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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.47)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.47: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 2. Juni 2021 in einem Fall betreffend Electronic Monitoring entschieden. Der Beschwerdeführer A. wurde zuvor zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und beantragte die Verbüssung mittels Electronic Monitoring, was abgelehnt wurde. Das Departement des Innern wies die Beschwerde ab und verhängte Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, die jedoch abgewiesen wurde, da seine Legalprognose schlecht war und er nicht nachweisen konnte, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt, und der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.47

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.47
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.47 vom 02.06.2021 (SO)
Datum:02.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Entscheid; Beschwerde; Recht; Electronic; Monitoring; Arbeit; Taten; Urteil; Freiheitsstrafe; Legalprognose; Beurteilung; Vollzug; Delikte; Departement; Verfahren; Beschwerdeschrift; Verurteilung; Innern; Justizvollzug; Gewalt; Voraussetzung; Verurteilte; Verurteilungen; Recht; Arbeitsverträge; Verfahrens; VWBES
Rechtsnorm: Art. 79b StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Koller, Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 79; Art. 77 OR, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.47

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.47
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 02.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.116
Titel: Electronic Monitoring

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Juni 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

 

2.    Amt für Justizvollzug   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Electronic Monitoring


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wegen des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrberechtigte Person, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Unterlassung der Buchführung.

2. Anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug (AJUV) um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitorings (EM). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 abgewiesen mit der Begründung, dass keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den von ihm eingereichten Arbeitsverträgen könne nicht überprüft werden, ob die Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliege. 

 

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.

 

4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, am 9. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Beschwerdeentscheid des DdI vom 28. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer, A.___, sei die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu gewähren.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Vernehmlassungen vom 18. und vom 23. Februar 2021 beantragten sowohl das DdI als auch das AJUV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

2. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b StGB geregelt. Demnach kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten unter anderem für den Vollzug einer Freiheitsstrafe einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen (vgl. Abs. 1 lit. a). In Frage kommt die Anordnung indessen von vornherein nur dann, wenn namentlich nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

 

3.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose ausgestellt. Umstritten ist, ob zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht.

 

3.2 Aus den Vorakten zeigt sich diesbezüglich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben Vergehen wurde er auch mehrfacher Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen primär verschiedene Delikte gegen Leib und Leben, aber auch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Vermögensdelikte. Gemäss letztem aktenkundigen Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer für die Begehung von insgesamt 13 verschiedenen Delikten schuldig gesprochen. Vier Vorstrafen sind ausgewiesen. Am 11. Juni 2020 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zudem ein neues Strafverfahren wegen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts. Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der Beschwerdeführer immer wieder delinquiert. In Anbetracht seines strafrechtlichen Verhaltens scheint der Beschwerdeführer nicht nur beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen. Auch seine versuchte Rechtfertigung in der Beschwerdeschrift, wonach die von ihm begangenen Gewaltdelikte auf eine jahrelange «Fehde» unter Landsleuten zurückzuführen und damit kulturell bedingt sei, zeugt von seiner Unbelehrbarkeit. Ein weiteres Zeichen seiner Unbelehrbarkeit ist ferner das regelmässige Bezahlen der angeordneten Bussen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform verhalten wird.

 

3.3 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gegen die zur Diskussion stehende (schlechte) Legalprognose vorbringt, überzeugt nicht. Seine Behauptung, er habe sich in bestimmten Abschnitten seines Lebens ein paar Verfehlungen geleistet, erweist sich mit Blick auf die diversen und teilweise schweren Straftaten über Jahre hinweg und seine letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingt) als haltlose Verharmlosung. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass bis zum Urteil vom 20. September 2019 noch keine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus seinen aktenkundigen Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen und (unbedingten) Verbindungsbussen geht klar hervor, dass es sich teilweise um schwere Straftaten handelt, die der Beschwerdeführer verübt hat. Auch diese Verurteilungen haben ihn nicht davon abgehalten, weitere (schwerwiegende) Delikte zu begehen.

 

3.4 Der Gesetzgeber verlangt zwar bei der Beurteilung der Legalprognose nicht, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17 mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht durchwegs schwere Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will kann. Und gerade die wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das jüngste Strafverfahren vom 11. Juni 2020 zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November 2019, E. 3.3). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

4.1 Selbst wenn die Legalprognose des Beschwerdeführers besser ausgefallen wäre, wäre die Beschwerde zudem aus folgenden Gründen abzuweisen: In ihrer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB könne Electronic Monitoring nur unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht ihm eine solche zugewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer habe zwar zwei Arbeitsverträge ins Recht gelegt, indessen handle es sich dabei vermutungsweise um Verträge mit seiner im gleichen Haushalt lebenden Schwester und damit um eine Gefälligkeitshandlung unter Geschwistern. Lohnabrechnungen habe der Beschwerdeführer keine eingereicht. Ob der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nachgehe, entziehe sich somit einer Beurteilung.

 

4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er werde die notwendigen Belege so bald als möglich einreichen. Mit Verfügung vom 3. März 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sie sich eingehend zur Sache äussern konnten und allfällige Bemerkungen noch bis am 17. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingereicht werden könnten.

 

4.3 Gemäss § 68 Abs. 3 VRG können mit Beschwerde neue Beweismittel bis zum Schluss des Beweisverfahrens bezeichnet werden, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Bis heute hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, trotz Aufforderung (vgl. Schreiben des AJUV vom 25. Februar 2020), keine Belege beziehungsweise Lohnausweise im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Arbeitsverträgen eingereicht. Die Beschwerde erwiese sich damit auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet und wäre abzuweisen.

 

5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme die Frage der Vollzugsform grundsätzlich nicht beschlagen. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.

 

6. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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