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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.149)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.149: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat über einen Fall von Opferhilfe entschieden, bei dem es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen kam, wobei eine schwere Verletzung verursacht wurde. Der Beschwerdeführer forderte eine höhere Entschädigung, die vom Amt für soziale Sicherheit abgewiesen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es wurde festgestellt, dass die Berechnung der Entschädigung gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt war. Der Beschwerdeführer kann gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.149

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.149
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.149 vom 02.12.2021 (SO)
Datum:02.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Entschädigung; Opfer; Einkommen; Apos; Schaden; Recht; Höhe; Berechnung; Opferhilfe; Beschwerde; Urteil; Betrag; Beschwerdeführers; Schadens; Fassung; Direktschaden; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Einkommens; Gesuch; Hilfe; Sicherheit; Entscheid; Person
Rechtsnorm: Art. 124 BV ;
Referenz BGE:129 II 145; 131 II 656; 136 III 222;
Kommentar:
Roland Brehm, Marti, Heinrich, Basler Obligationenrecht I, Art. 46 OR, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.149

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.149
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 02.12.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.250
Titel: Opferhilfe

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Dezember 2021               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Nardo

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,    

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Opferhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 28. April 2017, um ca. 22:50 Uhr, kam es in Oensingen SO vor dem Club «[...]» zwischen B.___ (geb. 26. Februar 1982) und A.___ (geb. 5. Mai 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Hierbei versetzte B.___ dem Beschwerdeführer mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht, woraufhin der Beschwerdeführer nach hinten zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Der Beschwerdeführer erlitt gravierende Verletzungen im Schädel- und Hirnbereich.

 

2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde der Täter wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. B.___ wurde für den Schaden, welchen der Beschwerdeführer aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar erklärt. Im Übrigen wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

3. Am 4. September 2020 stellte Rechtsanwältin Eveline Roos für den Beschwerdeführer beim Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung nach Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) in der Maximalhöhe von CHF 120'000.00.

 

4. Mit Verfügung vom 9. April 2020 (recte: 2021) hiess das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern das Gesuch vom 4. September 2020 um Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von CHF 54'146.60 gut und wies es im Mehrbetrag ab.

 

5. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, neu v.d. Rechtsanwalt Simon Bloch, am 26. April 2021 mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9. April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang von CHF 120'000.00 zuzusprechen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer, v. d. Rechtsanwalt Simon Bloch, seine Beschwerde und präzisierte die Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9. April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang von CHF 97'201.20 zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang von CHF 64'357.75 zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 17. August 2021 liess sich das Amt für soziale Sicherheit vernehmen. Es schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Bemerkungen.

 

8. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. September 2021.

 

9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper­lichen, psychischen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 steht fest, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Art. 6 Abs. 1 OHG sieht vor, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für länger­fristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur besteht, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) nicht übersteigen.

 

2.2 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird nach Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgelegt (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 des OHG. Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten namentlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Entschädigung wird ab einem Betrag von CHF 500.00 ausgerichtet und ist nach oben auf CHF 120'000.00 begrenzt (Art. 20 Abs. 3 OHG).

 

2.3 Die Höhe der zu leistenden Entschädigung wird auf der Basis der Verfassungsbestimmung von Art. 124 BV (BV, SR 101) auf Gesetzes- und Verordnungsstufe primär von fünf Faktoren abhängig gemacht, nämlich von der Höhe des Schadens, den Einnahmen des Opfers, vom massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des Opfers nach dem Ergänzungsleistungsgesetz, von der Obergrenze der Entschädigung sowie von der Mindestgrenze der zur Auszahlung gelangenden Entschädigung. Der Körperschaden und der reine Versorgerschaden fallen mithin nach Art. 1 Abs. 1 OHG unter den Schadensbegriff von Art. 19 OHG. Der Schadensbegriff des OHG ist grundsätzlich der gleiche wie im zivilen Haftpflichtrecht.

 

Ebenso unter den Schadensbegriff des OHG fällt der entschädigungsberechtigte Schaden durch Erwerbsausfall. Erwerbsausfallentschädigungen sind nach ihrem Zweck Leistungen, die auf einen Ausgleich eines definitiv eingetretenen, wirtschaftlichen Schadens abzielen. Dazu gehört auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welches keinen eigenen Schadensposten darstellt und mitunter beim Erwerbsausfall zu berücksichtigen ist (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 46 N 10a; Roland Brehm, Obligationenrecht, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 46  N 87 ff.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, § 8 Rz 80 f., Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26.9.2016, E. 2.2.). Der Erwerbsschaden ist bei vorübergehender und dauernder Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage des Nettolohnes zu berechnen (BGE 136 III 222 E. 4.1.1).

 

3.1 Mit Eingabe vom 7. September 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund fehlender übergangsrechtlicher Bestimmungen zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sei dasjenige Recht anzuwenden, welches den Beschwerdeführer besserstelle.

 

3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGVE A-2761/2009 E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 9). Das ELG wurde revidiert und die neue Fassung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mithin ist für den hier relevanten Beurteilungszeitraum das aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anwendbar, da der dem Gesuch zugrunde liegende massgebliche Sachverhalt und die Forderung um Entschädigung zeitlich vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden bzw. geltend gemacht wurde.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) Ziff. 1.1 enthält, wie dieser geltend macht, übergangsrechtliche Be­stimmungen. Diese übergangsrechtlichen Bestimmungen sind auf jährlich auszube­zahlende EL ausgerichtet und umfassen nicht die Entschädigung nach Opferhilferecht, welches lediglich als Berechnungsgrundlage das ELG als Hilfestellung beizieht. Dass das Kreisschreiben wohl auch nicht die Berechnung der Entschädigung nach Opfer­hilferecht mitberücksichtigt, ergibt sich aus bereits älterer Rechtsprechung und der damals angewandten Praxis (vgl. BGE 131 II 656, nicht publ. E. 2.2 aus Urteil 1A.228/2004 vom 3. August 2005).

 

4. Zur Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdeführers und den damit verbundenen weiteren Einschränkungen ist auf folgenden unbestrittenen Sachverhalt abzustellen:

 

4.1 Der Beschwerdeführer hat sich durch die Faustschläge auf sein Gesicht mit anschliessendem Aufprall auf dem Asphalt eine schwere Kopfverletzung mit schweren knöchernen Verletzungen des Schädels, der Augenhöhle und der Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe zugezogen. Darüber hinaus erlitt er rechts eine Sprunggelenksfraktur. Der Beschwerdeführer befand sich in Lebensgefahr und musste initial schutzbeatmet werden und intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut werden.

 

Der Austrittsbericht der Reha Klinik Bellikon vom 2. August 2017 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfall eine volle Selbständigkeit in den Alltagsaktivitäten erlangen konnte, so dass dieser in seine bisherige häusliche Umgebung entlassen werden konnte. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit als Flachdachmonteur zu 100% attestiert, da sein Fähigkeitsprofil nicht mehr den Anforderungen für den vorgenannten Beruf entsprach. Gemäss Austrittsbericht der Reha Klinik Bellikon trat der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch verfrüht aus. Eine physiotherapeutische Behandlung wurde für nach dem Austritt angeordnet, eine Ergotherapie angeraten.

 

4.2 Seit dem Ereignis vom 28. April 2017 ist der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und bezieht eine Invaliditätsrente von 100%.

 

5. Die Vorinstanz berechnet die Höhe der Entschädigung in zwei Phasen. Hierbei errechnet sie in einem ersten Schritt, unter Berücksichtigung, dass der Beschwer­deführer zum Tatzeitpunkt am 28. April 2017 59 Jahre alt war und noch knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können, einen Direktschaden in der Höhe von CHF 103'836.35. In einem zweiten Schritt setzt sie die Entschädigung fest und kommt auf eine Schadensdeckung durch die Opferhilfe von 52.15%, woraus bei einem gesamthaften Direktschaden von CHF 103'836.35 der Betrag von CHF 54'146.60 resultiert.

 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht – insbesondere Art. 19 ff. OHG – sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Konkret rügt der Beschwerdeführer die Höhe sowie die Berechnungsmethode des bisherigen und künftigen Direktschadens. Sodann bemängelt er, die Berechnung des massgeblichen Einkommens, insbesondere den Einbezug des Einkommens der Ehefrau von CHF 49'561.00, den Einbezug der Wertschriftenerträge von CHF 811.00 sowie dem­gemäss die Berechnung der Entschädigung nach Art. 20 OHG.

 

6.1 Die Bemessung der Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von Art. 20 OHG. Abs. 1 dieser Bestimmung legt fest, dass Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet werden, da aufgrund des subsidiären Charakters der Opferhilfe vermieden werden soll, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz teilweise abgedeckt wird (BGE 129 II 145 S. 153). Abs. 2 dieser Vorschrift (Fassung vom 1. Januar 2019) präzisiert, dass die Kosten gemäss lit. a ganz entschädigt werden, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen, nach lit. b anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

 

6.2 Die Vorinstanz berechnet hierbei zur Ermittlung des Direktschadens die Differenz vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vor der Tat im Verhältnis zur Versicherungsleistung. Sie unterscheidet konkret die Versicherungsleistung, welche der Beschwerdeführer bis Ende August 2019 von der Suva in Form von Unfalltaggeldern in der Höhe von monatlich CHF 5'280.00 erhalten hat, und die IV-Rente in der Höhe von CHF 4'842.38 seit dem 1. September 2019, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit von 100% erhalten hat. Der Nettolohn wird in der Höhe von monatlich CHF 6'432.65 (vgl. Lohnabrechnung April 2018, Lemp Haustechnik AG, Murgenthal) angerechnet. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 59 Jahre alt war und entsprechend bis zu seiner Pensionierung bis Ende Mai 2023 noch knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können, ist der Direktschaden für die Periode vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2023 zu berechnen (73 Monate). Aus den angegebenen Zahlen resultiert somit nach Abzug der Versicherungsleistungen vom potentiellen Einkommen ohne Straftat ein Direktschaden für den Erwerbsausfall von gesamthaft CHF 103'836.35.

 

6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 26. April 2021, dass der Berechnung unvollständige Zahlen zugrunde lägen beziehungsweise die Höhe sowie die Berechnungsmethode des bisherigen und künftigen Direktschadens nicht korrekt seien. Inwiefern die Zahlen deren Höhe unvollständig falsch sein sollen die Berechnungsmethode falsch angewendet worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

6.4 Sodann moniert der Beschwerdeführer die Berechnung der Kostenbeteiligung nach ELG und das daraus errechnete massgebende Einkommen. Konkret führt er aus, dass die Vorinstanz das Einkommen der Ehefrau von CHF 49'561.00 nicht in die (zukünftige) Berechnung des massgebenden Einkommens einbeziehen dürfe. Eventualiter sei das Einkommen nur in der Höhe von 80% bzw. einem Betrag von CHF 39'648.80 zu berücksichtigen. Ebenso rügt der Beschwerdeführer, dass die Wertschriftenerträge in der Höhe von CHF 811.00 einberechnet wurden, zumal aktuell im Gegenteil von einem Vermögensverzehr ausgegangen werden müsse.

 

6.4.1 Das Einkommen des Ehegatten ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV, SR 312.51) anzurechnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Nettoeinkommen der Ehefrau sei nicht anzurechnen, da sie mutmasslich die Betreuungsarbeiten ausbauen müsse und ihr Einkommen wegfalle, kann nicht berücksichtigt werden. Dies einerseits, da der Beschwerdeführer es sowohl in seinem Gesuch als auch in seiner Beschwerde unterlässt, die Notwendigkeit der Betreuungsarbeit sowie deren zeitlichen Umfang auch nur ansatzweise aufzuzeigen, und andererseits aufgrund des ausdrücklichen Verzichts zur Geltendmachung eines Haushalts- respektive Betreuungsschadens in der Eingabe vom 7. Dezember 2020. Diese wäre jedoch gerade Voraussetzung gewesen, um die Reduktion des massgeblichen Einkommens anrechnen zu können. Die Vorinstanz hat das Einkommen der Ehefrau somit richtigerweise mitberücksichtigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

 

Wie die Vorinstanz zudem zu Recht anfügt, vermögen alleinige Mutmassungen über allfällige (mögliche) künftige Ereignisse die Bemessung der opferhilferechtlichen Entschädigung nicht zu verändern. Die entscheidende Behörde ist angewiesen, über mögliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse konkret informiert zu werden, um diesen angemessen Rechnung zu tragen. Das Einkommen der Ehefrau ist somit miteinzubeziehen.

 

6.4.2 Bezüglich der Höhe des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieses gemäss dem am 1. Januar 2021 revidierten ELG nur mit einem Betrag von CHF 39'648.80, also entsprechend nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG um 20 % gekürzt, anzurechnen sei. Hierbei vermischt der Beschwerdeführer die Berechnung nach dem aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und dem revidierten ELG vom 1. Januar 2021, zieht er doch in einem nächsten Schritt, nach der Addition der anrechenbaren Einkommen, erneut einen Drittel vom Gesamtbetrag ab. Dies würde einer Kürzung von zuerst 20 % und einem Abzug von anschliessend einem Drittel entsprechen, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ist. Gemäss E. 3.2 hiervor fällt die Berechnung der Entschädigung nach Opferhilferecht aber ohnehin noch unter den Anwendungsbereich des aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), weshalb das Einkommen der Ehefrau vollumfänglich in der Höhe von CHF 49'561.00 anzurechnen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, da die Berechnung der Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

6.4.3 Die Anrechnung der Wertschriftenerträge von CHF 811.00 als Einkommen ist unter Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) als solches vorgesehen. Das Einkommen aus beweglichem Vermögen setzt sich nämlich unter anderem aus den realisierten Kapitalerträgen zusammen, worunter namentlich Bruttozinse aus Sparguthaben und Wertpapieren zählen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass zukünftig ein Vermögensverzehr eintreten werde, wurde weder aufgezeigt noch in der Summe benannt mit Dokumenten konkret belegt. Der Wertschriftenertrag ist mithin nach Art. 6 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) beim anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist infolge des Unterliegens nicht zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Nardo

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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