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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.409)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.409: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 22. Oktober 2021 entschieden, dass die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für einen Mann namens A.___ angeordnet wird. A.___ hatte mehrfach illegal in die Schweiz ein- und ausgereist und sich der Wegweisung entzogen. Nach verschiedenen Vorfällen und Verurteilungen wurde die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis zum 11. November 2021 angeordnet. Das Gericht entschied, dass die Haft gerechtfertigt ist, um die geordnete Ausreise sicherzustellen. Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.409

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.409
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.409 vom 22.10.2021 (SO)
Datum:22.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Dublin; Migration; Spanien; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Schweiz; Verfahren; Beschwerde; -Verfahren; Dublin-Verfahrens; Haftgericht; Entscheid; Behörden; Person; Anordnung; Solothurn; Durchsetzungshaft; Beschwerdeführers; Urteil; Wegweisung; Ausschaffungshaft; Akten; Ausländer; Anzeichen; -Staat; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 76a AIG ;
Referenz BGE:142 I 135;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.409

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.409
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 22.10.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.226
Titel: Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. Oktober 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey  

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Haftgericht,   

2.    Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 24. Juni 2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. Juli 2013 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer, polizeilich begleitet, nach Algerien ausgeschafft. Am 11. Mai 2021 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und ersuchte erneut um Asyl. Das SEM trat am 3. Juni 2021 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg. Gleichzeitig wurde der Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid ist am 14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Am 24. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer mit anderen Personen nach einem Ladendiebstahl angehalten und zufolge Vollzuges der migrationsrechtlichen Anordnung den Behörden des Kantons Solothurn überstellt. Am 28. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis zum 5. August 2021 an, nachdem sich der Beschwerdeführer vorerst bereit erklärt hatte, nach Spanien zurückzukehren. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer für einen unbegleiteten Linienflug nach Spanien angemeldet. Am 6. Juli 2021 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr bereit sei, nach Spanien zurückzukehren. Er ziehe eine Rückkehr in sein Heimatland vor. Das Migrationsamt annullierte am 12. Juli 2021 den gebuchten Flug nach Madrid, da sich der Beschwerdeführer weigerte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen zu lassen.

 

3. Am 28. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt am 3. August 2021 die Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an. Das Haftgericht genehmigte am 4. August 2021 die angeordnete Durchsetzungshaft bis am 5. September 2021.

 

4. Am 1. September 2021, d.h. noch vor Ablauf der Durchsetzungshaft, trat der Beschwerdeführer eine 30-tägige Freiheitsstrafe an, zu welcher er vom Richteramt Solothurn-Lebern am 28. Juli 2021 verurteilt wurde. Er wechselte somit vom Haftregime der Durchsetzungshaft in den Strafvollzug.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 über den Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 30. September 2021, 16:00 Uhr, bis 11. November 2021 an.

 

6. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 genehmigte das Haftgericht die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens antragsgemäss für sechs Wochen, d.h. bis am 11. November 2021.

 

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021 (Posteingang) Beschwerde beim Haftgericht, welches das Schreiben an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

 

8. Das Migrationsamt schloss am 12. Oktober 2021 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

9. Das Haftgericht überwies dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2021 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.

 

10. Auf telefonische Nachfrage vom 11. Oktober 2021 hin, gab der unentgeltliche Rechtsbeistand aus dem vorinstanzlichen Verfahren an, der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mangels Mandats nicht zu vertreten.

 

11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1bis Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Dieser Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit Art. 80a und 81 Abs. 4 lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend, die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht (mehr) anwendbar (vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 1).

 

2.2 Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013); die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben. Für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet. Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.).

 

3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und war für die Behörden nicht mehr greifbar. Nach den ersten beiden Rückführungen aus Deutschland (im August 2013) und Österreich (im Oktober 2013) reiste der Gesuchgegner umgehend, d.h. im September 2013 und im November 2013 wieder illegal aus der Schweiz aus. Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer wiederholt strafbar gemacht und ist deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Am 11. Mai 2021 ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung durch das SEM von Spanien herkommend ohne die erforderlichen Ausweispapiere – d.h. illegal – über Frankreich in die Schweiz eingereist. Ein bereits gebuchter Flug nach Spanien musste schliesslich am 12. Juli 2021 annulliert werden, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen zu lassen.

 

3.2 Der Beschwerdeführer zeigt mit dem geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Weisungen zu halten. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Entlassung entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen würde, insbesondere wie von ihm beabsichtigt, nach Deutschland zu seinem Bruder gehen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Sodann besteht gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre bezüglich aller Schengen-Staaten. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Vergangenheit an, Verwandte in der Schweiz zu haben. Kernfamiliäre Bindungen in der Schweiz sind allerdings weder ersichtlich noch dargetan. Eine freiwillige Ausreise nach Spanien ist jedenfalls äusserst unwahrscheinlich, nachdem er gegenüber den Behörden bereits mehrfach angegeben hat, nicht nach Spanien zu wollen.

 

3.3 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn der Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch be­lastend sein mag, so ist er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erfor­derlich und geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die angeordnete Haft geeignet. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stand nie zur Diskussion, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist. Etwaigen gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut Rechnung zu tragen.

 

3.4 Die spanischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss Nichteintretensentscheid im Asylverfahren des SEM vom 3. Juni 2021 gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nach Spanien weggewiesen worden war. Das Migrationsamt ist gehalten, beim SEM die erforderlichen Schritte für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgebot zu wahren.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit im jetzigen Zeitpunkt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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