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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.148)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.148: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht hat über die Platzierung des Jugendlichen A.___ in einem Wohnheim entschieden, nachdem die Kindesschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte. A.___ hatte massive Gewichtszunahme, die als akut gesundheitsgefährdend eingestuft wurde. Die Eltern waren geschieden, und es gab Probleme mit der Umsetzung von ärztlichen Empfehlungen zur Gewichtsreduktion. Nach verschiedenen Vorfällen und fehlender Kooperation der Eltern wurde A.___ in das Wohnheim platziert. Das Gericht entschied, dass die Platzierung notwendig, zweckmässig und verhältnismässig sei, um A.___ zu helfen. Die Kindsmutter und der Kindsvater hatten unterschiedliche Ansichten und Verhaltensweisen, die im Gutachten beleuchtet wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Platzierung im Wohnheim eine reguläre Platzierung nach Art. 310 ZGB darstellt und keine fürsorgerische Unterbringung. A.___ und die Kindsmutter reichten Beschwerden ein, die das Gericht als zulässig erachtete. Das Gericht entschied, dass die Beschwerden abgewiesen werden und die Platzierung im Wohnheim bestehen bleibt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.148

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.148
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.148 vom 08.06.2021 (SO)
Datum:08.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gewicht; Kindsmutter; Platz; Platzierung; Massnahme; Gewichts; Familie; Entscheid; Kinder; Kindsvater; Kindes; Mutter; Eltern; Termin; Unterbringung; Beiständin; Wohnheim; Setting; Bereich; Massnahmen; Schule; Woche
Rechtsnorm: Art. 310 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 314b ZGB ;Art. 431 ZGB ;
Referenz BGE:138 IV 81; 139 V 496;
Kommentar:
Thomas Geiser, Peter Breitschmid, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 310 ZGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.148

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.148
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.118
Titel: Platzierung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. Juni 2021          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___     vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum,    

2.    B.___    vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Platzierung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb.  2007) ist der Sohn von B.___ und C.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Für A.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine Erziehungsbeistandschaft.

 

2. Am 18. Februar 2021 reichte die Kindesschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend A.___ ein. Darin wurde geschildert, dass A.___ von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert worden und A.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können. Nachdem A.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt. Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass A.___s rasche und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station, bis ein externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert sei.

 

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diesen unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit eingeschränkt und der Beiständin entsprechende neue Aufgaben erteilt. Sie wurde insbesondere beauftragt, eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ angefragt, ob er eine Rechtsvertretung wünsche.

 

4. Am 24. Februar 2021 teilte die Beiständin mit, A.___ sei direkt ins Schulheim [...] in [...] eingetreten.

 

5. Nach entsprechendem Ersuchen von A.___ wurde mit superprovisorischem Entscheid vom 3. März 2021 Rechtsanwältin Dr. Nina Blum als Kindsvertreterin eingesetzt.

 

6. Am 8. März 2021 wurde der Kindsvater persönlich angehört, welcher sich mit der Massnahme einverstanden zeigte.

 

7. Am 17. März 2021 wurde A.___ im Beisein seiner Rechtsvertreterin persönlich angehört. Er führte im Wesentlichen aus, wieder nachhause zu wollen und die Gewichtsreduktion mit einem kontrolliert ambulanten Setting (z.B. Ernährungscoach) anzugehen. Seiner Mutter die elterliche Sorge im medizinischen Bereich einzuschränken, erachte er nicht als nötig.

 

8. Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen reichte Rechtsanwältin Dr. Helena Hess am 31. März 2021 namens der Kindsmutter eine Stellungnahme ein. Dabei wurde beantragt, die superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben. A.___ solle wieder nachhause kommen und mittels einer am Anfang engmaschigen Überwachung seines Essverhaltens dazu bewogen werden, auf seinen Körper (betreffend Sättigungsgefühl und Essensmenge) zu achten. Dies mittels der ihn jetzt behandelnden Ärzte, Herr [...] und Frau [...], welche eben herausgefunden hätten, dass die Leptinwerte von A.___ zu hoch seien. Diese Ärzte seien vermutlich die einzigen zwei, die auch dabei helfen könnten, das Essverhalten von A.___ unter Berücksichtigung seiner genetischen Veranlagung und der erhöhten Leptinwerte wieder zu normalisieren.

 

9. Am 13. April 2021 bestätigte die KESB ihren Entscheid, indem sie den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog, A.___ im Wohnheim [...] unterbrachte und der Kindsmutter die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte. Die Beiständin wurde beauftragt, bis zum 31. Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen und bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

10. Am 26. April 2021 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen und die Unterbringung bzw. Platzierung aufzuheben. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei unklar, ob es sich um eine fürsorgerische Unterbringung handle und ob die Beschwerde zu begründen sei. Es sei über das Eintreten und den Fortgang des Verfahrens zu befinden.

 

11. Mit Verfügung vom 27. April 2021 wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Nina Blum als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Tags darauf wurde zu einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] vorgeladen.

 

12. Am 29. April 2021 traf beim Verwaltungsgericht auch eine Beschwerde der Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, ein. Auch sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 3.1 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und 3.2 (Platzierung), sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Massnahme sei unverhältnismässig und basiere auf falschen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil auf ihre Stellungnahme ungenügend eingegangen worden sei. Seit A.___ im [...] sei, habe er kein Gramm abgenommen und das Heim habe auch keinen Auftrag diesbezüglich.

 

13. Am 5. Mai 2021 fand im Wohnheim [...] eine Instruktionsverhandlung statt. Daran nahmen A.___ mit Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, die Kindsmutter B.___ mit Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, [...], als Vertreterin der KESB, der Kindsvater C.___ sowie D.___, Abteilungsleiter des Wohnheims [...] teil. Verhindert war die Beiständin, E.___. In einem ersten Teil der Verhandlung wurden die aktuelle Situation und die Modalitäten der Unterbringung erörtert, in einem zweiten Teil wurde A.___ im Beisein seiner Vertreterin, aber unter Ausschluss der anderen Teilnehmer, angehört, und in einem dritten Teil wurde über die künftige Entwicklung diskutiert.

 

A.___ führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er sei jetzt in der 1. Sek B und gehe weiterhin in [...] zur Schule. Seit er vom E-Profil ins B-Profil gewechselt habe, gehe es gut in der Klasse und er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Mitschülern. Die Wochenenden verbringe er meistens bei der Mutter, teilweise auch beim Vater. Nach der Schule sei er meistens im [...], wäre aber frei, wo er hin wollte. Regeln gebe es nur wenige. Es gefalle ihm eigentlich gut hier, aber er wolle lieber wieder nachhause. Er halte die Platzierung für übertrieben und habe nicht das Gefühl, dass sie ihm etwas bringe. Er wisse nicht, weshalb er derart stark an Gewicht zugenommen habe.

 

Der Wohnheimleiter, Herr D.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Jugendlichen im [...] seien zwischen 14 und 20 Jahre alt. Keiner davon habe Probleme mit Drogen Gewalt. A.___ passe sehr gut in die Gruppe und man gehe auf jeden Einzelnen individuell ein. Man mache mit den Jugendlichen Sport, Spaziergänge, Ausflüge etc. Der Auftrag an das Heim sei, dass A.___ hier zur Ruhe kommen könne. Das Gewicht solle nicht im Vordergrund stehen. A.___ sei ein gut erzogener, gesunder Junge, der sich schnell eingelebt habe. Er fühle sich wohl in der Gruppe und habe einen guten Draht zum Team. Im Sport habe er eine echte Kehrtwende gemacht, sei voll dabei und habe Spass daran. A.___ erhalte hier ein besseres Körpergefühl. Er habe nun viel weniger Termine und keine Fehlstunden mehr in der Schule. Man habe einen sehr positiven Eindruck von ihm. A.___ habe selbst gesagt, er sei in einem Dilemma. Wenn er hier abnehme, dann heisse es, der Ort sei gut für ihn und dann müsse er bleiben. A.___ brauche eine baldige Klärung. Dahinter stecke auch ein riesiger Kampf der Eltern. Man versuche, A.___ so gut wie möglich herauszuhalten, sodass er zur Ruhe kommen könne.

 

Der Kindsvater unterstützte die Platzierung anlässlich der Instruktionsverhandlung. Die Kindsmutter thematisierte wiederholt die Schuldfrage.

 

14. Am 6. Mai 2021 hörte der Instruktionsrichter die Beiständin telefonisch an. Diese führte im Wesentlichen aus, es sei positiv, dass die Gewichtszunahme im [...] habe gestoppt werden können. Nun müssten Schritte in Richtung Gewichtsabnahme eingeleitet werden. Auch vom Heim werde gewünscht, Klarheit zu schaffen und aufzuzeigen, welche weiteren Schritte angezeigt seien. Ende Mai finde dazu ein Standortgespräch statt.

 

15. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung und eine Aktennotiz zur Anhörung der Beiständin zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen bis zum 21. Mai 2021 gegeben.

 

16. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 liess A.___ ausführen, er halte an der Beschwerde fest, da es sein grösster Wunsch sei, nach [...] zurückkehren zu dürfen. Nach seiner Sicht seien die möglichen ambulanten Massnahmen nicht ausgeschöpft worden. So sei nach dem Austritt aus dem UKBB nur für seine Mutter, nicht aber für ihn, Ernährungsberatung angeordnet worden. Nach dem UKBB sei er auf sich gestellt gewesen. Ein genauer Essplan und eine genaue Kontrolle durch eine Ernährungsberatung wäre für ihn hilfreich gewesen. Das Vorgehen der KESB sei für ihn widersprüchlich. Im Dezember 2020 habe es geheissen, es bestehe keine medizinische Indikation für eine Platzierung und sämtliche ambulanten Massnahmen seien ausgeschöpft. Zwei Monate später sei die Platzierung vorsorglich angeordnet worden. Falls er im [...] bleiben müsse, wolle er, dass klare Bedingungen definiert würden, wann er wieder nachhause dürfe, zum Beispiel ein Maximalgewicht, welches er über vier Wochen habe halten können dergleichen.

 

17. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (eingelangt am 27. Mai 2021) liess die Kindsmutter abschliessende Bemerkungen und Berichtigungen zum Protokoll einreichen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Bewohner des Heims müssten klare Regeln befolgen und dürften sich nicht ohne Erlaubnis entfernen, weshalb es sich um eine fürsorgerische Unterbringung handle. Ständig werde sie beschuldigt, mit A.___ zu viele Ärzte aufgesucht zu haben. Dies sei jedoch das Setting des UKBB gewesen. Dann sei sie beschuldigt worden, die Termine mit A.___ nicht mehr wahrgenommen zu haben, obwohl die KESB die Massnahmen per 20. Oktober 2020 aufgehoben habe. Dr. F.___, die A.___ vom 10-monatigen Aufenthalt im UKBB gut kenne, habe auch bei 120 kg keine Indikation für eine Platzierung gesehen. Die Ärzte der Kinderschutzgruppe hätten nach einer einmaligen Konsultation und ohne Kenntnisse der Vorgeschichte überreagiert. Die Platzierung im Heim sei unverhältnismässig und A.___ habe dort auch kein Gramm abgenommen. Sein Wille, wieder zuhause wohnen zu dürfen, sei zu respektieren.

 

18. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 führte die Beiständin, E.___, aus, der Kindsvater habe immer wieder seine Sorge um das Gewicht von A.___ geäussert. A.___ selber habe ihr mitgeteilt, er fühle sich wohl so und sei nicht motiviert, an seinem Gewicht etwas zu ändern. Wenn es eine Möglichkeit gäbe, mit einer Pille und ohne Aufwand abzunehmen, würde er das aber schon machen. Im Dezember 2020 sei abgemacht worden, dass sich A.___ einmal pro Woche um ein gesundes Gericht kümmern und die Mutter den Einkauf dafür machen würde. Beide seien von der Idee begeistert gewesen, hätten sie aber nicht in die Tat umgesetzt. Im Februar 2021 habe Dr. G.___ ein Gewicht von 123,5 kg gemeldet, was zur Platzierung geführt habe. Das massive Übergewicht stelle eine erhebliche Gefährdung von A.___s Gesundheit dar. Das Gewicht sei kontinuierlich gestiegen. Seit der Platzierung im [...] sei es nicht mehr gestiegen. Vor Ostern hätten sie abgemacht, dass A.___ einmal pro Woche im [...] auf die Waage stehe. Er habe seither 3,5 kg abgenommen und habe Mitte Mai 120 kg gewogen. Der behandelnde Arzt, Dr. [...], der einen Gendefekt bei A.___ habe finden wollen, habe sein Mandat Mitte April niedergelegt und keinen Gendefekt bestätigen können. Nach ihrem Eindruck komme A.___ nun mehr zur Ruhe, da keine externen Termine mehr stattfinden würden. Der Kindsvater habe die aktive Begleitung von A.___ im gesundheitlichen Bereich Mitte April übernommen und sei mit ihm im Austausch. Gemäss Rückmeldung des Wohnheims habe sich A.___ dort sehr gut in der Gruppe integriert und sei überall aktiv dabei. A.___ habe dies auch so bestätigt. Es sei ein Glück für A.___, dass er in einer aktiven Gruppe seinen Platz gefunden habe und verschiedene Sportarten ausprobieren könne und dies auch tue. Es sei eine grosse Leistung von A.___, dass er sich so schnell auf die Wohngruppe habe einlassen können.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerden von A.___ und von B.___ sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, als urteilsfähiger, von einer Kindsvertreterin i.S. v. Art. 314bis Abs. 3 ZGB vertretener Jugendlicher, der von der Massnahme selbst betroffen ist, und B.___, als Kindsmutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen wurde, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

 

2. Das durch B.___ gestellte Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

 

3.1 B.___ rügt als erstes eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme ungenügend eingegangen sei.

 

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

3.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und die ausgiebig begründete Beschwerde zeigt auf, dass es der Beschwerdeführerin problemlos möglich war, in Kenntnis der Beweggründe des Entscheids der Vorinstanz, ein Rechtsmittel zu erheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Vorinstanz genügend gewahrt.

 

4.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

 

4.2 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).

 

Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei der Platzierung von A.___ im Wohnheim [...] um eine fürsorgerische Unterbringung um eine normale Platzierung nach Art. 310 ZGB handelt. Der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» ist weit auszulegen im Sinn der früheren Rechtsprechung zur «Anstalt». Wo das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner Altersgenossen, weshalb die behördliche Einweisung in ein (Schul-)Heim regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist. Die fürsorgerische Unterbringung ist als intensivster Eingriff subsidiär gegenüber Familienpflege Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 12 f.). Bei der Qualifikation als «geschlossene Einrichtung» geht es nicht um das physische «Eingesperrtsein» die Möglichkeit medizinischer und/oder therapeutischer Behandlungen allein, sondern vorab um die «Hausordnung»; damit ist denkbar, dass innerhalb ein und derselben Einrichtung ein unterschiedliches Regime gelten kann, weshalb letztlich nicht der Name der Einrichtung, sondern die konkrete ärztliche behördliche Anordnung bzw. die in Aussicht genommene Behandlung und die jeweiligen weiteren Schritte über die Qualifikation bestimmen (vgl. Peter Breitschmied, a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; siehe auch VWBES.2013.131).

 

4.3 Bei der vorliegenden Platzierung handelt es sich um eine Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe. A.___ besucht die externe Schule, verbringt die Wochenenden bei den Eltern und hat nur wenige Hausregeln zu befolgen. Der Auftrag an die Institution ist offen formuliert und enthält keine Vorgaben bezüglich des Gewichts anderem. Ziel soll es vor allem sein, dass A.___ zur Ruhe kommen kann. Unter diesen Umständen ist die Platzierung im Wohnheim [...] nicht als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren, sondern als Platzierung nach Art. 310 ZGB.

 

5. Mit Gefährdungsmeldung vom 18. Februar 2021 wandte sich die Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) an die KESB und führte aus, in der Konsultation vom 17. Dezember 2020 sei das enorme Körpergewicht von A.___ von 120 kg aufgefallen. Anfang Februar 2021 sei Dr. [...] an das UKBB gelangt, nachdem sich die Familie von A.___ an sie gewendet und um weitere medizinische Abklärungen in Zusammenhang mit der Gewichtszunahme gebeten habe; eine somatische Ursache habe sie erneut ausgeschlossen. Zeitgleich sei auch Dr. G.___ an das UKBB gelangt und habe berichtet, die Familie nehme die Kontrolltermine unzuverlässig wahr. A.___ nehme Woche für Woche stark an Gewicht zu und das System laufe aus dem Ruder. Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass A.___s rasche und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Alle Gesprächsteilnehmenden seien sich zudem einig, dass wiederholt versucht worden sei, die Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei zu verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine Diagnostik, sondern eine umgehende Behandlung erforderlich sei. Die Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu stehen scheine. Es werde die externe Platzierung in einem Schul-/Wohnheim empfohlen. Bis ein solcher Platz mit ambulantem therapeutischem Setting habe installiert werden können, werde eine kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station empfohlen.

 

Diese Meldung zeigt klar auf, dass durch das sehr hohe Gewicht des Jugendlichen eine akute Gesundheitsgefährdung und damit eine Gefährdung des Kindswohls gegeben sind. Gegenmassnahmen sind medizinisch indiziert. Dies ist weitgehend unbestritten.

 

6. Zu prüfen ist weiter, ob die Platzierung im Wohnheim [...] erforderlich, zweckmässig und insgesamt verhältnismässig ist.

 

6.1 A.___ war vom 7. Dezember 2018 bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der Psychosomatikabteilung des UKBB hospitalisiert und konnte sein Gewicht in dieser Zeit auf 64.4 kg reduzieren. Für die Zeit nach dem Austritt verfügte die KESB mit Entscheid vom 3. September 2019 ein ambulantes Setting gemäss dem Austrittskonzept von Dr. H.___ des UKBB:

-       Betreuung des Gewichtskonzepts durch Frau [...] in der Essstörungsambulanz im Ambulatorium Bruderholz

-       Wöchentliche Psychotherapietermine bei Dr. med. H.___ im Ambulatorium Liestal

-       Wöchentliche Teilnahme an der Adipositasgruppe nach den Herbstferien 2019. Bis dahin Einzelphysiotherapie, sofern A.___ noch vor den Herbstferien aus dem Spital austritt.

-       Wöchentliche Wägung in einer Arztpraxis

-       Bei drei unentschuldigten Fehltagen in der Schule gibt es ein Gespräch mit Frau [...], um einen eventuellen Wiedereintritt im UKBB zu planen. A.___ kann nur von einem behandelnden Arzt von der Schule entschuldigt werden.

Zudem war die bereits angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung mit jenem Entscheid um weitere sechs Monate verlängert und die Kindsmutter angewiesen worden, das Erziehungscoaching bei Dr. F.___ weiterzuführen.

 

Am 26. September 2019 unterzeichnete A.___ ein Austrittskonzept, wonach er einmal wöchentlich zu Herrn H.___ in die Psychotherapie gehe und sich einmal wöchentlich in der Apotheke wägen lasse. Falls er einmal über dem Gewicht sei, trete die erste Konsequenz ein, wonach er pro Tag eine halbe Stunde gehe. Sei er in der nächsten Woche wieder über dem Gewicht, trete die zweite Konsequenz ein, wonach es ein Gespräch gebe.

 

Bereits am 30. Oktober 2019 teilte die Beiständin mit, A.___ habe in den letzten zwei Wochen wieder 3.2 kg zugenommen. Problematisch sei, dass sich die Mutter nicht ans Wägekonzept halte. A.___ werde täglich zuhause gewogen und es solle offenbar bewiesen werden, dass die Gewichtszunahme mit den Vater-Wochenenden zusammenhänge. Die leitende Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie, [...], führte mit E-Mail vom gleichen Tag aus, das tägliche Wägen zuhause sei höchst problematisch. A.___ werde in diesem elterlichen Kampf total instrumentalisiert.

 

Am 22. Januar 2020 berichtete die Beiständin über eine erfreuliche Entwicklung. Der Gewichtsverlauf sei stabil und A.___ besuche wöchentlich die Psychotherapie und auch Physiotherapie. Einer weiteren Freizeitaktivität gehe er aber nicht nach.

 

Am 31. Januar 2020 verfügte das Richteramt Dorneck-Thierstein eine Abänderung des Scheidungsurteils und wies die KESB an, die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzuheben. Dadurch fiel die Kontrollfunktion bezüglich Einhaltung des Settings weg.

 

Am 27. Februar 2020 teilte die Beiständin mit, B.___ und A.___ seien nicht zum Standortgespräch mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), welche das Gewichtskonzept nach dem Austritt aus dem UKBB begleite, gekommen. Dabei hätte ein neues Konzept verabschiedet werden sollen. A.___ sei auch seit dem 27. Januar 2020 nicht mehr beim Wägen gewesen. Bereits damals sei er bei 67,7 kg und damit 1,8 kg über dem Zielgewicht gewesen. Ihr als Beiständin sei es unter den gegebenen Umständen nicht möglich, das Gewicht zu überwachen.

 

Die Apotheke teilte am 3. März 2020 mit, das Gewicht habe am 29. Februar 2020 72,6 kg betragen.

 

Aufgrund der Entwicklung wurde Dr. F.___, Direktorin der Psychotherapiestation für Jugendliche mit schweren Essstörungen des UKBB, um eine Stellungnahme angefragt. Diese führte am 20. März 2020 aus, sie halte eine Hospitalisation im UKBB aufgrund der massiven Ablehnung nicht als zielführend. A.___ habe sich positiv entwickeln können, er habe viele Fortschritte gemacht, gerade auch bezüglich Autonomieentwicklung, er habe inzwischen in der Schule Fuss gefasst und habe viele Freunde. Die elterliche Beziehung sei nach wie vor sehr belastet. B.___ mache in der begleitenden Elterntherapie bei der Referentin ebenfalls Fortschritte.

 

Am 27. April 2020 teilte der Kindsvater mit, dass die Kindsmutter auch im Februar 2020 zu einem vereinbarten Gespräch im UKBB mit den involvierten Fachpersonen nicht erschienen sei. Die Wägungen in der Apotheke könnten zurzeit aufgrund der Pandemiesituation nicht durchgeführt werden.

 

Mit Behandlungskonzept vom April 2020 wurde vereinbart, dass A.___ durch Dr. G.___ begleitet werde und dort einmal im Monat ein Termin stattfinde. An diesem Tag soll er jeweils auch morgens in der Apotheke gewogen werden. Zudem solle A.___ zweimal wöchentlich in die Physiotherapie und einmal wöchentlich in die Therapie zu Dr. H.___ gehen.

 

Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess die Kindsmutter beantragen, es seien sämtliche Massnahmen und Weisungen aufzuheben. Es bestehe zu viel Druck von allen Seiten und A.___ solle selbstbestimmt abnehmen und die Termine bei den zuständigen Fachpersonen wahrnehmen können.

 

Einer nicht datierten E-Mail von Dr. G.___ ist zu entnehmen, dass die letzte Wägung am 27. Mai 2020 ein Gewicht von 87,6 kg ergeben habe. Seiner Meinung nach müsste die Limite bei 86 kg liegen. Danach müssten Konsequenzen folgen.

 

Auf Anfrage der KESB teilte Dr. F.___ mit Schreiben vom 26. August 2020 mit, bei A.___ bestünden zurzeit keine physischen Einschränkungen. Blutdruck, Puls und Grösse seien im Normbereich und er leide auch nicht an einem metabolischen Syndrom. Aktuell (bei Angabe des im Juni gemessenen Gewichts von 86,5 kg) bestehe auf jeden Fall kein psychophysischer akuter Handlungsbedarf. A.___ und seine Familie sollten in der Lage sein, den von den Ärzten empfohlenen ambulanten Nachbetreuungsplan einzuhalten.

 

Mit E-Mail vom 9. September 2020 teilte Dr. H.___ mit, A.___ nehme die Psychotherapietermine bei ihm nicht mehr wahr. Der letzte Termin habe am 2. Juli 2020 stattgefunden. Der nächste Termin sei für den 14. August 2020 vereinbart gewesen. Seither seien sämtliche Termine durch die Kindsmutter abgesagt worden und diese sei telefonisch nicht mehr erreichbar und nicht bereit gewesen, einen Termin abzumachen, um A.___s Weiterbehandlung zu besprechen. Er erachte die Therapie somit als abgebrochen.

 

Mit E-Mail vom 10. September 2020 teilte die Kindsmutter mit, sie habe im August 2020 einen schweren Herzinfarkt erlitten und müsse sich jetzt um ihre eigene Gesundheit kümmern. Bis zum 16. Oktober 2020 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und müsse täglich in die ambulante Reha. Die aktuelle Situation habe nachweislich gesundheitliche Gründe und sie habe stets transparent darüber informiert, was auch Dr. H.___ wisse. Die Therapie bei diesem habe A.___ nichts gebracht und er wolle nicht mehr hingehen. A.___ gehe aber weiterhin wöchentlich zu Dr. G.___ und sie stehe in engem Kontakt mit Dr. F.___.

 

Einem Schreiben des Kindsvaters vom 18. September 2020 ist der in der Apotheke und bei Dr. G.___ gemessene Gewichtsverlauf von A.___ zu entnehmen:

 

06.01.2020:       65,5 kg

27.01.2020:       67,7 kg

29.02.2020:       72,6 kg

29.04.2020:       82,4 kg

25.05.2020:       87,6 kg

30.06.2020:       88,7 kg

05.08.2020:       94,0 kg

04.09.2020:       94,1 kg

 

Anlässlich einer Anhörung durch die KESB vom 15. Oktober 2020 gab A.___ an, er wolle die Termine bei Dr. G.___ weiterhin wahrnehmen. Im Moment sei er in der Eingewöhnungsphase in der neuen Schule und wolle sich zuerst darauf konzentrieren und erst danach wieder anfangen abzunehmen.

 

Mit Entscheid der KESB vom 20. Oktober 2020 wurden sämtliche Weisungen aufgehoben.

 

Am 20. November 2020 teilte der Kindsvater mit, A.___ wiege inzwischen 102 kg.

 

Am 12. Februar 2021 teilte die Beiständin mit, Dr. G.___ habe Alarm geschlagen. A.___  wiege inzwischen 120 kg und habe allein in der letzten Wochen 3,5 kg zugenommen, was rein psychosomatisch bedingt sei. Die Stoffwechseltests seien in Ordnung. Ein stationärer Eintritt ins UKBB sei unumgänglich. Die Kindsmutter wolle dies aber nicht.

 

Am 18. Februar 2021 erfolgte die Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB und in der Folge der angefochtene Platzierungsentscheid.

 

6.2 Der Verlauf zeigt, dass anfangs nach dem Austritt aus dem UKBB ein straffes Setting mit klaren Konsequenzen bestand, welches A.___ befolgt hat. In dieser Zeit konnte er sein Gewicht halten. Nach Aufhebung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch das Richteramt Dorneck-Thierstein per Ende Januar 2020 fiel dann aber eine wichtige Kontrollinstanz weg, woraufhin A.___ und seine Mutter in den Folgemonaten nicht mehr an Gesprächen mit dem KJP teilnahmen. Es folgte im März und April die erste Pandemiewelle mit Schulschliessung. A.___ nahm in dieser Zeit fehlender Struktur und Kontrolle monatlich rund 5 kg zu und wog Ende Mai 2020 bereits 87,6 kg. In den Folgemonaten stagnierte das Gewicht stieg nur leicht an. Als dann die Kindsmutter im August 2020 schwer erkrankte und die Termine bei Dr. H.___ nicht mehr wahrgenommen wurden, fielen immer mehr Kontrollmechanismen weg, und das Gewicht von A.___ stieg unaufhörlich an, um rund 5 kg pro Monat. Die Zunahme verstärkte sich noch weiter, als die KESB auf Antrag der Kindsmutter sämtliche Weisungen aufhob und die Verantwortung über A.___s Gewicht ihm und seiner Familie selbst überliess.

 

Daraus zeigt sich, dass A.___ sein Gewicht zuhause nur dann einigermassen unter Kontrolle zu halten vermag, wenn er eng begleitet wird und ein straffes Setting aus Kontrollen und Konsequenzen besteht. Diese Begleit- und Kontrollmassnahmen wurden jedoch durch A.___ und seine Mutter als Belastung empfunden und zunehmend abgelehnt. Es zeigt sich damit, dass mildere Massnahmen im ambulanten Bereich bereits ausgeschöpft und gescheitert sind. A.___ selbst scheint es bisher auch an jeglicher Motivation zu fehlen, gegen sein übermässiges Gewicht, welches laut den ihn behandelnden Ärzten rein psychosomatisch bedingt ist – körperliche Gründe wurden keine gefunden –, anzugehen. Es scheint, als wolle er einfach in Ruhe gelassen werden. Unter diesen Umständen eine Gewichtsreduktion gegen die innere Einstellung von A.___ erzwingen zu wollen, ohne dass sich am Umfeld etwas ändert, erscheint wenig aussichtsreich.

 

Bereits aus diesen Gründen kann es nur zielführend sein, A.___ aus seinem bisherigen Umfeld herauszunehmen und zu versuchen, ihn durch ein stationäres Setting positiv zu beeinflussen.

 

6.3 Weiter zu beachten sind auch die Ausführungen von Dr. med. [...] und lic. phil. [...] im Kindesschutzgutachten vom 9. Mai 2018. Dort heisst es, A.___ sei schon im Kleinkindalter übergewichtig geworden. Nach der Trennung der Kindseltern habe er laut Kindsmutter begonnen, in sich «hineinzufressen». Beide Elternteile hätten angegeben, A.___ esse immer noch sehr gerne und viel (vgl. Gutachten Ziff. 4.6.4). Der Gutachter führte aus, die Kindsmutter habe zu A.___ eine sehr nahe bis überbehütende Beziehung. Diese überprotektive Haltung hänge mit der erhöhten Bedürftigkeit von A.___ im Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt durch die konflikthafte Trennung seiner Eltern zusammen. Die Kindsmutter scheine dem bei der Trennung einjährigen A.___ unbewusst eine stark beschützende und behütende Haltung entgegengebracht zu haben, vermutlich um ihn vor den negativen Auswirkungen der Trennung zu schützen. Weiter hinten heisst es dann, A.___ wende das Essen als dysfunktionale Emotionscoping-Strategie an und er «fresse» seine Sorgen und Probleme in sich rein. Zudem mangle es ihm auch an Bewegung (vgl. Gutachten Ziff. 8.1.4).

 

Über die Kindsmutter heisst es im Gutachten, bei ihr werde eine Persönlichkeit mit grosser Ängstlichkeit und konsekutiv einem überbehütenden Verhalten in Bezug auf ihre Kinder festgestellt. Sie ziehe einen Grossteil ihrer Selbstbestätigung aus der Erziehung ihrer Kinder und sei wenig offen, dabei kritische Anteile zuzulassen. Schwierigkeiten in der Erziehung würden auf somatische Probleme der Kinder scheinbares Fehlverhalten des Kindsvaters externalisiert. Mit dem ausufernden Kommunikationsverhalten der Kindsmutter insbesondere über Mails, was für die involvierten Fachleute und den Kindsvater eine grosse Belastung darstelle und somit indirekt auch negative Auswirkungen auf die Kinder habe, lenke die Kindsmutter von eigenen vorhandenen Problemen ab. Es gebe Anzeichen für psychische Überlastung, welche die Kindsmutter im Sinne einer eigenen Psychotherapie angehen sollte. Bezüglich der Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien in Bezug auf A.___, welcher in diesem Bereich erhöhte Anforderungen stelle, Schwierigkeiten im Umgang mit verweigerndem Verhalten festzustellen. Es scheine der Kindsmutter teilweise an der notwendigen konsequenten Einhaltung und Durchführung von Grenzsetzungen zu fehlen. Aufgrund ihrer überprotektiven und vereinnahmenden Art scheine die Kindsmutter es nicht zu schaffen, insbesondere A.___ bezüglich Explorationsverhalten, Freizeitaktivität und sozialen Kontakten genügend gut zu fördern (vgl. Gutachten Ziffer 8.2.1).

 

Beim Kindsvater stellten die Gutachter, aufgrund dessen eigener Erlebnisse eine relativ hohe Sensibilität bezüglich des Themas eines möglichen Kontaktabbruchs zu seinen Söhne fest. In diesem Zusammenhang seien auch rigide und unflexible Anteile in der Persönlichkeit des Kindsvaters festzustellen, indem er stark auf seinen Rechten bezüglich Kontakt zu seinen Söhnen beharre. Er weise eher Schwierigkeiten auf, Verständnis für die sich mit dem älter werden ändernden Bedürfnisse seiner Söhne aufzubringen und die Kontakte zu seinen Söhnen dementsprechend flexibel anzupassen. Er habe in Bezug auf das Übergewicht von A.___ einen teilweise sehr konfrontativen und wenig feinfühligen Umgang (vgl. Gutachten Ziff. 8.2.2).

 

Als Empfehlung führte der Gutachter aus, bezüglich der diagnostizierten Schulphobie und dem damit zusammenhängenden tiefen Selbstbewusstseins bedürfe A.___ einer psychotherapeutischen Behandlung. Es sollten mit A.___ Strategien erarbeitet werden, wie er mit den angstbesetzten Situationen in der Schule umgehen könne, Worte dafür finden könne und somit nicht somatische Symptome produzieren müsse. Insgesamt sei mit A.___ an seinen Fähigkeiten im Bereich der Emotionswahrnehmung, Emotionsbenennung und im Umgang mit schwierigen Emotionen zu arbeiten. Den dysfunktionalen Strategien des sozialen Rückzugs, der Verweigerung, der somatischen Beschwerden sowie eines übermässigen Nahrungsmittelkonsums sollten funktionalere Strategien entgegengesetzt werden. Weiter werde in Bezug auf A.___ eine Sozialpädagogische Familienbegleitung als Unterstützung, wie mit den phobischen und verweigernden Symptomen von A.___ zu Hause umgegangen werden solle, empfohlen. Mit beiden Elternteilen solle daran gearbeitet werden, wie sie gegenüber A.___ eine klare und konsequente Haltung einnehmen könnten und ihn so von schulverweigerndem Verhalten abhalten könnten. Aufgabe der Sozialpädagogischen Familienbegleitung solle auch sein, A.___ im Bereich der Freizeitaktivitäten zu fördern. Er solle darin begleitet werden, über sinnvolle Freizeitaktivitäten auch im sozialen Bereich Anschluss zu verschaffen. Zudem solle auch das Essverhalten von A.___ zu Hause thematisiert werden und Hilfsmassnahmen im Bereich der körperlichen Betätigung sowie Ernährungsberatung installiert werden. Auch das Thema, wie A.___ zu einer besseren Körperhygiene geführt werden könne, solle über die Sozialpädagogische Familienbegleitung thematisiert werden. Über das Einsetzen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung solle mit beiden Elternteilen ein geeigneter Umgang mit der Verweigerung von A.___ über Wutausbrüche somatische Symptome gefunden werden. Insbesondere mit der Kindsmutter solle an einer konsequenten Einhaltung von Regeln und Grenzsetzung geübt werden. Die Kindsmutter müsse in ihrer Beziehung zu A.___ darin gestärkt werden, die überbehütende Haltung zu reduzieren und ihn in seinem Autonomisierungsprozess zu unterstützen. Der Kindsvater solle hingegen darin unterstützt werden, genügend Verständnis und Feinfühligkeit für die Situation der Kinder aufzubringen. Nach Installierung der Kinderschutzmassnahmen werde eine Beobachtungsphase von einem Jahr empfohlen, in welchem messbare Verbesserungen insbesondere in Bezug auf den in seinem Kindeswohl am meisten gefährdeten A.___ zu überprüfen seien. Nach einem Jahr mit den genannten Kinderschutzmassnahmen solle Folgendes erreicht worden sein:

-       A.___ solle regelmässig die Schule besuchen

-       A.___ solle geeignete Freizeitaktivitäten vorweisen

-       A.___ solle bezüglich Gleichaltrigen sozial besser integriert sein

-       Das Übergewicht von A.___ solle deutlich reduziert sein

-       Die Körperhygiene von A.___ müsse verbessert sein.

Sollten die genannten Ziele nach einem Jahr in der Obhut der Kindsmutter trotz installierten Kinderschutzmassnahmen nicht erreicht werden, müsse die Situation neu beurteilt werden und allenfalls ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von A.___ in einer geeigneten Institution geprüft werden (vgl. Gutachten Ziff. 9).

 

6.4 Heute, drei Jahre nach Erstellung des Gutachtens, zeigt sich, dass A.___ sich insbesondere in Bezug auf die Schulsituation und den Kontakt mit Gleichaltrigen sehr erfreulich entwickelt hat. Er besucht die Schule weitgehend ohne Absenzen und hat auch guten Anschluss an die Klasse gefunden. Eine geeignete Freizeitaktivität ist aber bisher nicht bekannt und insbesondere das Gewicht ist im Verlauf des vergangenen Jahres völlig aus den Fugen geraten. Die Gewichtszunahme erfolgte genau ab dem Zeitpunkt, als die Kindseltern gemeinsam das Richteramt veranlassten, die Sozialpädagogische Familienbegleitung – die vom Gutachter ausdrücklich als Kindesschutzmassnahme empfohlen worden war und die Kindsmutter bei der konsequenten Grenzsetzung und Regeleinhaltung hätte unterstützen sowie den Kindsvater bei dem feinfühligeren Eingehen auf die Bedürfnisse seiner Söhne hätte anleiten sollen – aufzuheben. In der Folge wurde A.___ auch nicht mehr konsequent dazu angehalten, die Therapie bei Dr. H.___ zu besuchen, wo er hätte lernen sollen, mit schwierigen Emotionen umzugehen und diesen andere Bewältigungsstrategien statt Essen entgegenzusetzen. Auf Antrag der überprotektiven Mutter, welche A.___ vor dem Terminstress der ihn flankierenden Massnahmen beschützen wollte, wurden dann im Oktober 2020 sämtliche Weisungen der KESB aufgehoben, was A.___s Gewicht noch schneller in die Höhe steigen liess.

 

Somit bleibt nach dem Scheitern der ambulanten Kindesschutzmassnahmen auch nach der Empfehlung des Gutachtens nur noch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A.___. Im bisherigen Familiensystem ist es diesem offensichtlich nicht möglich, ambulante Massnahmen konsequent einzuhalten und sein Gewicht zu kontrollieren. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass die Schuldfrage irrelevant ist. Wichtig ist, dass A.___ geholfen werden kann.

 

6.5 Ziel der Platzierung muss es sein, dass A.___ zur Ruhe kommen und vor dem Elternkonflikt bestmöglich geschützt werden kann, damit er seine negativen Gefühle nicht mit Essen ersticken muss. Er soll davor geschützt werden, weiterhin die Emotionen der psychisch überlasteten Kindsmutter mittragen zu müssen und in seinem Autonomisierungsprozess gefördert werden. Auch soll er ein positiveres Körpergefühl erhalten, um sich vor dem teils konfrontativen und wenig feinfühligen Umgang des Kindsvaters mit seinem Übergewicht schützen zu können. Beides wird ihm durch die Platzierung im Wohnheim [...] ermöglicht. Dort erfährt er die nötige Unterstützung, genügend Sozialkontakte und ein motivierendes Umfeld. Seit seiner Platzierung hat A.___ nicht mehr weiter zugenommen, geht vermehrt sportlichen Aktivitäten nach und konnte gemäss seinem Betreuer auch bereits ein positiveres Körpergefühl entwickeln. Die Platzierung im Wohnheim [...] ist somit geeignet, erforderlich und A.___, der sich bereits gut eingelebt hat, auch zumutbar. Sie ist die mildeste, erfolgversprechende Massnahme und damit verhältnismässig.

 

7. Fraglich ist, ob die Massnahme enger zu definieren ist. In der Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB wurde ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen. Auch A.___ wünscht sich klare Anweisungen bezüglich Gewichtsabnahme und ein Ziel, auf das er hinarbeiten kann, wie z.B. ein zu erreichendes Körpergewicht einen Zeitpunkt, wie lange er platziert bleiben muss.

 

7.1 Gemäss einer E-Mail von [...], Oberärztin Gastroenterologie des UKBB, vom 5. März 2021 solle die Gewichtsreduktion nicht durch eine Diät so vollzogen werden, sondern lediglich durch das Einhalten von normalen Portionengrössen. A.___ solle einfach pro Hauptmahlzeit einen Teller voll ausgewogener Nahrung essen, er dürfe auch nochmals wenig nachschöpfen. Zusätzlich seien zwei Zwischenmahlzeiten erlaubt. Er dürfe auch Süsses haben, es gehe wirklich um die Menge, die er konsumiert habe. Zusätzlich sollte sicher die Zeit eingeschränkt werden, die er vor dem PC/TV verbringe und Ziel wäre es, dass er einmal pro Tag einen Spaziergang mache. Das reiche absolut schon, um eine deutliche Gewichtsreduktion zu erreichen.

 

Ein ambulantes therapeutisches Setting ist somit im jetzigen Zeitpunkt nicht anzuordnen und wäre dem Ziel, dass A.___ zur Ruhe kommen kann, eher abträglich. Erst wenn sich das Gewicht in den nächsten Monaten nicht reduzieren sollte, müssten entsprechende Massnahmen geprüft werden.

 

7.2 Auch ist keine Befristung der Massnahme zu verfügen. Das Gesetz sieht für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest, dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse ändern.

 

Solange sich das Gewicht in einem kritischen Bereich von über 90 kg befindet (Dr. G.___ nannte eine Limite von 86 kg) und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, wird von der Massnahme kaum abgewichen werden können. Erforderlich ist jedoch die Überprüfung der Massnahme im Einzelfall. Die Beiständin wurde durch den angefochtenen Entscheid bereits angewiesen, per Ende Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen, was zeigt, dass die KESB die Massnahme regelmässig überprüfen wird.

 

8. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten auch die Kosten für die Vertretung des Kindes. Die Entschädigung der Vertreterin von A.___, Dr. Nina Blum, ist gemäss der eingereichten Kostennote vom 21. Mai 2021 festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht kann jedoch nur der Aufwand entschädigt werden, welcher nach Eingang der angefochtenen Verfügung entstanden ist. Die restlichen Aufwendungen sind bei der KESB geltend zu machen. Zu entschädigen sind somit ein Aufwand von 9.27 Stunden zu CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 35.30, insgesamt CHF 1'835.10 (inkl. MwSt.). Zusammen mit einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 hat B.___ somit Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'835.10 zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'835.10 (inkl. Entschädigung für die Kindsvertreterin, Dr. Nina Blum, von CHF 1'835.10) zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat der Vertreterin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, eine Entschädigung von CHF 1'835.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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