Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.366: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich der Mandatsträgerentschädigung entschieden. A.___ wurde als Beistandsperson für seinen Bruder D.___ ernannt, um den Verkauf einer Liegenschaft zu vertreten. Nach dem Tod von D.___ endete die Beistandschaft, und A.___ reichte eine Beschwerde ein, da er mit der festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden war. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A.___ eine höhere Entschädigung erhalten soll, da er zusätzliche Aufwendungen für die Räumung der Liegenschaft hatte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 2'251.25 festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.366 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beistand; Beistands; Liegenschaft; Aufwendungen; Mandatsträger; Verkauf; Apos; Entschädigung; Beistandschaft; Mandatsträgerentschädigung; Region; Solothurn; Entscheid; Stunden; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerde; Verwaltung; Spesen; Errichtung; Räumung; Bruder; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Aufwand; Fahrt; Vorinstanz; Fahrten |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZGB ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Reusser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 404 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.366 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 14.04.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.74 |
Titel: | Schlussbericht / Mandatsträgerentschädigung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___, C.___, vertreten durch E.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schlussbericht / Mandatsträgerentschädigung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 18. August 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn über D.___ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistandsperson wurde A.___ ernannt mit der Aufgabe, seinen Bruder, D.___, bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs von dessen Liegenschaft umfassend zu vertreten (Dispositivziffern 3.1 und 3.2). Die Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt (Dispositivziffer 3.4).
2. Am 7. Januar 2021 erteilte die KESB Region Solothurn die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft des Verbeiständeten. A.___ wurde zudem ersucht, seine Aufwendungen bei der Erwachsenenschutzbehörde geltend zu machen und über das Geschäft Bericht zu erstatten.
3. Am 14. Februar 2021 verstarb der Verbeiständete.
4. Am 17. Juni 2021 brachte A.___ der KESB Region Solothurn eine Aufstellung seiner Aufwendungen für den Verbeiständeten von Januar 2020 bis April 2021 zur Kenntnis, und am 18. Juni 2021 reichte er der Behörde zwei Berichte zur Genehmigung ein.
5. Mit Entscheid vom 11. August 2021 stellte die KESB Region Solothurn – soweit vorliegend von Bedeutung – fest, die Beistandschaft über D.___ habe mit dessen Tod geendet (Dispositivziffer 3.1) und der Schlussbericht von A.___ werde genehmigt (vgl. Dispositivziffer 3.2). Die Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 1'365.50 inkl. Spesen festgesetzt (Dispositivziffer 3.4).
6. Gegen den begründeten Entscheid erhebt A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 8. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung von Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung. In seiner Rechtsmitteleingabe erhob der Beschwerdeführer ferner eine Aufsichtsanzeige und eine verwaltungsrechtliche Klage. Zudem reichte er unter anderem eine Aufstellung über 240 Aufwandpositionen ein.
7. Am 15. und 16. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 beantragte die KESB Region Solothurn mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 2. Oktober 2021 nahm auch B.___, die Witwe von D.___, Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte sie diverse Dokumente ein.
10. Mit Eingaben vom 11., 20. und 27. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut (unaufgefordert) vernehmen. Und auch B.___ reichte am 9. November 2021 (unaufgefordert) eine weitere Stellungnahme ein.
11. Am 16. November 2021, 2. und 19. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der KESB Region Solothurn vom 11. August 2021, welcher unter anderem die Mandatsträgerentschädigung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte und deren Höhe vom Beschwerdeführer bemängelt wird. Neben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch eine Aufsichtsanzeige betreffend das seiner Ansicht nach ungenügende Handlungs- und Informationsverhalten der KESB Region Solothurn sowie eine verwaltungsrechtliche Klage.
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen zu prüfen und zwingender Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496 f.). Über die Behörden des Kantons (und der Gemeinden) und damit über die Erwachsenenschutzbehörde hat das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion inne. Die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt das Departement des Innern aus (vgl. § 129 Abs. 1 Einführungsgesetz Schweizerisches Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers wäre demnach dort einzureichen gewesen. Sie wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen (§ 6 Abs. 1 VRG).
1.3.1 Nach § 48 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht sodann namentlich als einzige gerichtliche Instanz im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
1.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Rechtsmitteleingaben durchwegs eine höhere Entschädigung für die Ausübung des Beistandsmandates sowie Anerkennung für die von ihm geleisteten Betreuungsarbeiten. Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Mandatsträgerentschädigung (einseitig) hoheitlich fest. Es handelt sich dabei nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Raum für die Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Klage besteht folglich nicht. Auf die Klage vom 8. September 2021 kann nicht eingetreten werden.
2.1 Damit bleibt über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden. Diese ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gegen den angefochtenen Entscheid der KESB Region Solothurn ist sie zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Anlass zur Beschwerde gibt die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 1'365.50 (inkl. Auslagen) für die Ausübung der Vertretungsbeistandschaft zur Prüfung und Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft GB […] Nr. […] an der […]strasse 8 in […] durch die KESB Region Solothurn.
2.3 Die Vorinstanz erwog, mit Entscheid vom 18. August 2020 habe die KESB Region Solothurn für D.___ mit sofortiger Wirkung eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet. Zur Beistandsperson sei A.___ ernannt worden mit der Aufgabe, seinen verbeiständeten Bruder bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs von dessen Liegenschaft umfassend zu vertreten. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 habe die KESB einem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 die Zustimmung erteilt. Der Verbeiständete sei am 14. Februar 2021 verstorben. Am 17. Juni 2021 habe der Beistand eine Aufstellung über seine Aufwendungen betreffend den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 eingereicht und am 18. Juni 2021 sei der Schlussbericht bei der KESB eingegangen. In Bezug auf die geltend gemachte Mandatsträgerentschädigung sei A.___ mitgeteilt worden, dass nur objektiv notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beistandschaft entschädigt werden könnten, welche im Zeitraum vom 18. August 2020 (Errichtung der Beistandschaft) bis 14. Februar 2021 (Tod des Verbeiständeten) entstanden seien und in einem direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf stünden. Der Stundenansatz für diese Aufwendungen betrage CHF 25.00 und geltend gemachte Spesen seien zu belegen. Andernfalls könnten diese nicht vergütet werden. Ausserordentlicher Aufwand könne nach Absprache mit der zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00 pro Stunde zusätzlich entschädigt werden. Als ausserordentlicher Aufwand gelte insbesondere die Organisation einer Wohnungsräumung (eingehende Räumung bzw. Reinigung und/oder Instandstellung einer Wohnung). Die Mandatsträgerentschädigung habe die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Praxisgemäss werde bei Familienangehörigen davon ausgegangen, dass sie die Leistungen grundsätzlich unentgeltlich erbringen würden, wobei in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden könne. Bei arbeitsintensiven Mandaten, welche die familienrechtliche Beistands- und Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht übersteigen, sei regelmässig eine Entschädigung geschuldet. A.___ habe mit Eingabe vom 20. Juli 2021 eine Pauschalentschädigung von CHF 15'000.00 für den Verkauf der Liegenschaft (3% des Verkaufserlöses), CHF 4'500.00 für die Hausräumung und Reinigung sowie CHF 3'000.00 für administrative und andere Betreuungsaufgaben, insgesamt CHF 22'500.00 geltend gemacht. A.___ sei indes lediglich als Beistand für die Prüfung und Durchführung des Hausverkaufs beauftragt worden. Die Entschädigung für diese Aufgabe sei auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt worden, weshalb für die geltend gemachte Pauschalentschädigung kein Raum bestehe. Im Übrigen hätten sich die geltend gemachten Aufwendungen für die Mandatsausübung als unverhältnismässig hoch erwiesen, welcher nicht angemessen und auf die notwendigen Handlungen zu kürzen sei. Nach der Prüfung der Kostenaufstellung von A.___ könnten 20 Rechnungspositionen beziehungsweise 39.3 Stunden im direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf à CHF 25.00 entschädigt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 20 Stunden für die Erstellung des Schlussberichts und die Zusammenstellung der getätigten Aufwendungen seien ebenfalls massiv überhöht und könnten nicht in vollem Umfang entschädigt werden. Angemessen sei ein Gesamtaufwand von 3 Stunden. Alle übrigen Positionen stünden entweder nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft, seien vor der Ernennung von A.___ als Beistand nach dem Tod seines Bruders entstanden. Aus diesen Gründen könnten sie im Rahmen der Mandatsträgerschaft nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf den von A.___ geltend gemachten Aufwand betreffend die Hausräumung sei anzufügen, dass die Beistandschaft die Hausräumung nicht erfasse und als Folge davon auch nicht mittels einer Mandatsträgerentschädigung vergütet werden könne. Die Vornahme der Hausräumung im Rahmen des Mandates als Beistandsperson hätte vorausgesetzt, dass die KESB die Beistandsperson damit explizit beauftragt habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem Gesagten resultiere eine Mandatsträgerentschädigung von insgesamt CHF 1'057.50 (42.3 Stunden à CHF 25.00).
2.4 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, seit dem Jahr 2016 habe er seinen Bruder betreut. Bereits kurz nach Beginn seiner Betreuungstätigkeit habe der Beschwerdeführer die KESB über den Gesundheitszustand seines Bruders informiert. Anfang 2020 habe er die KESB sodann in Kenntnis davon gesetzt, dass sein Bruder nicht mehr zu Hause leben könne. Zudem habe er der Behörde bereits damals gesagt, dass zur Bezahlung der Rechnungen des Pflegeheims der Verkauf der Liegenschaft dringend notwendig sei und er mit den nötigen Vorkehrungen begonnen habe. Die KESB habe diese Information bestätigt und keine Einwendungen erhoben. Die Behörde habe ihm damals mitgeteilt, dass eine Bewilligung zum Hausverkauf ausgestellt werden würde. Deshalb sei er von der KESB zur umfassenden Vertretung seines Bruders bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft beauftragt worden. Die Erwachsenenschutzbehörde habe es aber unterlassen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wie seine bereits erfolgten Aufwendungen abgegolten werden würden. Im Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer mit einem ersten Kaufinteressenten in Verbindung gesetzt. Dieser – und auch andere Interessenten – hätten vom Beschwerdeführer Unterlagen erhalten und er habe eine Besichtigung organisiert. Als er die Beistands-Ernennungsurkunde vom 18. August 2020 erhalten habe, seien die Verkaufsunterlagen für den ersten Kaufinteressenten schon erstellt worden und die Vorbereitungen des Hausverkaufs bereits abgeschlossen gewesen. Die Unterzeichnung des ursprünglichen Kaufvertrages hätte bereits am 23. Oktober 2020 erfolgen sollen. In der angefochtenen Mandatsträgerentschädigung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft de facto zweimal verkauft habe, da der erste Käufer wegen Krankheit einen Tag vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Liegenschaft habe er daraufhin mit neuen Inseraten bewerben und neue Besichtigungstermine vereinbaren müssen. Sodann habe er die Verträge neu ausfertigen lassen. Weshalb die Errichtung der Beistandschaft so viel Zeit beansprucht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Im Ernennungsentscheid der KESB Region Solothurn sei dem Beschwerdeführer sodann eine Entschädigung sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft zugesprochen worden. Erst als er seine Aufwendungen im Frühling 2021 bei der KESB Region Solothurn geltend gemacht habe, habe ihm die Behörde mitgeteilt, dass die Vorbereitungen und Besprechungen mit Kaufinteressenten vor dem 18. August 2020 nicht entschädigt werden könnten. Dieses Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Auch sei dem Beschwerdeführer erst nach Einreichung seiner Kostenaufstellung mitgeteilt worden, dass die Räumung der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem Hausverkauf stehe und deshalb nicht entschädigt werden könne. Nach seiner Auffassung seien von der Entschädigungspflicht aber auch die Beschaffung der notwendigen Unterlagen (Pläne, Renovationen, Fotos, Schätzungen des Verkaufswertes), Besprechungen und Besichtigung der Liegenschaft mit den Schätzungsunternehmen, die Anpassung des Hypothekarvertrags, das Inserieren, die Kontaktaufnahme mit Interessenten, Kaufpreisverhandlungen, Verhandlungen betreffend die Räumung, die Sicherstellung der Finanzierung sowie die Entschädigung der dazu notwendigen Fahrten aus dem Kanton Z.___ mitumfasst. Die von der KESB Region Solothurn vorgeschlagene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'365.50 stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen Aufwendungen und seinem Einsatz beim Verkauf inkl. der Räumung der Liegenschaft. Bei einem Verkauf durch eine Immobiliengesellschaft wären Kosten von etwa CHF 15'000.00 plus Spesen entstanden. In den beiden Schlussberichten habe er die Betreuungsarbeiten sowie die Aufwendungen des Hausverkaufs ausführlich beschrieben. Aus den Berichten könnten auch die über 200 Positionen der Abschlussrechnung beurteilt und nachvollzogen werden. Schliesslich habe die KESB Region Solothurn auch Aufwendungen für das Erstellen des Schlussberichts als überhöht erachtet und erheblich gekürzt. Dass ihm für das Erstellen des Schlussberichts nur drei Stunden entschädigt werden würden, sei im Beistandschafts-Errichtungsentscheid nirgends festgehalten worden. Im Rahmen des ihm im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer die Entschädigung seines Aufwands mit einem Pauschalbetrag vorgeschlagen. Falls dennoch eine Abrechnung nach Aufwand erfolge, erachte der Beschwerdeführer einen Stundenansatz von CHF 25.00 als zu tief. Die Mindestansätze bei Sozialberufen lägen in der Regel zwischen CHF 40.00 und CHF 60.00. Der Beschwerdeführer verlange deshalb (eventualiter), dass der massgebliche Stundenansatz auf mindestens CHF 40.00 erhöht werde.
2.5 In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2021 macht die Witwe von D.___ sel. sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie habe schon lange getrennt von ihrem Ehemann gelebt. Die Ehegatten hätten indes ein gutes Verhältnis gehabt. Der Verkauf der fraglichen Liegenschaft wäre in ihren Händen besser aufgehoben gewesen als beim Beschwerdeführer. Für den Verkauf (die einzige Arbeit für die der Beschwerdeführer effektiv befugt gewesen sei) wolle der Beschwerdeführer nun unverhältnismässig hoch entlöhnt werden. Ihrer Ansicht nach sei es richtig, dass notwendige Leistungen wie das Wäsche waschen das Bezahlen der Rechnungen entschädigt würden. Dass aber sämtliche Betreuungsarbeiten entschädigt würden, finde sie nicht gut. Auch die vom Beschwerdeführer für den Verkauf der Liegenschaft geltend gemachten Forderungen hinterfrage sie. Mit einer angemessenen Entschädigung der getätigten Aufwendungen sei sie einverstanden. Die Angemessenheit der Entlöhnung solle aber nach den Erfahrungen der KESB und anderen vergleichbaren Beistandsleistungen festgesetzt werden.
3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand die Beiständin grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert. Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18 ff.).
3.2 Entschädigt werden alle notwendigen Tätigkeiten sowie der Spesenersatz, die der Beistand im Rahmen der ihm von der Erwachsenenschutzbehörde übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Kanton hat im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 404 N 11 ff. 44). Erfüllt der künftige Beistand schon vor Einleitung des Verfahrens auf Errichtung der Beistandschaft und Ernennung als Beistand für die betroffene Person Aufgaben, so findet Art. 404 Abs. 1 ZGB grundsätzlich keine Anwendung auf das Auftragsverhältnis, das auch nicht der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf (vgl. auch VWBES.2016.58, E. 2.3 ff. VWBES.2017.437, E. 4.1 ff. betr. die Kosten des Umzuges der betroffenen Person in ein Altersheim vom März 2014, Ernennung als Beistand am 27. Mai 2014 und Rechnungsstellung vom 19. Mai 2015). Wird allerdings der Beistand während des Verfahrens auf Verbeiständung, aber vor seinem formellen Amtsantritt, zum Wohl der betroffenen Person in dringlichen Geschäften, die sein Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese Dienstleistungen im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität bei der Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes nach Art. 404 mitzuberücksichtigen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 404 N 8 f.).
3.3 Nach § 120 EG ZGB richten sich die durch die Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Gemäss § 88 Abs. 1 GT beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 betreffend Mandatsträger mit besonderen Kenntnissen Angestellte der Sozialregionen) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00.
3.4 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um ein privates Beistandsmandat. Besondere Kenntnisse für fachlich äusserst anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern, werden nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht ersichtlich. Entsprechend wurde die zur Diskussion stehende Mandatsträgerentschädigung mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18. August 2020 auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt (vgl. Dispositivziffer 3.4). Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift mehr als CHF 25.00 pro Stunde als Entschädigung verlangt, ist er folglich nicht zu hören. Auch eine pauschale Abgeltung des Beistandsmandates fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
3.5 Für seine Aufwendungen für den Verbeiständenten macht der Beschwerdeführer von Januar 2020 bis März 2021 insgesamt 240 Rechnungspositionen geltend (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 26. April 2021). Er verkennt mit dem Verlangten, dass es nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts ist, die Führung der Beistandschaft zu einem freien Beruf zu machen, von dem der Beistand leben sich gar bereichern kann. Von der fraglichen Vertretungsbeistandschaft umfasst sind lediglich notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Verbeiständeten bei der Prüfung und Durchführung des zur Diskussion stehenden Verkaufs der Liegenschaft von D.___ sel. Private (Betreuungs-)Besuche, die Organisation von Arztterminen, Telefonate mit den Nachbarn und dem Helfernetz, das Ausfüllen der Steuererklärung, die Beantragung von Ergänzungsleistung, der Hilflosenentschädigung und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon des Verbeiständeten etc. hatten offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Mandatsführung. Die entsprechenden Aufwandpositionen können somit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht entschädigt werden. Auch nicht entschädigt werden können Aufwendungen, die der Beschwerdeführer für seine Ehefrau geltend macht. Sie wurde nicht als Beistandsperson von D.___ sel. ernannt. Folglich steht ihr auch keine Mandatsträgerentschädigung zu. Und auch für das Erstellen des Schlussberichts können nur die für die Mandatsausübung notwendigen Aufwendungen entschädigt werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Erwachsenenschutzbehörde zwei Schlussberichte eingereicht hat. Ein Bericht datiert vom 26. April 2021 und einer vom 14. Juni 2021 (beide eingereicht am 18. Juni 2021). In beiden Berichten äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur persönlichen Betreuung seines Bruders und zu chronologischen Abläufen von Geschehnissen. Nur in wenigen Absätzen wurde Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Beistandschaft genommen. Weshalb das Erstellen dieser beiden Berichte mit mehr als drei Stunden entschädigt werden sollte, ist in Anbetracht der kurzen und hinreichenden Äusserungen zur Mandatsführung nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan.
3.6 Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die KESB erstmals mit Schreiben vom 11. Mai 2020 um Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für seinen Bruder ersuchte. In jenem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, mit Zustimmung der KESB betreue er seinen Bruder bereits seit zwei Jahren. Sein Bruder sei stark dement und könne nach einem Spitalaufenthalt nicht mehr nach Hause. Ein Heimaufenthalt werde deshalb erforderlich. Da die Kosten des Pflegeheims und die laufenden Kosten die Einnahmen seines Bruders überstiegen, seien die verfügbaren finanziellen Mittel per Ende 2020 aufgebraucht. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bereits die Ausgleichskasse um Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung ersucht und vier Immobilienunternehmen beauftragt, die Liegenschaft seines Bruders zu besichtigen und zu schätzen, damit diese verkauft werden könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige, zwei Immobilienunternehmen mit dem Verkauf der Liegenschaft zu beauftragen. Zwei Immobilienhändler hätten ihm mitgeteilt, dass er bei der KESB Region Solothurn um eine entsprechende Vollmacht ersuchen solle. In diesem Sinne ersuche der Beschwerdeführer die Erwachsenenschutzbehörde, die beigelegten Unterlagen zu studieren und den Verkauf der Liegenschaft in die Wege zu leiten. Zusammen mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, einen Katasterauszug, Unterlagen zur auf der Liegenschaft lastenden Hypothek, einen Gebäudeversicherungsnachweis sowie zwei Liegenschaftsschätzungen von beauftragten Unternehmen ein.
3.7 Kenntnis vom Umstand, dass sich D.___ sel. im Frühjahr 2020 offenbar nicht mehr selber um seine Geschäfte kümmern konnte, erhielt die Vorinstanz somit erst mit jenem Schreiben vom 11. Mai 2020. In der Folge leitete die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Abklärungen zur Errichtung einer Beistandschaft ein. Im Zuge deren äusserte sich der Beschwerdeführer bis zur Errichtung der Beistandschaft insgesamt drei weitere Male, und auch B.___ liess sich vernehmen. Es mag zwar zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2020 in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen bei Immobiliengesellschaften, das Inserieren der fraglichen Liegenschaft, die Organisation von Besichtigung mit entsprechenden Unterlagen beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit allfälligen Interessenten einen direkten Zusammenhang mit dem späteren Verkauf der Liegenschaft aufweisen. Die vom Beschwerdeführer bereits vor Errichtung der Beistandschaft getätigten Aufwendungen für seinen Bruder bedurften indes weder der Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbehörde noch waren sie besonders dringlicher Natur, so dass ein Zuwarten bis zur Errichtung der Beistandschaft nicht hätte abgewartet werden können. Sie können somit nicht entschädigt werden. Dass die Vorinstanz erst nach entsprechenden Abklärungen im August 2020 eine Beistandschaft über D.___ sel. errichtete und dieses Abklärungsverfahren nicht zuletzt durch die diversen Eingaben des Beschwerdeführers eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hatte, liegt jedenfalls auf der Hand und kann nicht beanstandet werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2020 darauf aufmerksam machte, dass er sich hinsichtlich weiterer Informationen betreffend seine Rechte als Beistandsperson – und damit auch betreffend seine Entschädigung – an den zuständigen Sozialdienst in […] wenden solle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte er sich somit bereits vor der Errichtung der Beistandschaft ein Bild über die zu erwartende Mandatsträgerentschädigung machen können.
3.8 Sodann lässt sich zur geltend gemachten Entschädigung für Räumungsarbeiten Folgendes sagen: Aus dem aktenkundigen, öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 16. Dezember 2020 geht hervor, dass Nutzen und Gefahr am Tage der Vertragsunterzeichnung auf die Käuferschaft übergingen (vgl. Ziffer 4.1 des Grundstückkaufvertrags vom 16. Dezember 2020). Vertraglich wurde festgehalten, dass das Kaufobjekt wie gesehen inkl. Hausräumung übernommen wurde. Der Anteil für die Mulde von CHF 1'000.00 wurde von der Verkaufspartei gewährleistet (vgl. Ziffer 4.4, 4. Lemma des Grundstückkaufvertrags). Die Räumung der Liegenschaft von D.___ sel. bildete demnach Bestandteil des fraglichen Grundstückkaufs. Am 7. Januar 2021 erteilte die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zustimmung zu diesem Geschäft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Räumung zwischen Errichtung der Beistandschaft und der Kaufvertragsunterzeichnung nicht von der Mandatsführung erfasst werden sollen, zumal der Beschwerdeführer zur umfassenden Vertretung hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaft beauftragt wurde und damit auch zur entsprechenden Vereinbarung über die Räumung der Liegenschaft zur Erhöhung des Kaufpreises ermächtigt war. Zwischen der Errichtung der Beistandschaft am 18. August 2020 und der Kaufvertragsunterzeichnung am 16. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insgesamt 10 nachvollziehbare Aufwandpositionen (Rechnungspositionen 90, 101, 124, 125, 139, 162, 178, 180, 186, 195) beziehungsweise insgesamt 33.75 Stunden Aufwand für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten geltend. Dieser Aufwand erscheint für die Räumung einer alten Liegenschaft und inklusive der entsprechenden Entsorgung nicht als überhöht. Diese Aufwendungen sind somit von der Mandatsträgerentschädigung erfasst und zusätzlich mit 33.75 Stunden à CHF 25.00 beziehungsweise insgesamt mit CHF 843.75 zu entschädigen.
4.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Spesenabrechnung im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz habe die Fahrspesen ohne Begründung auf zwei Fahrten reduziert und sämtliche anderen geltend gemachten Spesen gestrichen. Der Beschwerdeführer habe mit Immobilienexperten und mit dem ersten Kaufinteressenten sowie dessen Familie eine Hausbesichtigung durchgeführt. Als der Verkauf des ersten Kaufinteressenten im letzten Moment aus gesundheitlichen Gründen abgesagt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit vielen neuen Interessenten an mindestens zwei Tagen Besichtigungen durchgeführt. Insgesamt habe er mindestens vier bis fünf Fahrten von Z.___ nach […] und zurück unternommen. Entsprechend müssten mindestens fünf Fahrten abgegolten werden, und für die Räumung des Hauses seien der Beschwerdeführer und seine Frau mindestens sieben Mal von Z.___ nach […] und wieder zurückgefahren. Insgesamt müssten deshalb rund zwölf Fahrten à CHF 154.00 abgegolten werden.
4.2 Zur Festsetzung der geltend gemachten Spesen erwog die Vorinstanz zusammenfassend, in Bezug auf die geltend gemachten Spesen seien zwei Fahrten vom Wohnort von A.___ nach […] beziehungsweise 220 Km à CHF 0.70, insgesamt ausmachend CHF 308.00, zu entschädigen. Alle übrigen geltend gemachten Spesen seien nicht belegt, stünden in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, seien vor der Errichtung der Beistandschaft nach dem Hinschied von D.___ entstanden und könnten deshalb nicht im Rahmen der Mandatsträgerentschädigung vergütet werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kürzungen seien damit zuzüglich zum Aufwand von insgesamt 42.3 Stunden à CHF 25.00, ausmachend CHF 1'057.50, Spesen in der Höhe von CHF 308.00 (440 Km à CHF 0.70), total CHF 1'365.50, zu entschädigen.
4.3 Nach § 88 Abs. 2 GT sind neben der Mandatsträgerentschädigung die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. Die Kilometerentschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs beläuft sich somit vorliegend auf CHF 0.70 pro Kilometer (vgl. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]).
4.4 In den Akten finden sich keinerlei Belege der geltend gemachten Spesen. Sämtliche Auslagen, die ohne entsprechende Belege geltend gemacht wurden, können demnach nicht entschädigt werden. Dies gilt auch für die im Grundstückkaufvertrag von der Verkäuferschaft zugesicherten Muldenkosten im Umfang von CHF 1'000.00. Anders sieht es einzig hinsichtlich der geltend gemachten Kilometerentschädigung für Fahrten von Z.___ nach […] (und wieder zurück) zur Räumung der Liegenschaft aus. Dass der Beschwerdeführer zu Räumungszwecken mehrfach nach […] gefahren ist, ist vorliegend unbestritten. Wie unter Ziff. II/E. 3.1 ff. hiervor festgestellt, können geltend gemachte Aufwendungen, die vor der Errichtung der Beistandschaft angefallen sind, aber grundsätzlich nicht entschädigt werden. Nichts Anderes gilt für die Entschädigung von Auslagen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB, § 88 Abs. 2 GT). Zwischen der Errichtung der Beistandschaft im August 2020 und der Kaufvertragsunterzeichnung am 16. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer 7 Fahrten geltend. Der Beschwerdeführer hatte sich vertraglich gegenüber der Käuferschaft zur Räumung der Liegenschaft verpflichtet. Die entsprechenden Fahrten (220 Kilometer pro Fahrt) sind demnach mit CHF 0.70 pro Kilometer, insgesamt ausmachend CHF 1'078.00 (7 x CHF 154.00), zu entschädigen. Auch der entsprechende und geltend gemachte Zeitaufwand für die Fahrten von jeweils 2 Stunden beziehungsweise CHF 350.00 (14 x CHF 25.00) ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid betreffend die entschädigten Fahrten – zusätzlich zu vergüten.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Die Räumung der Liegenschaft GB […] Nr. […] an der […]strasse 8 in […] und die damit angefallenen Fahrkosten von Z.___ nach […] sowie die dafür benötigte Fahrzeit nach Errichtung der Beistandschaft bis zur Kaufvertragsunterzeichnung sind ebenfalls zu entschädigen. Die zu entschädigenden Aufwendungen der Mandatsträgerschaft erhöhen sich demnach von 42.3 Stunden auf 90.05 Stunden (inkl. Hausräumung [33.75 Stunden] und Fahrzeit [14 Stunden]) à CHF 25.00, beziehungsweise insgesamt ausmachend CHF 2'251.25. Die entsprechenden Spesen erhöhen sich ebenfalls von CHF 308.00 um CHF 1'078.00 auf insgesamt CHF 1'386.00. Auch sie sind zu entschädigen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2 Unter Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Mandatsträgerentschädigung (und eine weitaus grössere Summe) bereits vom Konto von D.___ sel. bezogen. Zu dieser Feststellung nimmt der Beschwerdeführer in seinen umfangreichen Eingaben keinen Bezug. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
6. Der Beschwerdeführer ist mit dem Verlangten im Beschwerdeverfahren nur in geringem Umfang durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse zu überbinden und im Umfang von CHF 800.00 vom Beschwerdeführer zu tragen. Dem Beschwerdeführer sind die bevorschussten Kosten im Umfang von CHF 200.00 von der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Beide privaten Parteien tragen ihre Kosten selber. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Aufsichtsanzeige vom 8. September 2021 wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen. 2. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten. 3. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 3.4 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 11. August 2021 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Entschädigung der bisherigen Beistandsperson, A.___, wird auf CHF 2'251.25 zuzüglich Spesen von CHF 1'386.00 festgesetzt (Totalbetrag CHF 3'637.25). Es wird festgestellt, dass A.___ die Entschädigung bereits vom Konto des verstorbenen D.___ bezogen hat. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden im Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse überbunden und im Umfang von CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. CHF 200.00 sind ihm zurückzuerstatten. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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