Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.259: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 18. Januar 2022 über den Führerausweisentzug von A.___. Dieser wurde mehrfach wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sanktioniert. A.___ legte Beschwerde ein, argumentierte gegen die Bestimmungen und forderte die Beibehaltung der Spezialkategorie F. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die gesetzlichen Mindestsanktionen eingehalten werden müssen. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 800.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.259 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 18.01.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Führer; Führerausweis; Führerausweise; Entzug; Kategorie; Spezialkategorie; Bundesrat; Strasse; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Motorfahrzeug; Führerausweises; Kategorien; Unterkategorie; Fahrzeug; Bundesgericht; Regel; Widerhandlung; Lenker; Ausweis; Regelung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehrs; Unterkategorien; Zweck; Lernfahr; Motorfahrzeuge; Verordnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 SVG ;Art. 16 SVG ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 139; 128 II 173; |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Bernhard Rütsche, Thomas, Basler Strassenverkehrsgesetz, 2014 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.259 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 18.01.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.12 |
Titel: | Führerausweisentzug |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. August 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (geb. 1964, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat.
2. Mit Verfügung vom 30. November 2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer erneut den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von vier Monaten. Der viermonatige Entzug dauerte vom 30. Dezember 2020 bis 29. April 2021.
3. Am 13. April 2021 lenkte der Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in Rothrist AG in eine Polizeikontrolle. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte ihn in der Folge wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 25. Juni 2021 dem Beschwerdeführer den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F während der Dauer von zwölf Monaten, da in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).
5. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, mit Schreiben vom 8. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis der Spezialkategorie F für die Dauer des Führerausweisentzuges aller anderer Kategorien zu belassen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Wesentlichen argumentierte er innert der erstreckten Begründungsfrist, der Bundesrat habe mit Erlass von aArt. 33 (recte: aArt. 34) der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) seine Kompetenzen überschritten. Nach Art. 106 Abs. 1 SVG dürfe der Bundesrat lediglich Vollzugsregelungen treffen, aber keine neuen Verbote und Pflichten statuieren. Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1 VZV dennoch als gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei.
6. Der Beschwerde wurde am 8. September 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Die MFK schloss namens des BJD am 20. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG habe der Bundesrat die notwendigen Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zu erlassen. Damit sei der Bundesrat durch diesen Artikel nicht zu gesetzesvertretenden, sondern lediglich zum Erlass von Vollziehungsvorschriften ermächtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen dürften konkretisiert und präzisiert werden, aber keine grundlegend neuen Verbote Pflichten statuiert werden, für die sich im zu vollziehenden Gesetz keine klare Grundlage finde. Auch dann nicht, wenn diese Pflichten bzw. Verbote an sich mit dem Zweck des Gesetzes noch durchaus vereinbar wären. Bis zum 31. Dezember 2007 habe ein Entzug des Führerausweises nach dem Art. 16 ff. SVG gemäss aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV den Entzug des Führerausweises aller Kategorien, nicht aber der Spezialkategorie F bedeutet. Im Bundesgerichtsurteil 109 Ib 139 sei umstritten gewesen, ob aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV in dieser Form auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und ob der Bundesrat ermächtigt sei, in aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV zu bestimmen, dass eine Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie dazu führe, dass die Lern- und Führerausweise aller Kategorien entzogen würden. Das Bundesgericht habe dies mit der Argumentation bejaht, es gehe nicht an, dass ein Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer Kategorie gefährdet habe, den Ausweis für ein Fahrzeug einer anderen Kategorie mit einem möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential behalten könne. Mit diesem Entscheid nicht geklärt, weil damals im Verordnungstext noch gar nicht geregelt, sei die Frage, ob der Bundesrat die Kompetenz besitze, bei einer Widerhandlung den Entzug aller Lernfahr- und Führerausweise inklusive der Spezialkategorie F, mithin also ein absolutes Fahrverbot mit allen zweispurigen Fahrzeugen ausser landwirtschaftlichen Traktoren, vorzusehen. Die Verschärfung der Regelung in Art. 33 Abs. 1 VZV gehe auf eine Interpellation von Ruedi Aeschbacher vom 17. März 2005 zurück und stelle eine schwere Grundrechtseinschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dar. Eine solche bedürfe einer Regelung in einem formellen Gesetz, das zudem in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sein müsse. Zu prüfen sei demnach, ob die Regelung in Art. 16 ff. SVG vorsehe, dass ein generelles Fahrverbot auszusprechen sei.
Im Rahmen der wörtlichen Auslegung sei zunächst festzustellen, dass das SVG immer von einem Entzug des Lern- und Führerausweises spreche. Daraus könne abgeleitet werden, dass es dem Gesetzgeber primär um den Entzug des problematischen, weil deliktsrelevanten, Führerausweises der bei der Widerhandlung gelenkten Kategorie gegangen sei. Aus dem reinen Wortlaut lasse sich nicht ableiten, dass einem fehlbaren Lenker grundsätzlich alle Fahrberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen seien. Nach den Zwecken des Warnungsentzugs, also der Erziehung und der Abschreckung, möge es sodann zutreffen, dass ein generelles Fahrverbot eine etwas grössere Wirkung zeigen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge dies aber alleine nicht. Zudem sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eines Berufstaxifahrers schon der Entzug aller Kategorien, ausser der Spezialkategorie F, eine sehr starke Erziehungs- und Abschreckungswirkung zu entfalten vermöge, weil sich mit der Spezialkategorie F klarerweise kein Taxigewerbe betreiben lasse. Damit kämen die gewünschten Wirkungen auch ohne den Entzug der Spezialkategorie F zum Tragen, weshalb sich nicht aus dem Zweck von Art. 16 ff. SVG ableiten lasse, ein generelles Fahrverbot sei in jedem Fall nötig. Der Bundesrat habe mit der Abänderung von Art. 33 Abs. 1 VZV eine massive Verschärfung der Führerausweisentzüge vorgenommen, die so im Gesetz weder wörtlich vorgesehen sei noch sonst wie eine Stütze finde. Nachdem das Bundesgericht in BGE 109 Ib 139 den durch die Verordnung auf alle normalen Führerausweiskategorien festgelegten Umfang des Führerausweisentzuges gerade noch toleriert habe, überschreite diese weitere Ausdehnung des Entzuges die Grenze der dem Bundesrat im Strassenverkehrsgesetz eingeräumten Ermächtigung. Damit sei festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 VZV im genannten Punkt die Kompetenz des Bundesrates zum Vollzug des Strassenverkehrs überschreite. Somit sei die Verordnungsnorm in diesem Punkt unzulässig und könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Entsprechend aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV sei dem Beschwerdeführer deshalb während der ganzen Dauer des Entzuges aller anderer Kategorien der Führerausweis der Spezialkategorie F zu belassen.
2.2 Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1 VZV dennoch als gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten ab Sommer 2021 eine einjährige Weltreise geplant und würden mit einem umgebauten Rapid Alltrac, welcher unter die Kategorie F falle und maximal 20 km/h fahre, unterwegs sein. Für die geplante Reise hätten sie ihre Wohnung und beide Arbeitsstellen gekündigt sowie ihr gesamtes Mobiliar eingelagert. Würde zeitgleich mit dem Ausweisentzug aller anderen Kategorien auch der Ausweis der Spezialkategorie F entzogen, würde dies den Lebenstraum Weltreise nachhaltig zerstören. Ohne die Möglichkeit, das zum Übernachten umgebaute Fahrzeug bewegen zu können, stünden zudem der Beschwerdeführer und seine Partnerin, welche über keinen Führerausweis verfüge, per sofort ohne Wohnung und ohne Job auf der Strasse. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Führer von Fahrzeugen der Spezialkategorie F sei zudem immer absolut tadellos gewesen.
3.1 Der Entzug des Lernfahr- des Führerausweises einer Kategorie Unterkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV den Entzug des Lernfahr- und des Führer-ausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. In Härtefällen kann nach Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).
Mit dieser Härtefallregelung kann vor allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 85).
3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer ausführlichen Vernehmlassung fest, das Bundesgericht habe in BGE 109 Ib 139 ausgeführt, (alt) Art. 16 SVG enthalte zwar keine Regel, die explizit die Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf alle Führerausweiskategorien vorsehe, aber es sei auch nicht ersichtlich, dass der Wortlaut eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs untersage. Der Zweck des Führerausweisentzugs sei, den Lenker zu warnen, ihn vor weiteren Widerhandlungen abzuhalten und einen Beitrag zur Verkehrssicherheit zu leisten. Dieser Zweck würde nicht erfüllt, würde man sich darauf beschränken, dem Lenker nur eine Führerausweiskategorie zu entziehen. Das Bundesgericht sei im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, dass der damals, 1983 geltende Art. 34 Abs. 1 VZV, der den Umfang des Führerausweisentzugs geregelt habe, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Hierzu sei anzumerken, dass Art. 34 Abs. 1 VZV, Stand 1. August 2001 und auch früher, bestimmt habe, dass der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge gehabt habe, aArt. 3 Abs. 1 VZV nicht zwischen Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien unterschieden habe und als Kategorie F Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen berufsmässige Personentransporte, enthalten habe. Die VZV habe erst in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung zwischen Kategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV), Unterkategorien (Art. 3 Abs. 2 VZV) und Spezialkategorien (Art. 3 Abs. 3 VZV) unterschieden. Mit der damaligen Änderung sei auch Art. 34 VZV (Umfang des Entzugs) geändert worden. Neu habe Art. 34 Abs. 1 VZV bestimmt, dass der Entzug des Lernfahr- Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1 VZV) Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2 VZV) den Entzug des Lern- Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge gehabt habe. Art. 34 Abs. 3 VZV habe bestimmt, dass der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie F, G und M den Entzug des Führerausweises für alle Spezialkategorien zur Folge gehabt habe. Diese Differenzierung des Führerausweisentzugs sei offenbar erst mit der Unterscheidung der Fahrberechtigungen in Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ins Auge gefasst worden. Die Neuregelung habe jedenfalls insofern eine Milderung gegenüber der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung bedeutet, als ein Führerausweisentzug der Kategorien und Unterkategorien nicht mehr automatisch den Entzug der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder) zur Folge gehabt habe. Insbesondere habe sie eine Milderung im Hinblick auf die Inkraftsetzung der im Dezember 2001 beschlossenen Verschärfungen der Bestimmungen über den Führerausweisentzug (Art. 16 – 16c SVG) bedeutet. Die bis und ab 1. August 2001 geltenden Regelungen über den Umfang des Führerausweisentzugs seien soweit ersichtlich von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht infrage gestellt worden. Seit dem 1. Januar 2008 habe gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV der Entzug des Lernfahr- des Führerausweises einer Kategorie Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Dies bedeute eine Verschärfung der bis damals geltenden Regelung, stimme aber, nach einer gewissen Zeit der Milderung, im Wesentlichen mit der vor dem 1. April 2003 geltenden Regelung über den Umfang des Führerausweisentzugs überein, namentlich was die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h betreffe. Auch diese Verschärfung sei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht in Frage gestellt worden.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SVG erlasse der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften. Das Bundesgericht setze bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränke sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge aus anderen Gründen gesetzes- verfassungswidrig sei. Soweit die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung einräume, sei dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Der Warnungsentzug stelle eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, welche er in den Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG umgesetzt habe, könne dieser Zweck dadurch erreicht werden, dass fehlbare Lenker für eine bestimmte Zeit vom motorisierten Strassenverkehr ferngehalten würden. Dass sie dabei gewisse Nachteile in finanzieller Hinsicht auch hinsichtlich Mobilität in Kauf nehmen müssten, sei vom Gesetzgeber gewollt. Der Bundesrat habe in der VZV, die sich unter anderem auf Art. 106 SVG stütze, den gesetzgeberischen Willen, wo erforderlich, weiter konkretisiert, dies auch mit der Umsetzung der Anliegen der vom Beschwerdeführer zitierten Interpellation Aeschbacher. Der Interpellant habe sich daran gestört, dass von einem Führerausweisentzug betroffene Personen trotz des Fahrverbots noch Motorfahrzeuge hätten lenken dürfen, indem sie Personenwagen mittels Plombierung auf 45 km/h herabgedrosselt hätten und so als Lenker eines Motorfahrzeugs, für die lediglich die in der Regel nicht entzogene Spezialkategorie F erforderlich gewesen sei, am Strassenverkehr teilgenommen hätten. Mit der Umsetzung der Anliegen der Interpellation Aeschbacher habe der Bundesrat den Rechtszustand teilweise wiederhergestellt, wie er vor dem 1. April 2003 gegolten habe. Wie der Beschwerdeführer ausführe, spreche das SVG immer von einem Entzug des Lernfahr- Führerausweises. Ob sich, wie er ausführe, aus dem Wortlaut nicht ableiten lasse, dass einem fehlbaren Lenker grundsätzlich alle Fahrtberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen seien, könne offengelassen werden. Die Regelung von Art. 33 VZV sei vereinbar mit dem verfolgten Zweck des Warnungsentzugs, fehlbare Lenker für eine bestimmte Zeitdauer vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Es wäre nicht nachvollziehbar bzw. mit dem Zweck des Warnungsentzugs kaum vereinbar, wenn z.B. ein Lieferwagen- Lastwagenlenker, dem der Führerausweis entzogen worden sei, mit einem herabgedrosselten Liefer- Lastwagen, was technisch möglich sei, am Strassenverkehr teilnehmen dürfte. Dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur auf den Führerausweis angewiesen sei und dieses Jahr mit einem Fahrzeug, für welches die Spezialkategorie F erforderlich sei, eine Weltreise unternehmen wolle, sei nach dem Gesagten unerheblich.
3.3 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer zitierte Interpellation Aeschbacher vom 17. März 2005 machte auf die Funktion eines Warnentzugs aufmerksam («Personen, die eine potenzielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen, sollen für kürzere längere Zeit vom Lenkrad fern gehalten werden, und/oder es soll die Massnahme die betroffenen Verkehrssünder nachhaltig beeindrucken und sie von künftigen Verstössen im Strassenverkehr abhalten», Interpellation 05.3139) und brachte das Unverständnis zum Ausdruck, dass fehlbare Verkehrsteilnehmer trotz Ausweisentzugs unter gewissen Bedingungen weiterhin ein Motorfahrzeug führen konnten. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Regelung vor 2001, die zwischenzeitlich milderen Varianten und in der Folge wieder vorgenommenen Verschärfungen des Entzugsregimes in der VZV detailliert aufgezeigt. Die differenzierten Regelungen sind durch die grosszügige Delegation des Vollzugs an den Bundesrat in Art. 106 Abs. 1 SVG abgedeckt (vgl. Urteil 1C_135/2019 des Bundesgerichts vom 4. September 2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 2 SVG regelt in grundsätzlicher Weise, dass nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen wird. Auf Gesetzesstufe wird keine Einschränkung nach Ausweiskategorien vorgenommen. Wie die zitierte Interpellation zeigt, ist mit dem Charakter des Warnungsentzugs kaum vereinbar, dass das Führen eines – wenn auch langsameren Fahrzeugs – trotz Verfehlung weiterhin möglich sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht jedenfalls kein Anlass, der Regelung in Art. 33 Abs. 1 VZV die Anwendung zu versagen, zumal auch das Bundesgericht diese bis anhin nicht beanstandet hat.
3.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass selbst wenn man die Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, das Gesetz die Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich vorschreibt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; i.d.S. folgerichtig auch Art. 33 Abs. 5 VZV). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war, greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis des Führens von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F während dieser Entzugsdauer ist somit nicht zulässig.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Würde dem Beschwerdeführer nun die Erlaubnis des Führens der Spezialkategorie F während der Entzugsdauer bewilligt, würde dies der erzieherischen Wirkung widersprechen und wäre in der Praxis auch nicht kontrollierbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Gefährt für die Weltreise maximal 20 km/h schnell sein soll, zumal der Beschwerdeführer mit dem Führerausweis der Spezialkategorie F auch schnellere Fahrzeuge bis 45 km/h fahren könnte. Einem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet. Dass der Führerausweisentzug mit gewissen Nachteilen, auch ökonomischen, verbunden ist, hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz selber zuzuschreiben.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser
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