Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.301: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet über den Fall betreffend Sonderpädagogik. Der Sohn eines getrenntlebenden Elternpaares wurde nach einer psychologischen Abklärung in eine Tagessonderschule geschickt. Nach erfolgreicher Integration in eine Regelschule ordnete das Volksschulamt erneut Sonderschulunterricht an, was der Kindsvater anfocht. Es kam zu einer ausführlichen Auseinandersetzung über die Bildung des Kindes, wobei die fehlende Abklärung und Begründung seitens der Behörden kritisiert wurde. Letztendlich wurde die Verfügung des Volksschulamts aufgehoben, da die Entscheidung nicht ausreichend begründet war und wichtige Abklärungen fehlten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.301 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.01.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Abklärung; Massnahme; Unterricht; Schule; Akten; Verwaltung; Regel; Lektion; Volksschulamt; Christophorus-Schule; Beschwerde; Verfügung; Lektionen; Sonderschule; Regelschule; Verwaltungsgericht; Basel; Recht; Klasse; Massnahmen; Abklärungs; Klassenlehrperson; Über; Bericht; Anspruch; Gehör; Stellung; Verfahren; Eltern |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 299 ZPO ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 118 lb 614; 124 V 372; 126 V 130; 127 V 431; 130 II 473; 133 I 201; 133 I 270; 135 I 187; 145 II 70; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.301 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 20.01.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.22 |
Titel: | Sonderpädagogik |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. B.___, vertreten durch Advokat Simon Gass, Beschwerdegegner
betreffend Sonderpädagogik zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2009) ist der gemeinsame Sohn der getrenntlebenden Eltern A.___ und B.___.
2. Nach einer testpsychologischen Abklärung stellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) in seinem Bericht vom 10. März 2015 fest, bei C.___ sei ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F85.5) sowie eine überdurchschnittliche Intelligenz (ICD-10 Z13.4) durch Dr. D.___ diagnostiziert worden. Für die Einschulung werde eine Tagessonderschule für normalbegabte Kinder in einer Kleinstgruppe mit sozial- und heilpädagogischer Begleitung empfohlen.
3. Auf Antrag des SPD ordnete das Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) mit Verfügung vom 23. April 2015 für C.___ Unterricht in einer Tagessonderschule an. Die Massnahme wurde auf zwei Jahre befristet. Als Durchführungsort wurde die Sonderschule Sonnhalde in Gempen bestimmt. Nach einem erfolgreichen Integrationsversuch in die Regelschule verfügte das VSA am 22. Juni 2018 für C.___ integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) im Umfang von vier bis acht Lektionen pro Woche. Die Massnahme wurde auf ein Jahr befristet. Als Durchführungsort wurden die (Regel-)Schulen Leimental, Bättwil, bestimmt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurden die integrativen sonderschulischen Massnahmen am selben Ort im Umfang von sechs Lektionen pro Woche für weitere zwei Jahre, das heisst bis am 31. Juli 2021 verlängert. Die involvierte Klassenlehrperson, die stellvertretende Klassenlehrperson und die für C.___ zuständige Heilpädagogin der Regelschule Rodersdorf empfahlen in ihrer Berichterstattung für die 6. Primarstufe im Oktober 2020 einen Übertritt von C.___ in die Sekundarschule des Oberstufenzentrums Leimental (OZL), unter Weiterführung der integrativen sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro Woche vor Ort.
4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ordnete das VSA für C.___ erneut Unterricht in einer Sonderschule an. Die Massnahme wurde vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022 befristet. Als Durchführungsort wurde die Christophorus-Schule in Basel bestimmt.
5.1 Dagegen erhob der Kindsvater (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer, am 28. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Begehren:
1. Es sei die Verfügung des VSA vom 12. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung an das Departement für Bildung und Kultur, Volksschulamt, zurückzuweisen.
2. Eventualbegehren:
2.1 Es sei für C.___ folgende sonderschulische Massnahme anzuordnen: Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen Dauer 15. August 2021 bis Ende Schuljahr 2021/2022 Durchführung: BZB Basler Zentrum für Bildung, Eulerstrasse 42, 4051 Basel
2.2 Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Der Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.-/Monat.
2.4 Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld CHF 2'000.-/Monat.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.2 Am 6. August 2021 liess sich die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Gass, vernehmen und die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Ferner beantragte sie die Bestellung einer Kindsvertretung für C.___.
5.3 Ebenfalls am 6. August 2021 beantragte das DBK, vertreten durch das VSA, die Abweisung der Beschwerde.
5.4 Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
5.5 Am 7. August 2021 nahm die Beiständin von C.___ Stellung.
5.6 Mit Eingaben vom 18. August und 8. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
5.7 Auch das Volksschulamt nahm mit Eingabe vom 3. September 2021 nochmals Stellung zur Beschwerde.
5.8 Am 17. September 2021 nahm die Kindsmutter nochmals Stellung.
5.9 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass sich in den Akten des Volksschulamtes kein aktueller Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum Anspruch von C.___ auf Sonderschulung befindet. Zur Nachreichung des Abklärungsberichts wurde dem SPD Frist angesetzt. Ferner wurde der SPD aufgefordert, einen Verlaufsbericht zur Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule einzureichen und – in Anbetracht der Befristung der Massnahme – über einen allfälligen Schulwechsel vorläufig Stellung zu nehmen.
5.10 Am 30. November 2021 reichte der Schulpsychologische Dienst einen Abklärungs- und Verlaufsbericht sowie eine «Förderdokumentation» der Christophorus-Schule zu den Akten.
5.11 Am 9. und 14. Dezember 2021 liessen sich die Kindseltern dazu vernehmen.
6. Die Sache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge des von der sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Bundesrecht, wobei Überschreitung Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Abs. 1 lit. b). Da sich die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Verfügung richtet, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit des für C.___ angeordneten Unterrichts in der Christophorus-Schule Basel vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Soweit sich die Eltern in ihren Eingaben über das Vorliegen und den Umfang einer Beeinträchtigung ihres Sohnes streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen überhäufen, wird im Folgenden nicht darauf eingegangen.
4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer Kindsvertretung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
4.2 Das hier zur Anwendung gelangende kantonale Verfahrensrecht sieht grundsätzlich keine Kindsvertretung in Verwaltungsgerichtsverfahren vor. Gemäss § 58 VRG sind – soweit im VRG nichts anderes bestimmt ist – auf das Verwaltungsgerichtsverfahren die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht, wenn nötig, die Vertretung des Kindes an. Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Abs. 2 lit. b). In ihrer Beschwerdeantwort begründet die Kindsmutter den Antrag um Einsetzung einer Kindsvertretung für den Fall, sollte das Verwaltungsgericht C.___ in das Beschwerdeverfahren mit einbeziehen wollen (vgl. S. 2, Ziff. 3 der Beschwerdeantwort). Einen Einbezug von C.___ in das Verwaltungsgerichtsverfahren wird indessen von den Parteien weder beantragt, noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher angezeigt wäre. Der Antrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Damit bleibt über die Rügen des Beschwerdeführers zu befinden:
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht keine Einsicht in die Akten des Volksschulamtes erhalten. Er könne aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen, weshalb C.___ nachdem er drei Jahre in der Regelschule in Rodersdorf beschult worden sei, seit August 2021 in eine Sonderschule gehe und nun in der Christophorus-Schule in Basel unterrichtet werde. In der angefochtenen Verfügung stehe, der Schulpsychologische Dienst habe eine Abklärung durchgeführt und einen Antrag auf Sonderschulung gestellt. Der Beschwerdeführer wisse aber nichts von einer solchen Abklärung durch den SPD und habe dazu auch nicht Stellung nehmen können. Gründe, die zur Abänderung der bisherigen sonderschulischen Massnahme und zur Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule geführt hätten, kenne er nicht. Infolgedessen habe er seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift auch nicht wirksam darlegen und substantiieren können (vgl. S. 20 ff. der Beschwerdeschrift).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens Gelegenheit erhielt, Einsicht in die Akten des Volksschulamtes zu nehmen, sieht er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, weshalb das Volksschulamt von der Empfehlung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin in der Regelschule auf Übertritt in die Sekundarstufe des OZL mit einer Verlängerung von sechs Lektionen integrativen sonderschulischen Massnahmen vor Ort abgewichen sei. In den Akten des Volksschulamtes befänden sich nur zwei Schriftstücke zur Beschulungsmöglichkeit von C.___ in der Sekundarschule des OZL. Zudem fehlten wesentliche Gesprächsdokumentationen. Ein Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes über die Notwendigkeit des Unterrichts in einer Sonderschule und weshalb dieser ausgerechnet in der Christophorus-Schule in Basel stattfinden soll und nicht in einer anderen Schule, fehle in den Akten gänzlich. Gemäss § 37ter Abs. 1 und 3 VSG hätte es dem Volksschulamt oblegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung den SPD mit den entsprechenden Abklärungen zu betrauen und es hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, zu den Abklärungsergebnissen des SPD und zur beabsichtigen Anordnung des Unterrichts in der Christophorus-Schule Stellung zu nehmen (vgl. S. 2 der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. August 2021).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).
5.4 Ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit Hinweisen).
5.5 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.1 f. mit Hinweisen).
5.6 Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juli 2021 und wurde dem Beschwerdeführer zunächst per E-Mail zur Kenntnis gebracht und danach an seinen Wohnsitz in Frankreich gesandt, wo sie am 23. Juli 2021 in Empfang genommen wurde (vgl. S. 20 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer ersuchte das Volksschulamt nach eigenen Angaben am 19. Juli 2021 um Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm das Volksschulamt mit, Einsicht in die Akten könne aufgrund von Ferienabwesenheiten erst in der Woche vom 2. bis 6. August 2021 gewährt werden. Gemäss § 67 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen. Darüber hinaus ist sie zu begründen; Beweismittel sind anzugeben (vgl. § 68 Abs. 1 VRG). Vorliegend endete die 10-tägige Beschwerdefrist spätestens am 2. August 2021. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kennen die kantonalen Verwaltungsbehörden bis auf wenige, hier nicht einschlägige Ausnahmen, keine «Ferienzeiten». Der Verwaltungsbetrieb ist somit bis auf Samstage und Sonntage sowie gesetzlich anerkannte Feiertage stets aufrecht zu erhalten. Ohne fristgerechte Einsichtnahme in die Vorakten bleibt einem Beschwerdeführer eine wirksame Geltendmachung seines Standpunktes verwehrt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer insofern kein Nachteil aus diesem behördlichen Verhalten erwachsen, als er innert Rechtsmittelfrist eine 25-seitige Beschwerdeschrift eingereicht hat und nun im Verfahren vor Verwaltungsgericht vollumfängliche Einsicht in die vorhandenen Akten erhalten hat. Der Gehörsverletzung ist aber im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.
5.7 Sodann ist aktenkundig, dass C.___ die letzten drei Jahre in der Regelschule Rodersdorf mit Hilfe integrativer sonderschulischer Massnahmen erfolgreich beschult wurde (vgl. Berichterstattung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin vom Oktober 2020). Mit der angefochtenen Verfügung ordnete das VSA (erneut) Unterricht in einer Sonderschule an. § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule. Demnach bedingt die erstmalige erneute Anordnung von Unterricht in einer Sonderschule zwingend eine Abklärung durch eine Fachstelle. Diese stellt einen Antrag an das Volksschulamt (§ 37ter Abs. 1 und 2). Die für die Abklärung zuständige Fachstelle ist der Schulpsychologische Dienst (vgl. §§ 16bis f. Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz [BGS 413.121.1]). In den Akten des Volksschulamtes finden sich indessen weder ein Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum Anspruch auf Sonderschulung von C.___, noch ein entsprechender Antrag des SPD an das Volksschulamt. Bezeichnenderweise teilte der Leiter des VSA in einer E-Mail-Nachricht vom 14. Juli 2021 zur Anordnung des Unterrichts in der Christophorus-Schule für C.___ mit, «die Entscheidung basiere auf Erfahrungswerten, erfolgten Gesprächen mit beiden Elternteilen sowie auf die vorgenommene Zielsetzung mit der beauftragten Schule. Fachlich sind wir überzeugt, die richtige Lösung getroffen zu haben». In seiner Vernehmlassung führt das Volksschulamt ferner aus, am 11. Mai 2021 sei gegenüber den Eltern die Christophorus-Schule in Basel neben dem BZB und der academia als möglicher Beschulungsort von C.___ erwähnt worden. Dabei handle es sich um anerkannte Privatschulen. Die Abklärungen, ob diese Schulen überhaupt einen individualisierten und bedarfsspezifischen Platz anbieten könnten und falls ja zu welchen Bedingungen, seien telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden (vgl. S. 3 der Vernehmlassung vom 6. August 2021). Entscheidwesentliche Aktenstücke fehlen somit vorliegend in den Akten des Volksschulamtes. Die Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sind dadurch verletzt.
5.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
5.9 Im Ergebnis erweisen sich die dargelegten Gehörsverletzungen (Ziff. II./E. 5.6 und 6.7 hiervor) gesamthaft betrachtet als schwerwiegend. Der Beschwerdeführer erhielt vor Verwaltungsgericht zwar Gelegenheit, in die Akten des Volksschulamtes Einsicht zu nehmen und sich hinreichend zu äussern. Wie er aber in seinen Rechtschriften zu Recht moniert, sind die Akten des Volksschulamtes unvollständig und geben keinen Aufschluss darüber, weshalb C.___ seit August 2021 in der Christophorus-Schule in Basel unterrichtet wird, nachdem er drei Jahre mit integrativen sonderschulischen Massnahmen am Unterricht einer Regelschule teilgenommen hat und seine Klassenlehrpersonen und die involvierte Heilpädagogin in der Regelschule einen Übertritt in die Sekundarschule des OZL empfahlen. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2021 hält das Volksschulamt diesbezüglich lediglich fest, der Übertritt von C.___ von der überschaubaren Primarschule in Rodersdorf in die komplexe Schulstruktur eines normalen Sekundarschulzentrums habe in den letzten Monaten Anlass zu verschiedenen Diskussionen gegeben. Seitens des VSA begleite E.___, Abteilungsleiter Individuelle Leistungen, das Dossier. Er stehe für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Abklärungen seien nur telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden. Nach Massgabe des verbindlichen Handbuchs kantonale Spezialangebote 2020 werde das Verfahren aber periodisch überprüft. Diese Überprüfung laufe einheitlich über das standardisierte Berichterstattungsformular, welches sich in den Akten des Volksschulamtes befinde. Dieses Formular sei beiden Elternteilen vorgelegt und von ihnen unterzeichnet worden. Auch aus der Begründung in der Vernehmlassung lässt sich damit nicht entnehmen, welche Gründe zur Anordnung des Unterrichts in der Christophorus-Schule in Basel führten. Im Übrigen ist es sicher nicht Sache des Gerichts der Eltern, weitere (telefonische) Auskünfte zur Begründung der Massnahme bei der Vorinstanz einzuholen.
5.10 Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Schulpsychologische Dienst am 30. November 2021 einen Abklärungsbericht zum Anspruch von C.___ auf Sonderschulung zu den Akten. In seinem Bericht hält der SPD einleitend fest, bei C.___ bestehe seit Schulbeginn Sonderschulbedarf. Um entsprechende Massnahmen zu verlängern, bedürfe es nicht zwingend einer schulpsychologischen Abklärung. Auf eine erneute testpsychologische Untersuchung sei deshalb verzichtet worden. Bei C.___ sei eine Asperger-Diagnose mit leichter Ausprägung gestellt worden, welche sich vor allem in mangelnder Flexibilität, sozialer Ängstlichkeit und einer allgemein höheren Vulnerabilität für Stress äussere. Bei einem Besuch von C.___ in der Christophorus-Schule seien insbesondere der körperliche und sozio-emotionale Unterschied zwischen ihm und den anderen Jugendlichen aufgefallen. Da der Schulstoff für C.___ aber individualisiert werde und er auch das Bearbeitungstempo steuern könne, habe kein grundsätzliches Problem mit der aktuellen Beschulungsart gefunden werden können. Insgesamt würden der bisherige Verlauf und die von der Mutter und teilweise auch von der Primarschule beobachteten Stresssymptome dem Schulwechsel rechtgeben. Die Kontrolle und Führung, die auf einer Oberstufe der Regelschule (auch mit Sonderschulmassnahmen) möglich wären, genügten zum aktuellen Zeitpunkt nicht, um C.___ in seiner Entwicklung adäquat zu unterstützen. Zusammenfassend erweise sich die Beschulung in der Christophorus-Schule deshalb als vertretbar und nicht entwicklungsgefährdend. Die Parteien und das Volksschulamt erhielten nach Eingabe des nachträglich eingereichten Abklärungsberichts des SPD einlässlich Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu. Gemäss Berichterstattung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin der Regelschule in Rodersdorf partizipierte C.___ interessiert am Unterricht und erzielte gute Schulnoten. Von einer Heilpädagogin wurde er regelmässig im Rahmen von integrativen sonderschulischen Massnahmen unterstützt (Berichterstattung zur 6. Primarschule vom Oktober 2020). Dem Abklärungsbericht des SPD kann entnommen werden, dass offensichtlich keine Gespräche mit der von der Klassenlehrperson der Regelschule für C.___ empfohlenen Sekundarschule des Oberstufenzentrums Leimental geführt und die Umsetzung von integrativen sonderpädagogischen Massnahmen am OZL überprüft wurden. Gründe, weshalb nach der erfolgreichen Reintegration von C.___ in der Regelschule ab August 2021 erneut Unterricht in einer Sonderschule notwendig wäre und weshalb dieser genau in der Christophorus-Schule in Basel stattfinden soll, können damit auch nach den nachträglichen Abklärungen des SPD nicht nachvollzogen werden. Dass der Unterricht in der Christophorus-Schule nicht entwicklungsgefährdend ist, wird vorausgesetzt und vermag – entgegen der Auffassung des SPD – jedenfalls noch keinen Anspruch von C.___ auf Unterricht in einer Sonderschule zu begründen. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Standpunkt im Verwaltungsgerichtsverfahren wirksam geltend zu machen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs fällt von vornherein ausser Betracht. Die Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 12. Juli 2021 ist somit schon aus formellen Gründen aufzuheben.
6.1 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist aber auch aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Überlegungen angezeigt.
6.2 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
6.3 § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
6.4 Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, haben gemäss § 37quater VSG Anspruch darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs. 1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem therapeutischem Einzel- Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
6.5 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
6.6 Gemäss Leitfaden dient das Abklärungsverfahren durch den SPD der systematischen Erfassung von Informationen, die für die Bedarfseinschätzung relevant sind. Das Abklärungsverfahren ist mehrdimensional und bestimmt den tatsächlichen Förderbedarf aufgrund von Entwicklungs- und Bildungszielen. Das solothurnische Abklärungsverfahren umfasst zwei Schritte. In der Basisabklärung wird die Erfassung des «Ist-Zustands» vorgenommen. Diese wird ergänzt durch die Bedarfsabklärung, welche das «Soll» erfasst und beschreibt. Im Rahmen der Bedarfsabklärung erfolgt ein «Soll-Ist-Vergleich» (vgl. S. 12 des Leitfadens).
6.7 Sonderschulische Angebote werden als ISM als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind: - Der Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten), - Grundlage ist der Lehrplan, - Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind: - Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt, - Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache, - Kleiner Betreuungs- und Pflegeaufwand, - Betreuungsleistungen wie die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind: - Unterricht stark individualisiert und hochspezialisiert, - Grundlage ist der Lehrplan, - Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache, - Grosser Betreuungs- und Pflegeaufwand.
Bei sonderschulischen Angeboten werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD überprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme einen Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens). 6.8 Aus dem Abklärungsbericht des schulpsychologischen Dienstes vom 30. November 2021 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Für C.___ bestehe seit Beschulungsbeginn ein Sonderschulungsbedarf. Um diesen zu verlängern bedürfe es nicht zwingend einer schulpsychologischen Abklärung. Bis anhin habe keine Notwendigkeit vorgelegen, eine Abklärung vorzunehmen. Aus dem Bericht der ehemaligen Förderlehrperson der Regelschule in Rodersdorf sei zu entnehmen, dass die Beschulung von C.___ in der Regelschule gut verlaufen sei. Die von der Mutter beschriebenen Erschöpfungszustände auch Ausbrüche seien in der Regelschule nie in diesem Masse aufgefallen. Er sei jedoch oft sehr zurückgezogen gewesen, habe wenig Kontakt mit den anderen Mitschülern gehabt und habe auch oft müde gewirkt. Über eine gewisse Zeit habe er sehr viel gefehlt. Dies habe sich aber geändert, als sich die Förderlehrperson bereit erklärt habe, ihn jeden Morgen zu empfangen und ihm so den Einstieg in den Schulalltag zu erleichtern. Ab diesem Moment sei C.___ regelmässig zur Schule gegangen. Für den Übertritt in die Oberstufe habe sich die Frage nach der Umsetzbarkeit der Massnahme gestellt. Gemäss Auskunft der Lehrperson an der Christophorus-Schule sei C.___ zu Beginn des Schuljahres im Sommer 2021 in sehr verunsichertem Zustand gewesen. Er habe sich aber erstaunlicherweise schnell und gut eingelebt. Seine im Vergleich zu anderen Schülern in der Klasse hohe Leistungsfähigkeit sei rasch aufgefallen, so dass er sofort eine individuelle Förderung erhalten habe. Die Möglichkeit, sich mit anderen zu vergleichen, fehle in diesem Setting allerdings. Im Rahmen des Schulbesuchs des SPD habe sich ein entspannter C.___ gezeigt, der sich gut in der Gruppe führen lasse und Spass am Unterricht zu scheinen habe. Augenfällig sei der körperliche und sozio-emotionale Unterschied zwischen ihm und den anderen Jugendlichen, die ihn sehr viel jünger erscheinen liessen. Da der Schulstoff für C.___ individualisiert werde und er auch sein Bearbeitungstempo steuern könne, könne kein grundsätzliches Problem an der aktuellen Beschulung festgestellt werden. Insgesamt würden der bisherige Verlauf und die von der Mutter und teilweise auch von der Primarschule beobachteten Stresssymptome dem Wechsel rechtgeben, da die Symptomatik nun weder zu Hause noch in der Schule auftrete. Zusammenfassend sei die Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule zum aktuellen Zeitpunkt vertretbar und nicht entwicklungsgefährdend.
Mit einem längerfristigen Blick sei es aus Sicht des SPD wichtig, dass C.___ auch lerne, sich mit anderen Kindern zu messen, beziehungsweise sich einzuschätzen und mit eigenen Stärken und Schwächen umgehen lerne. Zudem sei es wichtig, dass er sich am Schulstoff erprobe, Erfolg habe, aber auch scheitere, um seine Belastbarkeit zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, brauche er ein Umfeld mit Jugendlichen, mit denen er sich vergleichen könne und eine Gruppengrösse, die ihn sozio-emotional nicht überfordere. Der SPD empfehle deshalb eine Beschulung in einer Kleingruppe mit normalbegabten Jugendlichen. Aufgrund seiner feinen und zurückhaltenden Art sei er gewissen verhaltensauffälligen Jugendlichen aus dem Sonderschulsetting nicht gewachsen. Dennoch sei es ein Trugschluss, dass C.___ in der Regelschule die nötigen Lernfelder hätte. Auch die konfliktbehaftete Beziehung der Eltern spreche gegen eine solche Massnahme. Die Oberstufe der Regelschule stelle mit verschiedenen Fachlehrpersonen, wechselnden Klassenzimmern, unübersichtlichen Hausaufgaben- und Lernanforderungen zum aktuellen Zeitpunkt eine Überforderung des Familiensystems dar.
6.9 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 macht er im Wesentlichen geltend, die Auffassung des SPD, weil C.___ in den ersten drei Schuljahren in einer Sonderschule unterrichtet worden sei, habe er ohne weitere Abklärungen wieder in eine Sonderschule geschickt werden dürfen, sei falsch und weder rechtlich noch sachlich haltbar. Bereits in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das VSA nicht berechtigt gewesen sei, C.___ ohne Abklärungen in eine Sonderschule zu stecken. Nach seiner mit sehr guten Zeugnisnoten abgeschlossenen Primarschulzeit sei es vielmehr nur noch darum gegangen, wie der Übertritt von der Primarschule, in welcher C.___ in den Genuss von ISM gekommen war, in die Sekundarschule zu erfolgen habe. Dies hätte vom SPD abgeklärt werden müssen. Die Qualifikationsgespräche mit der Klassenlehrperson und der Sozialpädagogin, C.___ und den Eltern hätten eine Empfehlung für einen Eintritt ins OZL in die Sekundarstufe P E ergeben. Darauf sei C.___ sehr stolz gewesen. Dem Volksschulamt sei bekannt gewesen, dass es sich bei C.___ um einen sehr guten Schüler handle, dessen Verhalten in der Klasse zu keinerlei Kritik Anlass gegeben habe und für den die verantwortlichen Lehrpersonen und seine Eltern bereits einen regulären Übertritt in die Sekundarstufe geplant hätten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021).
6.10 Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt. In der Berichterstattung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin der Regelschule in Rodersdorf wurde einzig ein Übertritt von C.___ in die Sekundarstufe des OZL mit Verlängerung der integrativen sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro Woche empfohlen. Die Vorinstanz wich von dieser Empfehlung ab, ohne dies zu begründen, und ordnete einen Übertritt in die Christophorus-Schule in Basel an. Auch der SPD vermochte in seiner Berichterstattung Ende November 2021 nicht aufzuzeigen, weshalb der Empfehlung der Klassenlehrpersonen und der Heilpädagogin der Regelschule nicht Folge geleistet und stattdessen Unterricht in einer Sonderschule angeordnet wurde. Aus dem 6. Klasse Schulzeugnis von C.___ ist ersichtlich, dass er einen Notenschnitt von 5.18 hat, ein gutes Arbeits- und Lernverhalten an den Tag legt und sozialverträglich ist (vgl. Beschwerdebeilage 19). Der Unterricht in der Regelschule mit integrativen sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro Woche scheint nach der Berichterstattung der Klassenlehrpersonen und der Heilpädagogin in der Regelschule gut funktioniert zu haben. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben fand eine Abklärung zur Umsetzbarkeit der integrativen sonderschulischen Massnahmen durch den SPD an der Sekundarschule des Oberstufenzentrums Leimental indessen nicht statt und Gründe, weshalb C.___ nicht am Unterricht einer Regelschule teilnehmen könnte, werden ebenfalls nicht genannt.
C.___ besucht seit August 2021 die Christophorus-Schule in Basel. Nach Aussage des Volksschulamtes handelt es sich dabei um eine in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannte Sonderschule. Nach den Vorgaben des Leitfadens ist ein Schüler mit ausgewiesenem Sonderschulbedarf vor der Beschulung in einer Sonderschule einer von drei Bedarfsstufen zuzuteilen, um den konkreten Förderbedarf zu bestimmen (vgl. Ziff. II/E. 6.7). Der Unterricht in einer Sonderschule für die Bedarfsstufe 1 und 2 findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt. In der kantonalen Lektionentafel 2021/2022 wird für die Sekundarstufe I der Unterricht von 33 Lektionen Pflichtfächer pro Woche vorgeschrieben: Vier Lektionen Deutschunterricht, drei Lektionen Französischunterricht, drei Lektionen Englischunterricht, fünf Lektionen Mathematikunterricht, drei Lektionen Biologie, Chemie und Physikunterricht, vier Lektionen Geographie und Geschichte, eine Lektion Informatik, zwei Lektionen bildnerisches Gestalten und zwei Lektionen technisches Gestalten, eine Lektion Musik, drei Lektionen Sport und zwei Lektionen berufliche Orientierung (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulbetrieb_und_Unterricht/Lektionentafel/Lektionentafel_2021_2022.pdf, zuletzt besucht am 13. Januar 2022). Nur in der Bedarfsstufe 3 findet der Unterricht stark individualisiert und nicht nach den Vorgaben der kantonalen Lektionentafel statt. Unterricht gemäss der Bedarfsstufe 3 ist damit offensichtlich für Schülerinnen und Schüler angedacht, die nicht am regulären Schulsystem mit unterschiedlichen Grundlagenfächern und den damit verbundenen Mindestlernzielen teilnehmen können. Dem Stundenplan für C.___ von der Christophorus-Schule in Basel kann entnommen werden, dass die Pflichtfächer gemäss kantonaler Lektionentafel bei Weitem nicht nicht in vorgeschriebenem Ausmass unterrichtet werden (vgl. Beschwerdebeilage 43). Dass C.___ vor der Anordnung des strittigen Unterrichts in der Christophorus-Schule einer Bedarfsstufe zugeteilt worden wäre und damit effektiv Anspruch auf Unterricht in einer Sonderschule hätte, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Woraus die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung der Empfehlung der mit C.___ arbeitenden Klassenlehrperson und Heilpädagogin in der Regelschule ableitete und für C.___ ohne konkrete Abklärung des Förderbedarfs Unterricht in der Christophorus-Schule in Basel anordnete, kann nach dem Gesagten nicht nachvollzogen werden. Dieses Vorgehen widerspricht §37ter Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellte Standardprozess. Die Vorinstanz muss sich deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19).
7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121). Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht darüber befunden werden, ob die zur Diskussion stehende Massnahme für C.___ in der Christophorus-Schule Basel überhaupt erforderlich und damit verhältnismässig ist.
7.2 Nach dem Gesagten obliegt es somit der Vorinstanz, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für C.___ Unterricht in einer Sonderschule überhaupt erforderlich ist, ob nicht auch eine mildere Massnahme geeignet wäre. Wie unter Ziffer II/E. 5.2 ff. hiervor dargelegt, hat das Volksschulamt sämtliche Abklärungsschritte zu dokumentieren und in den Akten chronologisch aufzubewahren. Da ein abrupter Schulwechsel ohne entsprechende Abklärungen und sorgfältige Aufgleisung mit den involvierten Fachpersonen und C.___ auf das neue Schulsemester im Februar 2022 für die Dauer der Abklärungen nicht zumutbar wäre, ist C.___ bis zum Abschluss der ergänzenden Abklärungen, längstens aber bis am 31. Juli 2022, in der Christophorus-Schule in Basel zu beschulen. Sollten die Abklärungen ergeben, dass an der Sonderschulung in der Christophorus-Schule festzuhalten ist, ist dies neu und begründet zu verfügen.
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Der Entscheid vom 12. Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderschule im Fall von C.___ angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, ist C.___, wie seit August 2021, in der Christophorus-Schule Basel zu beschulen.
9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Peter Studer macht in seiner Honorarnote vom 20. Dezember 2021 eine Entschädigung von total CHF 23'271.10 (68.7 Stunden à CHF 300.00 zuzügl. Auslagen von CHF 1'027.50 und MWST von CHF 1'643.60) geltend. Eine Honorarvereinbarung reichte Rechtsanwalt Studer nicht zu den Akten. Entschädigt werden kann demnach praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens CHF 260.00. Sodann erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 68.67 Stunden als überhöht. Für die Vorbereitung und das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift zwischen dem 20. Juli 2021 und dem 26. Juli 2021 macht Rechtsanwalt Studer einen Aufwand von 30.75 Stunden geltend. Zu den Rügen des Beschwerdeführers wird in der 25-seitigen Beschwerdeschrift aber lediglich auf viereinhalb Seiten Stellung genommen. Äusserungen zum angeblichen Fehlverhalten der Kindsmutter können nicht entschädigt werden. Angemessen erscheint deshalb eine Entschädigung von 5 Stunden Aufwand für die Beschwerdeschrift, zumal sich der Beschwerdeführer erst nach Einsicht in die Akten des Volksschulamtes Mitte August 2021 einlässlich zur umstrittenen Verfügung äussern konnte. Für seine 15-seitige Stellungnahme vom 18. August 2021 macht Rechtsanwalt Studer sodann 16 Stunden Aufwand geltend. Auch dieser Aufwand erscheint überhöht, zumal auf rund 2.5 Seiten Textpassagen aus dem Handbuch «kantonale Spezialangebote» in die Stellungnahme kopiert wurden. Entschädigt werden können höchstens 6.25 Stunden. Im Übrigen können Sekretariatsarbeiten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungspositionen vom 18. August und vom 20. Dezember 2021 (Eingaben an Gericht und Akten retour) von insgesamt 25 Minuten können als Kanzleiaufwand ebenfalls nicht entschädigt werden. Ebenfalls überhöht erscheint sodann der geltend gemachte Aufwand für die 7-seitige Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 im Umfang von 9.33 Stunden. Der Beschwerdeführer gibt in jener Stellungnahme zahlreiche Textpassagen aus dem Abklärungsbericht des SPD eins zu eins wieder. Angemessen erscheint hierfür eine Entschädigung von 3.5 Stunden. Auch nicht entschädigt wird der als Auslage geltend gemachte Kostenvorschuss an das Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00. Dieser wird dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet. Nach dem Gesagten ergibt dies eine Parteientschädigung von total 8'390.80 (Honorar: CHF 7'563.40 [29.09 h x 260.00], Auslagenersatz: CHF 227.50, MWST: CHF 599.90), welche aufgrund der Gehörsverletzung vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung geschuldet. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 12. Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderschule im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die Angelegenheit beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte zu dokumentieren. 2. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens durch den SPD, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, wird C.___ in der Christophorus-Schule in Basel beschult. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Sonderschulung an der Christophorus-Schule in Basel weiterzuführen ist, ist dies neu und begründet zu verfügen. 3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. 4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.___ den Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten. 5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 8'390.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
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