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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.427)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.427: Verwaltungsgericht

A.___ ist seit dem 10. November 2021 in Haft und beantragte die Versetzung in den offenen Strafvollzug, was abgelehnt wurde. Er erhob Beschwerde, die jedoch auch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die Situation und entschied, dass die Versetzung in eine offene Anstalt momentan nicht vertretbar ist, da das Rückfallrisiko noch zu hoch ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls. A.___ muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.427

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.427
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.427 vom 12.01.2022 (SO)
Datum:12.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Recht; Verwaltungsgericht; Urteil; Versetzung; Massnahmen; Anstalt; Vollzugsbehörde; Person; Vollzugsöffnung; Bundesgericht; Justizvollzug; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Anstalt; Massnahmenvollzug; Konkordat; Gefangene; Vollzugsöffnungen; Rechtspflege; Kanton; Gewährung; Verhalten; Einsicht; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm: Art. 62d StGB ;Art. 74 StGB ;Art. 75 StGB ;Art. 75a StGB ;Art. 76 StGB ;
Referenz BGE:124 I 203;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.427

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.427
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 12.01.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.6
Titel: Versetzung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. Januar 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

 

2.    Amt für Justizvollzug    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Versetzung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1985) befindet sich seit dem 10. November 2021 in der Justizvollzugsanstalt B.___, wo er eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte verbüsst. Vorher befand sich A.___ im Sinne einer Zwischenplatzierung fast neun Monate im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn.

 

2. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wies das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, den von A.___ am 7. Juni 2021 gestellten Antrag um sofortige Versetzung in den offenen Strafvollzug, vorzugsweise in die Justizvollzugsanstalt (JVA) C.___, ab.

 

3. Dagegen erhob A.___ am 14. September 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) und beantragte sinngemäss die umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug, vorzugsweise in die JVA C.___.

 

4. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 wies das DdI die Beschwerde von A.___ ab und erhob keine Verfahrenskosten.

 

5. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 12. Oktober 2021 und die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA C.___.

 

6. Am 28. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] in der bis zum 31. Oktober 2021 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

3. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 10. November 2021 in der JVA B.___ befindet, verlangt die Versetzung in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in die JVA C.___.

 

3.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).

 

3.2 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS 333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- Ausbildungssituation mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat).

 

3.3 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12, in der bis 31. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassung]). Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

 

3.4 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).

 

3.5 Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.3.).

 

3.6 Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil 6B_557/2011 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

 

3.7 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, E. 1.3.5. m.H.).

 

4.1 Die vorgenannten Bestimmungen des StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu (vgl. E. 3.7 hiervor). Neben Aspekten der Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu beachten, dass auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse und Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 278 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

 

4.2 Die Vollzugsbehörde führt in der ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2021 aus, gegen die Bewilligung der beantragten Vollzugsöffnung sprächen in erster Linie die legalprognostischen Einschätzungen bei hohen bedrohten Rechtsgütern. Bis anhin habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt stattgefunden. Zwar habe der Beschwerdeführer freiwillige Gespräche bei der [...] wahrgenommen und auch erste Fortschritte erzielen können. Von einem abgeschlossenen Therapieprozess könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Eine weiterführende vollzugsbegleitende Behandlung sei durch die [...] klar empfohlen worden, was auch der aktuellen Vollzugsplanung der Vollzugsbehörde entspreche. Im Rahmen der freiwilligen Behandlung soll bezüglich den in der Person des Beschwerdeführers liegenden Problembereichen auch weiter versucht werden, deliktorientiert zu arbeiten sowie ein Risikomanagement zu erlangen. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen insgesamt keine Fakten vor, welche eine objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und eine nachhaltige Verhaltensveränderung bestätigten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz gegen höchste bedrohte Rechtsgüter bezüglich Delikte gegen Leib und Leben genügend gesenkt hätte er über Strategien verfügen würde, um das in seiner Person liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz ausreichend selber zu kompensieren. Dies insbesondere auch mit Blick auf seine persistierende Verantwortungsdelegation und Externalisierung (sinngemäss sei der Straf- und Massnahmenvollzug an seiner Situation schuld, die Mittäter hätten eine schwerere Schuld zu tragen als er, etc.). Ohne Einsicht seien ein Problembewusstsein und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten, was eine gefährliche Grundhaltung indiziere. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellten indes wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar. Zwar spreche die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, jedoch sei die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. An sich sei für die Prognose nicht entscheidend, welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt habe. Jedoch seien die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubten. Diese Beurteilung falle beim Beschwerdeführer eindeutig negativ aus. Mit Blick auf die Wiederholungsgefahr spreche die ungünstige Legalprognose für höchste bedrohte Rechtsgüter eindeutig gegen die Bewilligung der beantragten Vollzugsöffnung in Form einer Versetzung in den offenen Strafvollzug. Es gelte auch bei Eingewiesenen, welche zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das System des progressiven Vollzugs. Der Beschwerdeführer beantrage die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, was nicht dem stufenweisen Vorgehen entspreche und aus legalprognostischen Gründen nicht verantwortet werden könne. Auch mittels flankierender Massnahmen könne eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden.

 

4.3 Die Vollzugsbehörde prüfte die Versetzung in eine offene Anstalt unter den massgebenden Gesichtspunkten und lehnte sie nachvollziehbar ab. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei nun mehr als 12 Jahre in Haft und habe mehrere Urlaube ohne Zwischenfälle absolviert. Er thematisiert die für die Versetzung in eine offene Anstalt relevanten Aspekte mit keinem Wort und belässt es bei Behauptungen, die durch nichts belegt werden. Seine Argumentation vermag an der hier relevanten und von den Vorinstanzen festgestellten Wiederholungsgefahr nichts zu ändern. Das in den bisherigen Verfahren gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers macht zudem die von der Vollzugsbehörde festgestellte Verantwortungsdelegation und Externalisierung deutlich. Wie das hiesige Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil VWBES.2021.201 vom 6. September 2021 festgehalten hat, ist aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnose die Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting nach wie vor unumgänglich. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich an den damaligen Feststellungen Wesentliches geändert hat. Mit Blick auf die ungünstige Legalprognose und die nach wie vor mangelhaften bisherigen Therapiefortschritte ist die Platzierung in einer offenen Vollzugsinstitution momentan nicht vertretbar.

 

4.4 Die Nichtversetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Gemäss der Einschätzung der Vollzugsbehörde sei nicht ersichtlich, dass sich das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz genügend gesenkt habe er über Strategien verfüge, um das in seiner Person liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz ausreichend selber zu kompensieren. Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft und objektivierbar hinterfragt habe, würden keine Anhaltspunkte bestehen. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat würden indes wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens darstellen (vgl. Verfügung des DdI vom 23. August 2021, S. 9). Im Gegensatz zu geschlossenen Anstalten, die durch bauliche, technische, organisatorische und personelle Massnahmen und Mittel sicherstellen sollen, dass Inhaftierte weder fliehen noch weitere Straftaten begehen können, fehlen bei offenen Anstalten solche Abgrenzungen, weil auf die Einsicht der Gefangenen vertraut wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019, E. 2.5.). Von dieser Einsicht kann nach dem Gesagten zur Zeit nicht ausgegangen werden. Die Nichtversetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch mit Blick auf die bedrohten Rechtsgüter nicht zu beanstanden; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Freiheitsentzug im geschlossenen Vollzug schon sehr lange dauert.

 

4.5 Bei diesem Ergebnis haben die Vorinstanzen die Fluchtgefahr zu Recht nicht weiter geprüft. Die Voraussetzungen für die Einweisung in eine offene Strafanstalt sind zur Zeit nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt werden kann. Ausschlaggebend ist hierfür insbesondere die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich keinerlei überzeugende Argumente vor. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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