Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.452: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall zur Pachtlandvergabe entschieden. A.___ hatte Grundstücke von der Bürgergemeinde B.___ gepachtet, aber die Weiterführung des Pachtverhältnisses wurde abgelehnt, da A.___ das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllte. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Es kam zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen das Verwaltungsgericht letztendlich entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 sind von A.___ zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.452 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.01.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Bürgergemeinde; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Entscheid; Pachtland; Recht; Verwaltungs; Verfahrens; Verfügung; Verwaltungsgericht; Parzelle; Fläche; Parzellen; Urteil; Grundstücke; Bewirtschaftung; Interesse; Zustand; Ziffer; Hauptsache; Felder; Volkswirtschaftsdepartement; Allmendkommission; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 56 VwVG ; |
Referenz BGE: | 144 III 475; |
Kommentar: | Hansjörg Seiler, Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich, Art. 56 VwVG, 2016 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.452 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.01.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.5 |
Titel: | Pachtlandvergabe |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Bürgergemeinde B.___,
3. Allmendkommission der Bürgergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pachtlandvergabe zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit «Vertrag für eine verkürzte Pachtdauer» überliess die Bürgergemeinde B.___ Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 783.72 Aren an A.___ zur Bewirtschaftung vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2020. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Ablauf der Pachtperiode als gekündigt gelte.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2020 bekundete A.___ gegenüber der Allmendkommission ihr Interesse, die bisher gepachteten Parzellen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026 weiterzupachten.
3. Am 2. Oktober 2020 entschied die Allmendkommission Folgendes:
1. Die Weiterführung des Pachtverhältnisses wird aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss Allmendreglement Ziff. 3.2 Bst. d und Ziff. 3.1 Bst. b abgelehnt. 2. A.___ werden keine Pachtflächen mehr zugeteilt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, A.___ erfülle das Wohnsitzerfordernis nicht. Sie wohne in [...] und nicht in B.___. Weiter handle es sich auch nicht um einen eigen- resp. selbständig geführten Betrieb. Die Arbeiten würden primär durch Angestellte des Betriebs in [...] ausgeführt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Zimmermann, am 16. Oktober 2020 Beschwerde beim Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ und beantragte die Pachtlandzuteilung für die nächste Pachtperiode.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, ihr gehörten vier Grundstücke in B.___ und sie wohne in einer 2-Zimmer-Wohnung auf einem dieser Grundstücke. Selbst wenn sie wöchentlich zu ihrem Ehemann und den Kindern nach [...] fahre, könne daraus nicht geschlossen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in B.___ liege. Sie führe den Betrieb in B.___ selbständig. Dieser sei unabhängig von jenem in [...].
5. Auf Intervention der Allmendkommission, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der 2-Zimmer-Wohnung ihrer Eltern wohnen könne, teilte sie im Wesentlichen, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, mit, sie wohne in einem Wohnwagen im Schopf des Hofes. Es sei zu beachten, dass das fragliche Pachtland Grundlage ihrer Existenz darstelle. Ohne dieses sei ihr Betrieb in B.___ bedroht.
6. Mit Entscheid vom 16. August 2021 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Beschwerde von A.___ ab, soweit darauf eingetreten wurde.
7.1 Nachdem die Bürgergemeinde B.___ beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Pachtausweisung eingereicht hatte, wies dieses die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. August 2021 unter Strafandrohung an, die fraglichen Grundstücke umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde B.___ zurückzugeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 22. September 2021 ab.
7.2 Mit Vereinbarung vom 29. September bzw. 7. Oktober 2021 einigten sich die Bürgergemeinde B.___ und die Beschwerdeführerin, dass die Vollstreckung des Urteils betreffend Pachtlandausweisung bezüglich der Flächen, auf denen noch Zuckerrüben und Körnermais angepflanzt seien, bis längstens Ende Oktober 2021 aufgeschoben werde. Danach gingen die Grundstücke zurück an die Bürgergemeinde und die Beschwerdeführerin habe spätestens ab 1. November 2021 kein Recht mehr, die Grundstücke zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin verzichte weiter darauf, das Urteil des Obergerichts vom 22. September 2021 an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Bürgergemeinde verpflichtete sich dagegen, eine eingereichte Strafanzeige zurückzuziehen und die Parteien stellten fest, für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 über keine Schadenersatzansprüche zu verfügen.
8. Am 10. September 2021 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021 einreichen und die Zuteilung der fraglichen Parzellen per 1. Oktober 2020 für die Dauer von sechs Jahren beantragen. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen wurde beantragt, es seien die fraglichen Parzellen ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser Verfahrensantrag sei superprovisorisch anzuordnen.
9. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und verwies die Verfahrenskosten ins Hauptverfahren.
10. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am 11. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und seien entsprechend dem Verfahrensantrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde vom 10. September 2021 die in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten Parzellen ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Bürgergemeinde B.___. 4. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen seien die in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten Parzellen ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen. 5. Der in Ziffer 4 hievor genannte Verfahrensantrag sei superprovisorisch anzuordnen.
11. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde ausgeführt, das Verwaltungsrechtspflegegesetz kenne kein Superprovisorium. Über die Verfahrensanträge werde nach Eingang der Akten entschieden.
12. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.
13. Die Bürgergemeinde B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
II.
1.1 Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags um vorsorgliche Massnahmen ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren gewährleistet sein.
1.2 Die Vorinstanz ist der Meinung, die Beschwerdeführerin erfahre durch die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
1.3 Gemäss Angaben in den Akten hat die Beschwerdeführerin den elterlichen Betrieb, welcher vorher durch ihren Bruder bewirtschaftet worden war, per 1. Januar 2015 übernommen. Seither stand ihr die Pachtfläche von 783.72 Aren zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Gemäss Vereinbarung mit der Bürgergemeinde B.___ hatte sie die Fläche noch bis 31. Oktober 2021 weiterbewirtschaften dürfen. Darf die Beschwerdeführerin nun dieses Pachtland, welches eine nicht unerhebliche Grösse aufweist, während der Dauer des Verfahrens nicht mehr bewirtschaften, entstehen ihr Ernteausfälle, welche nicht nachgeholt werden können. Es entsteht ihr somit ein erheblicher Nachteil, der nicht wiedergutgemacht werden kann. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Gemäss § 36 Abs. 4 VRG kann die Beschwerdeinstanz nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.
Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt (sachliche und zeitliche) Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte Interesse kann ein öffentliches ein schutzwürdiges privates sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Erforderlich ist, dass die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Dabei sind nur diejenigen Auswirkungen der Massnahme zu berücksichtigen, die sich während der voraussichtlichen Dauer des Hauptverfahrens ergeben. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist: Bei erheblichen tatsächlichen rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch geschaffen werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016 Art. 56 VwVG N 27-29).
3.1 Die Vorinstanz führte aus, nach einer summarischen Prüfung lägen keine objektivierbaren Gründe und Tatsachen vor, welche für eine Zuteilung des beantragten Pachtlandes an die Beschwerdeführerin sprechen würden. Ohne (offensichtlich) günstige Prognose in der Hauptsache sei grundsätzlich von einer vorsorglichen Zuteilung der beantragten Pachtflächen an die Beschwerdeführerin durch das VWD abzusehen. Es bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass der Entscheid des VWD in der Hauptsache nicht verwirklicht werden könnte, wenn die vorsorglichen Massnahmen nicht angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht die ganze Existenzgrundlage entzogen. Es sei eine unerwünschte präjudizielle Bedeutung zu vermeiden und es solle ohne Vorliegen offensichtlicher Gründe nicht in die Gemeindeautonomie eingegriffen werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie sei Eigentümerin des [...]hofs in B.___. Die fraglichen Grundstücke seien seit Januar 2017 an sie verpachtet gewesen. Es seien nun vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand während der Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sehe sich mit massiven Widrigkeiten seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert und sei in der Hauptsache ungleich behandelt worden, weshalb genügend Hinweise auf eine mögliche Zuteilung des Pachtlandes in der Hauptsache bestünden. Durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht. Das Ausweisungsverfahren und die zivilrechtliche Vereinbarung hätten auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Könne die Beschwerdeführerin die fraglichen Parzellen nicht so schnell wie möglich betreten und bewirtschaften, könne sie wichtige ausstehende Arbeiten wie das Silieren des noch bestehenden Grases, die Ansaat des Getreides für den nächsten Frühling sowie das Ausbringen von Gülle und Mist nicht erledigen und erfahre dadurch einen Nachteil, der nicht leicht wieder gutzumachen sei. Bei einem Flächenverlust drohten der Beschwerdeführerin finanzielle Einbussen (Deckungsbeitragsverlust von rund CHF 47'580.00 und Direktzahlungen von CHF 20'000.00). Im Gegensatz dazu habe die Gegenpartei keine Vorteile, wenn das Land während der Dauer des Verfahrens nicht bewirtschaftet werde.
Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot und den Vertrauensschutz. In anderen Fällen sei auch Pachtland an Personen zugeteilt worden, die nicht in B.___ Wohnsitz hätten. Mit Entscheid vom 24. September 2021 sei Pachtland an sechs Personen zugeteilt worden. Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe, würden diese Flächen bewirtschaftet. Weiter sei einer Person mehr Pachtland zugeteilt worden, als gemäss Art. 5.2 Ziff. 3 des Allmendreglements zulässig sei, was aber nicht transparent ausgewiesen worden sei. Gemäss Art. 5.2 Ziff. 1 des Allmendreglements würden die bisherigen Pächter für die neue Pachtperiode als angemeldet gelten, wobei die Allmendkommission bei Zweifelsfällen die Pachtberechtigung überprüfen könne. Bei C.___, der in [...] wohne, sei dies nicht gemacht worden. Gemäss Ziffer 2 habe bei Neuverpachtung derjenige Bewerber mit der bisher kleinsten gepachteten Allmendfläche Vorrang. D.___, E.___ und F.___ hätten bereits vor der Zuteilung eine grössere Allmendfläche gepachtet gehabt als die Beschwerdeführerin. Dies stelle ein weiteres Beispiel der absolut unerträglichen Verhaltensweise gegenüber der Beschwerdeführerin dar.
3.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Beschwerdeführerin könne ihre Kulturen mit geringer Einkommensschöpfung reduzieren, um allfällige finanzielle Einbussen möglichst gering zu halten. Auch ohne die strittige Pachtfläche habe die Beschwerdeführerin genug landwirtschaftliche Fläche, um Zuckerrüben anzubauen.
3.4 Die Bürgergemeinde B.___ macht geltend, es sei nie Thema gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Land ab 1. November 2021 weiterbewirtschafte. Sonst hätte man mit ihr keine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die Bürgergemeinde sei nicht gewillt, die Beschwerdeführerin länger auf ihren Feldern zu dulden. Primär, weil ihre beim VWD geltend gemachten Beschwerdegründe (angeblicher Wohnsitz etc.) klar nicht zutreffen würden, aber auch wegen der Art und Weise der Bewirtschaftung. Das Land sei verunkrautet und in einem Zustand, welchen die Bürgergemeinde nicht akzeptiere. Der Beschwerdeführerin gehe es offensichtlich primär darum, für diese Flächen Direktzahlungen zu beziehen. Mit der abgeschlossenen Vereinbarung hätte nicht nur das Zivilverfahren betreffend Pachtausweisung abgeschlossen werden sollen, sondern auch die weiteren sich stellenden Fragen betreffend weitere Bewirtschaftung. Die Beschwerdeführerin wohne klar nicht in B.___, sondern in [...]. Es gehe nicht darum, einen rechtlichen Zustand einstweilen aufrecht zu erhalten. Das Pachtverhältnis sei unbestritten Ende September 2020 beendet worden. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das Verfahren vor dem VWD andauern werde und es sei der Bürgergemeinde nicht zumutbar, die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Jahr auf ihrem Land zu dulden. Würde ihr Entscheid schlussendlich bestätigt werden, müsste auf dem Land «aufgeräumt» und der entstandene Schaden behoben werden. Die Bürgergemeinde sei stets bemüht, alle Pächter gleich zu behandeln. Selbst wenn aber einmal in einem Einzelfall vom Allmendreglement abgewichen werde bei einer Vergabe, könne die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten. Es treffe nicht zu, dass auf einer der fraglichen Parzellen Winterweizen angesät geerntet worden sei. Der vom VWD angenommene «Deckungsbeitragsverlust» sei daher nicht zu beanstanden. Ohnehin frage es sich, ob es sich bei den behaupteten, rein monetären Nachteilen der Beschwerdeführerin um nicht leicht bzw. überhaupt nicht wieder gutzumachende Nachteile handle, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertige. Auf der anderen Seite hätte die Bürgergemeinde mit Landschäden zu rechnen. Der Stellungnahme wurde eine Bestandesaufnahme der Felder von [...] vom Bildungszentrum Wallierhof vom 11. November 2021 beigelegt, welche den Zustand der Felder und insbesondere die starke Verunkrautung beschreibt. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dürfe die Parzellen nicht mehr betreten. Die Bürgergemeinde habe das bestehende Gras ernten und abführen lassen. Es treffe nicht zu, dass C.___ mehr als 200 Aren zugeteilt erhalten habe. Die Parzelle Nr. 11 werde weiterhin von G.___ bewirtschaftet. Weiter sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 11.1 in Unterpacht bewirtschafte und darauf noch immer Körnermais stehe. Sie stehe deshalb dem Pächter C.___ nicht zur Verfügung. Es treffe nicht zu, dass drei andere Landwirte eine grössere Fläche bewirtschafteten als die Beschwerdeführerin. Deren Fläche sei mit 783.72 Aren grösser als die der anderen drei Landwirte. Die Beschwerdeführerin werde somit nicht ungleich behandelt. Es bestehe kein Grund zum Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen.
3.5 Die Beschwerdeführerin hielt mit ihren abschliessenden Bemerkungen an ihrer Beschwerde fest. Die Bestandesaufnahme der Felder sei durch die Allmendkommission in Auftrag gegeben worden und dürfe im vorliegenden Verfahren aufgrund einer Gehörsverletzung nicht beachtet werden. Die Verunkrautung sei insbesondere den Fernhaltemassnahmen der Beschwerdegegnerin und dem nassen Sommer geschuldet. Damit sich das Verwaltungsgericht selbst ein Bild machen könne, werde ein Augenschein beantragt.
4. Wie bereits bei der Eintretensfrage erwähnt, erleidet die Beschwerdeführerin vorliegend Ernteausfälle, wenn sie die Pachtflächen nicht weiterbewirtschaften kann, wodurch ihr ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Je nachdem, womit sie die Felder ansäen will, kann auch Dringlichkeit gegeben sein. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannt hat, ist die vorsorgliche Pachtlandzuteilung aufgrund der negativen Hauptsachenprognose nicht angezeigt. Nach summarischer Prüfung der Akten, inkl. der durch die Bürgergemeinde vorgenommenen Abklärungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Allmendreglement erfüllen würde, um als Pächterin anspruchsberechtigt zu sein. Sollte dies gemäss Behauptungen der Beschwerdeführerin auch auf andere Pächter zutreffen, - wovon gemäss den Akten nicht auszugehen ist – ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Durch die Verweigerung der vorsorglichen Pachtlandzuteilung wird der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert, da dies nicht bedeutet, dass die Felder weiterverpachtet und durch andere angepflanzt würden. Umgekehrt würde jedoch durch die vorsorgliche Pachtlandzuteilung an die Beschwerdeführerin ein gewisses Präjudiz geschaffen, indem die Felder der Beschwerdegegnerin nach der Bepflanzung durch die Beschwerdeführerin wieder für eine gewisse Dauer nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen sind somit klar nicht erfüllt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu verrechnen, und der Beschwerdeführerin ist ein Betrag von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann |
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