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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.201)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.201: Verwaltungsgericht

A.___ verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und wurde rückwirkend in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt. Er beantragte die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, was abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und entschied, dass die Versetzung in das UG Solothurn zulässig war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.201

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.201
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.201 vom 06.09.2021 (SO)
Datum:06.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Verwaltungsgericht; Versetzung; Urteil; Recht; Verfügung; Solothurn; Bundesgericht; Justizvollzug; Anstalt; Entscheid; Vollzugsbehörde; Beschwerdeführers; Massnahme; Bundesgerichts; Vollzugsöffnung; Anstalt; Konkordat; Gefangene; Bostadel; Platzierung; Kanton; Massnahmen; Vollzugseinrichtung
Rechtsnorm: Art. 62d StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 74 StGB ;Art. 75 StGB ;Art. 75a StGB ;
Referenz BGE:124 I 203;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.201

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.201
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 06.09.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.186
Titel: Strafvollzug / Versetzung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 6. September 2021           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Strafvollzug / Versetzung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 24. März 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an, dass der Beschwerdeführer rückwirkend per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn versetzt werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel mit Schreiben vom 12. Januar 2021 spätestens per 25. Februar 2021 zur Verfügung gestellt worden. In der Folge sei eine direkte Platzierung in einer anderen konkordatlichen Strafanstalt auf diesen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weshalb er im Rahmen einer Zwischenplatzierung in das UG Solothurn versetzt worden sei.

 

2. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31. März 2021 an das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und beantragte die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...]. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe vor, weshalb man einen Gefangenen nach 12 Jahren in Haft unverschuldet und ohne eine Disziplinierung während des gesamten Aufenthaltes in der JVA Bostadel zurück in Untersuchungshaft versetze.

 

3. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

 

4. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...].

 

5. Das DdI und das AJUV schlossen mit Eingaben vom 15. Juni bzw. 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juli 2021.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei erst nach der Versetzung das rechtliche Gehör gewährt worden, was nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2021, d.h. einen Tag vor seiner Versetzung sowie vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2021, das rechtliche Gehör in der vorliegenden Sache gewährt. Sein damaliger Rechtsvertreter äusserte sich am 24. Februar 2021 zur vorgesehenen Versetzung, während der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 1. März 2021 Stellung nahm. Die Vorgehensweise der Vollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wäre eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt, zumal das DdI den Sachverhalt mit freier Kognition überprüft.

 

4. In der Sache selbst verlangt der Beschwerdeführer, der sich seit dem 25. Februar 2021 im Untersuchungsgefängnis Solothurn befindet, die Versetzung in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in die JVA [...].

 

4.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/ 2014 vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).

 

4.2 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS 333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheits­entziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassen­zusammensetzung wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- Ausbildungssituation mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugs­behörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

 

4.3 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).

 

4.4 Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.3.).

 

4.5 Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil 6B_557/2011 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

 

4.6 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen).

 

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht erstinstanzlich über die vom Beschwerdeführer gewünschte Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt befinden kann. Über eine solche Vollzugsöffnung hat allenfalls das Amt für Justizvollzug aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Auf das entsprechende Begehren kann nicht eingetreten werden. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Vollzugsbehörde und andere Aspekte, welche nicht Prozessthema sind. Vorliegend ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in das UG Solothurn zulässig war.

 

5.2 Die vorgenannten Bestimmungen des StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu. Neben Aspekten der Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu beachten, dass auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse und Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 278 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

 

5.3 Aus der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 24. März 2021 geht hervor, dass die Versetzung des Beschwerdeführers nötig geworden ist, weil dieser der Vollzugsbehörde durch die JVA Bostadel per 25. Februar 2021 zur Verfügung gestellt worden ist. Eine direkte Platzierung des Beschwerdeführers in eine andere konkordatliche Strafanstalt sei auf diesen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, so dass es aktuell zu einer Zwischenplatzierung im UG Solothurn komme. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der JVA B.___ wie auch der JVA C.___ auf der Warteliste, ein Direkteintritt sei aufgrund eines fehlenden freien Platzes in beiden Strafanstalten nicht möglich gewesen. Im Rahmen der UG-Platzierung unterliege der Beschwerdeführer der Haftform des Normalvollzugs und nicht dem Regime der Untersuchungshaft, was bedeute, dass er gegenüber Untersuchungshäftlingen mehr Freiheiten und Privilegien geniesse. Von einer Haftverschärfung im eigentlichen Sinne könne hierbei nicht gesprochen werden. Im Strafvollzug bestünden für Plätze sehr lange Wartefristen. Mangels Platzierungsalternativen stelle eine Zwischenplatzierung in einem UG bis zur Weiterversetzung in eine konkordatliche Strafanstalt eine gängige Vorgehensweise dar.

 

5.4 Die Vorinstanz wies sodann im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sogar eine übergangsweise Unterbringung eines einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unterworfenen Gefangenen in einer Straf- Haftanstalt (eine zur Durchführung der Therapie ungeeignete Einrichtung) zulässig sei, bis eine geeignete Einrichtung gefunden werde. Vor dem Hintergrund, dass ein vorübergehender Aufenthalt in einer eigentlich nicht geeigneten Vollzugseinrichtung sogar einem Massnahmeunterworfenen für die Dauer von 10 Monaten zugemutet werden könne, habe dies in Anbetracht von § 12 Abs. 1 lit. i JUVV im Sinne eines Analogieschlusses umso mehr auch für den Beschwerdeführer zu gelten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile die definitive Aufnahme in die JVA C.___ zugesichert worden sei.

 

5.5 Aus dem Versetzungsantrag des Gefängnisdirektors der JVA Bostadel vom 12. Ja­nuar 2021 geht hervor, dass kein tragfähiges Arbeitsbündnis habe aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer zeige ein tiefes Misstrauen gegenüber der JVA Bostadel. Anstelle sich auf eine notwendige konstruktive Arbeitsbeziehung einzulassen, äussere er sich undifferenziert und herablassend gegenüber der Einrichtung, schreibe Beschwer­den, erwirke Verfügungen, gegen die er in der Folge, bisher erfolglos, rekurriere. Ähnlich wie bereits in der JVA Lenzburg, erschöpfe das Ausmass seiner Forderungen die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und verhindere somit, dass weder die von der Fachkommission und vom letzten Gutachten für möglich gehaltenen Vollzugslockerungen (begleitete und gesicherte Ausgänge), noch der Beschwerde­entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend das Qualifikationsverfahren zum Gebäudereiniger EFZ weiter geplant gar umgesetzt werden könnten. Diese Dar­stellung ist durchaus geeignet, die Versetzung des Beschwerdeführers zu begründen.

 

5.6 Dem hält der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers wird durch die Vorakten bestätigt. Die Verlegungsbemühungen der Vollzugsbehörde sind aktenkundig und eine Verlegung in die JVA C.___ absehbar. Es ist nachvollziehbar, dass aus Platzgründen nicht sofort eine neue Vollzugseinrichtung bestimmt werden konnte. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnose ist die Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting momentan unumgänglich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp sieben Monaten im UG Solothurn. Dies erscheint übergangsweise zumutbar, weist doch die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das hiesige Verwaltungsgericht eine 10-monatige Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer zur Durchführung der Therapie ungeeigneten Einrichtung als zulässig erachtete (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.296, E. 6.2). Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 277). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Versetzung des Beschwerdeführers in das UG Solothurn ist nicht zu beanstanden.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausnahmsweise ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1163/2021 vom 6. Dezember 2021 nicht ein.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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