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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.332)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.332: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin, A.___, ihre Aufenthaltsbewilligung verliert und die Schweiz verlassen muss. Die Ehe mit ihrem Ehemann wurde als gescheitert angesehen. Trotz geltend gemachter häuslicher Gewalt und Gesundheitsproblemen in der Schweiz wurde festgestellt, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von CHF 1'500 sind von A.___ zu tragen. Die Ausreisefrist wurde auf den 31. August 2022 festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.332

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.332
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.332 vom 08.06.2022 (SO)
Datum:08.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Gewalt; Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung; Heimat; Heimatland; Ehemann; Solothurn; Beschwerde; Verwaltungs; Verwaltungsgericht; Anspruch; Wiedereingliederung; Kanton; Vorinstanz; Wegweisungsvollzugs; Bundesgericht; Urteil; Kantons; Rückkehr; Verfahren; Migration; Bundesgerichts
Rechtsnorm: Art. 50 AIG ;Art. 58 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:138 II 229; 139 II 393;
Kommentar:
Marc Spescha, , 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.332

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.332
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.102
Titel: Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. Juni 2022         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Evans,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1995 in Kuba; in der Folge Beschwerdeführerin Ehefrau) verheiratete sich am 22. April 2016 in Kuba mit dem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen B.___ (geb. 1957; in der Folge Ehemann).

 

2. Am 11. Juli 2017 stellte der Ehemann ein Familiennachzugsgesuch für ausländische Personen aus Drittstaaten. Die Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt als Touristin bei ihrem Schwiegervater in [...] in Italien. Der Ehemann begründete das Gesuch mit psychischen und finanziellen Belastungen für beide und ersuchte um einen Entscheid bis Ende Monat (Aktenseite [AS] 10 ff.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde er vom Migrationsamt (MISA) – wie üblich – aufgefordert, verschiedene Belege und schriftliche Informationen zum Zustandekommen der Heirat und der Lebenssituation der Ehegatten einzureichen. Weil verschiedene Unterlagen, insbesondere Zivilstandsnachweis und Wohnsitzbescheinigung im Zeitpunkt der Eheschliessung (AS 50) fehlten, erfolgte die Eintragung des Eheabschlusses in das schweizerische Zivilstandsregister erst am 23. Januar 2018 (AS 52). Gemäss Mailverkehr zwischen dem MISA und der Kantonspolizei Solothurn vom 21./23. bzw. 25. Oktober 2017 sei diese an das Domizil der Ehegatten in [...] ausgerückt, weil es zu einem «Gstürm» gekommen sei. Da nichts Strafbares vorgefallen sei, hätten die Beamten es bei einem klärenden Gespräch vor Ort belassen und auf die Erstellung eines Berichts bezüglich häuslicher Gewalt verzichtet (AS 46). Am 31. Januar 2018 wurde das Familiennachzugsgesuch bewilligt und am 8. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. Januar 2023 (AS 63).

 

3. Per 1. August 2018 verlegten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Wohnsitz nach […]. Am 26. August 2019 erschien der Ehemann beim Einwohnerdienst der Wohngemeinde und teilte mit, dass seine Ehefrau seit ca. Ende März 2019 die gemeinsame Wohnung nicht mehr bewohne. Er habe sie anfangs August 2019 an ihrem Arbeitsort in […] getroffen, wo sie ihn gebeten habe, zur Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung eine sogenannte Scheinehe zu führen (AS 69).

 

4. Im Amtsblatt Nr. 39 des Kantons Solothurn vom 27. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin, welche unbekannten Aufenthalts war, zur Eheschutzverhandlung auf den 9. Dezember 2019 vorgeladen. Am 26. September 2019 versuchte die Kantonspolizei Bern im Auftrag des Einwohnerdienstes der Wohngemeinde die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsort aufzusuchen und anschliessend telefonisch zu kontaktieren. Dies gelang ihr schliesslich tags darauf. Die Beschwerdeführerin machte allerdings keine Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort und wurde deshalb aufgefordert, sich bei den Einwohnerdiensten zu melden (AS 72), was sie offenbar nicht tat. Am 18. Oktober 2019 meldete der Einwohnerdienst die Beschwerdeführerin per 31. März 2019 mit Wegzug nach unbekannt ab (AS 73). Zur Eheschutzverhandlung am 9. Dezember 2019 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das entsprechende Eheschutzurteil wurde am 13. Dezember 2019 im Amtsblatt Nr. 50 publiziert.

 

5. Im Amtsblatt Nr. 4 vom 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin durch das MISA das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt (AS 86). Am 30. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Einwohnerdienst [...], weil sie Sozialhilfe beantragen wollte. Sie teilte mit, seit Januar 2020 wohne sie in [...]. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 erklärte Rechtsanwältin A. Evans die Mandatsübernahme und ersuchte um Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei die gültige Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen resp. es sei ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen (AS 98-109).

 

6. Am 6. August 2021 erliess das MISA namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) folgende Verfügung:

 

1.    Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen.

2.    A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Oktober 2021 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, unabhängig vom genauen Trennungsdatum lebten die Ehegatten seit rund zwei Jahren getrennt und ihr Ehewille sei definitiv erloschen, sodass die Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert erscheine. Sie bestehe nur noch in formeller Hinsicht, sodass mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werde. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige komme mangels Erreichens der erforderlichen und in der Schweiz gelebten Ehedauer von drei Jahren nicht in Betracht. Die Frage nach dem Erfüllen der Integrationskriterien könne daher offengelassen werden. Bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar darzulegen resp. beweismässig zu unterlegen. Weitaus naheliegender erweise sich, dass es zwischen den Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens mit grösseren zeitlichen Abständen zu heftigen Spannungen und Konflikten gekommen sei, die Tätlichkeiten, Drohungen und Beleidigungen des Ehemannes jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität, Systematik Konstanz geprägt gewesen seien, um von ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Zudem erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, lägen dementsprechend nicht vor, sodass auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in Kuba geboren und dort aufgewachsen und erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, wo sie sich mittlerweile seit dreieinhalb Jahren aufhalte. Wiewohl sie diverse Deutschkurse besucht, im Kanton Solothurn keine Schulden angehäuft habe und als Aushilfe in einem Restaurant arbeite, sei ihr Aufenthalt in der Schweiz von sehr kurzer Dauer. Zudem bestünden Anzeichen, wonach ihr aktuelles Einkommen nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt eigenständig bestreiten zu können und sie finanziell unterstützt werden müsse. Ihre Integration in die schweizerische Gesellschaft könne folglich nicht als besonders fortgeschritten bezeichnet werden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in ihrem Heimatland verbracht, wo sie eine Ausbildung absolviert und gearbeitet habe. Zudem seien diverse Familienangehörige in Kuba wohnhaft. In der Schweiz seien hingegen keine Verwandten ansässig. Die geltend gemachte Schilddrüsenunterfunktion resp. allenfalls damit einhergehende Einschränkungen seien sodann nicht ansatzweise substantiiert dargetan mittels entsprechenden ärztlichen Attesten belegt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es bei einer Rückkehr zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Die medizinische Grundversorgung in Kuba sei gewährleistet und für Staatsangehörige kostenlos zugänglich, wobei anzumerken bleibe, dass die gesundheitlichen Beschwerden schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden haben dürften. Allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen im Heimatland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspreche, habe denn auch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in frühere Verhältnisse zur Folge. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin als junge Frau zumutbar, nach kurzer Abwesenheit ins Heimatland zurückzukehren und dort mit der in der Schweiz zusätzlich gesammelten Arbeitserfahrung auch beruflich wieder Fuss zu fassen. Den Kontakt zu hier ansässigen Freunden könne sie weiterhin mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Die Wegweisung erweise sich demzufolge als verhältnismässig.

 

7. Mit Schreiben vom 19. August 2021 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin A. Evans, frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. August 2021 (SO 218064) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.

2.    Eventuell sei die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. August 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung, insbesondere auch der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des Ehescheidungsverfahrens der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen seien im Eheleben der Beschwerdeführerin vor der Trennung von ihrem Ehemann an der Tagesordnung gewesen. Unzählige Male habe sie sich der Oppression ihres Ehemannes ergeben, dessen physische und psychische Gewaltakte erdulden müssen und nur vereinzelt habe sie die Kraft und den Mut gefunden, sich Hilfe suchend an die Polizei zu wenden. Dass die Beschwerdeführerin bei den vielen Übergriffen und der fast ständigen Bedrohungslage durch ihren Ehemann den Überblick über die exakten Daten verloren habe und es ihr nicht gelungen sei, im Strafverfahren häusliche Gewalt zu beweisen, sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz stelle vorbehaltlos auf die Darstellung des Ehemannes ab. Auffälligkeiten in dessen Aussagen würden übergangen, bei der Beschwerdeführerin hingegen werde regelrecht nach Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht. Anstatt beide Darstellungen der Eheleute gleichmässig kritisch zu betrachten, schlage der Beschwerdeführerin das Misstrauen der Vorinstanz geradezu entgegen. Auch werde in keiner Art und Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr jung sei, die Gepflogenheiten der hiesigen Behörden weniger gut kenne als ihr Ehemann und auch der deutschen Sprache weniger mächtig sei als er. Zudem sei sie, seit sie ihn kennengelernt habe, in finanzieller und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht von ihm abhängig gewesen. Eine Ausweisung nach Kuba treffe die Beschwerdeführerin besonders hart, da sie aufgrund der Ausreise ihren Abschluss und ihr Diplom als Kunstlehrerin im Fachbereich Musik wieder verloren habe. Sie müsste daher wieder ganz von vorne beginnen, finanziert durch ihre Mutter und ihre Schwester, die schon zu zweit an der Armutsgrenze leben würden. Dazu komme, dass sich das Leben in Kuba seit der Corona-Krise weiter erschwert habe. Die wirtschaftlichen, sozialen politischen Gegebenheiten seien durch die Vorinstanz in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung mit einbezogen worden, obwohl dies gesetzlich vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Chance, sich im jetzigen Zeitpunkt in Kuba wieder einzugliedern. Hinzu komme die Schilddrüsenunterfunktion der Beschwerdeführerin. Diese zwinge sie Medikamente und Hormone einzunehmen. Ohne diese medizinische Behandlung würde sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern. In Kuba herrsche selbst zu normalen Zeiten ein extremer Mangel an Medikamenten. Abschliessend werde um die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 6 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG ersucht. Die Vorinstanz habe bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse nach Kuba nur ungenügend geprüft. Die kantonale Behörde sei deshalb anzuweisen, bei der Neubeurteilung die Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären und gegebenenfalls beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.

 

8. Das MISA liess sich am 1. Oktober 2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten resp. aktenkundigen Vorfälle betreffend häusliche Gewalt seien ernst genommen und umfassend gewürdigt worden. In keiner Weise seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig abgetan worden, vielmehr sei man nach umfassender Würdigung sämtlicher Vorfälle zum Schluss gekommen, dass es während der kurzen Ehegemeinschaft zwar mitunter zu heftigen Spannungen und Konflikten gekommen sei, diese Auseinandersetzungen jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität, Systematik Konstanz geprägt gewesen seien, um von einer anspruchsbegründenden ehelichen Gewalt im Sinne der Gesetzgebung sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei von kurzer Dauer. Selbst wenn es ihr allenfalls in der Schweiz gelingen möge, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sei ihre Beziehung zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, wieder ins Heimatland zurückzukehren. Sie beherrsche die heimatliche Sprache, habe in Kuba eine Ausbildung absolviert und verfüge dort – anders als in der Schweiz – auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Als junge Frau sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, nach Kuba zurückzukehren und dort, namentlich mit der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung, auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss zu fassen. Zu der vorgebrachten Schilddrüsenerkrankung bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl erwerbsfähig sei und ihre Beschwerden nicht ansatzweise substantiiert dargetan beweismässig unterlegt seien. Auch im vorliegenden Verfahren stelle sie entsprechende Beweise lediglich in Aussicht. Inwiefern die Wegweisung nicht möglich, zumutbar und zulässig sein solle, bringe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor, resp. seien offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben. Es bestehe keine technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin könne ein Gesuch zur Rückkehr ins Heimatland bei den zuständigen Behörden stellen. Auch eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen sei nicht gegeben. Ferner stehe die Wegweisung keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne wegen der Corona-Pandemie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, verfange zudem nicht, weil hierin kein dauerndes Vollzugshindernis der Wegweisung vorliege, welches zu einer vorläufigen Aufnahme Anlass gäbe. Auch das Scheidungsverfahren stehe einer Rückkehr nicht entgegen, weil sie das Scheidungsverfahren ohne weiteres im Ausland abwarten könne. Infolgedessen sei es seitens des Beschwerdegegners nicht angezeigt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

 

9. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 nochmals Stellung und die Vertreterin reichte ihre Kostennote ein. Entscheidend im vorliegenden Fall sei, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialleistungen beziehe, nicht verschuldet sei, keine Betreibungen habe und somit selber für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Zur Darlegung des angeschlagenen Gesundheitszustandes würde vorerst eine Spitalrechnung von Ende 2020 eingereicht. Diese zeige, dass sie aufgrund einer depressiven resp. bipolar-depressiven Störung unter anderem im Dezember 2020 während sechs Tagen in einer psychiatrischen Klinik spezialärztlich behandelt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das bestehende Schilddrüsenproblem mit den wiederkehrenden depressiven Schüben in Zusammenhang stehe.

 

10. Am 9. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern rechtskräftig (Verzicht auf das Rechtsmittel durch beide Parteien) geschieden und die am selben Tag abgeschlossene «Null-zu-Null» Konvention (keine gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge, Verzicht auf Ausgleich Vorsorgeguthaben, Wahrung des Besitzstandes im Güterrecht und Übernahme der jeweils eigenen Schulden und Parteikosten) wurde genehmigt. Ebenfalls wurde auf eine Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verzichtet.

 

11. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten und die Rechtsschriften verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit der ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Department des Innern (DdI, in der Folge Beschwerdegegner) den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe, insbesondere ihre Krankheit und die Umstände im Heimatland – auch bezüglich einer Rückkehr – zu wenig abgeklärt habe.

 

Zwar gilt im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren das Offizialprinzip (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]), doch entbindet dies die Parteien nicht von ihrer in der ganzen Rechtsordnung geltenden Beweisregel nach Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Wer etwas behauptet, hat dies zu belegen, wenn er daraus für sich Rechte ableiten will. Dies gilt insbesondere in Fällen, bei denen – wie hier – die Behörden durch Persönlichkeitsrechte von Betroffenen in der Offizialmaxime eingeschränkt sind. Es wäre der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen, von Amtes wegen Angaben bezüglich der geltend gemachten Krankheit erhältlich zu machen, da diese durch die Privatsphäre der Beschwerdeführerin und das Arztgeheimnis geschützt sind. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre schon bei der Vorinstanz geltend gemachte Behauptung, sie leide an einer Schilddrüsenunterfunktion, in irgendeiner Weise zu belegen. Erst mit der Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie am 25. Oktober 2021 einen Rückforderungsbeleg der Solothurner Spitäler AG eingereicht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 20. bis zum 26. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik stationär behandelt wurde und das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn eine Kostenbeteiligung ablehnte, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in Solothurn gemeldet war. Dasselbe gilt für ihre Behauptungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Rückreise in ihr Heimatland, beispielsweise das Diplom für die absolvierte Ausbildung zur Kunstlehrerin im Fachbereich Musik sei aberkannt worden, weil sie das Land innerhalb von drei Jahren nach dem Abschluss der Ausbildung verlassen habe. Von einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) kann keine Rede sein.

 

3.1 Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

 

Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 2.1).

 

3.2 Es ist klar und unbestritten, dass die Ehegemeinschaft – unabhängig vom genauen Auszugsdatum der Ehefrau – nicht mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen und die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG entfällt.

 

3.3 Es bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

 

3.3.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O., E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).

 

3.3.2 Der (nun geschiedene) Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 11. März 2021 von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung und der Tätigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin vollumfänglich freigesprochen und (lediglich) wegen einer Beschimpfung, begangen am 13. Februar 2020, zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (AS 190). Von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung kann keine Rede sein. Die aktenkundigen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann erreichen die nötige Schwelle der Intensität bei weitem nicht. Für Details kann auf die angefochtene Verfügung (Seite 6 f.) und die Akten verwiesen werden. Weitere Anhaltspunkte für Gewalt von Seiten des (nun geschiedenen) Ehemannes bestehen nicht, auch wenn die geltend gemachten Streitigkeiten nicht verharmlost werden sollen und sicher belastend waren.

 

3.4.1 Die Bejahung einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland bestimmt sich nach der (fehlenden) Zumutbarkeit der Rückkehr in dieses. Wie bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt genügen auch bei diesem Härtefallgrund allgemein gehaltene Behauptungen Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht; die geltend gemachte Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2018 2C_241/2018 E. 4.2). Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die Intensität der Beziehungen zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter der Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz, vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr. Eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz kann umgekehrt die Rückkehr ins Heimatland ebenfalls unzumutbar machen. Gemäss Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 30).

 

3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist nun 27 Jahre alt und hält sich seit Februar 2018, mithin also gut vier Jahre in der Schweiz auf. Ihre gesamte Kindheit, Schulzeit, Ausbildung und ersten Erwachsenenjahre hat sie in Kuba verbracht resp. absolviert. In der Schweiz hat sie gar keine familiären speziellen sozialen Beziehungen (mehr), ihre Ehe ist geschieden und ihre nächsten Verwandten (Mutter und Schwester) leben in ihrem Heimatland. Dort hat sie eine Ausbildung absolviert und spricht die Landessprache. Dass sie nicht mehr auf dem erlernten Beruf arbeiten könnte, ist – wie erwähnt – lediglich behauptet und durch nichts belegt. Selbst wenn, ist nicht ersichtlich, dass sie sich als alleinstehende junge Frau mit den in der Schweiz gemachten sprachlichen und beruflichen Erfahrungen in der Heimat nicht wieder eingliedern könnte. Von einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung kann keine Rede sein. Im Gegenteil dürften die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung gut sein.

 

3.5.1 Auch gesundheitliche Probleme kommen als wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG infrage. Die Anforderungen an eine gesundheitlich bedingte Erforderlichkeit der Aufenthaltsverlängerung sind allerdings ebenfalls hoch. Verlangt wird etwa, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere eine dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre. Allein der Umstand, dass in der Schweiz eine bessere günstigere medizinische Behandlung möglich ist, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht (vgl. Marc Spescha, a.a.O.: Art. 50 N 31).

 

3.5.2 Auch hier geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht im Geringsten belegt und damit unbeachtlich sind. Die Schilddrüsenunterfunktion ist eine blosse Behauptung und diese aus dem eingereichten Rückforderungsbeleg abzuleiten, mutet geradezu abenteuerlich an. Zudem hindert sie die Beschwerdeführerin offenbar nicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass kein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 2 AIG besteht.

 

3.6 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

 

Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Sozialhilfe bezogen hat, keine Schulden und keine Betreibungen aufweist, über eine Anstellung verfügt und sich in der Schweiz wohlverhalten hat. Wie bereits erwähnt, ist sie jedoch in Kuba aufgewachsen, hat den Grossteil ihres Lebens, vor allem die Jugendjahre, dort verbracht und eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint problemlos. Ihre wirtschaftliche und soziale Situation in der Schweiz ist nicht sehr stabil, immerhin ist sie (ohne Anspruch auf Unterhaltsbeiträge) geschieden und hat in der Vergangenheit auch schon um Sozialhilfe nachgefragt. Falls sie sich in der Schweiz mittlerweile einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben sollte, kann sie die Kontakte mit diesem über die modernen Kommunikationsmittel und soziale Netzwerke pflegen. Die Wegweisung erweist sich deshalb als verhältnismässig.

 

Ebenso sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Inwiefern die Wegweisung nicht möglich, zumutbar und zulässig sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor bzw. liegen offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die Beschwerdeführerin ist kubanische Staatsangehörige und es ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, welche nur bei einer lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankung vorliegt, die sich durch die Wegweisung wesentlich verschlechtern würde, liegt – wie erwähnt – ebenfalls nicht vor.

 

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

 

4.2 Die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die Frist auf den 31. August 2022 anzusetzen, erscheint angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und Beachtung der Modalitäten gemäss Verfügung vom 6. August 2021 – bis am 31. August 2022 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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