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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2021.129)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.129: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde des aus Nigeria stammenden A.___ gegen die Ausschaffungshaft abgewiesen wird. A.___ hatte sich geweigert, in seine Heimat zurückzukehren, und stattdessen eine Ausreise nach Spanien angestrebt. Trotzdem wurde die Ausschaffungshaft gegen ihn angeordnet, da er sich der Ausschaffung entziehen wollte. Das Gericht fand, dass die Haft notwendig sei, um die geplante Ausreise durchzuführen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, um seine Haft anzufechten, was jedoch nicht erfolgreich war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.129

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2021.129
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2021.129 vom 19.04.2021 (SO)
Datum:19.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Spanien; Migration; Migrationsamt; Beschwerde; Nigeria; Beschwerdeführer; Ausreise; Schweiz; Ausschaffung; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Ausschaffungshaft; Urteil; Entscheid; Dokument; Aufenthalt; Wegweisung; Freundin; Heimat; Bundesgericht; Dokumente; Aufenthalts; Migrationsamts; Ausweis; Vollzug; öglich
Rechtsnorm: Art. 76 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:130 II 56;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.129

 
Geschäftsnummer: VWBES.2021.129
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.04.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.89
Titel: Ausschaffungshaft

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. April 2021     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Haftgericht,   

2.    Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Nigeria stammende A.___ (geb. 2000) reiste am 16. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. August 2019 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 23. Oktober 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid ist rechtskräftig und die Ausreisefrist wurde auf den 8. November 2019 angesetzt.

 

2. Anlässlich des Ausreisegesprächs des SEM vom 25. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria, da er dort keine Angehörigen mehr habe. Heimatliche Dokumente habe er keine und könne auch keine beschaffen. Am 21. November 2019 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Solothurn mit, der Beschwerdeführer sei per 15. November 2019 verschwunden. Der Beschwerdeführer wäre bezüglich Papierbeschaffung für eine zentrale Befragung am 9. Januar 2020 mit Vertretern der Botschaft von Nigeria vorgesehen gewesen, musste jedoch aufgrund seines unsteten Aufenthalts von der Liste gestrichen werden.

 

3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung sowie geringfügiger Sachbeschädigung (beide Delikte begangen am 25. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum Basel) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 450.00 verurteilt.

 

4. Am 9. September 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Wegweisungsausschreibung in Vevey festgenommen. Anlässlich des darauffolgenden Heimreisegesprächs gab er an, er sei nicht verschwunden, sondern habe in Lausanne eine Frau kennengelernt, mit der er nach Spanien ausgereist sei. Vor zwei Tagen sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Durch das Migrationsamt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe nun die Möglichkeit, sich für eine freiwillige Ausreise in seinen Heimatstaat zu melden. Bleibe er untätig, würden Zwangsmassnahmen gegen ihn geprüft. Dabei gab er an, nicht nach Nigeria zurückreisen zu wollen. Er wurde in der Folge aus der Haft entlassen, und es wurde ihm die Adresse des Zentrums für Asylsuchende Balmberg abgegeben. Dort traf er nie ein, woraufhin er wieder zur Wegweisung ausgeschrieben wurde.

 

5. Am 28. März 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und zuhanden des Migrationsamts dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

 

6. Abklärungen des Migrationsamts vom 29. März 2021 beim SEM ergaben, dass die Zusammenarbeit mit den nigerianischen Behörden trotz der COVID-19-Pandemie als gut bezeichnet werden könne. Auch werde Nigeria im Linienverkehr regelmässig angeflogen.

 

7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 29. März 2021 zu Protokoll, er wolle seine Freundin, die er in der Schweiz habe, heiraten und deshalb hier bleiben. Wenn er aber die Schweiz unbedingt verlassen müsse, dann wäre es sein Wunsch, nach Spanien zu gehen, da er dort eine Frau und eine Tochter habe. Zudem besitze er in Spanien einen Aufenthaltstitel, genannt «red card». Eine Ausreise nach Nigeria komme für ihn nicht in Frage.

 

8. Mit Verfügung vom 30. März 2021 ordnete das Migrationsamt vom 28. März bis 27. Juni 2021 Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im Gefängnis Bässlergut in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.

 

9. Mit Urteil vom 31. März 2021 genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.

 

10. Auf Anfrage des Migrationsamts teilte das SEM am 31. März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine spanische Aufenthaltsbewilligung einen Ausweis eines internationalen Schutzstatus in Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine Rücknahme des Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht zielführend, nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes Ersuchen abgelehnt habe.

 

11. Am 1. April 2021 gelangte das Migrationsamt erneut an das SEM, da sich der Be­schwerdeführer durch seine Freundin ein Bild eines spanischen Ausweises hatte zu­schicken lassen. Das SEM antwortete am gleichen Tag, das Dokument trage kein Datum und sei daher nicht relevant.

 

12. Am 5. April 2021 überwies das Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des Beschwerdeführers, worauf Folgendes vermerkt wurde:

 

«Der Insasse möchte über seine Situation aufgeklärt werden und mit einer Person des Migrationsamts sprechen. So, dass ihm die Rechtssituation erklärt werden kann. Der Insasse möchte sich ans Gericht wenden.»

 

13. Das Migrationsamt führte in der Folge am 5. April 2021 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch und erklärte ihm die Rechtslage. Es wies den Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeit hin, worauf er nicht weiter eingegangen sei. Er habe darum gebeten, eine letzte Chance zu erhalten. Er wolle nach Spanien ausreisen und werde nie wieder in die Schweiz kommen. Er gab weiter an, ausser dem Dokument auf seinem Telefon, das er bereits weitergeleitet hatte, habe er keine Dokumente der spanischen Behörden. Er sei im Juni 2019 zusammen mit einer Frau über Marokko nach Spanien gekommen. Er habe sich ca. drei Monate in der Stadt Algeciras aufgehalten. Ihm sei zu verstehen gegeben worden, wenn er in die Schweiz ausreise, würde er von der Schweiz wieder nach Spanien zurückgeschickt, da er zuerst in Spanien gewesen sei. In der Folge seien ihm dann 50 Euro für ein Zugticket mitgegeben worden und er sei in die Schweiz abgereist. Bei der Abreise habe er gemerkt, dass die Frau, mit der er zusammen gewesen sei, schwanger gewesen sei. Er wolle sie nun im Juni 2021 heiraten und somit auch die Vaterschaft seiner Tochter anerkennen. Seine Freundin habe inzwischen einen spanischen Aufenthaltstitel und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Gesuch um Ehevorbereitung sei in Spanien aber nicht hängig.

 

14. Mit E-Mail vom 7. April 2021 reichte das Migrationsamt den «Wunschzettel» zusammen mit weiteren Bemerkungen an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.

 

15. Das Verwaltungsgericht stellte sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und forderte die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.

 

16. Das Haftgericht verzichtete am 8. April 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen begründeten Entscheid.

 

17. Das Migrationsamt beantragte am 9. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es wies auf die Suizidalität des Beschwerdeführers hin und teilte mit, der Beschwerdeführer könne am 15. April 2021 zwecks Papierbeschaffung einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Am 8. April 2021 habe die Freundin des Beschwerdeführers das Migrationsamt kontaktiert und ebenfalls um eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Spanien gebeten. Sie habe weitere Dokumente, die für ein Rückübernahmeverfahren dienlich sein könnten, in Aussicht gestellt.

 

Obwohl der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit dem Freiheitsentzug bekunde, sei die Haft dennoch offensichtlich notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu können. Bei einer Freilassung würde er wohl untertauchen und ohne die nötigen Reisedokumente nach Spanien zurückreisen. Zu einer solchen illegalen Ausreise könne nicht Hand geboten werden.

 

Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nie verneint worden und das Gefängnis Bässlergut verfüge über die nötigen medizinischen Fachpersonen und spezifische Schulung, um mit dem Zustand des Beschwerdeführers umgehen zu können. Würde sich dieser verschlechtern, würde der Beschwerdeführer in eine externe Einrichtung überwiesen.

 

Das Migrationsamt habe bezüglich Ausreiseorganisation umfassende Schritte in die Wege geleitet. Sollte eine Ausreise nach Spanien nicht möglich sein, so werde ein Reisedokument für die Ausreise nach Nigeria in Bälde vorliegen, wenn der Beschwerdeführer wie erwartet als Staatsangehöriger Nigerias anerkannt werde. Da der Beschwerdeführer bald vorgeführt werden könne und regelmässig Flüge nach Nigeria stattfinden würden, sollte die Haft nicht mehr allzu lange dauern, sofern der Beschwerdeführer kooperiere. Es liege somit letztlich auch an ihm, wie lange er noch in Haft bleiben werde.

 

18. Die Parteien liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein solcher Wille ist aus dem Wunschzettel und den Äusserungen des Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids einer erstinstanzlichen Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

 

2.2. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2019 abgewiesen und er wurde unter Androhung von Zwangsmassnahmen angewiesen, die Schweiz bis zum 8. November 2019 zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die Schweiz zu verlassen.

 

2.3 Dem Asylentscheid ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Hilfe für eine freiwillige Rückreise angeboten worden ist. Am 25. Oktober 2019 fand entsprechend ein Ausreisegespräch durch das SEM statt. Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen mit, kein Interesse an einer Rückreise nach Nigeria zu haben. In der Folge konnte ein Heimreisegespräch mit dem kantonalen Rückkehrberater nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer verschwunden war. Auch eine Befragung mit Vertretern der Botschaft von Nigeria zwecks Papierbeschaffung, die für den 9. Januar 2020 vorgesehen gewesen wäre, konnte aufgrund des unbekannten Verbleibs des Beschwerdeführers nicht statt­finden. Nach einer Verhaftung im September 2020 führte das Migrationsamt am 10. September 2010 ein Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Auch dabei gab er an, nicht nach Nigeria zurückreisen zu wollen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich für eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat zu melden. Für den Unterlassungsfall wurden ihm Zwangsmassnahmen angedroht. Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge erneut unter und reiste nicht freiwillig in seine Heimat aus.

 

2.4 Nach den erfolglosen Versuchen, den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise in seine Heimat zu bewegen, ist nach seinen klaren Aussagen und mehrmaligem Untertauchen klar, dass er nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Ausschaffung nach Nigeria zu entziehen versucht. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung von Ausweisdokumenten gekümmert. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

 

2.5 Der Beschwerdeführer wäre hingegen zu einer Ausreise nach Spanien bereit und gibt an, sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort als ersten Dublin-Staat aufgehalten zu haben.

 

Dem Asylentscheid ist zu entnehmen, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 23. September 2019 beendet worden sei. Auf Anfrage des Migrationsamts teilte das SEM am 31. März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine spanische Aufenthaltsbewilligung einen Ausweis eines internationalen Schutzstatus in Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine Rücknahme des Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht zielführend, nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes Ersuchen abgelehnt habe. Anlässlich der Erteilung des rechtlichen Gehörs zur vorliegenden Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn er zeitnah spanische Dokumente beschaffen könne, die ihn zum dortigen Aufenthalt berechtigten, werde ein Rückübernahmeverfahren mit Spanien eingeleitet.

 

Bis anhin ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer entsprechende Dokumente hätte erhältlich machen können. Auch wurde noch kein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner dortigen Freundin eingeleitet und er hat das gemeinsame Kind bisher nicht anerkannt. Da der Beschwerdeführer keinen legalen Aufenthalt in Spanien begründen kann, kann eine illegale Ausreise dorthin nicht unterstützt werden.

 

Auch diesbezüglich besteht somit Untertauchensgefahr und es ist nicht zu ersehen, dass mildere Massnahmen, wie eine Eingrenzung Meldepflicht den Beschwerdeführer vor einem erneuten Abtauchen und illegalen Grenzübertritt abhalten könnten, hat er sich doch auch in der Vergangenheit nie bei der ihm zugewiesenen Unterkunft den Behörden gemeldet.

 

3.1 Zu prüfen ist, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

 

3.2 Die Ausschaffungshaft wurde vorliegend erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die nötigen Vorkehrungen getroffen, um die für die Ausreise erforderliche Papierbeschaffung voranzutreiben. So konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits am 15. April 2021 einer nigerianischen Delegation vorgestellt werden und es wurden auch Anstrengungen unternommen, damit der Beschwerdeführer allenfalls doch noch zu seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind nach Spanien ausreisen könnte. Gemäss Mitteilung des SEM sollte die Ausschaffung nach Nigeria problemlos möglich sein, da auch jetzt während der Corona-Pandemie regelmässige Flugverbindungen bestehen. Der Vollzug der Wegweisung sollte somit in Bälde durchführbar sein. Auch wenn der Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch belastend sein mag, so ist er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erforderlich und geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist auf schwierige Reaktionen auf den Freiheitsentzug, wie sie der Beschwerdeführer zeigt, vorbereitet und entsprechend geschult. Es wurde umgehend gehandelt und sofort medizinisches Fachpersonal beigezogen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nie verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat es letztlich auch selbst in der Hand, durch kooperatives Verhalten die Haft so kurz als möglich zu halten.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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