Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.310: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und anderen gesundheitlichen Problemen. Nach mehreren Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik wurde ihr ambulante Weisungen erteilt, die sie ablehnte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnete die Weisungen an, um erneute Hospitalisierungen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Weisungen gerechtfertigt sind, um die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.310 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 03.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Behandlung; Klinik; Weisung; Solothurn; Region; Entscheid; Verwaltungsgericht; Massnahme; Betreuung; Kindes; Weisungen; Erwachsenenschutzbehörde; Erkrankung; Ambulatorium; Grenchen; Psychiatrische; Person; Therapie; Schizophrenie; Störung; Unterbringung; Beschwerde; Urteil; Psychiatrischen; Wochen; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 426 ZGB ;Art. 437 ZGB ;Art. 450g ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 437 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.310 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 03.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.187 |
Titel: | ambulante Weisungen |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2021 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend ambulante Weisungen zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1983, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und diversen somatischen Leiden (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, HIV-Infektion und Herzinsuffizienz). Wegen ihrer schizophrenen Erkrankung war die Beschwerdeführerin seit November 2020 fünf Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) fürsorgerisch untergebracht. Infolge Exazerbation ihrer psychischen Störung verfügte die ärztliche Leitung der Klinik letztmals am 11. Juni 2021 die Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik. Die fürsorgerische Unterbringung wurde vom Vizepräsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom 11. Juni 2021 antragsgemäss verlängert. Am 1. Juli 2021 trat die Beschwerdeführerin aus der Klinik aus.
2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 1. Kammer der KESB Region Solothurn am 7. Juli 2021 folgende Weisungen:
3.1. A.___ wird die Weisung erteilt, regelmässig auf Aufforderung, mindestens alle 4 Wochen, Termine zur ambulanten Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium, Wissbächlistrasse 48, 2540 Grenchen, wahrzunehmen. Sie hat dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. 3.2. Die vorliegende Weisung ist vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis am 7. Juli 2023, befristet. 3.3. Das Psychiatrische Ambulatorium Grenchen wird ersucht, bei Nichteinhalten der vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn zu informieren. 3.4. A.___ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn bei Missachtung der vorliegenden Weisung ein Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung eröffnen kann und gegebenenfalls über eine Klinikeinweisung entscheidet. 3.5. Des Weiteren behält sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vor, im Falle des Nichteinhaltens zur Umsetzung der vorliegenden Weisungen gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB Zwangsmassnahmen zu prüfen und anzuordnen. 3.6. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin der KESB Region Solothurn mit, sie wolle nicht alle vier Wochen Termine im Psychiatrischen Ambulatorium Grenchen wahrnehmen. Daraufhin erliess die KESB Region Solothurn den begründeten Entscheid. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2021 wurde am 4. August 2021 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2021 entgegengenommen.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.
5. Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.
6. Der weitere Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
II.
1. Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Zu beachten ist, dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage steht eine Massnahme, die erheblich in Grundrechte eingreift. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind folglich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.185 vom 11. Juli 2017, E. 1.2). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann. Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leiden verwahrlost sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen die fürsorgerische Unterbringung.
3. Mit Bericht vom 24. Juni 2021 beantragte die zuständige Ärzteschaft der Klinik eine ambulante Behandlung, inklusive Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg alle vier Wochen, im Ambulatorium in Grenchen. Aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit Malcompliance und weiterhin fehlender Krankheitseinsicht sei nach Austritt aus der Klinik von einem Abbruch der empfohlenen Therapie auszugehen.
4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, bei der Beschwerdeführerin seien in den letzten Monaten mehrere Klinikaufenthalte nötig gewesen aufgrund ihrer wahnhaften Symptomatik im Rahmen einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie. Aufgrund rezidivierend aufgetretener psychotischer Dekompensationen mit wiederholten Hospitalisierungen sei ohne adäquate Therapie von einer schlechten Prognose auszugehen. Angesichts ihrer Diagnose und ihrer Krankengeschichte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Austritt aus der Klinik auf eine regelmässige ambulante Behandlung inklusive der notwendigen regelmässigen (Depot-)Medikation angewiesen sei. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich ihr Zustand erneut massiv verschlechtere.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch bislang keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt. Regelmässig habe sie sich geweigert, die notwendige medikamentöse Therapie zuzulassen, worauf mehrere Zwangsbehandlungen nötig gewesen seien. Für eine orale Dauermedikation habe in der Klinik eine Malcompliance bestanden. Bei einer Entlassung ohne Weisungen müsse daher mit einer baldigen erneuten Dekompensation gerechnet werden. Die Weisung zur ambulanten (inkl. medikamentösen) Behandlung sei eine geeignete Massnahme, um einer drohenden erneuten Hospitalisation vorzubeugen. Die in der Klinik letztlich begonnene medikamentöse Therapie habe im Verlauf des Aufenthaltes zu vermehrtem Realitätsbezug der Beschwerdeführerin geführt. Auch die beschriebene wahnhafte Symptomatik und die akustischen Halluzinationen hätten nachgelassen. Bleibe die psychische Erkrankung künftig unbehandelt, sei absehbar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin rasch erneut verschlechtern werde. Es komme dazu, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer somatischen Erkrankungen zwingend auf Medikamente angewiesen sei. Im Zuge ihrer wahnhaften Verarbeitung habe sie auch diese Medikamente verweigert. Um einer erneuten Klinikeinweisung sowie einer massiven Selbst- und Fremdgefährdung vorzubeugen, sei daher eine Nachbetreuung zwingend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung durch die KESB mit der ambulanten Betreuung einverstanden erklärt. Aufgrund der nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht und der Malcompliance sei diese Nachbetreuung mittels Weisung zu verfügen.
5. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Dies ist eine psychische Störung, bei welcher die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich erlaubt ist.
6. Bezüglich der Schutzbedürftigkeit ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar soweit ersichtlich zur Zeit nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine stationäre Betreuung erforderlich ist. Die aktuellsten Entwicklungen zeigen aber trotzdem eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführerin fehlt offensichtlich die Einsicht in ihre Erkrankung, womit sie bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N 8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin drohen erneute Aggressionsdurchbrüche und damit selbst- fremdgefährdende Situationen. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige Massnahme einer Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit verhältnismässig. Nach dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und dem bestehenden Selbst- und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die ambulante Behandlung als angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern und neuerliche fürsorgerische Unterbringungen in der Klinik zu vermeiden. Ob die ambulante Behandlung auch zielführend ist, wird davon abhängen, ob die Beschwerdeführerin der Weisung Folge leistet.
7. Das mit der Massnahme beauftragte Psychiatrische Ambulatorium Grenchen ist auf die Behandlung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert, und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
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