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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.391)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.391: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Revisionsgesuch entschieden, dass A.___ als Eigentümerin eines Wohnhauses in Lostorf bestimmte Bauanlagen entfernen muss. Das Bau- und Justizdepartement sowie die Baukommission der Gemeinde Lostorf hatten entsprechende Anordnungen erlassen. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch nur teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht trat später nicht auf eine weitere Beschwerde ein. B.___ legte daraufhin ein Revisionsgesuch ein, das jedoch vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, da keine gültigen Revisionsgründe vorlagen. Die Kosten des Verfahrens wurden auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.391

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.391
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.391 vom 08.11.2021 (SO)
Datum:08.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Revision; Gericht; Verwaltungsgericht; Urteil; Landwirtschaft; Landwirtschafts; Revisionsgesuch; Landwirtschaftszone; Grundstück; Gesuch; Abbruch; Entscheid; Verfahren; Lostorf; Verfahren; Gesuchsteller; Bundes; Verfügung; Bundesgericht; Justizdepartement; Baute; Gericht; Beweis; Bauten; Natursteinplatten; Anlage; Bauzone; Aufsichtsbeschwerde
Rechtsnorm: Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.391

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.391
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.235
Titel: Revisionsgesuch

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ 

 

Gesuchstellerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf,  

 

Gesuchsgegner

 

 

betreffend     Revisionsgesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist Eigentümerin eines in der Landwirtschaftszone von Lostorf, welche von der Juraschutzzone überlagert ist, gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.___ ein nachträgliches Baugesuch einreichen («Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue Umgebungsgestaltung»).

 

2. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die Pflanztröge, das Rankengerüst und der Rankbogen seien zu entfernen. Der Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt (Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn […]; Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:

 

«Die Bewilligung gilt nur für die folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2020:

-        Abbruch Platten, neu Pflanzfläche

-        Abtrag Rasen, neu Pflanzfläche

-        Abbruch Holzschopf, neu Pavillon auf Gartenplatten

-        Abbruch Natursteinplatten Sitzplatz, neu Holzdeck

-        Abbruch Chaussierung, neu Kies mit Schrittplatten

-        Abbruch Natursteinplatten Terrasse, neu Holzdeck

-        Abbruch Natursteinplatten, neu Kies mit Schrittplatten

-        Abbruch Natursteinplatten, neu Kies

-        Pergola gemäss Offerte ([...] Holzbau GmbH vom 27.02.2020)»

 

Die Auflagen ab Seite zwei seien zu beachten.

 

3. A.___ erhob dagegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess diese mit Urteil vom 14. Juni 2021 teilweise gut, hob die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Juni 2020 bezüglich der Buchspflanzen auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, eine teilweise Änderung und Erweiterung gemäss Art. 24c RPG setze voraus, dass die Identität der Baute Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihr ausserhalb der Bauzone gelegenes Einfamilienhaus allmählich optisch in einen villenähnlichen Landsitz umgewandelt. Schon vor vielen Jahren sei festgehalten worden, dass das Mass der Veränderungen bzw. Erweiterungen ausgeschöpft sei. Um die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, müssten rechtswidrige Bauten und Anlagen grundsätzlich beseitigt werden. Die verfügten Massnahmen seien geeignet und erforderlich, um der Entfremdung der Identität entgegenzuwirken.

 

4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2021 nicht ein.

 

5. Mit Schreiben vom 1. August 2021 gelangte B.___, welcher A.___ im bisherigen Verfahren vertreten hatte, an das Bau- und Justizdepartement und ersuchte um «Neubewertung der Ausgangslage nachdem Lostorf GB Nr. [...] nicht in der Landwirtschaftszone liegt.» Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sowohl das BJD, als auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hätten festgestellt, dass das fragliche Grundstück nicht in der Landwirtschaftszone liege, weshalb sich die Ausgangslage geändert habe und das Baugesuch neu zu beurteilen sei. Weiter machte der Gesuchsteller Ausführungen zu den einzelnen rechtskräftig beurteilten Bauten.

 

6. Das BJD leitete die Eingabe mit Schreiben vom 15. September 2021 zuständigkeitshalber als Revisionsgesuch an das Verwaltungsgericht weiter und führte aus, da sich zwischenzeitlich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert habe, liege keine Grundlage für eine Wiedererwägung vor.

 

7. Mit Schreiben vom 20. September 2021 gelangte B.___ zudem mit einer «Aufsichtsbeschwerde» an das Bau- und Justizdepartement, worin er sich gegen die für die Verfügung vom 3. Juni 2020 zuständigen Personen wandte und folgende Anträge stellte:

 

1.   Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei aufzuheben.

2.   Der bevorschusste Betrag von CHF 2'000.00 sei zurückzuerstatten.

3.   Das BJD soll die Gemeindebehörde von Lostorf anweisen, dass GB Nr. [...] in die bestehende Weilerzone WE umgezont wird, da besagte Parzelle nicht in der Landwirtschaftszone liegt. Es existiert in Lostorf keine Zone namens übriges Gemeindegebiet.

 

Auch diese Eingabe wurde durch das BJD an das Verwaltungsgericht überwiesen.

 

8. Mit Schreiben vom 24. September 2021 wurde B.___ durch das Verwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, ob er tatsächlich ein Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 14. Juni 2021 einleiten wolle und ob seine Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet werden solle. Dabei wurde er auf die Kostenpflicht und die geringen Erfolgsaussichten hingewiesen.

 

9. Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte B.___ mit, sie wollten gegen die Verfügung des BJD vom 3. Juni 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 Revision einlegen. Fakt sei, dass fälschlicherweise dargestellt werde, das fragliche Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Obwohl das Grundstück mit der Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 14. November 1993 als nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone bestätigt worden sei, habe das BJD verfügt, das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone und die Bepflanzungen seien zu entfernen. Dem sei nicht so. Da der Regierungsrat für eine Aufsichtsbeschwerde zuständig sei, sei seine Eingabe vom 20. September 2021 an diesen zu überweisen.

 

10. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurde B.___ aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2021 eine Vollmacht zur Vertretung von A.___ einzureichen und einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Die Aufsichtsbeschwerde vom 20. September 2021 wurde mit Schreiben vom gleichen Tag zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei überwiesen.

 

11. Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig einbezahlt, die verlangte Vollmacht jedoch nicht eingereicht.

 

12. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Gegenparteien wurde verzichtet.

 

 

II.

 

1. Nach § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig. Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (§ 74 VRG). Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO (§ 75 VRG).

 

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a     sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b     ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c     geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

 

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Art. 329 Abs. 2 ZPO).

 

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet.

 

2. Vorliegend ist bereits fraglich, ob B.___ überhaupt ermächtigt ist, ein Revisionsverfahren einzuleiten. Grundeigentümerin und Partei im Hauptverfahren ist A.___. Vollmacht für das vorliegende Verfahren wurde trotz Aufforderung keine eingereicht. Ob die im Hauptverfahren eingereichte Vollmacht sich auch auf die Einreichung eines Revisionsgesuches erstreckt, kann vorliegend offen bleiben, da auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.

 

3. Über das fragliche Baugesuch hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021 abschliessend entschieden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Die Sache ist somit rechtskräftig beurteilt. Da das Verwaltungsgericht die Sache letztinstanzlich inhaltlich beurteilt hat, ist es zur Bearbeitung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig.

 

4. Der Gesuchsteller macht keine gültigen Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Insbesondere handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach sich das Grundstück GB Lostorf Nr. [...] nicht in der Landwirtschaftszone befinde, um keine erhebliche Tatsache, die er erst nachträglich erfahren hätte und um kein entscheidendes Beweismittel, das er im Vorverfahren nicht hätte beibringen können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. b c ZPO kommen ohnehin nicht infrage. Der Gesuchsteller macht lediglich eine andere Rechtsauffassung geltend und will das rechtskräftig ergangene Urteil nicht akzeptieren. Dies stellt keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

 

Bereits im Hauptverfahren hatte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, das fragliche Grundstück liege nicht in der Landwirtschaftszone, was von keiner der angerufenen Instanzen gestützt wurde. Wie er nun im vorliegenden Verfahren Gegenteiliges behaupten kann, ist nicht nachvollziehbar. Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG, SR 700) unterscheidet grundsätzlich drei Nutzungszonen, nämlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RPG). Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass das fragliche Grundstück nicht in der Bauzone liegt, sondern ausserhalb. Somit liegt es in der Landwirtschaftszone, welche vorliegend von der Juraschutzzone überlagert ist. Dass es sich dabei um kein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ändert nichts daran, dass es dennoch in der Landwirtschaftszone gelegen ist. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe liessen somit ohnehin keine andere Beurteilung zu.

 

5. Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.     Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.     A.___ bzw. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Auf ein gegen das vorliegende Urteil eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_709/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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