Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.299: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 13. September 2021 in einem Fall bezüglich einer Impfung. Die Eltern von D.___ waren gegen die Impfung ihrer Tochter und erhoben Beschwerde. Das Gericht stellte fest, dass D.___ aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Behinderung nicht urteilsfähig war und die Beiständin somit über die Impfung entscheiden durfte. Die Beschwerde der Eltern wurde abgewiesen, und sie wurden zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.299 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 13.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Impfung; Person; Covid; Covid-; -Impfung; Beiständin; Entscheid; Personen; Beistand; Olten; Verwaltungsgericht; Olten-Gösgen; Wille; Beistandschaft; Urteil; Covid-Impfung; Eltern; Tochter; Zustimmung; Erwachsenenschutz; Urteils; Kindes; Risiken; Hause; Verfahren; Interessen |
Rechtsnorm: | Art. 16 ZGB ;Art. 378 ZGB ;Art. 398 ZGB ;Art. 419 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.299 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 13.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.197 |
Titel: | Impfung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2021 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen A.___ und B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Impfung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für D.___ (geb. [...]) besteht seit dem 28. Oktober 2015 eine umfassende Beistandschaft gestützt auf Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Zuvor bestand bereits seit dem 20. September 2005 eine Beistandschaft gestützt auf Art. a308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. Als Beiständin ist C.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Olten eingesetzt. D.___ wohnt und arbeitet im [...] in [...].
2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (Eingang KESB Olten-Gösgen) wandte sich die Mutter von D.___, A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und teilte mit, sie habe erfahren, dass ihre Tochter D.___ gegen Covid geimpft werden soll. Sie selber und auch ihre Tochter D.___ seien gegen diese Impfung. Die Beiständin habe jedoch mitgeteilt, dass dieser Entschluss letztlich in ihrer Kompetenz liege.
3. Die KESB Olten-Gösgen forderte die Beiständin C.___ (nachfolgend Beiständin) mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf, innerhalb der nächsten 10 Tage einen Fragekatalog zu beantworten. Folgende Fragen wurden der Beiständin gestellt: 1. Haben Sie mit D.___ über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt? Wenn ja: Bitte schildern Sie den Verlauf und das Ergebnis des Gesprächs. Wenn nein: Haben andere Personen mit D.___ über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt und Ihnen darüber berichtet? 2. Wie schätzen Sie die Fähigkeiten von D.___ ein, den Sinn und Zweck der Impfung sowie deren Wirkung und Risiken zu verstehen? Bitte begründen Sie Ihre Einschätzung und nennen Sie allfällige Erkundigungen, welche Sie bei Fachpersonen eingeholt haben und auf die Sie sich stützen. 3. Hat D.___ bereits einen Impftermin erhalten? 4. Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht auf die Impfung bezüglich der weiteren Unterbringung im [...]?
4. Am 4. Juni 2021 liess die Beiständin der KESB Olten-Gösgen ihre schriftliche Stellungnahme zukommen, in welcher sie unter anderem den ihr zugestellten Fragekatalog beantwortete. Weitere Ausführungen der Beiständin folgten im Schreiben vom 18. Juni 2021.
5. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 lehnte die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen das Begehren um Einschreiten der KESB gegen die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung ab.
6. Die Eltern von D.___, A.___ und B.___, gelangten mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wiederum an die KESB Olten-Gösgen. Diese machte die Eltern mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsmittelfrist bald ablaufe.
7. In der Folge erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin verlangten sie sinngemäss, auf die Covid-Impfung bei D.___ sei zu verzichten, die Beistandschaft solle auf sie übertragen und der Wohnsitz der Tochter solle wieder ins elterliche Domizil verlegt werden.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2021 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.
9. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
10. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wurde sämtlichen Parteien die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen bis zum 30. August 2021 einzureichen. Diese Gelegenheit wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. August 2021 genutzt.
11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelten gemäss Art. 450 f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
1.2 Die Beschwerdeführer sind die Eltern von D.___. Es handelt sich bei ihnen um der betroffenen Person nahestehende Personen. Sie verfügen damit über eine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, die Beistandschaft solle auf sie übertragen werden und D.___ künftig im elterlichen Domizil wohnhaft sein. Die Beschwerdeführer rügen hierzu zusammengefasst: Sie wollen D.___ in Zukunft vollständig zu Hause behalten, sie seien beide zu Hause und könnten bestens zu ihrer Tochter schauen. Zudem wollten sie keinen Beistand mehr und diese Funktion wieder selber übernehmen. Niemand kenne, liebe und sorge sich besser um D.___ als sie beide. D.___ habe ebenfalls zu Hause ein soziales Netzwerk und freue sich immer enorm, nach Hause zurückzukehren.
2.2 Laut § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden. Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz nie die Anträge um Wechsel der Beistandsperson sowie der Anpassung des Wohnorts von D.___ gestellt. Folglich können die Frage einer allfälligen Übertragung der Beistandschaft auf die Eltern sowie des Wechsels des Wohnortes ins elterliche Domizil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die erstmalig im Rahmen der Beschwerde erfolgten Anträge ist damit nicht einzutreten. Diese müssten mit einem neuen Antrag in einem separaten Verfahren zunächst von der KESB geprüft werden.
3.1 Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die Weigerung der KESB (vgl. Ziff. 2.1 [S. 2] des angefochtenen Entscheids), gegen die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung einzuschreiten. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, sie möchten nicht, dass ihre Tochter geimpft werde. Auch die Tochter wolle nicht geimpft werden.
3.2 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Verabreichung einer Impfung einen körperlichen Eingriff und damit einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person darstelle. Die Berechtigung zur Zustimmung stehe deshalb in erster Linie der betroffenen Person selber zu, selbst wenn diese unter umfassender Beistandschaft stehe. Erforderlich sei allerdings, dass die betroffene Person hinsichtlich der Zustimmung zur Impfung urteilsfähig sei. D.___ leide seit ihrer Geburt an Spina bifida und sei sowohl geistig als auch körperlich behindert. Für die KESB sei erstellt, dass D.___ bezüglich der Covid-Impfung nicht urteilsfähig sei. D.___ wisse zwar, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten dienen könne. Um was für eine Krankheit es sich bei SARS-Covid handle und welches der Nutzen, aber auch die Risiken einer Impfung seien, könne D.___ nicht beurteilen. Als Argument gegen eine Covid-Impfung könne sie lediglich anführen, dass sie Angst vor Nadeln habe. Gemäss [...] seien jedoch Blutentnahmen und Grippeimpfungen kein Problem gewesen. Mangels Urteilsfähigkeit von D.___ bezüglich Covid-Impfung liege deshalb die Entscheidungskompetenz bei der Beiständin. Die KESB erachtete darum ein Einschreiten gestützt auf Art. 419 ZGB als nicht geboten.
3.3.1 Eine Impfung ist juristisch gesehen ein medizinischer Eingriff in die körperliche Integrität einer Person und ist nur zulässig, wenn eine (informierte) Einwilligung vorliegt. Bei der Einwilligung ist zu beurteilen, ob die Person selbst entscheidet, ob sie von Dritten vertreten werden muss. Diese Frage entscheidet sich anhand der Beurteilung, ob die Person für die Einwilligung urteilsfähig ist nicht (vgl. Art. 16 ZGB). Dabei von zentraler Bedeutung ist die Selbstbestimmung der Person, welche auch bei einer Vertretung durch Dritte relevant ist. Ausschlaggebend ist jeweils der (mutmassliche) Wille der Person, der im Einzelfall eruiert werden muss. Es gibt keinen Impfzwang und es darf keinen Automatismus geben. Die Impfstrategie und die Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) dienen dabei als objektiver (Sorgfalts-)Massstab. Im Einzelfall braucht es immer eine Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse, bei denen der (mutmassliche) Wille und die Interessen der betroffenen Person ausschlaggebend sind (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).
3.3.2 Zu prüfen ist demnach, ob D.___ für die Einwilligung urteilsfähig ist nicht, ungeachtet dessen, dass sie unter einer Beistandschaft steht.
3.3.3 Urteilsfähig ist, wer eine Situation und die Folgen einschätzen und gestützt darauf die entsprechend richtigen Entscheidungen treffen kann. Die Urteilsfähigkeit muss im Einzelfall in Bezug auf die konkrete Situation und die jeweilige Fragestellung abgeklärt werden und wird bei erwachsenen Personen von Gesetzes wegen vermutet. Bezüglich der Covid-19-Impfung ist eine Person urteilsfähig, wenn sie verstehen kann, was eine Impfung ist und wozu im Speziellen die Covid-19-Impfung dient. Sie muss aufgrund einer hinreichenden Information über den Eingriff erkennen können, welche Risiken bestehen, wenn sie sich nicht impfen lässt, und welche Risiken mit einer Impfung verbunden sein können (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).
3.3.4 D.___ weiss von der Grippeimpfung her, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten dienen kann; um was für eine Krankheit es sich bei Covid-19 handelt und welchen Nutzen, aber auch welche Risiken eine Impfung hat, kann sie aber nicht beurteilen. Diese Meinung wird auch von der Hausärztin F.___, dem Leiter und der Betreuungsperson des [...] sowie der Beiständin geteilt. Die Eltern vermögen mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen – lassen es gar offen –, inwiefern D.___ in Bezug auf die Impfung doch urteilsfähig sein soll. Zudem nahm D.___ auch an einem Aufklärungsgespräch im [...] teil, an welches sie sich gemäss Angaben der Beiständin jedoch nicht mehr erinnern konnte. Damit ist bei D.___ von einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Covid-Impfung auszugehen.
3.4.1 In der Folge ist zu prüfen, wer über die Durchführung der Covid-19-Impfung bei D.___ entscheiden kann und inwiefern D.___ in die Entscheidung miteinzubeziehen ist.
3.4.2 Bei nicht (mehr) urteilsfähigen Personen entscheiden Dritte über die Durchführung der Covid-19-Impfung. In Art. 378 Abs. 1 ZGB ist vorgesehen, welche Personen in welcher Reihenfolge entscheiden können. Urteilsunfähige Personen sind angemessen zu informieren und in den Entscheid einzubeziehen. Die vertretungsberechtige Drittperson hat sich primär am bekannten Willen, subsidiär am mutmasslichen Willen und an den Interessen der urteilsunfähigen Person zu orientieren (Art. 378 Abs. 3 ZGB).
Falls der (mutmassliche) Wille zweifelsfrei gegen die Covid-19-Impfung spricht, hat sich die vertretungsberechtigte Drittperson der Impfung zu widersetzen, auch wenn dies objektiv betrachtet unvernünftig erscheint. Sofern der (mutmassliche) Wille nicht eruiert werden kann, weil keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind, entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach den objektiven Interessen der betroffenen Person (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2).
3.4.3 Vorliegend sind weder eine Patientenverfügung mit Äusserungen zur Covid-19-Impfung, noch ein Vorsorgeauftrag eine Advanced Care Planung aktenkundig. Die einzigen dokumentierten Willensäusserungen von D.___ sind, dass sie ihrer Mutter gesagt haben soll, keine Impfung zu wollen und insbesondere gegenüber mehreren Personen ihre Angst vor Nadeln offenbart hat. Diese beiden Aspekte wurden denn auch in den Gesprächen mit der Hausärztin, dem [...] und mit D.___ selbst aufgegriffen. Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass D.___ zwar angibt, Angst vor Nadeln zu haben, Blutentnahmen und die jährliche Grippeimpfung jedoch kein Problem darstellten. Den Akten lässt sich lediglich noch entnehmen, dass die Beiständin zudem Bedenken über die sich ändernden Bestimmungen in den Heimen äusserte. Belegt ist hierzu, dass D.___ gerne zur Arbeit geht und sich im [...] wohl fühlt. Ebenso geht sie an den Wochenenden gerne nach Hause zu ihrer Familie. Diese Abwechslung scheint für sie wichtig zu sein. Jedenfalls kann bzw. konnte der (mutmassliche) Wille von D.___ betreffend Covid-19-Impfung nicht eruiert werden, weil zu wenige resp. keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für gegen die Impfung sprechen. Infolgedessen ist es Sache der vertretungsberechtigten Person, nach den objektiven Interessen von D.___ über die Zustimmung (oder Verweigerung) zur Impfung zu entscheiden.
3.5.1 Wer für die Erteilung (oder Verweigerung) der Zustimmung befugt ist, bestimmt sich nach Art. 378 Abs. 1 ZGB: An erster Stelle steht die in einer Patientenverfügung in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person, anschliessend die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen und schlussendlich die nahestehenden Personen, wie die Eltern. Das Vorliegen vertretungsberechtigter Personen auf einer Stufe schliesst somit alle weiteren auf den nachfolgenden Stufen aus. Nur falls in einem konkreten Fall keine Personen aus der gesetzlichen Kaskade vorhanden sind der Entscheid bei unklarem (nicht zweifelsfrei ermittelten) mutmasslichen Willen gegen die Interessen der betroffenen Person verstossen würde, entscheidet die KESB gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB über die Covid-19-Impfung (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2/3).
3.5.2 D.___ steht unter einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Entscheidkompetenz der Beiständin umfasst dabei alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs. Darin beinhaltet ist auch die Vertretung hinsichtlich medizinischer Massnahmen (BSK ZGB I – Biderbost/Henkel, Art. 398 N 21). Demnach hat die Beiständin über die Durchführung der Covid-19-Impfung zu entscheiden. Eine Patientenverfügung ein Vorsorgeauftrag besteht – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht.
3.5.3 Die Beschwerdeführer äussern sich in ihrer Replik eingehend zur Impfthematik und tun ihre ablehnende persönliche Einstellung zur Impfung kund. Die persönliche Haltung der Eltern spielt jedoch keine Rolle. Die Beiständin hat ihren Entscheid für die Verabreichung der Covid-19-Impfung nachvollziehbar begründet und er entspricht den Empfehlungen des BAG. Es besteht nach dem Gesagten kein Raum für ein Einschreiten der KESB Olten-Gösgen nach Art. 419 ZGB.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt und kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ und B. ___, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Kohler
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