Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau- und Werkkommission B.___,
3. C.___ und D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Parkplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Baugesuch vom 20. Januar 2021 ersuchte A.___ die Bau- und Werkkommission der Gemeinde B.___ (nachfolgend Baukommission genannt) um eine Baubewilligung betreffend die Erstellung eines Parkplatzes, einer Mauer, eines Zauns und einer Terrainanpassung auf der Westseite des Grundstücks GB B.___ Nr. [...].
2. Gegen das Baugesuch erhoben C.___ und D.___ am 16. Februar 2021 Einsprache.
3. Die Baukommission bewilligte das Bauvorhaben mit Entscheid vom 31. März 2021 und wies die Einsprache von C.___ und D.___ ab.
4. Gegend diesen Entscheid erhoben C.___ und D.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, am 12. April 2021 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt) und beantragten dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 hiess das BJD die Beschwerde von C.___ und D.___ gut und hob die Baubewilligung für den geplanten Parkplatz auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...] auf. Es befand, da auf dem Parkplatz nicht gewendet werden könne und die […]strasse deswegen rückwärts befahren werde, verstosse das Vorhaben gegen § 143 (Titel: Sicherheit und Gesundheit) des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).
6. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser, am 2. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des Entscheides des BJD und Bestätigung desjenigen der Baukommission sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Schreiben vom 25. November 2021 folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 2. November 2021.
9. Das BJD schloss anlässlich der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
10. Die Baukommission liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
11. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Eventualrechtsbegehren, die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vom 31. März 2021 sei mit der Auflage zu verbinden, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts ausgefahren werden dürfe.
12. C.___ und D.___ (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) stellten anlässlich ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdegegner vom 17. Januar 2022.
14. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
15. Mit Eingabe vom 7. März 2022 resp. 17. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegner erneut zur Sache.
16. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressatin und Grundeigentümerin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die vom Gegenanwalt am 3. September 2021 an das BJD eingereichten Fotos vom BJD selbst nicht zugestellt worden seien und dieses ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem habe sie die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021 nicht erhalten und das BJD habe in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2021 trotz Antrag der heutigen Beschwerdegegner auf Durchführung eines Augenscheins auf einen solchen verzichtet, ohne diesen im Entscheid zu erwähnen.
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vorweg zu prüfen.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt dabei die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben voraus. Hat das Gericht eine solche Eingabe nicht zugestellt, befindet sie sich jedoch bei den Akten, kann die Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht heilen (BGE 137 I 195 E. 2.6).
2.4 Vorliegend führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vom 2. November 2021 aus, sie habe vom Gegenanwalt am 3. September 2021 eine umfangreiche Eingabe an das BJD erhalten. Das BJD bestätigte im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, die in Frage stehenden Fotos der Beschwerdeführerin nicht zugestellt zu haben, weil diese die Fotos bereits von der Gegenpartei erhalten habe. Streng genommen hätte man ihr diese Unterlagen zustellen müssen, habe dies aber bewusst nicht gemacht, weil davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin sich nach Treu und Glauben verhalten würde.
2.5 Indem die Beschwerdeführerin den Erhalt der Fotos vom Gegenanwalt zugestand und sie sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit einer Rechtsmittelinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), dazu äussern konnte, wurde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021, da diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2022 vom Verwaltungsgericht zugestellt wurde.
Schliesslich war die Beschwerdeführerin betreffend den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gar nicht beschwert, da dieser von den heutigen Beschwerdegegnern gestellt wurde. Auch diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
2.6 Zusammenfassend liegt unter diesen Umständen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor und die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.1 Das BJD führte in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2021 aus, es seien nicht nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen, sondern auch die Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit zu prüfen. Dies ergäbe sich aus § 143 PBG. Der geplante Parkplatz weise gemäss Plänen eine Länge von rund 18 Metern und eine Breite von 4 bis 4,5 Metern auf. Ein durchschnittlicher Personenwagen weise heutzutage eine Länge von 4,5 Metern und eine Breite von 1,8 Metern auf. Der Parkplatz lasse somit das Hintereinanderparkieren von bis zu drei durchschnittlichen Personenwagen, jedoch kein Nebeneinanderparkieren zu. Dies gehe auch aus den von den heutigen Beschwerdegegnern aufgenommenen und mit Schreiben vom 3. September 2021 zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen hervor. Darauf sei erkennbar, dass am Ende der [...]strasse im Bereich des Parkplatzes in der Regel zwei vorwärtsgerichtete Personenwagen hintereinander parkiert würden.
Der geplante Parkplatz könne damit zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und zu chaotischen Verhältnissen führen, wenn die vorwärtsgerichteten und hintereinander parkierten Fahrzeuge den Parkplatz verlassen möchten und dabei weder wenden noch an den übrigen parkierten Fahrzeugen vorbeifahren könnten. Es würde dabei gezwungenermassen zu einem Rückwärtsfahren von einem bis zu drei Fahrzeugen kommen. Ein Wenden sei auf dem geplanten Parkplatz jedoch auch bei nur einem Fahrzeug nicht möglich.
Anhand der von der heutigen Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 eingereichten Skizze sei nicht erstellt, wie das Wenden auf dem geplanten Parkplatz mit einem von ihr dargestellten 4,6 Metern langen Personenwagen möglich sein solle, zumal bei einem entsprechenden Manöver die Nachbarparzelle auch nicht als Überhang verwendet werden dürfe. Zudem werde damit nur die Situation mit einem parkierten Auto dargestellt. Wie hingegen bei zwei drei parkierten Autos gewendet werden solle, werde von der heutigen Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Dies, obwohl aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes davon auszugehen sei, dass darauf unter Umständen bis zu drei Fahrzeuge gleichzeitig parkieren würden.
Wenn die heutige Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 ausführe, beim Wegfahren auf der [...]strasse könne nicht gewendet werden, so bestätige sie selbst, dass auf der [...]strasse und damit auch auf dem geplanten Parkplatz nicht gewendet werden könne. Die ausparzellierte [...]strasse sei gemäss Web GIS an der schmalsten Stelle 3 Meter und an der breitesten Stelle 5,3 Meter breit. Die [...]strasse sei damit an ihrer breitesten Stelle rund 80 Zentimeter breiter als der geplante Parkplatz an dessen breitester Stelle.
Ferner mangle es der heutigen Beschwerdeführerin auch an einer Grunddienstbarkeit als alternative Wendemöglichkeit im Nahbereich des Parkplatzes.
Da dies dazu führe, dass vom geplanten Parkplatz entlang der [...]strasse bis zur Kreuzung [...]strasse/[...]weg/[...]strasse und damit einer Strecke von rund 116 Metern rückwärtsgefahren werden müsste, sei zu prüfen, ob es sich dabei um eine längere Strecke im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV, 741.11) handle. Dies sei zu bejahen, da gemäss dem Merkblatt der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 4. April 2016 nur Rückwärtsfahrten über eine Strecke von bis zu ca. 50 Metern nicht unter das Verbot gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV fallen würden.
Da mangels Wendemöglichkeit auf dem geplanten Parkplatz und einer alternativen Wendemöglichkeit im Nahbereich rückwärtsgefahren werden müsse und die rückwärtszufahrende Strecke mehr als das Doppelte der höchstzulässigen Strecke von 50 Metern betrage, sei vorliegend von einem unzulässigen Rückwärtsfahren über eine längere Strecke im Sinne von Art. 17 Abs. 3 VRV auszugehen.
3.2 Mit der ausführlichen Begründung der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin am 25. November 2021 vor, betreffend die Vereinbarkeit des strittigen Bauvorhabens mit der Verkehrssicherheit nach § 143 PBG habe sich das BJD auf die eingereichten Unterlagen der heutigen Beschwerdegegner gestützt, dabei blosse Spekulationen über das Parkregime auf der [...]strasse angestellt und auf einen Regelfall von zwei vorwärts gerichteten, hintereinander parkierten Personenwagen geschlossen, den es so nicht gäbe und der mit dem strittigen Baugesuch nichts zu tun habe. Auf dem Parkplatz-Areal könnten sehr wohl zwei Fahrzeuge nebeneinander parkieren und auf der verbleibenden Fläche auch wenden. Lediglich Spekulation sei auch, dass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen würde.
Ferner behandle das BJD zwar die baugesuchsgegenständliche Skizze der Beschwerdeführerin zur Wendemöglichkeit auf dem besagten Parkplatz-Areal, behaupte aber ohne weitere Abklärung, die Wendemöglichkeit auf dem geplanten Parkplatz sei nicht erstellt. Zudem unterstelle das BJD sinngemäss, aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes sei davon auszugehen, dass darauf bis zu drei Fahrzeuge parkiert würden. Die «Länge» des Parkplatzes ergäbe sich jedoch ausschliesslich aus der Distanz zwischen der [...]strasse und der Liegenschaft GB B.___ Nr. [...].
Zudem könne aus der Begründung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vom 8. März 2021, sie habe das Auto auch schon auf der [...]strasse stehen lassen und beim Wegfahren mangels Wendemöglichkeit auf der Strasse rückwärtsfahren müssen, nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst erklärt habe, auf dem Parkplatz könne nicht gewendet werden. Wohl könne auf dem (breiteren) Teil der [...]strasse gewendet werden, es werde allenfalls nur nicht gemacht.
Dass auf der Fläche des geplanten Parkplatzes gewendet werden könne, ergäbe sich bereits aus der Fläche des Parkplatzes und werde auch mit dem eingereichten Film belegt. Dieser zeige aus der Vogelperspektive, dass auf der Fläche selbst ein längerer Personenwagen problemlos wenden könne.
Es sei somit erstellt, dass auf dem geplanten Parkplatz gewendet und die [...]strasse vorwärts befahren werden könne. Ein Rückwärtsfahren auf der [...]strasse sei im Zusammenhang mit dem geplanten Parkplatz gar nicht erforderlich, weshalb sich Ausführungen zur Verkehrsregelverordnung erübrigen würden.
4.1 Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben zonenkonform ist, das Land erschlossen ist und die Bauvorschriften eingehalten sind (Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700 und § 130 Abs. 1 PBG). Die Zonenkonformität ist vorliegend unbestritten. Zudem ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] im Sinne von § 28 Abs. 1 PBG über den südlich gelegenen Hubelweg hinreichend erschlossen. So ist denn auch im Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 15. Dezember 2020 lediglich von einer zusätzlichen Erschliessung die Rede. Zu prüfen ist daher einzig, ob § 143 Abs. 1 PBG und damit die Bauvorschriften eingehalten sind.
4.2 Betreffend die in Frage stehende Wendemöglichkeit konnte die Beschwerdeführerin bereits mit dem der Stellungnahme vom 8. März 2021 beigelegten Plan aufzeigen, dass das Wenden möglich ist. Dies war denn auch der Grund, wieso die Baukommission das Bauvorhaben bewilligte (vgl. Entscheid der Baukommission vom 31. März 2021 und deren Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021). Im Rahmen der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin nun weiter auf einen von ihr eingereichten Film, welcher die Wendemöglichkeit bestätigt. Dieser zeigt einen Personenwagen aus der Vogelperspektive, welcher im geplanten Parkfeld rückwärtsfährt und nach einmaligem Korrigieren vorwärts in die [...]strasse fahren kann.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Gutachten eines Verkehrsingenieurs ein, welches ebenfalls bestätigt, dass auf dem Parkplatz gewendet werden kann. Das Vorbringen des Gutachtens als neues Beweismittel ist dabei nach § 68 Abs. 3 VRG zulässig, da es die Wendemöglichkeit aufzeigen soll und daher mit dem Streitgegenstand zusammenhängt. Dieses als Parteibehauptung zu würdigende Gutachten weist das Wenden mit einem 5,1 Meter langen Fahrzeug nach. Folglich ist das Wenden erst recht mit einem gemäss BJD durchschnittlich 4,5 Meter langen Personenwagen möglich. Es ist demnach erstellt, dass auf dem geplanten Parkplatz gewendet werden kann. Damit erübrigen sich die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen betreffend Art. 17 Abs. 3 VRV. Im Übrigen dürfte es für die Beschwerdeführerin schwer nachvollziehbar sein, dass der Regierungsrat zunächst (RRB Nr. […] vom 15. Dezember 2020) die Einzonung eines Streifens Landwirtschaftsland extra für die «zusätzliche Privaterschliessung» genehmigt, ihr dann aber vom BJD beschieden wird, die Parkierung könne nicht bewilligt werden.
Da die [...]strasse somit vorwärts befahren werden kann und es daher zu keiner Gefährdung kommt, entspricht das Bauvorhaben der Bauvorschrift nach § 143 Abs. 1 PBG.
4.3 Aufgrund des Durchdringens der Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren erübrigen sich Ausführungen zum gestellten Eventualrechtsbegehren vom 6. Januar 2022. Damit die [...]strasse jedoch auch tatsächlich vorwärts befahren wird, ist diesem inhaltlich zu entsprechen. Aus prozessökonomischen Gründen wird dabei auf die Rückweisung an die Baukommission verzichtet und die Baubewilligung vom 31. März 2021 mit der Auflage ergänzt, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts ausgefahren werden darf.
4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass ab GB B.___ Nr. [...] nur vorwärts in die [...]strasse ausgefahren werden darf.
5.1 Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Gegenpartei, C.___ und D.___, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.
5.2 Ausserdem haben C.___ und D.___ der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren vor dem BJD und dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Ralph Kaiser macht einen Aufwand von 21.40 Stunden zu CHF 280.00/h und Auslagen von CHF 140.50, total CHF 6'619.80 (inkl. MWST) geltend. Das geltend gemachte Honorar von CHF 6'006.00 ist dabei auf CHF 5'992.00 zu kürzen (21.40 Stunden x CHF 280.00/h = CHF 5'992.00). Der Aufwand entspricht demnach CHF 6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST), was angemessen und zu entschädigen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Baubewilligung vom 31. März 2021 mit der Auflage ergänzt, dass ab GB B.___ Nr. [...] nur vorwärts in die [...]strasse ausgefahren werden darf.
2. C.___ und D.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten.
3. C.___ und D.___ haben A.___ eine Parteientschädigung von CHF 6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst