Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.349: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 8. September 2021 entschieden, dass A.___ aus Nigeria, der 1987 geboren wurde, aufgrund seiner Verweigerung der Ausschaffungshaft inhaftiert bleibt. A.___ war zuvor in Deutschland und Italien und reiste dann in die Schweiz ein, um einen neuen Pass zu beantragen. Das Migrationsamt ordnete die Ausschaffungshaft an, da A.___ als untergetaucht galt und sich der Ausschaffung entziehen wollte. Das Gericht entschied, dass die Haft gerechtfertigt und die Beschwerde abzuweisen sei.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.349 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 08.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Ausschaffung; Italien; Migration; Beschwerde; Ausreise; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Schweiz; Beschwerdeführers; Behörde; Ausschaffungshaft; Verfügung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Behörden; Bundesgerichts; Haftgericht; Gefängnis; Eingabe; Ausländer; Haftgr; Anordnung; Vollzug; Nigeria; Asylgesuch; Rückübergabe; Deutschland; Bässlergut; Stellungnahme |
Rechtsnorm: | Art. 76 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 80 AIG ; |
Referenz BGE: | 130 II 56; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.349 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 08.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.191 |
Titel: | Ausschaffungshaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2021 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der ursprünglich aus Nigeria stammende A.___, geb. 1987 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) reiste am 11. September 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 10. Januar 2019 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.___ aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
2. Kurz vor dem vom Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) geplanten offiziellen Ausreisetermin am 28. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer untergetaucht. Die Rückübergabe an die italienischen Behörden musste infolgedessen annulliert werden. Der Beschwerdeführer blieb unbekannten Aufenthalts.
3. Am 24. August 2021 wurde A.___ am Bahnhof in Bern durch die Securitrans angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er zwecks Ausschaffung im RIPOL ausgeschrieben war. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer gleichentags zu Handen des MISA im Untersuchungsgefängnis Solothurn inhaftiert.
5. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 25. August 2021 zusammenfassend zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2019 in Deutschland gelebt habe und im Juli 2021 von Deutschland nach Italien ausgeschafft worden sei. Er sei in die Schweiz gereist, um bei der nigerianischen Botschaft in Bern einen neuen Pass zu beantragen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Mit einer Ausreise nach Italien sei er einverstanden. Er habe italienische Ausweispapiere (permesso di soggiorno), die 5 Jahre gültig seien.
6. Mit Verfügung vom 26. August 2021 ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft ab dem 24. August bis am 23. November 2021 gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im Gefängnis Bässlergut in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.
7. Mit Verfügung vom 27. August 2021 genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.
8. Am 30. August 2021 überwies das Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des Beschwerdeführers auf dem sinngemäss ausgeführt wurde, dass er aus dem Gefängnis entlassen werden wolle. Er sei mit einer Ausreise nach Italien einverstanden.
9. Mit E-Mail vom 31. August 2021 übermittelte das Migrationsamt den «Wunschzettel» des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.
10. Das Verwaltungsgericht stellte sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und es forderte die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.
11. Das Haftgericht verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen begründeten Entscheid.
12. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 2. September 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf seine Verfügung vom 26. August 2021 sowie auf den Entscheid des Haftgerichts vom 27. August 2021.
13. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
II.
1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein solcher Wille ist aus dem Wunschzettel beziehungsweise den Äusserungen des Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids einer erstinstanzlichen Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
2.2. Vorliegend trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2019 nicht ein und wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung brachte die Behörde vor, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe gezeigt, dass A.___ am 27. Dezember 2013 in Italien und am 23. September 2015 in Luxemburg um Asyl ersucht habe. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Italien A.___ subsidiären Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei das Dublin-Verfahren am 1. Oktober 2019 beendet worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die Schweiz zu verlassen.
2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt wurde und entsprechende Papiere vorliegen. Am 21. und 29. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, er sei bereit, freiwillig nach Italien auszureisen (vgl. AS 43). Infolgedessen gleiste das Amt für Migration die offizielle Rückgabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden auf. Das Ausreisedatum wurde auf den 28. Februar 2019 festgesetzt. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer jedoch zum vereinbarten Termin nicht erschienen. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Die geplante Rückübergabe musste deshalb annulliert werden. Bis zu seiner Anhaltung am 24. August 2021 am Bahnhof Bern bliebt er unbekannten Aufenthalts und stellte – wie er selber gegenüber dem Migrationsamt angab (vgl. AS 89) – am 25. Februar 2019 in Deutschland ohne Erfolg ein (weiteres) Asylgesuch.
2.4 Nach dem erfolglosen Versuch, den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise nach Italien seine Heimat Nigeria zu bewegen, ist nach seinem Untertauchen klar, dass er nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Rückübergabe an Italien zu entziehen versucht. In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 im Asylverfahren vor dem SEM führte der Beschwerdeführer entsprechend aus, das Leben in Italien sei die Hölle gewesen. Er habe trotz subsidiärem Schutz auf der Strasse schlafen müssen. Ein Leben im Camp sei gefährlicher gewesen als auf der Strasse. Die italienischen Behörden hätten nichts unternommen, um die Situation zu verbessern. Sein Hab und Gut sei gestohlen worden. Er habe fast nichts zu Essen gehabt und betteln müssen (vgl. AS 35 ff.). Bei einer (sofortigen) Haftentlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer abermals untertauchen und nicht freiwillig nach Italien – Nigeria – ausreisen wird. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
3.2 Die hier zur Diskussion stehende Ausschaffungshaft wurde erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die nötigen Vorkehrungen getroffen, um die offizielle Ausreise voranzutreiben. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien ist am 9. September 2021 vorgesehen (vgl. Schreiben des SEM an die italienischen Behörden in Rom vom 27. August 2021). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die erforderlichen Papiere (permesso di soggiorno, gültig bis zum 29.05.2022). Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Familienangehörigen. Eine aktuelle Ausreise nach Italien sollte zudem problemlos möglich sein. Der Vollzug der Ausreise ist für den morgigen Tag, das heisst in unmittelbarer Kürze vorgesehen. Die Haftdauer beträgt somit weniger als einen Monat. Auch wenn der Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch belastend sein mag, so ist er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erforderlich und geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die Ausschaffungshaft geeignete Haftanstalt. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Trutmann
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