Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.379: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat zugunsten des Beschwerdeführers entschieden und angeordnet, dass die beschlagnahmten Waffen B&T APC 556 und DB-Flinte Beretta innerhalb von sieben Tagen nach Rechtskraft des Urteils an ihn herausgegeben werden müssen. Die Beschwerde wurde als begründet erachtet, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn, ebenso wie die Parteientschädigung von CHF 4'138.45 für die Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.379 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Waffe; Waffen; Richt; Person; Polizei; Kanton; Drittgefährdung; Verwaltungsgericht; Solothurn; Beschwerde; Selbstoder; Beschlagnahme; Urteil; Chatverlauf; Entscheid; Bamp;T; Beschwerdeführers; Umgang; Hinderungsgr; Verdacht; Wahrscheinlichkeit; Seriefeuerwaffe; Annahme; Waffengesetz; Personen; Umbau |
Rechtsnorm: | Art. 180 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Andreas Donatsch, Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung, 1900 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.379 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 12.04.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.72 |
Titel: | Präventive Beschlagnahme |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Rechtspraktikant Probst In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Präventive Beschlagnahme zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 ordnete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei genannt) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die präventive Beschlagnahme zweier Waffen (B&T APC 556, Seriennummer […] und DB-Flinte Beretta, Seriennummer […]) an.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 8. Juli 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Herausgabe der beschlagnahmten Waffen sowie die Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Entscheid vom 6. September 2021 wies das DdI die Beschwerde ab.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, es sei der Beschwerdeentscheid vom 6. September 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beiden Waffen umgehend herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Eingabe vom 21. September 2021 liess sich das DdI zur Sache vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
6. Am 4. Oktober 2021 folgte sodann die Stellungnahme der Polizei (Posteingang 12. Oktober 2021).
7. Am 15. März 2022 stellte die Polizei dem Gericht die Verfahrensakten zu.
8. Dazu folgte am 28. März 2022 die Stellungnahme des Beschwerdeführers.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BGS 512.211, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Das DdI erwog in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2021, aus den Akten gehe hervor, die Polizei habe im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson Hinweise erhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unerlaubten Änderungen an einer Waffe stehen könnte. Aus einem polizeilich sichergestellten Chatverlauf sei hervorgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei der beschuldigten Drittperson danach erkundigt habe, ob diese jemanden kennen würde, der eine halbautomatische Waffe zu einer automatischen Waffe umbauen könne.
Erkundige sich eine Person danach, wer ihr eine ohnehin schon verbotene und nur durch eine Ausnahmebewilligung erwerbbare, halbautomatische Waffe mit erhöhter Magazinkapazität (vorliegend die B&T APC 556) verbotenerweise zu einer Seriefeuerwaffe abändern lassen könnte, zeige sie dadurch ein Verhalten, welches offensichtlich Anlass zur Annahme gäbe, dass sie keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen biete. Aufgrund des im Strafverfahren gegen eine Drittperson festgestellten Chatverlaufs zwischen dieser und dem Beschwerdeführer habe die Polizei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme offensichtlich begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass bei ihm der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c Waffengesetz (WG, SR 514.54) vorliegen könnte.
2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 16. September 2021 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, vorliegend könne klarerweise nicht argumentiert werden, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen der öffentlichen Ordnung.
Offenbar werfe man ihm vor, er habe sich in einem Chat nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in eine automatische Waffe umbauen könne. Hierzu sei festzuhalten, dass einerseits dieser betreffende Chatverlauf nirgends in den Verfahrensakten auftauche und man somit den genauen Wortlaut dessen nicht kenne. Man wisse auch nicht, in welchem Zusammenhang dieser Satz angeblich gefallen sein solle bzw. ob er überhaupt ernst gemeint gewesen sei. Weiter sei unklar, ob diese Nachfrage – sofern sie denn tatsächlich so erfolgt sei – eine strafbare Handlung darstelle. Es gäbe eine Vielzahl von Erklärungen für eine solche Frage. Jedenfalls impliziere die Frage in keiner Weise, dass er eine seiner Waffen auch tatsächlich hätte umbauen wollen. Vielmehr hätte er auch einfach ein technisches Interesse haben und aus reiner Neugier gefragt haben können.
Dass die Strafverfolgungsbehörden auch nicht davon ausgehen würden, er hätte sich in irgendeiner Weise strafbar gemacht, zeige die Tatsache, dass man gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet habe. Vielmehr sei er im Juni/Juli 2021 zwei Mal als Auskunftsperson – und gerade nicht als beschuldigte Person – befragt worden. Seither sei nichts mehr geschehen. Weiter sei auch unbestritten, dass an der Waffe keine Manipulationen vorgenommen worden seien und sie sich in einem tadellosen Zustand befinde.
Und schliesslich sei festzustellen, dass der Umbau von halbautomatischen Waffen zu Seriefeuerwaffen nicht per se verboten sei, sondern gemäss Art. 20 Abs. 2 WG hierfür eine Ausnahmebewilligung möglich sei. Insofern könne doch nicht ernsthaft argumentiert werden, er hätte aufgrund des besagten – grundsätzlich unbekannten – Chatverlaufs gezeigt, dass er die Sicherheit von sich Drittpersonen gefährde. Zumal er sich einfach hätte informieren können, ob und wie dies in seinem Fall möglich wäre und dann um eine Ausnahmebewilligung hätte ersuchen können, falls er tatsächlich die Absicht gehabt hätte, seine Waffe umzubauen.
Entsprechend handle es sich hier offensichtlich nur um einen äusserst vagen Verdacht, der eben nicht ausreiche, um eine provisorische Beschlagnahme zu bestätigen und der darüber hinaus auch gar nicht geeignet sei, eine Annahme zur Selbst- Drittgefährdung zu begründen.
Weiter sei er Jungjäger des Kantons Solothurn. Er habe aus diesem Grund seine Schiessprüfung abgelegt, die die Ausbildung im praktischen Teil abschliesse. Geprüft werde unter anderem die sichere Handhabung und die Waffenmanipulation. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung problemlos bestanden. Dies zeige, dass er bewiesenermassen Gewähr für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete, bzw. sich seiner Verantwortung als pflichtbewusster Waffenträger bewusst sei.
Es solle an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Polizist im Formular für die präventive Beschlagnahme der Waffen selbst die zuerst angekreuzten Gründe wieder durchgestrichen habe und somit selber davon ausgegangen sei, dass eben gerade kein Beschlagnahmegrund vorliege. Die Beschlagnahme sei vorliegend als geradezu willkürlich zu bezeichnen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass irgendeine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen könnte.
Aus all diesen Gründen sei daher gesamthaft festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG nicht erfüllt seien, weshalb die präventive Beschlagnahme umgehend aufzuheben und die beiden genannten Waffen an ihn herauszugeben seien.
Nach Einsicht in den Chatverlauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme vom 28. März 2022 sodann aus, er habe im Zeitpunkt des Chats noch gar keine Waffe gehabt. Zudem habe er sich lediglich Gedanken über einen möglichen Waffenkauf gemacht und seinen Chatpartner nach dessen Meinung gefragt. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich aktiv nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in eine Seriefeuerwaffe abändern könnte. Entsprechend fehle es offensichtlich an der erheblichen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Selbst- und Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c WG, weshalb die Waffen nun umgehend herauszugeben seien.
3.1 Vorliegend fallen die beschlagnahmten Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind dabei nach Art. 20 Abs. 1 WG verboten. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition Munitionsbestandteile namentlich umbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht die zum Erwerb Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wegen wiederholt begangener Verbrechen Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
3.3.1 Ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und weder unter umfassender Beistandschaft steht noch durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
3.3.2 Ebenso kann jener nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG verneint werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht wegen wiederholt begangener Verbrechen Vergehen im Strafregister eingetragen war und er keine Handlung vorgenommen hatte, die eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung bekundete. Dieser Hinderungsgrund liegt auch zum Urteilszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) verurteilt. Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels Strafbefehls bestraft wurde, bekunden jedoch keine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes, zudem liegt nach wie vor kein Strafregistereintrag wegen Verbrechen Vergehen vor.
3.3.3 Es bleibt daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gegeben hat, dass er sich selbst Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
4.1 Das Kriterium der fehlenden Selbst- Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1 lit. c Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15).
4.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte bzw. an die vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen der öffentlichen Ordnung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15 f.).
4.3 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit anderen Suchtkrankheiten einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2).
5.1 Entscheidend ist vorliegend, ob sich gestützt auf den sichergestellten Chatverlauf eine Selbst- Drittgefährdung ergibt. Anlässlich dieses Chats schrieb der Beschwerdeführer auf ein nicht bekanntes Video um 18:58 Uhr «jo das wär super wenn i mou chönntisch froge, könne mi eifach no zweni us…». Dabei war zuvor die Rede von einem Rotpunktvisier, was jedoch nichts mit einem hier interessierenden Umbau zu einer Seriefeuerwaffe zu tun hat und legalerweise an einer Waffe angebracht werden darf. Auf was sich die erwähnte Nachricht bezog, kann nicht eruiert werden, da der Inhalt des fraglichen Videos nicht bekannt ist.
Im Anschluss daran schrieb der Chatpartner über einen Umbau und das Fräsen von speziellen Teilen. Ein «Doni» könne dies. Dies sei illegal, was aber kein Problem sein sollte. Daraufhin schrieb der Beschwerdeführer um 19:12 Uhr «ufff das aber ni guet, wennise o iträge muesi verhebe aso serie bruchi eh nii» und später um 19:13 Uhr «wett se tune aber full outo mues ni sii aber alles andere mues fruf». Nachdem der Chatpartner mitgeteilt hatte, man müsse nur ein Teil fräsen und auswechseln, man werde dies wohl von aussen nicht sehen, meinte der Beschwerdeführer um 19:39 Uhr schliesslich «ok jo chame vilich glich no aluege… aber de frog mou di kolega ou wo är se würd choufe…». Während der Beschwerdeführer somit zunächst einen Umbau verneinte, zog er anschliessend einen solchen zumindest in Erwägung.
5.2.1 Die Polizei handelte richtig, als sie nach Kenntnisnahme des Chatverlaufs den Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 aufforderte, seine im Waffenregister gemeldete Waffe B&T APC 556 zur Kontrolle vorbeizubringen. Denn die erwähnten Nachrichten konnten durchaus als konkreten Hinweis auf einen unsorgfältigen und nicht verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen verstanden werden. Es bestand somit ein Verdacht auf das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Als der Beschwerdeführer seine Waffe B&T ACP 556 noch am selben Vormittag zur Kontrolle auf dem Polizeiposten in Solothurn vorbeibrachte, konnten an dieser jedoch keine (offensichtlichen) mechanischen Veränderungen festgestellt werden. Die Kontrolle konnte den Verdacht somit nicht erhärten.
5.2.2 Weiter ist zu beachten, dass der Chatverlauf vom 8. Dezember 2020 datiert und der Beschwerdeführer nur einen Monat später, am 15. Januar 2021, eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen/innen für eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (> 10 Schuss) ausgerüstet ist, erhielt. Laut Angaben des Beschwerdeführers kaufte er die Waffe am 9. Februar 2021.
Die Inspektion der Waffe erfolgte erst am 28. Juni 2021. Nachdem der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung eingeholt hat und über vier Monate nach der Anschaffung keine Veränderungen an der Waffe festgestellt werden konnten, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung vorliegen würde.
5.3.1 Die Polizei argumentierte weiter, da der Beschwerdeführer die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 28. Juni 2021 und 13. Juli 2021 verweigert habe, habe der Sachverhalt nicht abgeklärt werden können. Deshalb habe man die Waffen beschlagnahmt.
5.3.2 Die Polizei darf in präventiv-polizeilich motivierten Befragungen, bei denen eine mögliche Straftat im Raum steht, nicht strafprozessuale Rechte aushöhlen, sondern muss diesen durch entsprechende Aufklärung der befragten Personen Rechnung tragen. Sobald nämlich ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten für die polizeiliche Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Jürg Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2018, § 9 N 5).
5.3.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auch ein strafrechtlicher Verdacht bestand, wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einvernommen. Folglich war er gemäss Art. 180 StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Aus dem Umstand der Aussageverweigerung darf daher nichts abgeleitet werden, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 180 StPO N 23). Die Verweigerung seiner Aussage ist ihm somit nicht zur Last zu legen und begründet auch keine besondere Gefährdung.
5.4 Schliesslich ergibt sich aus dem Chatverlauf nicht, inwiefern der Beschwerdeführer sich selbst Dritte gefährden würde. Eine Suizidneigung ist nicht ersichtlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in seiner psychischen geistigen Gesundheit beeinträchtigt sein soll. Ferner besteht weder eine Alkoholabhängigkeit noch eine andere Suchtkrankheit. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Konsums von Cannabis verurteilt wurde. Denn gestützt auf die Akten kann nicht von einer Cannabissucht gesprochen werden. Zudem kann nicht aufgrund von Cannabiskonsum pauschal und ohne zusätzliche Indizien auf einen unsorgfältigen und nicht verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen geschlossen werden. Weiter ist nichts über irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt. Vielmehr kam er noch am selben Vormittag der Aufforderung zur Kontrolle der B&T ACP 556 nach und begab sich auf den Polizeiposten. Der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers schafft somit kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen.
5.5 Auch wenn im fraglichen Chatverlauf unbestrittenermassen der Umbau zu einer Seriefeuerwaffe thematisiert wurde, so ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen solchen zwar nicht ausgeschlossen hat, dieser jedoch über sechs Monate später an der B&T ACP 556 nicht festgestellt werden konnte. Damit konnte der Verdacht betreffend das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gerade nicht erhärtet werden. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahmen seine Aussage verweigerte, darf ihm dabei nicht zur Last gelegt werden, da er dazu berechtigt war. Zudem schafft der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen. Gestützt auf das Gesagte besteht daher keine sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen der öffentlichen Ordnung unter Verwendung einer Waffe. Vielmehr besteht ein bloss vager Verdacht, was jedoch nicht genügt, um die Waffe zu beschlagnahmen.
5.6 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 6. September 2021 ist aufzuheben. Die beschlagnahmten Waffen B&T APC 556 sowie DB-Flinte Beretta sind dem Beschwerdeführer von der Polizei spätestens innert sieben Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
6.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.
6.2 Ausserdem hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren vor dem DdI und dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht einen Aufwand von 14.92 Stunden zu CHF 260.00/h und Auslagen von CHF 147.80, total CHF 4'138.45 (inkl. MWST) geltend, was angemessen und zu entschädigen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid des DdI vom 6. September 2021 wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Waffen B&T APC 556 (SN: […]) sowie DB-Flinte Beretta (SN: […]) sind A.___ von der Polizei Kanton Solothurn spätestens innert sieben Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten. 3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'138.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Der Rechtspraktikant Scherrer Reber Probst |
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