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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.183)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.183: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert wird und er die Schweiz verlassen muss. A.___ hatte Schulden angehäuft und konnte keine erfolgreiche Integration nachweisen. Trotz Beschwerde und Rechtsbegehren wurde die Entscheidung bestätigt, und A.___ muss die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 tragen. Der Beschwerdeführer war männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.183

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.183
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.183 vom 18.11.2021 (SO)
Datum:18.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aufenthalt; Recht; Urteil; Integration; Beschwerde; Schweiz; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Schulden; Aufenthaltsbewilligung; Bundesgerichts; Solothurn; Ehefrau; Zahlung; Apos; Ausländer; Stellungnahme; Staat; Verwaltungsgericht; Fürsprecher; Ismet; Bardakci; Vorinstanz; Anspruch; Rechtspflege; Sozialhilfe
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 126 AIG ;Art. 43 AIG ;Art. 50 AIG ;Art. 58a AIG ;
Referenz BGE:136 I 229; 140 II 289;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.183

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.183
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 18.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.240
Titel: Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 18. November 2021           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am 30. Juli 1967 in der Türkei geboren und reiste am 24. April 1979 erstmals zu seinem Vater in die Schweiz ein. Spätestens ab dem Jahr 1983 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn.

 

2. Am 31. Dezember 1985 verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___ (geb. 9. Januar 1967). Am 26. Oktober 1986 reiste seine Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges zu ihm in die Schweiz ein. Am 13. Oktober 1987 wurde der gemeinsame Sohn [...] in Solothurn geboren, welcher inzwischen eingebürgert ist. Am 25. Oktober 1989 wurde die gemeinsame Tochter, [...] geboren.

 

3. Der Beschwerdeführer wurde per 11. September 1989 in die Türkei abgemeldet, nachdem er aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn geflohen war. Am 3. September 2007 stellte die Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten des Beschwerdeführers, welches mit Verfügung vom 15. März 2011 bewilligt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 19. Mai 2011 eine Aufenthalts­bewilligung erteilt, welche letztmals bis 31. März 2017 verlängert wurde, dies unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, wei­terhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Schulden abbaue und eine Schulden­beratung kontaktiere.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 5. Mai 2021 Folgendes:

 

1.    Die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.

2.    A.___ wird gestützt auf Art. 50 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2021 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde Grenchen abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

5. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Ismet Bardakci, mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2021 sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

 

6. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

9. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Juli 2021.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten betreffend seine früheren Aufenthalte in der Schweiz. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den verlangten Unterlagen hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

 

3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf aArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG und macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne dieser Vorschrift verneint.

 

4.1 Vorab ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ersuchte letztmals am 1. Dezember 2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. pag. 345). Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Per 1. Januar 2019 wurden verschiedene Bestimmungen des AIG geändert, darunter auch der hier interessierende Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. AS 2017 6521). Da der Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erliess, gelangt die revidierte Bestimmung hier nicht zur Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2019 vom 19. August 2019 E. 7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.1; 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E.1.1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, ist somit auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018; vgl. AS 2007 5437) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1.).

 

4.2 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG, in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).

 

4.3 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, im Eheschutzurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 22. November 2019 sei festgestellt worden, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Entgegen diesen Feststellungen habe er auf der Verfallsanzeige vom 1. Dezember 2017 noch angegeben, in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu leben. Seine Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme kein genaues Trennungsdatum genannt. Aufgrund der Aussage der Sozialregion Solothurn, wonach die Ehegatten von Mai 2016 bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien, die Sozialhilfe jedoch schliesslich im Oktober 2018 eingestellt worden sei, weil der Beschwerdeführer sich angeblich während dieser Zeit gar nie in Solothurn aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass die Trennung – wie im Eheschutzurteil festgehalten und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – spätestens am 1. Januar 2017 erfolgt sei. Wiewohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 angegeben habe, sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau vorstellen zu können und er in der Stellungnahme vom 5. Januar 2021 sogar eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft im Februar 2021 in Aussicht gestellt habe, sei es seither nicht dazu gekommen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 alsdann angegeben, dass die Ehegatten bezüglich der Modalitäten der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft weiterhin im Gespräch seien. Zudem habe die Ehefrau in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festgehalten, dass sie keine Scheidung beabsichtige. Hierzu müsse festgehalten werden, dass die Ehefrau auch in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 angegeben habe, keine Scheidung zu beabsichtigen, sie sich jedoch keine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer mehr vorstellen könne. Seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im November 2020 seien nunmehr knapp sechs Monate vergangen, ohne dass das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit sodann auch keine Unterlagen eingereicht, welche eine zeitnahe Wiederaufnahme nahelegen würden. So sei insbesondere noch keine der beiden Wohnungen gekündigt wenigstens konkrete Absichten dazu geäussert worden. Ausserdem sei seit der letzten Stellungnahme bereits wieder ein Monat verstrichen, ohne dass wenigstens über die «noch unklaren Modalitäten» informiert worden wäre. Die in Aussicht gestellte Wiederaufnahme der ehelichen Haushaltsgemeinschaft erscheine deshalb höchst unwahrscheinlich, zumal der Ehewille zumindest bei der Ehefrau nicht mehr vorhanden zu sein scheine, auch wenn sie betone, dass keine Scheidung geplant sei. Dass es noch zu keiner Scheidung gekommen sei, spiele indes für die vorliegende Beurteilung keine Rolle. Angesichts der langen Trennungsdauer von mehr als vier Jahren und den Aussagen der Ehefrau erscheine die Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert. Wichtige Gründe für ein temporäres Getrenntleben seien ferner nicht vorgebracht worden bzw. hätten ein Getrenntleben auch nur für eine viel kürzere Zeitspanne zu rechtfertigen vermögen.

 

4.4 Dass der Beschwerdeführer infolge Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, wird von ihm im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auf die vorgenannten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

 

5.1 Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.1.).

 

5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt.

 

5.3 Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember 2018) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). 

 

5.4 Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_ 352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.00 nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6). Auch Schulden von knapp über CHF  100'000.00 seien kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.).

 

5.5 Aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 6.6. mit Hinweisen).

 

6.1 Die Vorinstanz verneinte eine erfolgreiche Integration mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit 12 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine Integration in die schweizerische Gesellschaft entspreche jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Der Beschwerdeführer habe Schulden im Umfang von insgesamt CHF 254'777.75 angehäuft, wobei seine Ehefrau gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Solothurn vom 4. Januar 2018 ebenfalls mit 18 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 4'299.35 verzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hafte für diese Schulden solidarisch, soweit sie während der ehelichen Gemeinschaft entstanden seien und die laufenden Bedürfnisse der Familie beträfen. Bei den im Betreibungsregister verzeichneten Schulden des Beschwerdeführers handle es sich neben Steuerforderungen insbesondere um Forderungen der Krankenkasse, der Gerichtskasse Solothurn sowie der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Dabei seien dem Beschwerdeführer insbesondere die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden finanziellen Verpflichtungen qualifiziert vorwerfbar. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er die Schulden nicht mutwillig angehäuft habe, würden nicht verfangen. Aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 5. März 2021 sei klar ersichtlich, dass im Jahr 2020 elf Betreibungen sowie im März 2021 zwei weitere Betreibungen eingeleitet worden seien. Auch aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5. März 2021 gehe hervor, dass in den Jahren 2017 bis 2019 diverse Verlustscheine entstanden seien. Die Schulden seien daher nachweislich nicht hauptsächlich während und nach der Untersuchungshaft im Jahr 2016 entstanden. Ausserdem hätten sich die Schulden seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederum um CHF 3'523.40 erhöht. Ferner bringe der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass er sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin um eine Schuldensanierung bemüht hätte, obwohl dies mehrfach und zuletzt mit Schreiben vom 27. Januar 2016 klar von ihm erwartet worden sei. Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis Oktober 2018 von der Sozialhilfe unterstützt worden und sein Lebensunterhalt somit fremdfinanziert worden sei, habe dieser die Schulden sehr wohl mutwillig angehäuft. Während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz sei der Beschwerdeführer wiederholt und in schwerer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daher sei bei der Bewilligung des Familiennachzuges von ihm erwartet worden, dass er sich künftig absolut klaglos verhalte. Dennoch sei er im Rahmen seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei lediglich um Übertretungen handle, zeige es dennoch, dass er nicht fähig und gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zusammenfassend sei das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE folglich klar nicht erfüllt. Durch die erhebliche Verschuldung und das wiederholt straffällige Verhalten habe der Beschwerdeführer ausserdem in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, womit die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt seien. Die hohen Schulden liessen ferner darauf schliessen, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bisher nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausgereicht habe. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrheitlich angegeben habe, erwerbstätig zu sein, habe er von Mai 2016 bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen. Danach sei er selbständig erwerbstätig gewesen, wobei über die [...] AG inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei. Obwohl eine selbständige Erwerbstätigkeit ein hohes unternehmerisches Risiko mit sich bringe, habe sich der Beschwerdeführer mit der [...] AG erneut selbständig gemacht, anstatt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen Lebensunterhalt decke. Auch gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 22. November 2019 sei der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, seiner Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zusammenfassend könne daher nicht von einer erfolgreichen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich ab dem Jahr 1984 definitiv in der Schweiz aufgehalten und sei zu diesem Zeitpunkt somit rund 17 Jahre alt gewesen. Er habe damit weder die obligatorische Schule während mindestens dreier Jahre auf Deutsch besucht, noch habe er eine Ausbildung auf Sekundarstufe II Tertiärstufe auf Deutsch absolviert. Ferner befinde sich in den Akten kein Sprachnachweis, der die entsprechenden Sprachkompetenzen bescheinige und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstütze, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspreche. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2021 angegeben, dass er einen entsprechenden Sprachnachweis nachreichen wolle und habe um eine angemessene Frist zur Einreichung ersucht. Obwohl seit der genannten Stellungnahme inzwischen rund vier Monate vergangen seien, habe der Beschwerdeführer nach wie vor kein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht. Da allerdings bereits die obgenannten Integrationskriterien nicht erfüllt seien, sei der fehlende Sprachnachweis vorliegend nicht ausschlaggebend. Infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem erscheine seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht stark gefährdet. Der Beschwerdeführer habe folglich auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

 

Selbst wenn der Beschwerdeführer das eheliche Zusammenleben mit B.___ wieder aufgenommen hätte, wären die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG infolge der angehäuften Schulden erfüllt und der Anspruch nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen.

 

6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe für seine erhebliche Verschuldung erkennbar. Auch wenn in der Vergangenheit monatliche Rückzahlungen von CHF 653.00 aktenkundig sind, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Schuldenabbau nicht möglich ist. Eine Ermahnung im Jahr 2014 war erfolglos. Ernsthafte Rückzahlungsbestrebungen sind im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Ein wirklicher Wille zur Sanierung der finanziellen Situation ist nicht ersichtlich, obschon der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mit Blick auf die erhebliche Verschuldung kann schon in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers die Rede sein. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verhält, kann somit offen bleiben. Jedenfalls ist auch in sprachlicher Hinsicht keine fortgeschrittene Integration aktenkundig, welche die wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite aufzuwiegen vermöchte und den Beschwerdeführer insgesamt als erfolgreich integriert erscheinen liesse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 7.3.). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mit Ausnahme von geringfügigen Verkehrsdelikten keine schweren Straftaten mehr zuschulden kommen liess, nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist auch ein erheblicher Sozialhilfebezug aktenkundig.

 

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer an einer erfolgreichen Integration im Sinne von aArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangelt, weshalb kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. Dass die Vorinstanz das neue Recht angewandt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die altrechtliche Regelung unterscheidet sich in den umstrittenen Punkten nur unwesentlich von den neuen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September 2019, E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung so anders nicht zu verlängern.

 

6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie 20 Jahre seines Erwachsenenlebens im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau lebt der Beschwerdeführer getrennt und auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Kindern kann er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Für die übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeitsprüfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

 

8. Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

9. Fürsprecher Ismet Bardakci macht mit Eingabe vom 17. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 2'715.90 (12.3 h à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 200.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden erscheint insbesondere mit Blick auf die 5–seitige Beschwerde übersetzt. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 8 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung angemessen. Die Entschädigung von Fürsprecher Ismet Bardakci ist nach dem Gesagten auf total CHF 1'617.30 (Honorar: CHF 1'440.00 nebst CHF 61.70 Auslagen und CHF 115.60 MWST) festzusetzen und infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Ismet Bardakci, wird auf CHF 1'617.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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