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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.262)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.262: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat über den Fall einer Beschwerde bezüglich des Wechsels der Mandatsperson für eine Drittperson entschieden. A.___ hat sich gegen die Entscheidung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gewehrt, die Beistandschaft für ihren Sohn B.___ von ihr auf D.___ zu übertragen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerde unbegründet ist und entschieden, dass A.___ die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss. Die Richterin, Präsidentin Scherrer Reber, hat das Urteil am 25. November 2021 verkündet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.262

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.262
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.262 vom 25.11.2021 (SO)
Datum:25.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Verwaltungs; Beistand; Entscheid; Mandat; Mandats; Beistands; Verfahren; Verhalten; …heim; Verwaltungsgericht; Sohnes; Gehör; Person; Beistandsperson; Beiständin; Bereich; Akten; Vorinstanz; Wohnheim; Verbeiständete; Vertretung; Beschwerde; Gehörs; Personen; Interesse; Zusammenarbeit; Aufgabe
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 395 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 421 ZGB ;Art. 422 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 443 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:130 II 521; 137 I 195;
Kommentar:
Thomas Geiser, Urs Vogel, Andrea Büchler, Rohner, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 423 ZGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.262

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.262
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 25.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.247
Titel: Wechsel der Mandatsperson für Drittperson

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. November 2021                   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

 

In Sachen

A.___    vertreten durch  Catherine Fürst,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Wechsel der Mandatsperson für Drittperson


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geb. 1992) ist der Sohn von A.___ und C.___. Seit seiner frühen Kindheit leidet B.___ an einer schweren kognitiven Beeinträchtigung. Er ist nonverbal und kann nicht kommunizieren. Mit Erreichen der Volljährigkeit endete die über ihn errichtete Erziehungsbeistandschaft. In der Folge wurde für B.___ eine altrechtliche Vormundschaft errichtet, welche mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) umgewandelt wurde.

 

2. Mit Entscheid vom 30. November 2016 wandelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die umfassende Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB um und übertrug A.___ Vertretungsbefugnisse in den Bereichen gesundheitliche Angelegenheiten sowie Wohnen und Tagesstruktur. Der bisherigen Mandatsperson, D.___, wurden Vertretungsbefugnisse in den Bereichen administrative und finanzielle Angelegenheiten inkl. Einkommens- und Vermögensverwaltung belassen.  

 

3. Am 9. April 2021 ersuchte D.___ die Erwachsenenschutzbehörde um Anpassung der Massnahme beziehungsweise um personelle Vereinigung der Mandatsführung sowie um Ernennung von A.___ als alleinige Beistandsperson von B.___. D.___ beantragte die Entlassung aus dem Amt.

 

4. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 übertrug die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein – soweit vorliegend von Bedeutung – sämtliche Aufgaben der Vertretungsbeistandschaft auf D.___ (vgl. Dispositivziffer 3.4 ff.). A.___ wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Amt entlassen (Dispositivziffer 3.1). 

 

5. Dagegen wandte sich A.___, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Fürst, mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1. Der Entscheid der KESB vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben.

 

2. A.___ sei als Beiständin ihres Sohnes, B.___, in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich Administration und Vermögensverwaltung nicht mehr die bisherige Beiständin, D.___, zu mandatieren sei.

 

3. Eventualiter sei A.___ in allen Bereichen als alleinige Beiständin einzusetzen.

 

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Am 11. August 2021 liessen sich die Sozialen Dienste Thierstein in Vertretung von D.___ dazu vernehmen.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Catherine Fürst als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

 

9. Am 23. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ erhebt in eigenem Namen Beschwerde. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, sowie eine unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 459a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der vorliegenden Beurteilung somit volle Kognition zu.

 

3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Konkret bemängelt sie, im Verfahren vor der Vorinstanz habe sie sich zu den Äusserungen der aktuellen Beistandsperson ihres Sohnes und zu den Eingaben der Heimleitung nicht äussern können. Zudem sei sie lediglich mit Schreiben vom 22. April 2021 aufgefordert worden, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und darüber Auskunft zu geben, ob sie zur Rechnungsführung fähig sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme sei sie nicht eingeladen worden.

 

3.2 Wäre dieser Vorwurf begründet, würde dies aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

 

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen).

 

3.4 Das Mitwirkungsrecht steht aber – wie sämtliche aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Teilgehalte – nur den Parteien zu (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.8). Wer nicht Partei ist, verfügt über keine Gehörsrechte (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N 31 f.). In erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren steht der verfügenden Behörde vorderhand der materielle Verfügungsadressat gegenüber, dessen Rechte Pflichten die Verfügung regeln soll; ihm kommt Parteistellung zu (vgl. Art. 443 ff. ZGB). Darüber hinaus sind unter Umständen auch weitere Personen als Parteien mit ins Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Art. 443 ff. ZGB; Vera Martinelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 7).

 

3.5 Gemäss § 11bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung einen Entscheid berührt werden kann.

 

3.6 In einem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren wie in Erwachsenen­schutzverfahren bestimmt die zuständige Behörde von Amtes wegen über den Verfah­rensgegenstand. Die KESB entscheidet diesfalls unabhängig von den Parteibegehren nach Massgabe der rechtlichen Grundlage über den Erlass und den allfälligen Inhalt eines Entscheids (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfah­rensrechts, Rz. 1285). Dem angefochtenen Entscheid zufolge war die Amtsentlassung der Beschwerdeführerin sowie die personelle Vereinigung des Aufgabenbereichs und die Übertragung der gesamten Mandatsführung auf D.___ Gegenstand des vorin­stanzlichen Verfahrens. Mit der Amtsentlassung gingen der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte und Pflichten als Beistandsperson ihres Sohnes verlustig; offen­sichtlich wurde sie dadurch in ihrer Rechtsstellung berührt. Ihr kam somit bereits im Verfahren vor der Vorinstanz Parteistellung zu.

 

3.7 Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Stellungnahme zum Gesuch von D.___ eingeladen noch über die ins Recht gelegten Eingaben des […]heims orientiert. Damit wurde ihr Anspruch auf recht­liches Gehör in schwerer Weise verletzt. Dass die Beschwerdeführerin in einem als «Erklärung zu einer bestehenden Beistandschaft» betitelten Schreiben vom 14. Januar 2021 in pauschaler Weise und noch vor Anhebung des zur Diskussion stehenden Verfahrens vor der Vorinstanz auf eine Anhörung «verzichtete», ist dabei unbeachtlich und vermag an der festgestellten Gehörsverletzung nichts zu ändern.

 

3.8 Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei (und der verbeiständeten Person) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).

 

3.9 Die Beschwerdeführerin erhielt zwischenzeitlich Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu erhalten und ihren Standpunkt genügend und umfassend vor Verwaltungsgericht darzulegen. Dem Verwaltungsgericht kommt bei der vorliegenden Beurteilung sodann volle Kognition zu. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin (und des Verbeiständeten) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der nachfolgenden Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.

 

4.1 Weiter moniert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Entlassung aus dem Amt als Beiständin ihres Sohnes. Konkret macht sie geltend, ihr sei wichtig, weiterhin für die persönlichen Bedürfnisse ihres Sohnes zuständig zu sein. Seit seiner Geburt hätten sich die Eltern um den Verbeiständeten gekümmert, zeitweise zu Hause, meist aber in Zusammenarbeit mit einer Institution. Freizeit, Ferien und Wochenenden habe ihr schwer behinderter Sohn stets mit seiner Familie verbracht. Dass der Familie aktuell jede Auskunft des Heims verweigert werde, sei für sie inakzeptabel. Absolut stossend sei sodann die erste Amtshandlung der neuen Beiständin beziehungsweise das abrupte Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin, ihren Sohn zu besuchen ihn nach Hause zu holen. In der Verfügung der KESB vom 15. Juni 2021 werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, Frau D.___ sei nun als Beiständin für so etwas zuständig. Die Folgen eines solchen abrupten Kontaktverbots seien nicht nur für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, sondern insbesondere für ihren Sohn gravierend. Er verstehe diesbezügliche Erklärungen nicht. Plötzliche Veränderungen seien für ihn nur schwer zu ertragen. Die KESB vertrete im angefochtenen Entscheid die Auffassung, B.___ müsse davor geschützt werden, «immer wieder» einen Heimplatz zu verlieren. Es müsse verhindert werden, dass er ständigen von der Beschwerdeführerin willkürlich veranlassten Wechseln ausgesetzt sei. Um solches zu verhindern, wäre als weit mildere Massnahme ein schlichtes Verbot, B.___ ohne Zustimmung der KESB vom Heim abzumelden, eine absolut hinreichende Massnahme gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Beiständin ihres Sohnes in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich Administration und Vermögensverwaltung nicht mehr die bisherige Beistandsperson, D.___, zu mandatieren sei.

 

4.2 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend und im Wesentlichen, dem Schreiben von D.___ sowie den Akten könne im Wesentlichen entnommen werden, dass die aufgeteilte Mandatsführung aufgrund der schwierigen und äusserst misstrauischen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin in der Praxis nicht umsetzbar sei. Die Beschwerdeführerin überschreite ihre Kompetenzen und hindere D.___ in der Mandatsführung. D.___ beantrage deshalb eine Zusammenführung des Mandats sowie die Einsetzung der Beschwerdeführerin als alleinige Mandatsperson. Immer wieder lege sich die Beschwerdeführerin mit ihrem inadäquaten und beharrlichen Verhalten mit Ämtern und Fachpersonen an und gefährde dadurch den Aufenthalt von B.___ im […]heim. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit früheren Fachpersonen aus den Heimen verstritten habe und es sich dabei nicht um einen Einzelfall handle. B.___ werde durch das Verhalten seiner Mutter die Chance genommen, längerfristig an einem Ort anzukommen und sich auch ausserhalb der Familie an einem Ort geborgen zu fühlen. Die Beschwerdeführerin unternehme sicher alles, um das Wohl ihres Sohnes sicherzustellen. Sie sei auch unbestritten in der Lage, mit ihrem beharrlichen Verhalten zusätzliche finanzielle Mittel von Amtsstellen zu erhalten. Trotzdem sei fraglich, ob sie mit ihrem Verhalten das Wohl von B.___ nicht zunehmend gefährde. Eine gute Zusammenarbeit unter Fachpersonen sei bei einer komplexen Behinderung zentral. Aufgrund des Verhaltens und der Kompetenzüberschreitungen der Beschwerdeführerin erscheine es nicht mehr möglich, dass das Vertretungsmandat gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von zwei Personen geführt werde. Gestützt auf die Rückmeldungen des […]heims und die Akten sei davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Aufenthalt von B.___ in einem Heim grundsätzlich immer wieder aufs Neue gefährde. Stetigen Wechseln des Wohnheimes sei entgegenzuwirken. Insbesondere bei stark behinderten Personen sei es wichtig, dass sie auch ausserhalb ihres familiären Umfeldes einen vertrauensvollen Umgang finden. Der Beschwerdeführerin sei daher das Mandat mit der Aufgabe im Bereich Wohnen, Gesundheit und Alltag um das Wohl von B.___ besorgt zu sein, zu entziehen.

 

4.3 Das Amt des Beistands der Beiständin endet entweder von Gesetzes wegen (vgl. Art. 421 ZGB), auf Begehren der Beistandsperson (vgl. Art. 422 ZGB), in den übrigen Fällen (vgl. Art. 423 ZGB) wie namentlich dann, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (vgl. Art. 423 Abs. 1 lit. a ZGB). Damit erhält die KESB die Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheids gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen, wenn sich die Beistandsperson für die Aufgabenerfüllung nicht mehr eignet. Die Fachbehörde verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben. Unerheblich ist, ob durch die Amtsführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend. Ein allfälliges Verschulden des Beistandes ist unerheblich (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 423, N 22; Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langenegger, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2018, Art. 421– 425 N 7).

 

4.4.1 Aus den Akten zeigt sich folgendes Bild: Die beantragte personelle Vereinigung der Mandatsführung und die Übertragung des vollständigen Aufgabenbereichs der Beistandschaft begründete D.___ im Wesentlichen mit der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Sämtliche involvierten Stellen (ASO, AKSO, Pro Infirmis) hätten sich über das Verhalten der Beschwerdeführerin beschwert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei inadäquat, beharrlich und hartnäckig. Da sie mit diesem Verhalten bei gewissen Amtsstellen Erfolg gehabt habe, habe sie sich für berechtigt gehalten, die Rolle D.___s in Frage zu stellen. Die letzten Jahre hätten gezeigt, dass eine Mandatsaufteilung mit der Beschwerdeführerin nicht funktioniere. Sofern die KESB dem Begehren von D.___ nicht zustimme und die Ausübung des Mandats vollumfänglich dem Zweckverband Sozialregion Thierstein zuspreche, sei zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin keine Entscheidungen mehr für ihren Sohn treffen könne.

 

4.4.2 Auch der Institutionsleiter des […]heims erklärte in seinem Bericht vom 22. Mai 2021, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte sich äusserst schwierig. Im Juni 2020 sei B.___ ins […]heim eingetreten. Der Bedarf von B.___ an ein professionelles Setting im Zeitpunkt seines Eintritts sei offensichtlich gewesen: ungenügende Körperpflege, ungenügend behandelte Neurodermitis sowie Verhaltensweisen, welche die Heimleitung als Folge fehlender tagesstrukturierender Angebote während seines Aufenthalts zu Hause interpretiert habe. Im Juni 2021 sei B.___ ein Jahr im […]heim. In dieser Zeit sei es nicht gelungen, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu etablieren. Sie sei immer wieder der Meinung, die Mitarbeiter im […]heim schauten nicht gut zu ihrem Sohn. Aussagen zu agogischen pflegerisch/medizinischen Themen von Fachpersonen akzeptiere sie nicht, widerspreche bezichtige die Mitarbeitenden der Unfähigkeit. Dies gelte auch in Bezug auf Aussagen externer Fachpersonen wie z.B. Physiotherapeutinnen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere regelmässig agitiert, beleidigend, aggressiv, laut und ohne Unterlass. Zudem verlange sie fast täglich umfassende telefonische Rückmeldungen zur Befindlichkeit ihres Sohnes und rufe entsprechend oft an. Auch an einer Sitzung zur Klärung offener Fragen mit D.___, der Bezugsperson von B.___, der Teamleitung der Wohngruppe und der Tagesstätte sowie der Heimleitung sei die Beschwerdeführerin massiv ausfällig geworden und habe B.___s Bezugsperson als inkompetent und als Lügnerin bezeichnet. Als der Institutionsleiter die Beschwerdeführerin abgemahnt habe, habe sie diesen beschimpft. Die Beschwerdeführerin sei sodann der Auffassung, es gefalle ihrem Sohn nicht im […]heim. Dies entspreche aber in keiner Weise der Wahrnehmung und Beobachtung der Mitarbeitenden. Zudem sei aufgefallen, dass B.___ nach Wochenendaufenthalten bei seinen Eltern mit einem verschlechterten Hautbild zurückgekehrt sei (entzündet, Kratzspuren). Aus Sicht der Institutionsleitung stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn von ganzem Herzen liebe. Sie sei aber nicht in der Lage, für das physische und psychische Wohlergehen ihres Sohnes zu sorgen.

 

4.4.3 Dass eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin kaum umzusetzen ist, zeigen auch diverse Berichte und Schreiben von Fachstellen, involvierten Personen und Institutionen in den Akten der KESB. Demnach standen die Eltern in den vergangenen Jahren mit dem gesamten Helfernetz in einem erheblichen Dauerkonflikt (vgl. statt vieler: Bericht von E.___ vom 2. September 2014; Rückmeldung der Heimleitung […] wegen Beleidigungen und Beendigung des Heimaufenthalts vom 9. Februar 2015; Schreiben von E.___ vom 4. März 2015 betreffend Kündigung des Aufenthalts im Wohnheim […], Bericht des Wohnheims […] über die Betreuungssituation des Verbeiständeten vom 5. Februar 2018). Ferner ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem letzten Wohnheim ([…]) mehrfach erhebliche Drohungen geäussert hatten und die Polizei eingeschaltet worden war. Ebenfalls ersichtlich ist, dass der Verbeiständete in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Wohnheimen platziert wurde. Mit ihren Äusserungen in der Beschwerdeschrift verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr respektloses Verhalten, welches sie seit Jahren gegenüber den involvierten Personen, Fachstellen, Institutionen und Behörden an den Tag legt, den Aufenthalt ihres Sohnes im […]heim und die Unterstützung des gesamten Helfernetzes auf Dauer gefährdet. Der Verbeiständete ist seit eineinhalb Jahren im […]heim untergebracht. Bereits in dieser kurzen Zeit gelang es der Beschwerdeführerin, zahlreiche Konflikte unter anderem mit dem Heimpersonal, der Heimleitung und den Physiotherapeutinnen heraufzubeschwören. Im letzten Wohnheim ([…]) mündeten die Konflikte der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den involvierten Personen in einem Polizeieinsatz und einer Umplatzierung des Verbeiständeten. Eine weitere Eskalation mit involvierten Personen gilt es künftig zu vermeiden. Massgebend ist in dieser Hinsicht einzig das Interesse des Verbeiständeten an einer funktionierenden Zusammenarbeit mit involvierten Behörden, Fachstellen und dem Wohnheim. Dieses Interesse gilt es zu wahren. Eine mildere Massnahme als eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Amt als Beistandsperson fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass die Vorinstanz nach dem Abklärungsergebnis im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangte, das Verhalten der Beschwerdeführerin widerspreche den besten Interessen und Bedürfnissen des Verbeiständeten und gefährde seinen Aufenthalt im […]heim auf Dauer, kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht beanstandet werden. Die Beschwerdeführerin eignet sich folglich nicht (mehr) als Beistandsperson von B.___ und Anspruch auf Wiedereinsetzung als Mandatsperson hat sie von Gesetzes wegen nicht (vgl. Art. 400 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 2 ZGB).

 

4.4.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen einzig die Amtsentlassung der Beschwerdeführerin. Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift die Besuchsregelung mit dem […]heim und der aktuellen Beistandsperson fehlende Auskünfte des Wohnheimes bemängelt, ist sie somit nicht zu hören.

 

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls erneut um Einsetzung als Mandatsperson zu ersuchen.

 

6.1 Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu übernehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]. Aufgrund der unter Ziffer II./E. 3.7 hiervor festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu halbieren und die Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Den Anteil der Beschwerdeführerin von CHF 500.00 trägt aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).

6.2 Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin ist nach § 77 VRG beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 Abs. 1 und 3 GT zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt demnach CHF 180.00. Rechtsanwältin Catherine Fürst macht mit Kostennote vom 23. September 2021 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'612.40 geltend (Honorar: 13 Stunden à CHF 180.00; Auslagen: 85.60 sowie 7.7% MWST: CHF 186.80), was angemessen erscheint und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 500.00, werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin C. Fürst in der Höhe von CHF 2'612.40 (inkl. Auslagen und MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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