Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, (geb. [...] 1974, Schweizer) verheiratete sich am 30. Dezember 2005 in Marokko mit B.___, (geb. [...] 1983, Marokkanerin). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, nämlich [...], geb. [...] Oktober 2007, [...], geb. [...] Januar 2010, und [...], geb. [...] April 2014; sie sind schweizerische Staatsangehörige. Die Ehefrau lebte mit den Kindern bis anhin in Marokko. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) betreibt in der Schweiz ein Transportunternehmen und besuchte seine Familie regelmässig. Ebenso besuchte die Ehefrau den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrmals in der Schweiz.
2. Ende Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, welches das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 4. Juni 2021 abwies. Das MISA erwog, das Gesuch sei verspätet und es lägen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne des Gesetzes vor. Die Gesuchsteller hätten sich freiwillig entschieden, während Jahren und auch nach der Geburt der Kinder getrennt zu leben, statt ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz aufzunehmen. Das private Interesse der Ehefrau an einer Übersiedlung in die Schweiz erscheine relativ gering. Die Kinder seien in Marokko zur Welt gekommen und hätten wie die Ehefrau bisher nie in der Schweiz gelebt. In Marokko hingegen seien sie integriert und besuchten dort die Schule. Sie würden ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen.
3. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, mit Eingabe vom 14. Juni 2021 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von Frau B.___ sei zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug lägen vor: Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Mittel und er sei Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, sodass genügend Platz für die Familie zur Verfügung stehe. Die Ehefrau sei in Marokko geblieben, um ihren in jungen Jahren schwer erkrankten Vater zu pflegen. Nachdem dieser nun gestorben sei und die Betreuung der Mutter durch den Bruder der Ehefrau übernommen werde, könne endlich eine Familienzusammenführung in der Schweiz erfolgen. Die Ehefrau spreche fliessend Französisch und habe einen Deutschkurs besucht.
4. Mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren seien nicht glaubwürdig. Es ergäben sich zahlreiche Widersprüche, sodass der Beschwerdeführer die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nicht rechtsgenüglich habe darlegen können.
5. Mit Eingabe vom 26. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, es sei eine Hauptverhandlung anzusetzen, an welcher er zu befragen und anzuhören sei. Der Grund für die notwendige nachträgliche Bewilligung sei offensichtlich: das Kindeswohl und die Einheit der Familie. Diesen beiden gewichtigen privaten Interessen stünde lediglich das öffentliche Interesse der Einwanderungsbegrenzung gegenüber.
6. Am 17. Dezember 2021 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet bei Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten und der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig; die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 mit deren Einreise der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4).
Für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gilt, dass Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden müssen. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Auch hier gilt, dass ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 VZAE).
2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Dezember 2005 und hätte seine marokkanische Ehefrau bis spätestens am 30. Dezember 2010 nachziehen müssen. Die Fünfjahresfrist ist unbestrittenermassen verstrichen. Es fragt sich deshalb, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der ausländischen Ehefrau und Mutter einer im Übrigen schweizerischen Familie vorliegen.
3.1.1 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs. 1). Die Familie, die in Art. 8 Abs. 1 geschützt ist, umfasst in erster Linie Ehepartner und Kinder (Jochen Frowein / Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. N 17 zu Art. 8). Das Bundesgericht verwendet dafür den Begriff der Kernfamilie (vgl. z.B. BGE 147 I 268, S. 271). Eine Behörde darf in die Ausübung des Rechts nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Wann ein Eingriff in das Familienleben vorliegt, kann zweifelhaft sein. Sicher gehört aber die Trennung der Kinder von den Eltern dazu, resp. wird sogar als schärfster Eingriff bezeichnet (Frowein / Peukert, a.a.O., N 28 f. zu Art. 8). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine anderen Ansprüche (BGE 137 I 284 E. 2.1).
3.1.2 Nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auf Verfassungsstufe sieht Art. 11 BV vor, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, wobei Kinder und Jugendliche auf drei normativen Ebenen geschützt werden sollen. Art. 11 BV gewährleistet ihnen ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates in ihre Persönlichkeit, verpflichtet den Staat, sie aktiv gegen Verletzungen zu schützen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 807). Es ist umstritten, ob der Förderauftrag von Art. 11 BV direkt durchsetzbare Individualansprüche vermittelt. Nach Auffassung von Müller / Schäfer darf dem Förderauftrag eine individualrechtliche Geltung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es sei die Möglichkeit offen zu halten, in engem Rahmen auch direkt gestützt auf Art. 11 BV durchsetzbare Individualansprüche anzuerkennen. Entscheidend dafür sei, dass solche Rechte auf die Förderung elementarer Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beschränkt blieben und in ihrem Umfang so bemessen seien, dass sie keine grundlegenden Fragen der Verteilung materieller Mittel im Gemeinwesen aufwerfen würden (Müller / Schefer, a.a.O., Seite 812 f.). Diese Frage kann offenbleiben, denn Art. 41 Abs. 1 BV umschreibt im Rahmen der Sozialziele für den Bund und die Kantone, welche Ziele mit Förderungsmassnahmen erreicht werden sollen: Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in Familien aufwachsen können (Bst. c), angemessenen Raum zur Verfügung haben (Bst. e), sich nach ihren Fähigkeiten bilden und weiterbilden sowie beruflich ausbilden können (Bst. f) und in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden (Bst. g). Art. 41 BV erscheint deshalb als Konkretisierung dessen, was mit dem Anspruch auf Förderung der Entwicklung bezweckt wird (Ruth Reusser / Kurt Lüscher in: Ehrenzeller / Schindler / Schweizer / Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., N 21 zu Art. 11).
3.2.1 Die Vorschrift zum nachträglichen Familiennachzug trägt dem Umstand Rechnung, dass ein tatsächlich gelebtes Familienleben bzw. die beabsichtigte Familienzusammenführung trotz der integrationspolitisch motivierten Nachzugsfristen schützenswert bleiben soll. Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch dann, wenn die Familienangehörigen längere Zeit voneinander getrennt lebten. Entscheidend ist in diesem Fall, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben. Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung ist dabei bei mitbetroffenen Kindern das Kindeswohl zu berücksichtigen (Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., N 11 zu Art. 47 AIG).
3.2.2 Wie schon aus dem Text der Ausländergesetzgebung, der Literatur und der Praxis hervorgeht, betrifft die Bestimmung von Art. 47 AIG in erster Linie ausländische Kinder und Ehegatten, die von Personen mit einer Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung in die Schweiz geholt werden möchten, nachdem die Familienzusammenführung aus irgendwelchen Gründen nicht von Beginn an möglich war. Eher selten dürften – wie vorliegend – Fälle sein, in denen ein Schweizer Ehegatte mit Schweizer Kindern das Familienleben primär und über eine längere Zeit im Ausland pflegt und dann ein Familiennachzugsgesuch stellt. Umso wichtiger sind deshalb die Umstände des Einzelfalles, worauf in der Folge unter Beachtung von Art. 8 EMRK näher einzugehen ist.
3.3.1 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass von der fünfköpfigen Familie die drei Kinder und der Vater Schweizer Staatsbürger sind und damit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung (BV, SR 101) über eine vollständige Niederlassungsfreiheit verfügen. Insbesondere können die Kinder jederzeit in die Schweiz einreisen und sich hier niederlassen. Dies war, wie sich aus den Bestätigungen der Einwohnergemeinde [...] zur Schulanmeldung ergibt, bereits für den August 2021 geplant und daran wird seitens des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2021).
3.3.2 Der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbender Transportunternehmer und führt, zusammen mit seinem Bruder [...], der auch Schweizer Bürger ist und mit seiner Familie in [...] wohnt, seit über 10 Jahren eine Import-Export-Firma, die Waren von Marokko in die Schweiz importiert, resp. nach Marokko exportiert (Aktenseite [AS] 9 und 12). In diesem Zusammenhang fuhr reiste er regelmässig (vgl. Passkopien AS 64 bis 87) nach Marokko, wo er offenbar seinen Geschäften nachging, um die Familie unterhalten zu können und dabei jeweils über mehrere Tage bei dieser blieb und das Familienleben pflegte. Nach eigenen Angaben wollten die Eltern, dass ihre Kinder Arabisch lernen und mit dem Heimatland ihrer Eltern vertraut werden. Dies ist nicht zu beanstanden, zeigt sich doch erfahrungsgemäss, dass Schweizer Kinder mit einem fremden kulturellen Hintergrund im Leben schlussendlich besser zurechtkommen, wenn sie mit beiden Kulturen vertraut sind. Zudem kümmerte sich die Ehefrau auch um ihren kranken Vater, welcher mittlerweile verstorben ist. Sie ihrerseits hielt sich regelmässig für nahezu drei Monate bei ihrem Ehemann in der Schweiz im Rahmen eines (für jeweils ein Jahr gültigen) Schengen-Visums auf (vgl. AS 48 bis 63), so dass auch hier das Familienleben gepflegt werden und sich die Ehefrau von den hiesigen Verhältnissen ein Bild machen konnte. Am 28. Juli 2020 stellte die Ehefrau dann ein persönliches Einreisegesuch.
3.3.3 Zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder 12 Jahre und 10 Monate ([...]), 10 Jahre und 6 Monate ([...]) und 6 Jahre und 3 Monate ([...]) alt und hätten damit, falls es sich um Ausländer gehandelt hätte, die Alterslimite gemäss Art. 73 VZAE – mit Ausnahme von [...] – unterschritten, was bedeutet, dass grundsätzlich von einer möglichen und problemlosen Eingliederung (von Integration zu sprechen, wäre angesichts der Schweizer Staatsbürgerschaft falsch) in der hiesigen Gesellschaft auszugehen ist. Gleichzeitig ist es auch im Interesse einer guten Entwicklung der Kinder und an der Zeit, die Wohnsitznahme in der Schweiz nun zu vollziehen und zeugt vom Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Natürlich wird es für die heute vierzehneinhalbjährige Tochter nicht einfach sein, doch fällt eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft im Familienverband mit zwei jüngeren Geschwistern und einem Bruder des Beschwerdeführers, der in derselben Gemeinde wohnt und fünf Kinder hat, wesentlich einfacher. Bis heute wurden die drei Kinder hauptsächlich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreut und erzogen; sie hat Pflege und Erziehung im Sinn von Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) übernommen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat für den Unterhalt gesorgt. Die Mutter ist ihre Hauptbezugsperson und ohne deren Hilfe und Unterstützung wäre ihre weitere Entwicklung schwer gefährdet und dieser Landes- und Kulturwechsel praktisch nicht möglich, auch wenn ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhält und ihn unterstützen könnte. Das Aufwachsen der drei (Schweizer) Kinder ohne ihre Mutter würde die Familie trennen, den Zielen von Art. 41 BV widersprechen und das Kindswohl gefährden.
3.3.4 Der Beschwerdeführer ist seit September 2020 Alleineigentümer einer Liegenschaft in Derendingen (vgl. Amtsblatt Kanton Solothurn Nr. 39 vom 25. September 2020, S. 2205) und verfügt dort über genügend Platz für die Unterbringung seiner gesamten Familie. Damit ist auch die weitere Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsbürger ist und Art. 43 resp. Art. 44 AIG nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Ehefrau Französisch spricht und in Marokko – wie die drei Kinder auch – einen Deutschkurs absolviert hat. Damit hat sie gute Voraussetzungen, sich auch sprachlich schnell zu integrieren; immerhin ist Französisch eine Landessprache.
3.3.5 Auch liegen keine Gründe für einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (nationale öffentliche Sicherheit, wirtschaftliche Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit der Moral Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) vor, noch werden sie von der Vorinstanz geltend gemacht.
3.3.6 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbegrenzung. Dieses tritt aber im Vergleich zum privaten Interesse der Familienzusammenführung (respektive Umsiedlung in die Schweiz) und der Entwicklung der Kinder klar in den Hintergrund. Die Familie hat zwar jahrelang freiwillig getrennt gelebt, aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein (zugegebenermassen eingeschränktes) Familienleben sowohl in Marokko als auch in der Schweiz geführt. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Kinder bis jetzt nicht nachgezogen hat, ist angesichts der konkreten Umstände (v.a. länderübergreifende Erwerbstätigkeit, kultureller Hintergrund und Familie der Ehefrau in Marokko) verständlich und nachvollziehbar. Das private Interesse der Ehefrau an einer Übersiedlung in die Schweiz ist nicht relativ gering, sondern im Gegenteil gross, würde sie doch sonst von ihren Kindern getrennt und könnte diese nicht weiter betreuen und erziehen. Es ist zwar richtig, dass die Kinder in Marokko integriert sind und ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen. Ob die Kinder sich aber in Marokko aufhalten in der Schweiz, kann aufgrund der Schweizer Nationalität nicht die Vorinstanz bestimmen. Insgesamt liegen wichtige Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vor.
3.3.7 Es ist zwar richtig, dass im Grundsatz der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG nachweisen muss, und dass nach der Praxis des Bundesgerichts in Situationen, in denen die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private auf einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen regelmässig überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3.; 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 und 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Allerdings muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden.
In diesem Sinne ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2021 (VWBES. 2020.497; bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2C_644/2021 vom 3. November 2021) nicht einschlägig. In jenem Fall hatte die Rechtsprechung zur Wiedererwägung im Vordergrund gestanden, wonach rechtskräftige Entscheide nicht beliebig in Wiedererwägung gezogen werden und dieses Mittel nicht dazu missbraucht werden darf, im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen. Auch inhaltlich unterschied sich jener Fall vom vorliegenden in wesentlichen Punkten. In jenem Fall hatte ein Schweizer mit marokkanischen Wurzeln eine marokkanische Staatsangehörige geheiratet und diese kurz nach der Heirat in die Schweiz nachgezogen. In der Folge kamen zwei Kinder zur Welt, mit welchen sie sechs Jahre nach der Einreise das Land wieder verliess. Der Ehemann verblieb vorerst in der Schweiz und reiste später ebenfalls nach Marokko aus, wo das dritte Kind geboren wurde. Ab 2011 lebte der Vater dann zusammen mit dem jüngsten Kind wieder in der Schweiz und die Mutter verblieb mit den beiden älteren Kindern in Marokko. Anfangs 2019 reiste die Ehegattin mit den beiden älteren Kindern wieder in die Schweiz ein und ersuchte um nachträglichen Familiennachzug, welcher vom MISA abgelehnt wurde. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde in jenem Fall ab 2011 bewusst auf das gemeinsame Familienleben verzichtet und die Familie lebte getrennt in verschiedenen Ländern. Vorliegend war der Beschwerdeführer hingegen aufgrund seines Transportunternehmens, welches Waren zwischen der Schweiz und Marokko transportiert, regelmässig im Heimatland. Aufgrund der eingereichten Passstempel ist ersichtlich, dass er meist für mehrere Wochen im Heimatland verblieb, sodass davon ausgegangen werden darf, dass er dadurch regelmässigen und engen Kontakt zu seiner Familie pflegen konnte. Vorliegend sind denn die Kinder auch noch viel jünger als in jenem Fall. Dort war bei Einreichung des Gesuchs für die Ehefrau die eine Tochter bereits volljährig und die andere 16 Jahre alt. Das jüngste Kind hatte bereits während acht Jahren mit seinem Vater zusammen – der nicht arbeitstätig war – in der Schweiz gelebt. Vorliegend sind die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund ihres jungen Alters in einem weit höheren Mass auf ihre Mutter angewiesen, auch weil der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner Transporttätigkeit über weite Strecken nicht selbst betreuen könnte. In jenem Fall war es somit den Schweizer Kindern ohne Weiteres möglich, auch ohne die Mutter beim Vater in der Schweiz zu leben. Vorliegend wäre es den Schweizer Kindern hingegen kaum möglich, ohne die Betreuung ihrer Mutter – mit der sie bis anhin zusammengelebt haben und zu der sie damit eine enge Beziehung haben – in der Schweiz zu leben. Dadurch würde ihre Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. Es erscheint angezeigt und richtig, dass die gesamte Familie nun gemeinsam in die Schweiz einreisen kann, solange die Kinder noch in einem jungen und anpassungsfähigen Alter sind.
Bezüglich der mangelnden Mitwirkung und dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht belegt und immer erst auf Aufforderung hin (unvollständige) Unterlagen eingereicht, ist vorerst anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Schweizer nicht verpflichtet war, Unterlagen zu einer bedarfsgerechten Wohnung, zur wirtschaftlichen Situation zu vorhandenen Sprachkenntnissen (vgl. Art. 43/44 AIG) einzureichen. In diesem Sinne relativiert sich der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung. Zudem gilt im Ausländerrecht die Offizialmaxime und gerade die Grundrechte im Bereich des Schutzes der Familie und des Kindswohls sind durch die Behörden im Besonderen und von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer als Laie und Schweizer Bürger keine weiteren Belege zum Nachzugsgesuch der Ehefrau eingereicht hat, ist nachvollziehbar.
3.3.8 Der angefochtene Entscheid verletzt das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und insbesondere der drei Kinder. Er ist aufzuheben und die Vorinstanz hat den Familiennachzug von B.___ umgehend zu bewilligen. Es wäre angesichts der relativ langen Verfahrensdauer (die Vorinstanz hat fast ein Jahr nach Eingang des Gesuchs entschieden) und des Alters der Kinder wünschenswert, dass B.___ möglichst rasch und zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz einreisen könnte.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Rechtsanwalt A. Kunz macht mit Kostennote vom 17. Dezember 2021 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'046.90 geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 6'437.30, Auslagen von CHF 105.80 und MwSt. von CHF 503.80. Die Kostennote ist übersetzt. Wie sich aus der Abrechnung ergibt, hat eine Rechtspraktikantin / ein Rechtspraktikant (mit RePra bezeichnet) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00, der nicht zu beanstanden ist, während 34.96 Stunden am Fall gearbeitet und damit den grössten Teil des Aufwands generiert. Rechtsanwalt Kunz hat zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 total 10 Stunden Aufwand generiert und verrechnet. Auffällig ist zudem, dass der Vertreter sehr viele Telefonate geführt und während insgesamt 2.75 Stunden telefoniert hat, davon insgesamt 9-mal mit der Gerichtskasse. Zudem enthält die Kostennote Aufwandpositionen, die reinen Kanzleiaufwand enthalten (z.B. Fristerstreckungen) nicht entschädigt werden können resp. unklar sind (Besprechung mit Bruder, «Honorar» am 19. Juli 2021). Dass von den Rechtsvertretern Rechtspraktikanten eingesetzt werden, ist nicht zu beanstanden und entspricht den Ausbildungsvorgaben im Kanton Solothurn. Hingegen bezieht sich die Kontroll- und Aufsichtspflicht des Anwalts (und des Richters) auch auf deren Tätigkeit und vorliegend wurde mit rund 35 Stunden eindeutig zu viel Aufwand generiert. Der pflichtgemässe Aufwand nach § 160 GT ist deshalb ermessensweise anhand von Erfahrungswerten mit ähnlichen Fällen festzulegen. Ein Gesamtaufwand des Rechtsvertreters von 18 Stunden scheint angemessen; dazu kommen die Auslagen und die MwSt., sodass sich eine Gesamtentschädigung von CHF 4’960.45 (18 Stunden à CHF 250.00 plus CHF 105.80 Auslagen plus MwSt.) ergibt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 4. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___ im Sinne der Erwägungen.
3. Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'960.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann