Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.158: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 20. Oktober 2021 in einem Fall betreffend den Schlussbericht und die Schlussrechnung von A.___, der von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vertreten wird. Es wurde festgestellt, dass die Beistandsperson von A.___ entlastet wird, jedoch auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet wird. A.___ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und argumentierte, dass die Schlussrechnung nicht genehmigt werden sollte. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde begründet ist und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.158 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beistand; Schlussrechnung; Rechnung; Schlussbericht; Verbeiständete; Bericht; Entscheid; Beistandsperson; Verbeiständeten; Dorneck; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Rechnungen; Rechnungs; Zeitraum; Entlastung; Apos; Schulden; Berichts; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; September; Schlussberichts; Ziffer; Berichtsperiode |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ;Art. 398 ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 410 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.158 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 20.10.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.219 |
Titel: | Schlussbericht und Schlussrechnung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2021 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Werner Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. 1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 15. Juni 2004 wurde für A.___ (geb. 1965) eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und im August 2005 durch eine Vormundschaft ersetzt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 6. Februar 2013 wurde die altrechtliche Massnahme in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB und mit Entscheid vom 1. September 2017 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB überführt.
2. Mit Entscheid vom 20. August 2019 ernannte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein C.___ als neue Beistandsperson mit Wirkung ab 1. September 2019.
3. Am 13. Oktober 2020 reichte C.___ den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Berichtsperiode betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung ein.
4. Mit Entscheid vom 23. März 2021 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für den vorgenannten Zeitraum und erteilte dem Beistand im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Im Übrigen wurde C.___ als Beistandsperson von A.___ aus dem Amt entlassen (Dispositiv-Ziffer 3.2) und es wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art. 454 f. ZGB hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 3.3). Ferner wurde festgestellt, dass auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet werde (Dispositiv-Ziffer 3.4). Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 3.5).
5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein per
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Akten und den begründeten Entscheid vom 23. März 2021.
7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 nahm C.___, der ehemalige Beistand, Stellung zur Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, nach intensiver Bearbeitung der ihm von der neuen Beistandsperson zur Verfügung gestellten Unterlagen sei festzustellen, dass die Berechnungen der neuen Beistandsperson korrekt seien und der Verbeiständeten während seiner Mandatsführung ein Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Dieser Schaden werde anerkannt. Er entschuldige sich für die Umstände.
8. Weder die Beschwerdeführerin noch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein liessen sich zu den Äusserungen der ehemaligen Beistandsperson vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Angefochten ist der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.
2.2 In ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdeführerin einzig zur Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 3.1). Auf die anderen Dispositivziffern wird in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Diese Dispositivziffern bleiben demnach unverändert bestehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt sodann in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, anlässlich mehrerer Telefonate habe der ehemalige Beistand der neuen Beiständin mitgeteilt, dass die Kostenbeteiligung für die Krankentransporte der Verbeiständeten in den Jahren 2019 und 2020 sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Ergänzungsleistung ausrichtenden Ausgleichskasse ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund hätten Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Auch der Revisor gebe an, alle Krankheitskosten der Verbeiständeten seien geltend gemacht worden. Beiden Aussagen müsse entschieden widersprochen werden. Etliche Rechnungen seien nur bei der Grundversicherung, nicht aber bei der Zusatzversicherung der Verbeiständeten und der Ausgleichskasse eingereicht worden. Eine Rechnung sei überhaupt nicht eingereicht worden. Ferner seien mehrere Rechnungen trotz Kostenbeteiligung nicht bezahlt worden. Auch Rechnungen betreffend den Spitalkostenbeitrag seien nicht beglichen worden. Zudem sei davon auszugehen, dass während den Hospitalisierungen der Verbeiständeten der Dauerauftrag für den Lebensunterhalt nicht gestoppt worden sei. Aus diesen Gründen seien Betreibungen gegen die Verbeiständete eingeleitet und bereits Verlustscheine ausgestellt worden. Ein Teil der Rente der Verbeiständeten werde seit April 2021 gepfändet. Die genauen Angaben könnten der entsprechenden Auflistung entnommen werden, welche dem Stand per 25. April 2021 entspreche. Anhand dieser Übersicht werde einerseits klar, dass von einer sauberen Rechnungsführung durch den ehemaligen Beistand nicht gesprochen werden könne. Andererseits gehe daraus hervor, dass die Geltendmachung der Krankheitskosten durch den Revisor nicht ausreichend geprüft worden sei. Es sei festzuhalten, dass die prekäre finanzielle Situation der Verbeiständeten nicht durch eigenes Verschulden entstanden sei, sondern weil es die ehemalige Beistandsperson unterlassen habe, Leistungen bei den entsprechenden Kassen und Versicherungen geltend zu machen.
3.2 Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Tabellen mit der Überschrift «Offene Rechnungen/geplante Ausgaben per 20. November 2020» sowie «finanzieller Schaden A.___ per 25. April 2021» ein. In diesen Aufstellungen macht die Beschwerdeführerin geltend, per Ende November 2020 hätten sich ihre Schulden wegen offener Rechnungen auf CHF 14'181.47 belaufen. Davon seien CHF 13'113.47 damals noch nicht in Betreibung gesetzt worden. Per 25. April 2021 habe sich der Betrag der Krankheitskosten, die trotz Kostenbeteiligung der Kassen beziehungsweise Versicherungen vom ehemaligen Beistand nicht geltend gemacht worden seien, auf CHF 11'088.20 belaufen.
3.3 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein begründet die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts im angefochtenen Entscheid damit, dass der Stichtag für die Schlussrechnung das Ende des Amtes sei. Die Rechnung weise im Vergleich zur vorherigen Berichtsperiode eine Vermögensabnahme von CHF 1'515.29 aus. Der Vermögensstand per 30. September 2020 betrage CHF 2'624.26. Die Schlussrechnung sei ohne Beanstandungen belegsmässig von der Sozialregion Dorneck revidiert worden. Der Bericht gehe auf die Lebenssituation sowie auf die finanziellen Angelegenheiten der Verbeiständeten ein. Beantragt werde die Weiterführung der bestehenden Massnahme durch eine neue, bereits eingesetzte Mandatsperson. Aufgrund des Berichtes drängten sich keine Anpassungen der bestehenden Massnahme auf.
3.4 Nach Art. 410 Abs. 1 (Rechnungsführung) und Art. 411 Abs. 1 ZGB (Berichterstattung) führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Ausgangsbasis für die Rechnungsablage bildet das Inventar (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB). Dieses zeigt die Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven in einer Bilanz, d.h. Guthaben und Schulden der betreuten Person. Der Schlusssaldo aus dem Inventar bzw. des letzten Berichts muss mit dem Anfangssaldo aus der Rechnung übereinstimmen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 410 N 5).
3.5 Die Rechnung führt sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode chronologisch und detailliert auf. In der Rechnungsablage ist überdies auszuweisen, dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten Person geltend gemacht wurden (vgl. Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1301 ff.). Ziel der Rechnungsablage ist es demnach auch, im begleitenden Bericht auf nicht bezahlte Rechnungen grösseren Ausmasses hinzuweisen, da diese die Bilanz verändern (vgl. Affolter, a.a.O., Art. 410 N 7).
3.6 Endet das Amt der Beistandsperson, so erstattet der Beistand die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt die Schlussrechnung und den Schlussbericht auf die gleiche Weise, wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung dienen aber nur noch der Information und nicht mehr der Überprüfung der Beistandschaft. Genügen sie dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019, E. 3.3.1). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde hingegen zum Ergebnis, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung dem Informationsanspruch nicht genügen, verweigert sie die Genehmigung verlangt – wenn nötig – eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB).
3.7 Im Schlussbericht und der Schlussrechnung (inklusive Bilanz) der ehemaligen Beistandsperson betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sind keine Schulden der Verbeiständeten ausgewiesen (ausgewiesener Passivsaldo der «Klientenbilanz»: CHF 0.00). Auch ist der Schlussrechnung nicht zu entnehmen, ob in jenem Zeitraum Schulden abbezahlt wurden. In seinem Schlussbericht führte der ehemalige Beistand diesbezüglich lediglich aus, die Verbeiständete sei mit ihren Finanzen und der entsprechenden Administration überfordert. Sie könne schlecht mit Geld umgehen und organisiere Dinge, die sie sich nicht leisten könne. Ein grosser finanzieller Posten seien ihre Krankentransporte, welche die Verbeiständete organisiere, wenn sie ins Spital in die Klinik fahre. Im Jahr 2019 habe sie deshalb 15 Mal den Krankenwagen gerufen. Das Problem sei, dass weder die Krankenkasse noch die Sozialversicherungen den vollen Betrag dieser Transportkosten übernehme und die Verbeiständete einen Teil dieser Kosten selber bezahlen müsse. Aus diesem Grund habe sich die Verbeiständete verschuldet. Den konkreten Schuldenbetrag nannte der ehemalige Beistand in seinem Bericht indes nicht. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren äusserte er sich aber dahingehend, dass die Aufstellungen der neuen Beiständin mit der Buchhaltung seiner Dienststelle überprüft worden seien. Dabei sei versucht worden, die (Krankheits-)Kosten, die während seiner Rechnungs- und Berichtsperiode nicht geltend gemacht worden seien, nachzuvollziehen. Im Ergebnis habe er festgestellt, dass die neue Beiständin mit ihren Berechnungen richtigliege und der Verbeiständeten durch nicht (korrekt) geltend gemachte Krankheitskosten während seiner Rechnungs- und Berichtsperiode ein Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Seine Aussagen blieben unbestritten. Überdies stützt die aktenkundige Verpfändung der Rente der Verbeiständeten ab April 2021 im Umfang von monatlich CHF 379.00 die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Bei diesen nachträglich festgestellten und bezifferten Schulden handelt es sich um einen wesentlichen Betrag im Finanzhaushalt der Verbeiständeten. In Anbetracht dessen vermag der von der ehemaligen Beistandsperson eingereichte Schlussbericht sowie die Schlussrechnung betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 dem erforderlichen Informationsanspruch nicht zu genügen. Dass im Revisionsbericht vom 8. Februar 2021 angegeben wurde, es seien sämtliche Krankheitskosten bei der SVA geltend gemacht worden, vermag daran nichts zu ändern. Sowohl die Schlussrechnung als auch der Schlussbericht betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sind demnach zu korrigieren und die während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode entstandenen Schulden in Höhe und Bestand zu dokumentieren.
3.8 Die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der Schlussrechnung erneut über die Entlastung von C.___ zu befinden haben.
3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu überbinden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung von C.___ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
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