Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.123: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: A.___ beantragte den Familiennachzug seiner Mutter B.___, die alleine in Mazedonien lebt und gesundheitliche Probleme hat. Das Migrationsamt lehnte den Antrag ab, da keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz vorlägen und die finanziellen Mittel nicht ausreichend seien. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass weder die Voraussetzungen für den Familiennachzug noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500 trägt A.___.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.123 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 08.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Schweiz; Mutter; Beziehung; Familie; Beschwerde; Familien; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Person; Ausländer; Recht; Beziehungen; Voraussetzung; Familiennachzug; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltung; Voraussetzungen; Apos; Verwandte; Aufenthalts; Gehör; Verwaltungsgericht; Gesuch; Gehörs; Härtefall |
Rechtsnorm: | Art. 10 AIG ;Art. 18 AIG ;Art. 28 AIG ;Art. 29 BV ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 AIG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 129 II 17; 136 I 229; 143 III 65; |
Kommentar: | Marc Spescha, Andreas Zünd, Constantin Hruschka, Fanny de Weck, Peter, Kommentar Migrationsrecht, Art. 28 AIG SR, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.123 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 08.12.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.254 |
Titel: | Familiennachzug |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2021 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Rechtspraktikantin Nardo In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte A.___ (geb. 1985) um Familiennachzug seiner Mutter B.___ (geb. 1960). Das Gesuch begründete A.___ damit, dass seine Mutter alleine in Mazedonien lebe und er sich Sorgen mache, da sie gesundheitlich nicht stabil sei. Dem Gesuch waren zahlreiche Unterlagen beigefügt, welche sowohl die finanzielle Situation von B.___ als auch der eigenen Familie des Beschwerdeführers aufzeigen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 18. März 2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachzug von Eltern sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur Anwendung gelange. Bei den Garantieerklärungen der Söhne handle es sich um rechtlich nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der finanziellen Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen würden, als wären es eigene Mittel. Die Mutter verfüge zudem nicht über die notwendigen eigenen finanziellen Mittel und habe auch sonst keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, welche einen eigenständigen Aufenthalt als Rentnerin nach Art. 28 AIG rechtfertigen würde. Ebenso liege weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Die Verfügung vom 18. März 2021 betreffend Abweisung des Familiennachzugs zugunsten von B.___ sei aufzuheben und es sei ihr Gesuch vom 21. Februar 2020 gestützt auf Art. 28 AIG eventualiter in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gutzuheissen; eventualiter seien die Akten der Migrationsämter Thurgau und Waadt beizuziehen; subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt des Kantons Solothurn zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und aus den erhobenen Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung ausschliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Gesuch um Familiennachzug habe diese abgelehnt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen.
Das MISA gehe zu Unrecht von einer den Familiennachzug ausschliessenden Erwerbsarmut der beiden Söhne aus. Die finanziellen Mittel für die Mutter des Beschwerdeführers seien einerseits durch die Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00 sowie andererseits durch die von dem Beschwerdeführer gewährte Kost und Logis und der von ihm abgegebenen finanziellen Garantie für die Krankenkassenprämie der KPT im monatlichen Betrag von CHF 437.00 sichergestellt. Insbesondere sei die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die vorgebrachte finanzielle Unterstützung in der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 mit Lohnausweisen und Vermögensbestätigungen (Lohnausweise und Grundbuchanmeldung nach Kaufvertrag über Liegenschaftserwerb) nicht eingegangen. Dass die Familie [...] nachweisbar keine Sozialhilfe bezogen habe, sei nicht gewürdigt worden. Die Familie lebe gar in günstigen Verhältnissen und sei daher gemäss Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gesetzlich verpflichtet, in Not geratene Verwandte in aufsteigender Linie zu unterstützen. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass Verwandte und Dritte im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE im Zusammenhang mit einer Einnahmelücke von monatlich weniger als CHF 500.00 im Einzelfall berücksichtigt werden könnten.
Ebenso sei die fehlende Beziehung zur Schweiz zu Unrecht und teilweise in aktenwidriger sowie unsachlicher Annahme in Abrede gestellt worden. Entgegen der
Sollte das Gesuch um Familiennachzug weder nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG noch nach Art. 28 AIG bewilligt werden, so sei dieses aufgrund eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gewähren. Die Mutter des Beschwerdeführers stehe aufgrund ihres Betreuungs- und Pflegebedürfnis zu diesem und dessen Bruder in einem Abhängigkeitsverhältnis. So wird vorgebracht, dass sie in zunehmendem Alter an Gebrechlichkeit mit verschleissbedingten degenerativen Veränderungen an Wirbelkörper sowie an einer hypertensiven Herzkrankheit leide. Insbesondere sei der Schutz des Familienlebens in aufsteigender Linie im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) für die Eltern und Schwiegereltern von Schweizerbürgern und -bürgerinnen in Anwendung von Art. 96 AIG zu gewähren, wenn sie wegen körperlicher geistiger Invalidität schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig mache, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz einem Schweizer Staatsangehörigen stünden.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit keinesfalls bestehe, weil die gesamte Familie berufs- und arbeitstätig sei und in den letzten 20 Jahren trotz Schicksalsschlag und Verlust des Vaters nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Unter der Verhältnismässigkeitsprüfung möge wohl kaum das öffentliche Interesse in Bezug auf die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen.
4. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 liess sich das Migrationsamt vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Mai 2021.
6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und aus den erhobenen Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung ausschliesslich zu seinen Ungunsten vorgenommen. Zudem seien aus den Indizien, ohne weitere sachgemäss angezeigte Abklärungen, falsche Schlussfolgerungen gezogen worden.
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2. m.H.).
2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.).
2.3 Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt einzubringen und sein Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat sich die Vorinstanz eingehend mit der familiären Situation, der finanziellen Lage sowie mit den persönlichen Beziehungen der Mutter zur Schweiz auseinandergesetzt. Ob die Vorinstanz hierbei die entsprechenden Interessen und Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern Thema der rechtlichen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die Vorinstanz konnte sich ein zutreffendes Bild über die entscheidenden Aspekte für den beantragten Familiennachzug machen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substantiiert auf, weshalb der Beizug der Akten der Migrationsämter Thurgau und Waadt erforderlich ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es so anders an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug. Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a); enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder Geschwister; lit. b). Im In- Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer eine Schweizerin und allenfalls seine ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt (ELG, SR 831.30).
Art. 28 AIG ist eine sogenannte «Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, selbst wenn sie die in Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE statuierten Voraussetzungen erfüllen. Die genannten Bestimmungen räumen den Behörden diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Dabei haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG bei der Ermessensausübung unter anderem die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. SOG 2012 Nr. 23, E. 3b; Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2009/73 vom 22. September 2009, E. 2.1).
4. Die Mutter des Beschwerdeführers war bei der Gesuchseinreichung am 19. Februar 2020 bereits 60 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55 Jahren gemäss Art. 28 lit. a AIG erreicht. Strittig und zu prüfen ist, ob B.___ über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt.
4.1 Das in Art. 28 lit. b AIG statuierte Erfordernis der «besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz» wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt allein nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliege. Vielmehr liegen persönliche Beziehungen im Sinne von Art. 28 lit. b AIG praxisgemäss nur dann vor, wenn Beziehungen soziokultureller persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen gemäss Rechtsprechung Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen Grundeigentum in der Schweiz allein nicht. Würde nämlich die Zulassung von Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Auch würde das Abstellen auf eine enge Beziehung zu lediglich nahen Verwandten die Gefahr der Abhängigkeit der sozialen Isolierung mit sich bringen. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration geradeeben zuwider (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.7 und C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, E. 9.2.3 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter habe von 1994 bis 1997 nachweislich in den Kantonen Thurgau und Waadt gelebt und in dieser Zeit über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Ein- und Ausreisedaten seit dem 5. September 2010 seien entsprechend dokumentiert. Aus diesen früheren Aufenthalten in der Schweiz könne seine Mutter Freunde und Bekannte nennen, zu denen sie in Kontakt stehe und Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie pflege. In der angefochtenen Verfügung werde darüber hinaus in an Willkür grenzender Weise aufgrund von Namen Wohnadressen einer Person die Beziehung zur Schweiz verneint. Die Abstammung einer Person ausserhalb der Kernfamilie sei keine gesetzliche Voraussetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE und somit als sachfremdes Kriterium zur Verneinung einer engen Beziehung zur Schweiz resp. zur einheimischen Bevölkerung untauglich.
4.3 Der Beschwerdeführer gab vor dem Migrationsamt konkret an, seine Mutter halte sich seit ca. zehn Jahren jeweils zwei Mal pro Jahr für maximal 90 Tage in der Schweiz auf (pag. 96). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens reichte er drei Schreiben ein, worin die jeweiligen Personen angeben, sie hätten guten Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers. Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu ihren Kindern unterhalten hat. Zu beachten ist indes, dass ein Schreiben wohl von einem Cousin der Mutter stammt. Jedenfalls lässt sich auch gestützt auf die eingereichten Schreiben nicht auf grosse Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung schliessen. Es mag zutreffen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers vor über 23 Jahren längere Zeit in der Schweiz aufhielt. Allfällige Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache sind allerdings trotz des längeren Verbleibs in der Schweiz nicht aktenkundig. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zeigt sich aber unter anderem auch daran, dass gewisse Sprachkenntnisse vorhanden sind.
4.4 Bei der vorliegenden Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht zu beanstanden.
5.1 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Nachfolgend wird der Vollständigkeit halber aufgezeigt, weshalb es vorliegend auch an dieser Voraussetzung für den Familiennachzug mangelt.
5.2 Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird von einem allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr für eine Person von CHF 19'610.00 (Stand: 1. Januar 2021) ausgegangen, was monatlich CHF 1'634.00 entspricht. Nicht enthalten in diesem Betrag sind die Mietkosten sowie der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, wobei die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung für Erwachsene pro Jahr CHF 5'736.00 pro Jahr beträgt (Stand: 1. Januar 2021), was konkret einem monatlichen Betrag von CHF 478.00 entspricht. Selbst ausgehend von dem durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag für die Krankenkasse von CHF 436.95, müsste die Mutter, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, noch immer über ein monatliches Mindesteinkommen von CHF 2'070.95 verfügen. Wohlgemerkt sind im Betrag noch keine Wohnkosten berücksichtigt, wird doch zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sie Kost und Logis beim Beschwerdeführer haben würde. Selbst wenn die CHF 5'736.00 vom Beschwerdeführer hinzugerechnet werden, resultiert kein jährliches Einkommen von CHF 19'610.00. Hinzu kommt, dass auch die Garantieerklärung des Beschwerdeführers keine Sicherstellung der finanziellen Mittel gewährleistet, wie dies bei einer Bankgarantie der Fall wäre. Garantieerklärungen in der Schweiz lebender Verwandter werden mitunter unter Hinweis auf deren fragliche Durchsetzbarkeit angezweifelt (Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/ Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4). Unter den konkreten Umständen ist entsprechend davon auszugehen, dass der Zufluss von finanziellen Mitteln nicht genügend gesichert ist.
6. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
6.1 Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG rechtfertigt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt ebenso ins behördliche Ermessen wie im Fall von Art. 28 AIG (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 30 N 8 und N 2).
6.2 Die Kriterien, die sich aus Art. 8 EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, können bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mitberücksichtigt werden. Das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016, a.a.O., E. 12.2; BGE 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1 f.). Die nachzuziehende Person muss aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen Kinder in der Schweiz angewiesen sein und weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land weitere Nachkommen haben, welche diese Aufgaben übernehmen können (SOG 2012 Nr. 23, E. 3.3.).
6.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung auf Hilfe angewiesen sei, die er und sein Bruder nicht über das Wochenende in den Ferien gewähren könnten. Die aktenkundigen medizinischen Bescheinigungen sind indes wenig aussagekräftig. Der behandelnde Arzt führt im Bericht vom 10. August 2020 aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers betreut werden müsse, diese allein sei und es niemanden gebe, der sich um diese kümmern könne. Der nach dem gewährten rechtlichen Gehör nachgereichte ärztliche Bericht vom 3. Mai 2021 erwähnt hierbei erstmals eine psychische Erkrankung (Vergesslichkeit, Angst, Verwirrung, Schlaflosigkeit, Unruhe, hörbare und sichtbare Halluzinationen). Hinzu kommt, dass auch dieser Bericht, wie bereits der vom 26. März 2021, sehr kurz gehalten und nicht aufschlussreich ist. Eine Pflegebedürftigkeit wurde erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt geltend gemacht. Die aktenkundigen Arztberichte sind jedenfalls zu wenig umfassend und zu unbestimmt, als dass daraus abgeleitet werden könnte, die Mutter könne den Alltag nicht alleine bewältigen. Aber selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit bestehen sollte, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie eine Schwägerin voll erwerbstätig sind. Die Pflege der Mutter durch den Beschwerdeführer und die weiteren Familienangehörigen wäre somit wohl kaum entsprechend gewährleistet, haben beide Familien doch noch kleine Kinder.
Ob noch weitere Familienmitglieder in anderen Ländern wohnhaft sind und somit die Pflege übernehmen könnten, ergibt sich aus den Akten nicht. Eine von der Vorinstanz verlangte heimatliche Familienstandbescheinigung, aus welcher die Personalien sämtlicher Kinder der Mutter des Beschwerdeführers aufgeführt sind, wurde nicht eingereicht. Bei der notariell beglaubigten Aussage handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument. Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Mutter des Beschwerdeführers nicht noch weitere Kinder hat. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Todesurkunde ist hingegen ersichtlich, dass dessen Vater am 8. Januar 1996, also vor über 24 Jahren, verstorben ist. Es ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über den engen Familienkreis hinaus in Nordmazedonien verwurzelt ist, ist sie doch nach dem Tod ihres Mannes wieder dorthin zurückgekehrt.
Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung, dass die Familie in Not geratene Verwandte in aufsteigender Linie nach Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu unterstützen hat, ist keine Rechtfertigung für einen Härtefall. Wer – wie der Beschwerdeführer - in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben (BGE 129 II 17 E. 34). Dem Beschwerdeführer und dessen Bruder ist es auch möglich, die Mutter in ihrem Heimatland zu unterstützen und sie dort, wie dies wohl bis anhin geschehen ist, zu besuchen. Auch hat die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor die Möglichkeit, sich unter den Voraussetzungen von Art. 10 AIG in der Schweiz aufzuhalten.
Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt erscheint.
7. Wie die Vorinstanz unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses nach Art. 96 AIG richtigerweise ausführt, besteht angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren Personen. Auch wenn angegeben wird, dass keine Leistungen der Sozialversicherungen in Anspruch genommen würden, ändert dies nichts daran. Ein erleichterter Familiennachzug und die damit erhöhte Aufnahme älterer ausländischer Menschen würde nicht nur die mit der Überalterung verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung, sondern auch die in der Schweiz ohnehin bestehende Infrastrukturprobleme mit der zusätzlichen Überalterung der Bevölkerung verstärken.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Voraussetzungen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE noch diejenigen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen; diese sind auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Nardo
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