
C.___ ist mit erst 20 Monaten noch in einem anpassungsfähigen Alter und sie wird durch regelmässige Besuche weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern pflegen können. Zu ihrem Vater, der sie seit Geburt regelmässig betreut hat, hat sie ein enges Verhältnis, weshalb ihr der Wechsel zu diesem ohne Weiteres zumutbar ist. Da die aktuelle Regelung C.___ auf längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen, ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
7.1 Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die angeordnete Beistandschaft, begründet ihre Beschwerde diesbezüglich jedoch kaum und weist lediglich darauf hin, dass die Grundproblematik wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern liege. Gemäss ihrer Meinung würde eine fixierte Besuchsregelung bereits Abhilfe schaffen. Gegebenenfalls könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.
7.2 Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2).
7.3 Vorliegend wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben errichtet:
· die Kindseltern in ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken, · dafür besorgt zu sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird, · die Besuche von C.___ bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren, · den Kindsvater bei der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu unterstützen, · Aufgleisen weiterer Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater nicht vollumfänglich sichergestellt werden können.
Begründet wurde die Massnahme insbesondere damit, dass die Neuregelung der Obhut zu Unsicherheiten und Unklarheiten führen könne und deswegen durch eine Mandatsperson unterstützt werden solle. Die Erziehungsbeistandschaft könne zur Entlastung und Entspannung der Situation beitragen.
7.4 Wie die Beschwerdeführerin selbst richtig ausgeführt hat, scheint eine der grössten Problematiken im Umgang zwischen den Kindseltern miteinander zu liegen. Um die Situation zu entspannen, die Besuchskontakte sicherzustellen und den Kindseltern auch bei der Ausarbeitung des längst fälligen Unterhaltsvertrags behilflich zu sein, ist deshalb die Anordnung einer Beistandschaft erforderlich. Weiter geht aus den Abklärungen hervor, dass nicht nur die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter angezweifelt werden, sondern dass auch unklar ist, ob der Kindsvater die Betreuung von C.___ vollumfänglich sicherstellen kann. Eine Erziehungsbeistandschaft ist deshalb zur Unterstützung der Kindseltern ebenfalls notwendig.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2 Mit Kostennote vom 14. Februar 2022 beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corina Gugger, die Entschädigung eines Aufwands von 17,5 Stunden, was als hoch, aber gerade noch angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen: CHF 117.10 und 7,7 % MwSt.: CHF 251.55), welche durch den Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Corina Gugger auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'225.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.0/Std.) zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
8.3 Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch bei der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Mit Kostennote vom 9. Februar 2022 beantragt die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, eine Entschädigung von CHF 3'062.55 (Aufwand: 11,667 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen: CHF 51.90, 7,7 % MwSt.: CHF 218.95), was als gerechtfertigt erscheint. A.___ hat somit B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65 (Stundenansatz von CHF 180.00) zu entschädigen. Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corina Gugger, wird auf CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'225.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung aus Ziffer 4 hiervor auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_277/2022 vom 20. Mai 2022 bestätigt.
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