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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.330)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.330: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 10. Januar 2022 über die Beschwerde von A.___ aus der Türkei gegen das Volkswirtschaftsdepartement entschieden. A.___ hatte die Anerkennung seines türkischen Scheidungsurteils in der Schweiz beantragt, jedoch wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsbeiständin abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass A.___ die notwendigen Unterlagen selbst hätte einreichen können und daher kein Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung bestand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.330

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.330
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.330 vom 10.01.2022 (SO)
Datum:10.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Entscheid; Gericht; Vorinstanz; Gemeinden; Bürgerrecht; Anerkennung; Rechtsanwältin; Beschwerde; Gesuch; Person; Ausführungen; Rechtsbeistand; Angelika; Häusermann; Volkswirtschaftsdepartement; Verfügung; Ziffer; Rechtspflege; Rechte; Scheidungsurteil; Rechtsverbeiständung
Rechtsnorm: Art. 27 IPRG ;
Referenz BGE:130 I 180;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.330

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.330
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 10.01.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.7
Titel: unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. Januar 2022       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ Türkei, vertreten durch Angelika Häusermann,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand und Bürgerrecht,    vertreten durch Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     unentgeltliche Rechtsverbeiständung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ haben am 12. November 2009 geheiratet. Am 18. Dezember 2019 hinterlegte der Beschwerdeführer den türkischen Gerichtsentscheid betreffend Eheauflösung beim Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, und ersuchte um dessen Anerkennung und Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister.

 

2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 hiess das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des Volkswirtschaftsdepartements das Gesuch um Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gut (Ziffer 1) und bewilligte dessen Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister (Ziffer 2). Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Ziffer 5). Das Gesuch um Gewährung der Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika Häusermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Ziffer 7).

 

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, am 18. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei Ziffer 7 der Verfügung des Amtes für Gemeinden, Zivilstand und Bürger­recht, vom 29. Juli 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, die unentgelt­liche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person der unterzeich­nenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. So­dann sei B.___ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'292.65 zu bezahlen. Zufolge vor­aussichtlicher Uneinbringlichkeit sei die unentgeltliche Rechtsanwältin Angelika Häusermann mit CHF 2'292.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der An­spruch solle in diesem Umfang an den Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, übergehen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

 

4. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, beantragte namens des Volkswirtschaftsdepartements am 5. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

5. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartements einreichen.

 

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und eine Parteientschädigung verwehrt wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Verfahren der Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

2.2 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den kon­kreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgelt­liche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei­zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestel­lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwie­rigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht ge­wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).

 

3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, dass die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen gestützt auf vorgelegte beziehungsweise von Amtes wegen beschaffte Belege erfolge und im erstin­stanzlichen Verfahren weder schwierige Rechts- noch heikle Tatfragen darzulegen seien. Die Bedürftigkeit alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbei­ständung reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, die von ihm verlangten Nachweise bei den zuständigen richterlichen Instanzen allenfalls mittels seines türkischen Rechtsvertreters zu beschaffen und den schweizerischen Instanzen nachzureichen, sei es ihm doch auch möglich gewesen, das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer Belege, allenfalls zusam­men mit einer offiziellen Übersetzung, einreichen müssen. Ausführungen zur tatsäch­lichen rechtlichen Lage seien keine verlangt worden. Alleine das Argument, der Beschwerdeführer benötige einen Rechtsbeistand, weil B.___ anwaltlich vertreten werde und somit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, sei nicht stichhaltig.

 

3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er hätte eigenständig darlegen sollen, weshalb die von B.___ vorgebrachten Verweigerungsgründe nicht stichhaltig seien und habe sich plötzlich in einem Verfahren vorgefunden, welches sich mit den Tiefen des internationalen Privatrechts, des Ordre Public, etc. befasse. Es sei nicht nur noch um die Einreichung von einem übersetzten ausländischen Scheidungsurteil gegangen, welches von der Vorinstanz geprüft und im Zivilstandsregister eingetragen hätte werden sollen. Vom Beschwerdeführer sei verlangt worden, dass er sich mit den Verweigerungsgründen gemäss internationalem Privatrecht auseinandersetzen solle. Er hätte selber darlegen und beweisen müssen, weshalb die Einwendungen von B.___ – welche schlussendlich sodann auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung gar als missbräuchliches Verhalten gewürdigt habe – unbegründet seien und einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils nicht entgegenstünden. Für eine solche Auseinandersetzung mit dem internationalen Privatrecht respektive bereits die Prüfung, welche Gesetze zur Anwendungen kämen, sei ein juristischer Laie, wie es der Beschwerdeführer sei, nicht in der Lage. Hierzu brauche es eine fundierte juristische Ausbildung, um sich mit internationalen Rechtsfragen auseinandersetzen zu können.

 

4. Als Erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Anerkennung der im Ausland erfolgten Ehescheidung obsiegt hat. Das Verfahren war demnach weder aussichtslos noch mutwillig, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet wird. Die Vorinstanz ging damals auch von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus, was nicht zu beanstanden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren prüft die solothurnische Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (ZAB) die eingereichten ausländischen Dokumente auf ihre Qualifikation und die Anerkennbarkeit selbständig. Im Falle eines Abwesenheitsurteils ist der schriftliche Nachweis erforderlich, dass die unterlegene Partei richtig vorgeladen wurde und die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (Art. 29 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Dieser Nachweis kann in der Natur der Sache nur mittels eines Dokuments erfolgen, ausgestellt durch das urteilende Gericht die Behörde, welche den Entscheid gefällt hat. Da das vom Beschwerdeführer eingereichte Scheidungsurteil in Sachen Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2 IPRG unklar war, wurde B.___ diesbezüglich angeschrieben, welche eine gehörige Ladung durch das türkische Gericht abstritt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin durch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des Volkswirtschaftsdepartements aufgefordert, mittels geeigneter Urkunden (inkl. Übersetzungen) zu beweisen, dass das Scheidungsverfahren in der Türkei formell korrekt durchgeführt wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 11. Mai 2020). Demnach bedurfte es einzig eines Beleges vom türkischen Gericht vom türkischen Konsulat in Zürich, dass B.___ die Scheidungsklage ordnungsgemäss eröffnet wurde. Dies wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, zumal er der türkischen Sprache mächtig ist und auch in seiner Heimat vor einem türkischen Gericht seine Ehe auflösen liess. Auch hätte er via seinen damals türkischen Rechtsanwalt die Belege beschaffen können. Weitere eigenständige Ausführungen zur Vorgeschichte anderen ungeklärten Rechtsinteressen wurden seitens des Amts für Gemeinden nicht verlangt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Stellungnahme von B.___ dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung betreffend Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 29. Oktober 2020). Beim erstinstanzlichen Verfahren um Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheids handelt es sich um ein einfaches Verfahren. Vorliegend sind in Bezug auf das Einreichen von Unterlagen keine besonderen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welchen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen war der Beschwerdeführer damit durchaus in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja nicht darum ging, Ausführungen zur tatsächlichen rechtlichen Sachlage zu machen, sondern bloss darum, Unterlagen einzureichen. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu brauchte es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte selbst wahren. Auch griff das Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, zumal er sich bereits im Oktober 2017 in der Türkei wieder verheiratet hatte. Auch der Umstand, dass B.___ durch eine Rechtsanwältin vertreten war, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben Erwägung 2.2) und nach § 76 Abs. 1 Satz 2 VRG sind demnach nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.

 

5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit seinem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils vollumfänglich obsiegt zu haben. Dennoch sei ihm – trotz entsprechendem Antrag – keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Die Vorinstanz spreche zwar davon, dass die Ehefrau ein widersprüchliches und unaufrichtiges Verhalten an den Tag gelegt habe, ihre Einsprache missbräuchlich und ihre Prozesshandlung mutwillig gewesen seien. Dennoch habe die Vorinstanz die Ehefrau nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet, sondern habe diesen Antrag nicht behandelt. Da die Ehefrau vollumfänglich unterlegen sei, habe sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

5.1 Gemäss § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen auferlegt.

 

5.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 VRG eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen abgeändert habe, und die Sache damit materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

 

5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände vorliegen. Wie bereits unter Erwägung 4 hiervor ausgeführt wurde, war der Beizug einer Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung nicht notwendig, da sich weder rechtlich komplexe Fragen stellten noch Eingriffe in höchstpersönliche Rechte vorlagen. Die Vorinstanz war demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

6. Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika Häusermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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