Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.428: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass A. umplatziert werden soll, da die bisherige Unterbringung nicht mehr tragbar sei. Die Umplatzierung in das Internat F. wird als dringend erforderlich angesehen, um A. eine angemessene Schulbildung und die Möglichkeit zur beruflichen Ausbildung zu ermöglichen. Die Kindesvertreterin und die Kindsmutter befürworten die Umplatzierung, während A. selbst klar geäussert hat, dass er im aktuellen Umfeld bleiben möchte. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass der Kanton Solothurn die Gerichtskosten tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.428 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 02.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Umplatzierung; Kindes; Beschwerde; Entscheid; Beiständin; Beschwerdeführers; Institution; Internat; Betreuung; Sondersetting; Pflegefamilie; Verwaltungsgericht; Familie; Olten-Gösgen; Massnahme; Jugendliche; Unterbringung; Kindsmutter; Eltern; Kindesvertreterin; Platzierung; Verfahren; Jugendlichen; Entwicklung; Passung |
Rechtsnorm: | Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 314b ZGB ;Art. 450e ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 III 734; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Peter Breitschmid, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 310 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.428 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 02.12.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.249 |
Titel: | Umplatzierung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2021 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (geb. 21. Februar 2007) wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Sozialregion Oberes Niederamt (SON) vom 22. September 2010 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 6. Februar 2013 wurde der Kindsmutter, B.___, die elterliche Obhut gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.
2. Ab Dezember 2011 wurde A.___ bei verschiedenen Pflegefamilien und Institutionen untergebracht, wo es regelmässig zu Schwierigkeiten kam. Seit 31. Dezember 2015 wird A.___ von der Pflegeplatzorganisation C.___ (nachfolgend C.___ genannt) betreut. Die Zuweisung bzw. Unterbringung wurde seinerzeit durch das damals örtlich zuständige Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 15. Januar 2016 vorgenommen.
3. Nachdem die Kindsmutter, B.___, am 1. März 2019 von […] nach […] umgezogen war, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Führung der Erziehungsbeistandschaft per 1. Oktober 2019 übernommen. Als Beiständin fungiert seit dem 1. November 2021 D.___. Vorher war E.___ im Amt.
4. Während der Führung der Massnahme durch das Familiengericht Zofingen kam es innerhalb C.___ zu verschiedenen Umplatzierungen von A.___. Seit Frühling 2019 brachte C.___ A.___ in einem Haus in [...] ZG unter, wo er von verschiedenen Personen betreut wurde. Dazu stellte C.___ am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, welches schliesslich von der KESB Zug mit Entscheid vom 13. November 2020 abgewiesen wurde.
5. Aufgrund der Probleme bei der Erteilung der Pflegeplatzbewilligung suchte die Beiständin nach einer Alternative für die Unterbringung von A.___. Mit Schreiben vom 14. April 2021 teilte sie mit, dass sie zusammen mit A.___ das Internat F.___ in [...] besucht habe. Sie erachte diese Institution als geeignet.
6. Mit E-Mail vom 14. September 2021 teilte C.___ der KESB Olten-Gösgen mit, dass eine sofortige Umplatzierung von A.___ notwendig geworden sei. Auf Nachfrage hin wurde mitgeteilt, dass sich A.___ nun in [...] bei G.___ und H.___ befinde.
7. Am 23. September 2021 beantragte die Beiständin die Umplatzierung von A.___ in das Internat F.___.
8. Den Kindseltern wurde mit Verfügung vom 24. September 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zur beantragten Umplatzierung gewährt; sie liessen sich nicht vernehmen.
9. I.___, Leiter von C.___, sprach sich mit E-Mail vom 27. September 2021 gegen eine Umplatzierung aus.
10. A.___ teilte am 28. September 2021 schriftlich mit, dass er im C.___ bleiben wolle. Er wurde am 1. Oktober 2021 durch den Fallführenden der KESB persönlich angehört und wiederholte den Wunsch nach einem Verbleib im C.___.
11. J.___, Leiter des Internats F.___, bestätigte dem Fallführenden der KESB am 12. Oktober 2021, dass eine Aufnahme von A.___ per 1. November 2021 möglich sei.
12. Am 13. Oktober 2021 fällte die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1. A.___ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB mit Wirkung ab 1. November 2021 im Internat F.___ untergebracht. Die Platzierung in der Institution C.___ wird auf diesen Zeitpunkt hin beendet. Der Kindsmutter bleibt damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin entzogen. 3.2. Die Beiständin wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den beiden Institutionen den Wechsel zu organisieren. 3.3. Die Beiständin wird ersucht, der KESB per 31. Januar 2022 einen Verlaufsbericht zukommen zu lassen. Danach wird die KESB die Unterbringung überprüfen und neu entscheiden. 3.4. Einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Dieser Entscheid ist vollstreckbar. 3.5. Das Internat F.___ wird gebeten, der Sozialregion Oberes Niederamt, Alte Landstrasse 3, 4657 Dulliken, umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären. 3.6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
13. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit einem als «Hilferuf» betitelten Schreiben vom 23. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Susanne Meier als Kindesvertreterin eingesetzt und der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Die KESB Olten-Gösgen teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, auf eine Stellungnahme werde verzichtet und stattdessen auf den ausführlich begründeten Entscheid verwiesen.
16. Die frühere Beiständin, E.___, liess sich mit Eingabe vom 4. November 2021 zur Sache vernehmen.
17. Die Kindsmutter äusserte sich am 5. November 2021 in der Angelegenheit.
18. Am Nachmittag des 15. November 2021 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durch. Daran nahmen nebst dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin [...] als Vertreter der KESB, die frühere Beiständin, E.___, und die Kindsmutter, B.___, teil.
19. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Susanne Meier, liess sich mit Eingabe vom 22. November 2021 vernehmen und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2021 (Ziffern 3.1 – 3.3, 3.5), A.___ im Internat F.___ unterzubringen, sei aufzuheben und A.___ sei weiterhin in der Institution C.___ platziert zu bleiben. 2. Es sei für A.___ eine Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 PAVO zu ernennen. 3. Eventuell sei ein Gutachten über die künftige Betreuung von A.___ einzuholen und das Verfahren für die Dauer der Begutachtung zu sistieren resp. der Beschwerde weiterhin aufschiebende Wirkung zu erteilen.
20. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. November 2021 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_975/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.
21. Für die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und an der Instruktionsverhandlung wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Verfahrensbeteiligter durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf den Antrag, es sei für den Beschwerdeführer eine Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) zu ernennen, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb es sich um ein unzulässiges neues Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in das Internat F.___ umplatziert werden darf.
3.1 Die KESB Olten-Gösgen erwog im angefochtenen Entscheid, das Familiengericht Zofingen habe den Beschwerdeführer bei C.___ platziert, nachdem ein Versuch im Kinderheim […] in […] gescheitert sei. Das Familiengericht Zofingen habe festgehalten, dass die Platzierung im C.___ (mit 1:1 Sondersetting) im jetzigen Zeitpunkt der Situation des Beschwerdeführers angemessen sei. Ziel solle es aber sein, den Beschwerdeführer nur solange in dem von C.___ angebotenen Sondersetting zu belassen, als er dies auch benötige. Die Beiständin werde deshalb eingeladen, die Massnahme regelmässig zu überprüfen, sich mit entsprechenden Fachstellen, wie zum Beispiel dem schulpsychologischen Dienst Zofingen, in Verbindung zu setzen und gemäss dem Verlauf alternative geeignete Institutionen für die Unterbringung und Betreuung des Beschwerdeführers zu suchen (Entscheid vom 15. Januar 2016, E. 2.2.).
Inzwischen sei aus der als Übergangslösung gedachten Platzierung mit Sondersetting eine Dauerlösung geworden. I.___ von C.___ weise zwar in seinen verschiedenen Stellungnahmen darauf hin, dass Fortschritte erzielt worden seien. Diese Darstellung sei jedoch insofern zu relativieren, als es bislang nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer ausserhalb dieses Sondersettings zu beschulen. Weiter sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren. Es sei mehrfach zu Abbrüchen und Versetzungen zu anderen Unterbringungsorten gekommen. Die Integration in eine eigentliche Pflegefamilie habe nie stattgefunden. Vielmehr sei es die Organisation mit C.___ und dem Hauptleiter, welche die einzige Konstante für den Beschwerdeführer bilde.
Die KESB des Kantons Zug habe sich im Rahmen des Gesuchs um eine Pflegeplatzbewilligung mit C.___ auseinandergesetzt. Sie sei bezüglich C.___ als Familienplatzierungsorganisation (FPO) zur Einschätzung gekommen, Hauptaufgaben einer FPO seien die Rekrutierung, Auswahl und Vermittlung von Pflegefamilien, immer unter dem Aspekt der Passung zwischen Familie und Kind. Mangelnde Qualität in der Fremdplatzierung könne zu Abbrüchen von Pflegeverhältnissen, Beziehungen und Umplatzierungen führen, was gemäss Integras, Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, wiederum unbedingt zu verhindern resp. Hinweis auf eine nicht gelungene Passung sei. Die Qualität einer FPO lasse sich vor allem an den gelungenen Passungen resp. den möglichst seltenen Umplatzierungen und einer hohen Transparenz ablesen. Wissenschaftliche Studien hätten ergeben, dass eine Familienplatzierung insbesondere dann erfolgreich sei, wenn FPOs ihren Auftrag einer Passung zwischen Familie und Kind sorgfältig ausführten, die Pflegefamilie gut auf die Aufgabe vorbereiteten und das Pflegeverhältnis umsichtig begleiten würden. FPOs übten somit einen wesentlichen Einfluss auf die sichere und entwicklungsfördernde Unterbringung fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien aus. Der Beschwerdeführer habe als Folge von Überforderung der von C.___ mit der Betreuung des Jungen rekrutierten, betrauten und von ihnen begleiteten Pflegeeltern und Fachpersonen wiederholt umplatziert werden müssen. C.___ habe wiederholt eine Falscheinschätzung der Passung vorgenommen. Ausserdem habe C.___ keinen Behandlungsplan vorlegen können, wie dies von FPOs verlangt werde. Als FPO agiere die C.___ an der Schnittstelle zwischen der Behörde und der Pflegefamilie. Das heisse, sie habe den Auftrag, Pflegefamilien zu beraten, zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. I.___, [...], [...] und [...] würden eine Doppelrolle als Pflegeeltern und Vertreter von C.___ wahrnehmen. C.___ verfüge zudem über keine Sonderschulbewilligung. Der Beschwerdeführer werde (zumindest teilweise) von Lehrpersonen unterrichtet, die über keine entsprechende Ausbildung verfügten. Die Gewährleistung von Bildung werde langfristig in Frage gestellt (Abklärungsbericht KESB Kanton Zug vom 24. Februar 2020, S. 10 f.).
Für die KESB Olten-Gösgen sei erstellt, dass die ursprünglich als Not- und Übergangslösung vorgesehene Unterbringung in der Institution C.___ nicht mehr weitergeführt werden könne. Es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren und ihm so ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gewisse Nestwärme zu vermitteln. Der Beschwerdeführer habe denn auch bei der Anhörung lediglich sagen können, dass er sich bei der Organisation C.___ (bzw. deren Leitungspersonen) aufgehoben fühle, nicht aber eine bestimmte Pflegefamilie nennen können. Weiter sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Jugendlichen zusammen zu unterrichten. Es bestehe nach wie vor ein betreuungsmässiges und schulisches Sondersetting mit häufigen Wechseln. Aus diesem Grund könne dieses Sondersetting nicht mehr weitergeführt werden, sondern solle durch eine nachhaltige Lösung ersetzt werden. Der Beschwerdeführer gehe nun dem Ende der Schulpflicht entgegen. Es sei wichtig, dass er einen Schulabschluss machen könne und den Einstieg in eine Berufsausbildung finde. Es sei auch wichtig, dass er nun den Umgang mit anderen Jugendlichen lerne. Die Umplatzierung in das F.___ biete dazu eine nachhaltige Anschlusslösung. Eine Umplatzierung berge zwar (wie von C.___ befürchtet) gewisse Risiken. Weil jedoch das bestehende Sondersetting selber ebenfalls instabil und unsicher sei und die gegenwärtige Lösung bei den Betreuungspersonen in [...] lediglich provisorischer Natur sei, könne und müsse der Versuch gemacht werden, den Beschwerdeführer aus dem bestehenden Sondersetting in eine andere Institution umzuplatzieren. Mit einer Umstellung dürfe nicht mehr weiter zugewartet werden. Es sei zu vermeiden, dass sich der aktuelle Zustand (Angewiesensein auf ein Sondersetting) chronifiziere.
Das Internat F.___ sei eine Institution mit einer noch überschaubaren Grösse (maximal 18 Jugendliche). Der Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, soziale Kontakte zu anderen Jugendlichen zu pflegen und den Umgang mit anderen Jugendlichen zu lernen. Zudem erhalte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu machen und anschliessend eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die Institution F.___ biete die Möglichkeit, auch nach dem Schulabschluss während einer beruflichen Ausbildung weiterhin dort zu wohnen.
Zusammengefasst erachte die KESB Olten-Gösgen eine Umplatzierung als dringend erforderlich. Das aktuelle Sondersetting sei nicht mehr tragbar und müsse abgelöst werden. Damit der Beschwerdeführer die Gelegenheit für eine weitere Entwicklungsphase nicht verpasse, sei damit nicht mehr länger zuzuwarten. Die Umplatzierung sei zeitnah zu überprüfen, weshalb die Beiständin beauftragt werde, bereits nach Ablauf von drei Monaten einen Verlaufsbericht zu erstatten.
3.2 Die Kindesvertreterin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es lasse sich feststellen, dass insofern unter allen Beteiligten (Beschwerdeführer, Kindsmutter, Beiständin, KESB, C.___) Einigkeit darüber bestehe, was die Ziele für den Beschwerdeführer seien: Er solle eine Schulausbildung abschliessen, eine Berufsausbildung in Angriff nehmen, sich unkompliziert unter Gleichaltrigen bewegen können und mittelfristig zu einem selbständigen Erwachsenen heranreifen.
Nicht das Ziel sei damit umstritten, sondern die Frage, mit welchem Mittel dieses Ziel am besten zu erreichen sei. Die KESB sei der Meinung, dass ein Heim mit vielen anderen Jugendlichen, klaren Strukturen und wechselnden Bezugspersonen für den Beschwerdeführer die bessere Lösung sei als das aktuelle Einzelsetting. Es stelle sich die Frage, inwieweit sich die KESB dabei konkret mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, mit seiner Persönlichkeit, seinem Entwicklungsstand, seinen Bedürfnissen, seinen Fähigkeiten, seinen Einschränkungen, seinem Schutzbedarf. Soweit ersichtlich, habe zwischen der antragsstellenden Beiständin und C.___ wenig konstruktiver Austausch stattgefunden. Der Antrag auf Umplatzierung sei denn auch nicht aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lägen, gestellt worden, sondern sei wegen Vorwürfen gegen C.___ (Kommunikation, Intransparenz etc.) erfolgt. Angesichts der enormen Auswirkungen, welche die geplante Umplatzierung auf den Beschwerdeführer habe, erstaune es doch sehr, dass sich niemand konkret mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere damit, wie sich diese «Versetzung» auf ihn auswirken könnte, befasst habe.
Seine Herkunftsfamilie sei für den Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt eine Ressource. Er sehne sich nach einem Ersatz für den fehlenden familiären Halt und habe diesen bei C.___ gefunden. C.___ habe sich wohl – gemäss Darstellung der vormaligen Beiständin – organisatorische und kommunikative Versäumnisse zuschulden kommen lassen; trotzdem sei es C.___ gelungen, dem Beschwerdeführer ein Gefühl von Familie zu vermitteln und damit ein essentiell wichtiges Aufgehobensein.
Aktuell schätze I.___ die Situation so ein, dass die diversen Platzierungsversuche des Beschwerdeführers in einer gängigen C.___-Pflegefamilie nicht deshalb gescheitert seien, weil seitens von C.___ untaugliche Sozialpädagogen am Werk seien, die keine Ahnung von Passung hätten, sondern weil der Beschwerdeführer aufgrund seines immer noch beladenen Seins mit einer ganzen Reihe von noch nicht verarbeiteten Trauma-Erlebnissen momentan sowie in absehbarer Zeit noch nicht in der Lage dazu sein könne, sich in konstruktiver Weise auf ein Betreuungs-Setting zusammen mit anderen vor Ort anwesenden Kindern und Jugendlichen einzulassen. Aufgrund seines weiterhin noch immensen Nachholbedarfs an Zuneigung, Aufmerksamkeit, Akzeptanz und bedingungsloser Verlässlichkeit sei es für den weiteren konstruktiven Persönlichkeitsbildungsprozess des Beschwerdeführers von unabdingbarer Bedeutung, sich – seinem Wunsch gemäss – in der Obhut seiner Pflegemutter aufhalten zu können.
Dem Entscheid der KESB könne die Kindsvertreterin keine Ausführungen zum aktuellen Entwicklungsstand des Beschwerdeführers und insbesondere zur Frage, wie er die Integration in eine grössere Gruppe verkraften könnte, entnehmen. Es erhelle sich ihr nicht, wie die KESB zur Einschätzung gelange, es sei nun für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich auf 17 andere Jugendliche einzulassen resp. zumindest mit ihnen friedlich zusammenzuleben.
Mit einer Umplatzierung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen ins Internat F.___ würde er nicht nur seine zweite Familie und seine Wunschpflegemutter verlieren, sondern es dürfte ihm angesichts seines aktuellen Entwicklungsstands unmöglich sein, sich ins Heimleben zu integrieren. Es müsse befürchtet werden, dass der Verlust von Geborgenheit und Zuneigung einerseits zu grossem seelischem Schmerz, andererseits aber auch zu einer Verstärkung der nach wie vor vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten führen würde. Sie sei deshalb überzeugt, dass eine Umplatzierung nach [...] dem Kindswohl nicht nur nicht diene, sondern es aktiv gefährde.
Der Beschwerdeführer habe seinen Willen wiederholt klar geäussert. Seine Willensäusserungen seien stabil, intensiv und zielgerichtet. Es sei spürbar, dass er von seiner Meinung überzeugt sei. Einerseits sei der Beschwerdeführer von der Frage, wo er untergebracht sein soll, in ausgesprochen hohem Masse betroffen. Andererseits bedeute ein Entscheid gegen seinen Willen aber auch, dass der Erfolg dieser Massnahme noch ungewisser sei als ohnehin schon: Es fehle dem Beschwerdeführer damit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur an den Voraussetzungen bezüglich seines Entwicklungsstandes, sondern kombiniert mit seiner ablehnenden Haltung auch an der Bereitschaft, sich auf ein neues Setting einzulassen. Es sei davon auszugehen, dass er mit massiven Verhaltensauffälligkeiten, Wutausbrüchen usw. reagieren werde – und niemand da sei, der ihn beruhigen könne. Nachdem in der Vergangenheit nach drei verschiedenen Platzierungen dreimal eine Einweisung in die Psychiatrie gefolgt sei, müsse mit dem Beschwerdeführer sehr behutsam umgegangen werden.
4.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
4.3 Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die Kontinuität, aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Im Idealfall ist die Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11). Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018, E. 5.1).
4.4 Im vorliegenden Fall wurden die Behörden bereits im Jahr 2010, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, auf eine Überforderungssituation in der Familie [...] aufmerksam gemacht, nachdem sich die Kindseltern definitiv getrennt hatten. Daraufhin wurden im September 2010 Beistandschaften für die im Jahr 2004 geborenen Zwillingsbrüder und deren jüngerer Bruder – den Beschwerdeführer – errichtet. Seit der notfallmässigen Fremdplatzierung des Beschwerdeführers im Dezember 2011 folgten Aufenthalte in verschiedenen Pflegefamilien und Institutionen, welche aufgrund von Betreuungsschwierigkeiten immer wieder beendet wurden. Die Aufenthaltswechsel des Beschwerdeführers ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwischenzeitlich hielt sich der Beschwerdeführer auch mehrfach in der Psychiatrie auf. Im Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. März 2012 wurden namentlich der Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eine Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1) diagnostiziert. Differentialdiagnostisch wurde eine sequentielle Traumatisierung und in Folge davon auffälliges Bindungsverhalten, schwere Verhaltensauffälligkeit mit übermässigem Trotzverhalten, Schreiattacken, Einnässen, mangelhafte Emotionsregulation, emotionale Instabilität, mangelhafte Selbstwirksamkeitserwartung, mangelhafte Selbstwahrnehmung, rasche Ermüdbarkeit genannt (pag. 131).
4.5 Auch im Rahmen der Betreuung durch C.___ seit dem 31. Dezember 2015 kam es zu zahlreichen institutionsinternen Umplatzierungen des Beschwerdeführers, welche gemäss Akten mehrheitlich auf die Überforderung der jeweiligen Betreuungspersonen des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Die hier streitige Umplatzierung in das Internat F.___ wurde schliesslich von der damaligen Beiständin, E.___, am 23. September 2021 bei der Vorinstanz beantragt, nachdem eine erneute institutionsinterne Umplatzierung in den Berner Jura ohne jegliche Kontaktaufnahme mit den Kindseltern und der Beiständin erfolgt war. Die Zusammenarbeit von C.___ war mit allen Beteiligten schwierig, es wurde nicht offen informiert und insbesondere die Beiständin nicht nicht rechtzeitig kontaktiert. Diese fehlende Kooperation und Koordination mit den Beteiligten brachten sowohl die Kindsmutter als auch die ehemalige Beiständin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. November 2021 deutlich zum Ausdruck. Auch die Kindesvertreterin spricht von organisatorischen und kommunikativen Versäumnissen seitens C.___. Aufgrund der Akten ist bei C.___ sodann keine klare Trennung zwischen den Leitungs- und Betreuungspersonen zu erkennen. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte bereits die KESB Zug in ihrem Abklärungsbericht vom 24. Februar 2020, welche auf die Doppelrolle der Involvierten von C.___ hinwies (pag. 253). Vor diesem Hintergrund ist auch die ablehnende Haltung des Leiters von C.___ zur streitigen Umplatzierung zu relativieren, da es diesem durch sein Engagement an der nötigen Distanz und Objektivität mangelt. Eine am Kindeswohl ausgerichtete Zusammenarbeit von C.___ mit allen Beteiligten ist jedenfalls nicht (mehr) erkennbar.
4.6 Die ehemalige Beiständin erachtet das Sondersetting bei C.___ auch aus anderen Gründen als problematisch. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Einzelunterricht beschult und befand sich gemäss Angaben von C.___ im Juli 2020 auf dem Stand eines durchschnittlichen Viertklässlers (pag. 279). Die ehemalige Beiständin weist in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer letztmals als 7–Jähriger in einer Schulklasse unterrichtet worden sei. Im bestehenden Sondersetting mit Einzelbeschulung gefährdet er seine berufliche Zukunft und seine persönliche Entwicklung. Im Vergleich zu Gleichaltrigen befindet sich der Beschwerdeführer bereits in einer nachteiligen Situation, die beim Fortbestehen des bisherigen Settings ohne Schulabschluss noch gravierendere Folgen nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. November 2021 an, eine Ausbildung als Förster, Landwirt Schreiner ins Auge zu fassen und bei seiner jetzigen Pflegemutter bleiben zu wollen, bis er erwachsen sei. Fakt ist aber, dass der Beschwerdeführer bisher praktisch nur im Einzelunterricht beschult wurde und C.___ bis anhin nie eine Sonderschulbewilligung vorlegen konnte. Es ist mitunter auch auf die durch C.___ mehrfach vorgenommenen internen Aufenthaltswechsel zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nie eine externe Sonderschule besuchen konnte. Die Mitsprache und die Wünsche des 14-jährigen Beschwerdeführers sind wichtig, aber nicht alleinig entscheidrelevant. So ist doch auch zu beachten, dass Kinder auf ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie ihrem Potential entsprechend gefördert werden müssen. Dies kann bei C.___ nicht in genügendem Mass erreicht werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer bei C.___ und namentlich bei der letzten Pflegemutter, G.___, sehr wohl fühlte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer während der letzten Jahre nie wirklich eine stabile und tragfähige Beziehung zu seinen Betreuungspersonen. Auch bei C.___ hat es immer wieder Wechsel der Bezugspersonen und Betreuungsabbrüche gegeben. Die letzte Unterbringung bei G.___ wurde erst im September 2021, d.h. vor wenigen Monaten, initiiert. Von einem stabilen Umfeld kann keine Rede sein. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nun nach sechs Jahren zur Erkenntnis gelangt ist, dass auch die durch C.___ veranlassten verschiedenen Platzierungsversuche keine tragende Lösung darstellen.
4.7 Durch die Platzierung in der Institution F.___ erhält der Beschwerdeführer die notwendige Schulausbildung und die Chance, einen Schulabschluss zu erreichen. Dass eine angemessene Beschulung wichtig und deren Fehlen einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt, wird auch von der Kindesvertreterin nicht bestritten. Gleichzeitig kommt der Beschwerdeführer mit der Umplatzierung in Kontakt mit einer überschaubaren Anzahl von anderen Jugendlichen, was für seine Entwicklung unabdingbar ist. Die Kindsmutter begrüsst die Umplatzierung und auch der Kindsvater ist gemäss Angaben der ehemaligen Beiständin mit der Umplatzierung des Beschwerdeführers in das Internat F.___ einverstanden (pag. 304). Die Kindesvertreterin bringt keine überzeugenden Gründe vor und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Umplatzierung in die Institution F.___ nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen soll. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Umplatzierung in das Internat F.___ nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. Die Kindesvertreterin beantragt eventualiter, es sei ein psychiatrisches psychologisches Gutachten über die künftige Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang auch, niemand habe sich konkret mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere damit, wie sich diese Versetzung auf ihn auswirken könnte, befasst.
5.1 Bei den kindesschutzrechtlichen Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 446 N 1 und 13). Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt die Behörde - das Gericht – über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (vgl. BGE 130 III 734, E. 2.2.3).
5.2 Angesichts der umfangreichen Akten ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht im Sinne der Kindsvertreterin weiter abgeklärt zu haben. Daran ändert nichts, dass sich C.___ klar gegen die Umplatzierung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Die Vorinstanz traf keine Verpflichtung, dieser Einschätzung zu folgen. Die Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht konnten sich ein treffendes Bild über die entscheidenden Aspekte für die Umplatzierung machen. Es ist wichtig, so schnell wie möglich einen Entscheid zu fällen und für den Beschwerdeführer eine klare Situation zu schaffen, damit er weiss, woran er ist, und die Möglichkeit erhält, sich auf die neue Situation einzulassen. Der Eventualantrag ist demnach ebenfalls abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der Kindesvertreterin Rechtsanwältin Susanne Meier, welche antragsgemäss auf CHF 3'044.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen ist, trägt aus Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin Susanne Meier von CHF 3'044.90).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
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