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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.269)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.269: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine brasilianische Staatsbürgerin, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass aufgrund ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnder Integration die Bewilligung nicht verlängert wird. Die Beschwerdeführerin hatte seit 14 Jahren Sozialhilfe bezogen und es nicht geschafft, sich von dieser abzulösen. Obwohl sie Teilzeitjobs hatte, reichten diese nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Das Gericht stellte fest, dass sie die Bedingungen ihrer Bewilligung nicht erfüllt hatte und somit die Widerrufsgründe gerechtfertigt waren. Trotz ihrer langen Zeit in der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht ausreichend integriert und hatte keine starken sozialen Bindungen. Das Gericht entschied, dass die Beendigung ihres Aufenthalts verhältnismässig sei und sie in ihr Heimatland zurückkehren solle.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.269

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.269
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.269 vom 31.03.2022 (SO)
Datum:31.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Sozialhilfe; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Apos; Tochter; Widerruf; Interesse; Brasilien; Wegweisung; Verfügung; Widerrufsgr; Lebens; Urteil; Höhe; Nichtverlängerung; Sozialhilfeleistungen; Staat; Ausländer; Zahlung
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 33 AIG ;Art. 4 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 62 AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 I 143; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.269

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.269
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 31.03.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.66
Titel: Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 31. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb.  1968, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Am […] 1988 kam im Heimatland ihre Tochter B.___ zur Welt. Im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr 1999 mehrfach in der Schweiz auf. Am 8. Februar 2001 reiste die Beschwerdeführerin abermals als Touristin in die Schweiz ein, wo am […] 2001 sodann ihre zweite Tochter, C.___, geboren wurde. Gemäss einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] vom Februar 2005 zog die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2005 von Brasilien herkommend in der Gemeinde zu. Die Anmeldung bei der Einwohnergemeinde erfolgte am 4. Januar 2005.

 

2. Am 10. Januar 2005 bzw. 18. April 2005 reichte der damalige Lebenspartner D.___ (geb. 1947), Schweizer Bürger, Aufenthaltsgesuche zu Gunsten der Beschwerdeführerin, der gemeinsamen Tochter C.___ sowie der Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, ein. Die Gesuche wurden von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn, (heute: Migrationsamt, nachfolgend MISA genannt) gutgeheissen, woraufhin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2005 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erteilt worden ist. Während C.___ heute die Schweizer Staatsbürgerschaft innehat und B.___ über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in der Folge jeweils verlängert.

 

3. Im Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In den Gesuchen gab die Beschwerdeführerin an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sozialhilfe zu beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Sozialregion [...] sozialhilferechtliche Leistungen in der Höhe von CHF 220'422.73 bezogen. Am 6. Dezember 2016 wurde für die Tochter C.___ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] ferner eine Beiständin ernannt. Anlässlich eines Telefongesprächs am 21. Dezember 2016 teilte die KESB dem MISA sodann mit, dass die Beschwerdeführerin und D.___ zwar das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter hätten, der Beschwerdeführerin hingegen die Obhut entzogen worden sei. Ab April 2016 war C.___ fremdplatziert.

 

4. Das MISA gewährte der Beschwerdeführerin am 3. April 2017 aufgrund der seit Juli 2007 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Ebenfalls wurde die Beiständin der damals noch minderjährigen Tochter C.___ aufgefordert, zur beabsichtigen Massnahme Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 resp. 1. Juli 2017 äusserten sich die Beiständin und die Beschwerdeführerin zur Sache.

 

5. Die Sozialregion [...] bestätigte am 17. Juli 2017 dem MISA telefonisch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr fremdplatziert und nun beim obhutsberechtigten Vater wohnhaft sei. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich per 4. September 2017 auf CHF 289'316.85.

 

6. Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezuges verwarnt. Der Beschwerdeführerin wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Zudem wurde ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde indessen aufgrund der Arbeitsbemühungen sowie der bestehenden Mutter-Tochter-Beziehung zu C.___ unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig werde, bis am 12. September 2018 verlängert.

 

7. Am 6. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab dabei insbesondere an, als Raumpflegerin für mindestens sechs Stunden pro Woche bei der [...] AG angestellt zu sein.

 

8. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 5. Februar 2021 mit einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25 verzeichnet. Laut Auskunft der Sozialregion [...] vom 10. Februar 2021 betrug der Saldo der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 335'131.85. Überdies liess die Sozialregion dem MISA die aktuellen Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin zukommen. Hiernach ist die Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2019 für drei Stunden pro Woche bei E.___, seit dem 30. Juni 2020 für zwei bis drei Stunden pro Woche bei F.___, sowie seit dem 1. Dezember 2020 für drei Stunden pro Woche bei G.___, als Reinigungskraft in privaten Haushalten angestellt.

 

9. Mit Schreiben vom 3. März 2021 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

 

10. Mit Eingabe vom 31. März 2021 folgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll.

 

11. Das Betreibungsamt [...] teilte am 18. Mai 2021 auf telefonische Nachfrage des MISA mit, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25 verzeichnet.

 

12. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verlängerte das MISA der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz bis am 30. September 2021 zu verlassen.

 

13. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung vom 30. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.    Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei abzusehen.

3.    Eventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

14. Mit Schreiben vom 16. August 2021 folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 12. Juli 2021. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

15. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

16. Das MISA schloss anlässlich der Vernehmlassung vom 29. September 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

 

17. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.

 

18. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des MISA vom 29. September 2021.

 

19. Mit Eingabe vom 3. November 2021 folgte sodann eine weitere Stellungnahme des MISA, zu welcher sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess.

 

20. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressatin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das MISA bejahte im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und e Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und führte im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 1 AIG aus, die Beschwerdeführerin beziehe seit nunmehr 14 Jahren ununterbrochen Sozialhilfeleistungen. Dabei vermöge die Begründung, wonach ein erheblicher Teil der bezogenen Leistungen fehlender Unterhaltszahlungen geschuldet sei, nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführerin die Obhut über C.___ im Jahr 2016 entzogen worden sei, ihr davor gemäss dem eingereichten detaillierten Klientenkontoauszug diverse Unterhaltszahlungen bevorschusst worden seien und die Tochter nach der Fremdplatzierung ab Juli 2017 beim Kindsvater gelebt habe. Ferner laufe auch die Begr.dung, dass die Beschwerdeführerin infolge der Covid-19-Pandemie eine Arbeitsstelle verloren habe und deshalb weiterhin Sozialhilfe beziehen müsse, ins Leere. Bereits vor der Covid-19-Pandemie sei es ihr offenkundig nicht gelungen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die nachweislich vorhandene Arbeitsfähigkeit über Jahre hinweg nicht vollumfänglich ausgeschöpft und sich weitestgehend auf den bestehenden Gegebenheiten ausgeruht, obschon sie längst keine umfassenden Betreuungsaufgaben für ihre inzwischen knapp 33- bzw. 20-jährigen Töchter habe übernehmen müssen. Auch seien die vorgebrachten Bestrebungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Zusammenzugs mit der Tochter ebenfalls als konstruiert zu qualifizieren. Aus den Ausführungen erhelle, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht ernsthaft und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln um die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit resp. eine Ablösung von der Sozialhilfe bemüht habe. Dieses Verhalten sei angesichts der Verfügung vom 13. September 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin bereits ausländerrechtlich verwarnt und ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz für den Fall eines fortwährenden Sozialhilfebezugs unmissverständlich angedroht worden sei, in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der langjährigen und anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin. Diesem Interesse sei ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

 

Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zwar nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei mittlerweile in einem tiefen Teilzeitpensum erwerbstätig, was ihr zu Gute zu halten sei. Die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerische Gesellschaft entspreche dennoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. So gehe diese trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit seit Jahren keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nach, der Negativsaldo der Sozialhilfeleistungen belaufe sich auf CHF 334'795.90 und die Deutschkenntnisse seien noch immer eingeschränkt. Es seien darüber hinaus auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Brasilien ersichtlich, da die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht habe und sie sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten Brasiliens vertraut sei. Zudem könne auch davon ausgegangen werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin wohnhaft seien, was in der Stellungnahme vom 31. März 2021 denn auch nicht bestritten werde. Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei hingegen – mit Ausnahme der beiden volljährigen Töchter, ihres Enkelkindes sowie angeblich auch zwei Schwestern – nichts bekannt. Namentlich zu den beiden Töchtern bestehe sodann auch offensichtlich kein besonderes Abhängigkeits- Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal diese längst nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenleben würden und auch in finanzieller Hinsicht keine Bindung bestehe. Die Wegweisung eigne sich, um einen künftigen Sozialhilfebezug zu vermeiden, und erscheine auch erforderlich, zumal die bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen, namentlich die ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2017, nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hätten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie dort den Grossteil ihres Lebens verbracht habe und überdies an familiäre und freundschaftliche Bande anknüpfen könne. Den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen könne die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin über moderne Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweise sich demzufolge als verhältnismässig.

 

2.2 Mit der ausführlichen Begründung der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sei und die berufliche und finanzielle Situation sich seit 2017 nicht merklich verändert habe. Denn die bezogene Sozialhilfe habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. So habe der Sozialhilfesaldo im September 2017 CHF 289'316.85 und per 31. März 2021 CHF 334'795.90 betragen. Die seit dem September 2017 bezogene Sozialhilfe betrage damit durchschnittlich ca. CHF 1'080.00/Monat, während die bezogene Sozialhilfe in den Jahren 2007 bis 2017 bei überschlagsmässig CHF 2'400.00/Monat gelegen sei. Schliesslich habe sie in den letzten Monaten sogar nur noch CHF 366.00/Monat bezogen. Auch seit dem letzten Sozialhilfebudget habe die Beschwerdeführerin ihre intensiven Bemühungen fortgesetzt, einerseits Kosten zu sparen und andererseits ihr Erwerbspensum zu erhöhen, um sich definitiv von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die grossen Anstrengungen würden durch die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung [...] vom Oktober 2020 bis Juni 2021 und die Lohnabrechnungen der verschiedenen Arbeitgeber belegt. Zudem sei es in der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in der Putzbranche neue Arbeitgeber zu akquirieren. Die Suchbemühungen, welche leider meist ins Leere verlaufen würden, seien mittels Screenshots belegt.

 

Mit Verfügung des Sozialamtes [...] vom 29. Juli 2021 sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...] rückwirkend auf den 30. April 2021 beendet worden. Damit sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c (recte: lit. e) AIG nicht erfüllt. Ebenso liege auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr vor, da die Betreibungen in der Höhe von CHF 2'724.25 gemäss Rechtsprechung aufgrund der Höhe nicht als Widerrufsgrund gelten würden und vielmehr Zeichen dafür seien, dass die Beschwerdeführerin trotz sehr widrigen finanziellen Umständen ihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sei.

 

Weiter trete ein entscheidender Pfeiler in Bezug auf die wirtschaftliche Stabilität der Beschwerdeführerin hinzu, der bis anhin noch nicht habe berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin und der Vater ihrer beiden Kinder, D.___, hätten sich zur Heirat entschlossen. Dies sei bis anhin lange nicht möglich gewesen, weil D.___ selbst noch verheiratet gewesen sei und ein komplexes Scheidungsverfahren habe abwarten müssen.

 

Auch die Tochter C.___, welche mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt wohne, werde nach und nach mehr zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen können, da sie nach ihrem Praktikum bei der Kinderkrippe [...] eine Lehre im [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung habe antreten können.

 

Entgegen der Darstellung des MISA bestehe bei der Beschwerdeführerin damit in prospektiver Hinsicht kein Risiko eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs. Zu berücksichtigen sei zudem die persönliche Situation und Geschichte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, 142.201).

 

Weiter verfüge die Beschwerdeführerin über solide Deutschkenntnisse von mündlich und schriftlich A2. Ein höheres Sprachniveau werde vom Gesetz nicht gefordert.

 

Klar für den Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz würden zudem ihre fami­liären und privaten Interessen sprechen, welche namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.

 

Zusammenfassend seien damit keine Widerrufsgründe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung des MISA zu verlängern sei. Beachte man alle Umstände des Falles, so wäre ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung überdies nicht verhältnismässig.

 

2.3 Das MISA führte daraufhin anlässlich der Vernehmlassung vom 29. September 2021 unter anderem aus, weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezuges bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei, noch, dass ihre Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen geknüpft worden sei, habe die Beschwerdeführerin dazu bewegen lassen, sich durch Steigerung ihres Arbeitspensums von der Sozialhilfe abzulösen. Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung am 3. März 2021 sei der freiwillige Verzicht auf Sozialhilfe am 26. Juli 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch bei dieser Ablösung nicht eine finanzielle Selbständigkeit i.e.S., beispielsweise durch Erhöhung ihres Arbeitspensums erlangt, sondern sie verlasse sich auf die Unterstützung durch Dritte, auf welche sie jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Sie könne damit ihre Lebenshaltungskosten nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, decken (vgl. Art. 77e Abs. a [recte: Abs. 1] VZAE), womit keine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe vorliege, sondern aktuell nur ein freiwilliger, unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gewählter Verzicht auf Sozialhilfegelder, was nicht positiv ins Gewicht falle bzw. die Zukunftsprognose nicht massgeblich verbessere. Die Zeitspanne seit dem Verzicht auf Sozialhilfe im Vergleich zur Dauer der vormals bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei ebenfalls als marginal zu bezeichnen. Das MISA habe sich demnach nicht auf pauschalisierte Gründe abgestützt, sondern auf konkrete Anzeichen, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor alles andere als gesichert erscheine. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin nicht nur der Widerrufsgrund der Sozialhilfe vor, sondern sie erfülle überdies auch den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG.

 

2.4 Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin insbesondere dahingehend, dass die Vorbereitung der Heirat im Gange sei. Zurzeit würden jedoch noch nicht alle erforderlichen Dokumente vorliegen, welche das Zivilstandsamt benötige. Dies betreffe vor allem diejenigen Unterlagen, welche sie in Brasilien auftreiben müsse. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass dies kein leichtes Unterfangen sei und in Brasilien aktuell gerade chaotische Zustände herrschen würden. Sobald alle notwendigen Dokumente vorhanden seien, werde das Ehevorbereitungsverfahren fortgesetzt.

 

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

 

3.2 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

 

3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 334'795.90 (Stand 31. März 2021) als erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit Hinweisen).

 

3.3.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...] per 30. April 2021 nun freiwillig beendet. Zudem hatten die Beträge der Sozialhilfe vor dieser Ablösung seit September 2017 abgenommen, was in erster Linie auf die einzelnen Teilzeitstellen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. So war die Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 bis 5. September 2020 für sechs bis zwölf Stunden pro Woche bei der [...] AG, [...], tätig. Zudem arbeitet sie bei E.___, F.___ und G.___ (siehe E. I/8 hiervor) und seit dem 15. März 2021 für zwei Stunden pro Woche bei H.___ sowie seit dem 17. März 2021 für drei Stunden pro Woche bei I.___, als Reinigungskraft. Diese wenigen Stunden genügen jedoch nicht, damit die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte. Wird von dieser geltend gemacht, dass der Betrag der Sozialhilfe zuletzt noch CHF 366.00 betragen habe (vgl. AS 343), so liegt dies vor allem darin begründet, dass sie gemäss deren detailliertem Kontoauszug seit November 2020 Taggelder der Arbeitslosenkasse erhält. Da der Bezug von Sozialversicherungsleistungen kein Sozialhilfebezug darstellt (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14), sind die Taggelder folglich als Einnahmen zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass deren Höchstzahl begrenzt ist (vgl. Art. 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0). Aufgrund der geringen Teilpensen und des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin bestehen daher konkrete Anzeichen dafür, dass diese auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, nach Ablauf der Höchstzahl der Taggelder für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen zu können.

 

3.3.3 Betreffend die finanziellen Verhältnisse von D.___ geht aus der Aktennotiz des MISA vom 21. Dezember 2016 hervor, dass dieser eine IV-Rente bezogen hat (AS 219) und er zudem gemäss der Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge vom 2. Dezember 2014 ein AHV-Rentner ohne Pensionskassenrente ist und sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat (AS 225). Die Beschwerdeführerin schilderte ausserdem anlässlich ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2017, D.___ sei finan­ziell nicht in der Lage gewesen, für sie und ihre Kinder zu sorgen. Es erscheint somit mehr als fraglich, inwiefern die allfällige Heirat mit D.___ nach den Worten der Beschwerdeführerin «ein entscheidender Pfeiler» in Bezug auf die wirtschaftliche Stabi­lität darstellen soll. Schliesslich ist zwar sehr erfreulich, dass die Tochter C.___ eine Lehrstelle antreten konnte. Diese wird jedoch angesichts ihres Lohnes (vgl. Urkunde 8) die finanzielle Situation ihrer Mutter bzw. der Beschwerdeführerin kaum merklich verbessern können, da diese damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren hat. Die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin vermögen sie deshalb kaum längerfristig finanziell zu unterstützen.

 

3.3.4 Unter Berücksichtigung der bisherigen und aktuellen Verhältnisse sowie der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht besteht somit die konkrete und begründete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels existenzsichernder Einkünfte nicht für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können und wieder von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat damit auch die mit der Verwarnung vom 13. September 2017 verknüpften Bedingungen nicht erfüllt, womit das MISA zu Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht hat. Denn ein vorübergehender Verzicht auf Sozialhilfeleistungen genügt nicht, um einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verhindern (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [heute: AIG]), Bern 2010, Art. 62 AuG N 49).

 

4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig ist. Dabei berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme bei Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.2 f.). Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen dabei den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

 

4.2 Angesichts des hohen Saldos der Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 334'795.90 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, eine weitere Belastung der Sozialhilfe zu verhindern und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden.

 

4.3.1 Zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit gilt zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Juli 2005 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. April 2017 keine nennenswerten Erwerbseinnahmen erzielte. Vielmehr belief sich der Saldo der Sozialhilfeleistungen im Dezember 2016 auf CHF 264'475.00 (AS 219). Mit der darauffolgenden Verwarnung vom 13. September 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbemühungen und des Kindeswohls der damals noch minderjährigen Tochter C.___ unter Bedingungen bis am 12. September 2018 verlängert. Das MISA hielt dabei fest, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz würden derzeit äusserst knapp das erhebliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen. Die Verwarnung ergehe im Sinne einer «letzten Chance». Mit anderen Worten hätte dies somit der Beschwerdeführerin die Erkenntnis einbringen sollen, nun alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Bedingungen zu erfüllen. Stattdessen trat sie erst im 30. August 2019 die Stelle bei E.___ an. Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2016 Suchbemühungen nachzuweisen hatte, so hatte sie sich dennoch viel zu wenig um neue Arbeitsstellen bemüht. Vielmehr stieg der Saldo der Sozialhilfeleistungen bis zum August 2018 weiter auf CHF 301'570.40 (AS 284). Hinzukommt, dass die eingereichten Suchbemühungen (vgl. Urkunde 5) vorwiegend solche aus den Monaten Mai und Juni 2021 und damit erst für die Zeit nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021 belegen. Es liegt somit der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin trotz Arbeitsfähigkeit immer nur dann verstärkte Bemühungen an den Tag legte, wenn ihr seitens des MISA Ungemach drohte.

 

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 mit D.___ zusammenlebte (AS 80 f.) und, soweit aus den Akten ersichtlich, am 1. Dezember 2013 in eine eigene Wohnung umzog (AS 190). Seit dem 1. Juli 2014 bis zu deren Fremdplatzierung im April 2016 wohnte die Tochter C.___ zudem bei D.___. Nach Beendigung der Fremdplatzierung im Juli 2017 wohnte diese anschliessend wiederum bei D.___. Diese Umstände führten jedoch nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführerin um Arbeit bemühte. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführerin wäre es also über Jahre hinweg ohne Weiteres möglich gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe lange Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilzeitpensum arbeiten können, nichts. So wohnte sie, als C.___ klein war, mit D.___ zusammen und arbeitete während dieser Zeit gar nicht, und bei Auszug in die eigene Wohnung wäre es ihr mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zumutbar gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Daran ändern auch allfällige Betreuungsaufgaben ihrer Enkelin [...] (Jahrgang 2009) wenig. Bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schliesslich vor, es sei aufgrund der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in der Putzbranche neue Arbeitgeber zu akquirieren, so ist zu beachten, dass sie vier ihrer sechs Teilzeitstellen während der Pandemie angetreten hat und es ihr somit vor der Pandemie erst recht möglich gewesen wäre, neue Arbeitgeber zu finden.

 

4.3.2 Weiter zahlte die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg einen Mietzins von CHF 1'100.00 und zog erst im Oktober 2020 um, wodurch sich der Mietzins auf CHF 700.00 reduzierte (AS 443 f.). Aus den Akten ist zudem auch ersichtlich, dass die neue Wohnung eine 5.5-Zimmerwohnung ist und sich die Beschwerdeführerin die Wohnung mit ihrer Tochter C.___ teilt, welche ihrerseits einen Mietzins von CHF 1'150.00 zu bezahlen hat (AS 441 f.). Dieser Umzug ist folglich zu relativieren, und es erscheint mehr als fraglich, dass eine solch teure Wohnung (CHF 1'850.00) gewählt wurde.

 

4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, zu berücksichtigen sei ihre persönliche Situation und Geschichte im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c VZAE, da sie in Brasilien weder eine tragfähige Schulbildung noch eine Ausbildung habe geniessen dürfen und sie deswegen dazu prädestiniert sei, eher schlecht bezahlte Jobs annehmen zu müssen (working poor). Weiter habe sie über lange Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilpensum arbeiten können. Erfahrungsgemäss sei es leider nach wie vor so, dass in solchen kleinen Teilpensen das Lohnniveau und die Aufstiegschancen deutlich geringer seien.

 

In der Tat kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung eher schlecht bezahlte Jobs annehmen. Wie jedoch vorhin dargelegt, ist der Einwand der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben stark zu relativieren, da sie sich über Jahre hinweg trotz Zumutbarkeit nicht um Arbeit bemüht hat.

 

4.3.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Saldo der Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 334'795.90 grösstenteils selbst ver­schuldet hat, indem sie keine günstigere Wohnsituation organisiert hat und vor allem trotz Arbeitsfähigkeit jahrelang keine Arbeit gesucht hat, obwohl ihr dies neben den Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit, sich um eine existenzsichernde Tätigkeit zu kümmern. Vielmehr bemühte sie sich jedoch jeweils erst dann, als ihr vom MISA mit Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. April 2017 und 3. März 2021 negative Konsequenzen angekündigt wurden. Die Be­schwerdeführerin ist demnach der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

 

4.4 Immerhin ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie – abgesehen von einer Strafverfügung vom 16. Juni 2005 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz – nicht straffällig in Erscheinung getreten ist. Zudem besteht seit dem 28. Januar 2008 nur ein offener Verlustschein über CHF 2'724.25; immerhin konnte sie die Betreibung vom 25. September 2015 über CHF 310.00 abwenden und neue Betreibungen vermeiden (AS 214, 296). Diese Punkte sind als neutral zu bewerten, da Wohlverhalten in diesem Bereich vorausgesetzt wird.

 

4.5 Die Beschwerdeführerin ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Im Januar 2005 reiste sie im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein, wo sie sich seit mittlerweile 17 Jahren ununterbrochen aufhält. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht derart in die Schweiz integriert, wie dies aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. So hat sie auf dem Arbeitsmarkt kaum Fuss gefasst, was wie vorgehend dargelegt grösstenteils ihr selbst zuzuschreiben ist, und verfügt abgesehen vom engsten Familienkreis bestehend aus den beiden volljährigen Töchtern, D.___, ihrer Enkeltochter und zwei (angeblich hier wohnenden) Schwestern über keine sozialen Kontakte. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nach wie vor sprachliche Verständigungsprobleme. Führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, sie verfüge aufgrund des Sprachtests vom 27. Juli 2021 (vgl. Urkunde 9) nachweislich über solide Deutschkenntnisse von mündlich und schriftlich A2, zudem werde ein höheres Sprachniveau vom Gesetz nicht gefordert, so zeigt dies einmal mehr ihre minimalistische Haltungsweise auf. Denn die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dazu aufgefordert, einen Deutschkurs zu absolvieren. Der Leistungsnachweis des Kurses war anlässlich der ersten Verlängerung zu erbringen (AS 123). Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin offensichtlich belegt, ansonsten ihr später die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden wäre. Nach Absolvieren dieses Kurses beliess sie es offenbar dabei und bemühte sich erst zu einem Zeitpunkt um ihre Deutschkenntnisse, als das MISA die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz angekündigt hatte. Es wäre ihr viel früher möglich gewesen, diesen Sprachnachweis zu erwerben, zumal ihr dies die Arbeitssuche erleichtert hätte und Art. 4 Abs. 4 AIG immerhin festhält, es sei erforderlich, dass Ausländerinnen und Ausländer insbesondere eine Landessprache erlernen.

 

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in Brasilien verbracht. Sie ist zudem sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten Brasiliens vertraut. Mangels Einwands der Beschwerdeführerin kann zudem davon ausgegangen werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige wohnhaft sind. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an frühere Bekanntschaften schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden. Angesichts dieser Umstände erscheint deshalb eine Wiedereingliederung als möglich.

 

4.6.1 An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre familiären und privaten Interessen klar für ihren Verbleib in der Schweiz sprächen, Interessen, die namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.

 

4.6.2 Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staat­liche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Hinweise für solche Bezie­hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Über­nahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus einem Konkubinat ergibt sich dann ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Be­ziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. (Urteil des Bun­desgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der An­spruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr kann ein Eingriff im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft sein (BGE 135 I 143 E. 2.1).

 

4.6.3 Betreffend D.___ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr mit diesem zusammenwohnt. Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, D.___ und sie würden heiraten, jedoch bestehen keine konkreten Anzeichen für ein solches Vorhaben. So sind dem Gericht bis heute keinerlei Unterlagen zu einem allfäl­ligen Ehevorbereitungsverfahren eingereicht worden. Diesbezüglich ist zudem eine Aktennotiz des damaligen Amtes für öffentliche Sicherheit vom 9. August 2002 zu be­achten, nach welcher D.___ schon damals gesagt hatte, er sei noch verheiratet, lebe aber seit 14 Jahren getrennt und wolle sich so schnell wie möglich scheiden lassen (AS 34). Die Beziehung von D.___ und der Beschwerdeführerin kommt somit bezüglich Art und Stabilität einer Ehe nicht gleich. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist folglich nicht berührt.

 

4.6.4 Weiter wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter C.___ im selben Haushalt. Diese wird bald 21 Jahre alt, hat die Schweizer Staatsbürgerschaft und macht eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin. Sie ist eine erwachsene und selbständige Frau. Zur Beschwerdeführerin besteht weder eine finanzielle Abhängigkeit noch ergibt sich aus dem Umstand des gemeinsamen Haushalts eine speziell enge familiäre Beziehung. Es ist der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben anders zu pflegen, etwa mittels moderner Kommunikationsmittel. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit auch bezüglich ihrer Tochter C.___ nicht berührt.

 

4.7 Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund ihrer Beziehung zu C.___ berührt wäre, so ergibt sich gestützt auf die obigen Erwägungen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sowie unter Berücksichtigung der Integration nach Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, dass aufgrund des Saldos der Sozialhilfeleistungen (in der Höhe von CHF 334'795.90) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung einer weiteren Belastung der Sozialhilfe und damit an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin besteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stellen dabei eine geeignete und auch erforderliche Massnahme dar, zumal die Verwarnung vom 13. September 2017 als «letzte Chance» nicht zu einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin in dem Sinne geführt hat, als sich diese nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst hätte. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist angesichts der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der konkreten und begründeten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels existenzsichernder Einkünfte nicht für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können und wieder von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen, gross und überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Diese Massnahme ist zudem verhältnismässig und zumutbar, da die ausgerichtete Sozialhilfe grösstenteils selbst verschuldet ist, die Beschwerdeführerin trotz ihrer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren insgesamt nicht derart in der Schweiz integriert ist, wie dies aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre, sie den Kontakt insbesondere zu ihrer Tochter C.___ mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten kann und eine Wiedereingliederung in Brasilien als möglich erscheint.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dasselbe gilt für das Eventualbegehren, die Akten seien zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies sachdienlich sein sollte. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

 

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

6.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf CHF 2'351.30 (inkl. Auslagen von CHF 218.20 und MWST von CHF 168.10) festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'351.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 Probst

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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