Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.104: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall von Menschenhandel und Förderung der Prostitution eine Genugtuungssumme festgelegt. Eine Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren Genugtuungen zugesprochen, die adhäsionsweise im Zusammenhang mit den Straftaten standen. Die Beschwerdeführerin war Opfer von Menschenhandel geworden und musste mehr als drei Jahre in der Prostitution arbeiten. Nachdem die Fachstelle Opferhilfe die Genugtuungssumme festgelegt hatte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um eine höhere Genugtuung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 5'000.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.104 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Opfer; Genugtuung; Täter; Beeinträchtigung; Recht; Täterin; Apos; Gericht; Opferhilfe; Schweiz; Vorinstanz; Leitfaden; Prostitution; Urteil; Integrität; Vergleich; Bemessung; Verwaltungsgericht; Höhe; Verfahren; Entscheid; Behörde; Bandbreite; Verfahren; Studio; Einnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 182 StGB ;Art. 199 StGB ;Art. 47 OR ; |
Referenz BGE: | 124 II 8; 125 II 169; 128 II 49; 129 II 312; 132 II 117; |
Kommentar: | Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilferecht, 2020 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.104 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 23.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.203 |
Titel: | Opferhilfe |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2021 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der a.o. Amtsgerichtstatthalter des Richteramts Solothurn-Lebern sprach [...] (nachfolgend: Täterin 1) mit Urteil vom 20. März 2019 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuG) und der unzulässigen Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG) zum Nachteil von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schuldig. Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2013) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).
2. In einem weiteren Strafverfahren sprach der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts Solothurn-Lebern [...] (nachfolgend Täterin 2) mit Urteil vom 29. April 2019 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig. Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 8'000.00 (zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2015) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).
3. Laut den entsprechenden Anklageschriften ist die Beschwerdeführerin im Februar 2011 ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist und in der Folge ein Opfer von Menschenhandel geworden. Die Täterin 1 «übernahm» die Beschwerdeführerin von einer Landsfrau und verkaufte sie später an eine weitere Bordellbesitzerin weiter. Dieses Geschäft verlief hinter dem Rücken und ohne Wissen der Beschwerdeführerin. Die Täterin 1 führte mit Täterin 2 das Bordell an der [...]strasse in Solothurn, die Täterin 2 war die Stellvertreterin von Täterin 1. Die Beschwerdeführerin arbeitete mit Unterbrüchen während mehr als drei Jahren im entsprechenden Studio (16. Februar – 23. Februar 2011, 18. Dezember 2012 – 20. Dezember 2014 und 4. Mai 2015 – 27. Juni 2016; total 37 Monate).
Während ihrer Tätigkeit im Studio musste sich die Beschwerdeführerin sieben Tage die Woche rund um die Uhr für Kunden bereithalten (24/7 Standby-Regelung) und für die zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einhalten. Sie war verpflichtet worden, von ihren Einnahmen die Hälfte sowie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für Internetwerbung und CHF 100.00 für Verpflegung an die Täterin 1 abzugeben. Aufgrund dieser Verpflichtung bestand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Täterin 1. Die Beschwerdeführerin verfügte zudem über keinen legalen Aufenthaltstitel und war dadurch ans Studio gebunden. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin auch arbeiten, wenn sie krank war sich unwohl fühlte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin wurde verletzt, und sie musste sich verbindlichen Regeln bzgl. der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterwerfen.
2017 konnte die Beschwerdeführerin eine Schutzwohnung beziehen. Die aufgrund des Strafverfahrens ausgestellte Kurzaufenthaltsbewilligung bis 22. Januar 2018 wurde nicht mehr verlängert, und die Beschwerdeführerin reiste in ihre Heimat Thailand. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, 2020 in der Schweiz zu heiraten und mit ihrem Sohn in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, konnte aber pandemiebedingt nicht einreisen. Die entsprechenden Dokumente bezüglich der Heirat sind beim Zivilstandsamt Biel hinterlegt und das entsprechende Einreisevisum beantragt.
Der Fall wurde durch die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich erfasst.
4. Mit Schreiben vom 8. August 2019 bzw. vom 13. September 2019 reichte Andrea Stäuble Dietrich, Rechtsanwältin, namens der Beschwerdeführerin beim Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, zwei substantiierte Gesuche um Ausrichtung von Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 bzw. von CHF 8'000.00 nach Opferhilfegesetz ein.
5. Mit Verfügung vom 3. März 2021 hiess die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (Ddl) das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 5'000.00 teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Summen festgesetzt.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 15. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale Sicherheit vom 3. März 2021 sei aufzuheben, ihr sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 auszurichten und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Am 1. April 2021 erfolgte die Beschwerdebegründung.
8. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
10. Mit Replik vom 19. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf die Urteile des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. März 2019 resp. 29. April 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Die Gesuche um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurden zudem rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
2.2 Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer maximal CHF 70'000.00 (Abs. 2 lit. a). Mit der Einführung von Höchstbeträgen brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass die opferhilferechtliche Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine Abkoppelung vorgesehen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3 Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin des Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen. Auch Angstzustände können, wenn sie über eine längere Zeitspanne vorhanden sind wenn sie beim Opfer zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen, genugtuungserhöhend wirken (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 7). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3).
2.4 Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).
2.5 Gemäss Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis zwischen Administrativ- und Strafbehörden im Bereich des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (VWBES.2016.453, bestätigt in VWBES.2017.359) festgehalten hat, ist die Opferhilfebehörde nicht an das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil gebunden, da in jenem Verfahren die Zivilforderungen nicht inhaltlich geprüft, sondern die Anklageschrift zum Urteil erhoben wird. Es bestehe dabei die Gefahr, dass die beschuldigte Person ungerechtfertigte überhöhte Forderungen akzeptiere, damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne.
2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung gezogen hat, kann nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die Handlungen der beiden Täterinnen je einzeln auf das Opfer ausgewirkt haben, zumal die Täterinnen auch zusammenwirkten. Beim Tatgeschehen handelt es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit ausgelöst hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23 OHG auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend nur gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und nicht ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden Genugtuungssumme handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit bezahlt. Dass die festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die zwei Täterinnen aufgeteilt wird, hat keinen Einfluss auf die gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte Genugtuung. Es handelt sich beim Regress um ein anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Tätern. Die Verfahren wurden somit zu Recht vereinigt und eine gesamthafte Genugtuungssumme festgesetzt.
3.1 Der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober 2019 (nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf, zuletzt abgerufen am 20. September 2021) enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (S. 14 Leitfaden OHG).
3.2 Daneben enthält der Leitfaden ebenfalls Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der psychischen Integrität (S. 17 Leitfaden OHG).
Die zuletzt aufgeführten Bandbreiten finden nur Anwendung, wenn es sich ausschliesslich um eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität handelt – mit allenfalls sehr untergeordneten körperlichen sexuellen Beeinträchtigungen (S. 16 Leitfaden OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 23). Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität hingegen einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen sexuellen Integrität, ist sie also eine Folge ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung einer Sexualstraftat, richtet sich der Anspruch und die Bemessung der Genugtuung nach den Bandbreiten der primären Beeinträchtigung (S. 16 Leitfaden OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 24).
3.3 Bei Sexualdelikten gilt es speziell zu beachten, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste die Schwierigkeit von Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststehen sowie überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die Bestimmung der Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 18; Leitfaden OHG S. 14).
4.1 Gemäss dem Schreiben der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 5. November 2020 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war letztere in den ersten Gesprächen sehr verunsichert, misstrauisch und habe sichtbar Angst gehabt. Trotz ihrer anfänglichen auffälligen Zurückhaltung habe sie sich etwas später entschieden, in die Schutzeinrichtung der FIZ einzutreten. In den ersten Monaten hätten viele Beratungsgespräche, aber auch Kriseninterventionen stattgefunden. Die Folgen durch die mehrfachen, über einen langen Zeitraum erfolgten traumatischen Erlebnisse im Rahmen der angezeigten Straftaten seien physische und psychische Symptome sowie rezidivierende depressive Störungen. Die Beschwerdeführerin sei als Opfer von Menschenhandel in eine Art Schuldknechtschaft in die Schweiz gekommen. Schulden führten in Thailand zu gesellschaftlicher Ächtung. Dementsprechend sei der Druck auf die Beschwerdeführerin sehr hoch gewesen. Im ersten Gespräch sei sie sichtlich nervös und verängstigt erschienen, die Tränen unterdrückend. Sie habe mehrmals erwähnt, sehr viel gelitten zu haben. Als sie sich zum ersten Mal in ihrem Leben habe prostituieren müssen, sei für sie die Welt zusammengebrochen. Sie leide seither an einer depressiven Verstimmung. In der Schutzwohnung hätten sich die Ängste der Beschwerdeführerin in starken Schlafstörungen und Hyperarousal, einer anhaltenden inneren Anspannung, inneren Unruhe und Hypervigilanz gezeigt. Zur depressiven Grundhaltung, die bis heute vorhanden sei, habe auch die Tatsache geführt, dass sie durch die Prostitution die Familienehre massiv verletzt habe. Da die Familie heute noch Angst habe, irgendjemand aus dem Umfeld könnte davon erfahren, werde die Beschwerdeführerin daheim ständig kontrolliert. Ebenfalls einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen sei ihre deutlich verminderte Konzentrationsfähigkeit. Heute sei die Beschwerdeführerin ausgeglichener, aber die traurige Grundstimmung habe sie noch. Die Betreuung ihres kleinen Sohns gebe ihr Kraft und Lebensmut.
4.2 Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf vorgenannte Tabelle (Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität, S. 14 Leitfaden OHG) im vorliegenden Fall für die Genugtuungsbemessung einen Rahmen bis CHF 8'000.00 (Beeinträchtigung 1. Grades) festgelegt. In einem weiteren Schritt hat sie drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen und gestützt darauf eine Basisgenugtuung auf CHF 5'000.00 angesetzt. Angesichts der baldigen Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz erschien der Vorinstanz eine Kürzung der Genugtuungskosten als nicht angemessen. Als Genugtuung wurde somit CHF 5'000.00 opferhilferechtlich anerkannt.
4.3 Als Vergleich hat die Vorinstanz einerseits einen Fall aus ihrer eigenen Praxis beigezogen: Dort musste das Opfer sich während 14 Monaten für zwei Studios prostitutieren. Auch in diesem Fall unterwarfen die Täterinnen das Opfer verbindlichen Regeln und Vorschriften, und es musste die Hälfte seiner Einnahmen sowie zusätzliche Geldbeträge für Verpflegung und Internetwerbung abgeben. Auch dieses Opfer musste sich rund um die Uhr zur Verfügung halten, alle Freier bedienen und durfte die Studios nur sehr eingeschränkt verlassen. Die Täterinnen waren der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen worden. Die Opferhilfe belief sich im November 2019 auf CHF 4'000.00.
In einem Zürcher Fall aus dem Jahr 2014 erhielt das Opfer CHF 5'000.00. Es war vom Täter, mit dem es im Heimatland eine Beziehung eingegangen war, in die Schweiz gebracht worden und musste sich hier während 21 Monaten prostituieren, sämtliche Einnahmen abgeben, wurde vom Täter durchgehend kontrolliert und hatte Anweisungen zur Arbeitszeit und Arbeitsweise zu befolgen. Nach der Haftentlassung hatte der Täter dem Opfer gedroht, man werde diesem die gemeinsame Tochter wegnehmen.
CHF 16'000.00 hatte die Vorinstanz einem Opfer im Jahr 2015 zugesprochen, das für vier Monate Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden war. Es war in seinem Heimatland von den Tätern rekrutiert worden und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gebracht worden. In dieser Zeit litt das Opfer unter wiederholten Vergewaltigungsversuchen und an einem hohen Grad an Gewalt. Daraus resultierten schwere posttraumatische Belastungsstörungen, Schlafstörungen und Angstzustände.
4.4 Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall in Relation zu den zitierten Vergleichsfällen gesetzt und in ihrer Vernehmlassung ergänzend dargelegt, bei der Beschwerdeführerin liege keine eigentliche ICD-10 Diagnose vor, die eine psychische Erkrankung wie Depression, posttraumatische Belastungsstörung etc. bemessungsrelevant darlegen könnte. Die psychische Belastung wurde als ungefähr gleich eingeschätzt wie im ersten Vergleichsfall. Beim zweiten Vergleichsfall, in dem eine Opferhilfeentschädigung von CHF 5'000.00 gesprochen worden war, war der Tatzeitraum zwar erheblich kürzer. Die Weisungsabhängigkeit der Opfer vom Täter bzw. den Täterinnen und die verlangten Arbeitsweisen waren in beiden Fällen sehr ähnlich. Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie den Täterinnen aufgrund ihres ungeregelten Aufenthaltsstatus in besonderem Masse ausgeliefert war. Allerdings befand sich das Zürcher Opfer sogar in einer Liebesbeziehung zum Täter, der überdies das gemeinsame Kind als Druckmittel benutzte. Der Vertrauensmissbrauch muss das Opfer stark getroffen haben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Fälle als etwa gleichgelagert qualifiziert hat. Zum dritten Vergleichsfall gab die Vorinstanz zu bedenken, dass die Tatumstände sowie die physischen und psychischen Folgen für das Opfer erheblich schwerer zu gewichten gewesen seien als im vorliegenden Fall. Im Vergleichsfall sei das Opfer wiederholt geschlagen worden und habe mehrere Vergewaltigungsversuche erlebt. Solche seien im vorliegenden Fall nicht bekannt. Der Zeitraum der Ausbeutung sei im vorliegenden Fall länger gewesen. Der Vergleichsfall sei jedoch vor allem aufgrund der massiv gravierenderen Beeinträchtigungen der sexuellen und physischen Integrität erheblich schwerer zu gewichten als derjenige der Beschwerdeführerin.
5.1 Die strafrechtlich festgestellten Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] und die Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte keine andere Wahl, als sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten der Täterin zu unterwerfen.
Dieser Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der Opferhilfebehörde nicht unbeachtet gelassen worden ist. Bei der Bemessung der Genugtuung ist indes weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten nie körperlicher Gewalt ausgesetzt war. Insofern ist die grundsätzliche Klassierung in der Beeinträchtigung erster Stufe gemäss der Tabelle des Leitfadens OHG nicht zu beanstanden. In die Waagschale zu werfen ist auch, dass die Beschwerdeführerin vordergründig damit einverstanden war, in der Schweiz Sexarbeit zu verrichten (vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 1. April 2021, Ziff. 5.). Sie wusste vorgängig auch, dass sie die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit würde teilen müssen. Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu anderen Fällen in ähnlichen Konstellationen, in denen die Opfer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt werden.
Die Vorinstanz hat die gemäss dem Bericht der FIZ offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der psychischen Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ebenfalls berücksichtigt, allerdings mit dem Vorbehalt, dass keine ICD-10 Diagnose vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an den Leitfaden des Bundesamts gehalten, verkennt sie, dass es sich dabei nur um Empfehlungen handelt. Sie beinhalten keine skalenmässige Tarifierung Pauschalierung. Solche werden im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 45 Abs. 3 OHG lediglich vorbehalten. Die Entwicklung sollte der Praxis überlassen werden (Gomm, a.a.O., N. 16 zu Art. 23 mit Hinweisen).
5.2.1 Die zugesprochene Genugtuungssumme liegt denn auch im üblichen Bereich der kantonalen Praxis. In VWBES.2016.453 war dem Opfer eine Summe von CHF 4'500.00 zugesprochen worden. Es war in der Zeit vom 16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 als Sexarbeiterin tätig, nachdem es über eine Drittperson von Thailand in die Schweiz geschleust worden war. Auch in diesem Fall war das Opfer vordergründig damit einverstanden, im Studio anzuschaffen. Allerdings hatte es nur ganz rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret war ihm nur bekannt, dass es Sexarbeit verrichten würde und dass es die auf diese Weise generierten Einnahmen mit der Täterin teilen müsse. Für die Einreise in die Schweiz mittels gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung des Arbeitsplatzes verschuldete sich das Opfer bei den thailändischen Drahtzieherinnen bzw. deren Hilfspersonen. Es musste sich dazu verpflichten, die entstandenen Schulden mit den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu begleichen. Jeweils die Hälfte des Verdienstes beanspruchte die Täterin für sich. Weiter wurden Abzüge für Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Das Opfer musste sich zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Mit Blick auf den Wohnsitz in Thailand und den damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten kürzte die Vorinstanz damals die Genugtuung um 40%, was letztlich einen Betrag von CHF 2‘700.00 ergab. Das Verwaltungsgericht hatte dieses Vorgehen geschützt.
5.2.2 Im VWBES.2017.359 zugrundeliegenden Fall war das ungarische Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca. Mitte April 2013 als Sexarbeiterin ausgebeutet und in dieser Zeit einmal von einem ihrer Zuhälter vergewaltigt worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung wurde auf CHF 9'500.00 festgesetzt. Die Tatumstände waren aber viel schwerwiegender als im vorliegenden Fall: Die Täterin lockte das 21-jährige Opfer mit dem falschen Versprechen von Ungarn in die Schweiz, wonach sie hier durch Ausübung der Prostitution viel Geld für ihre zwei kleinen Kinder verdienen würde. In der Schweiz wurde das Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca. Mitte November 2012 als Sexarbeiterin von der Täterin ausgebeutet, und es wurden ihr sämtliche Einnahmen abgenommen. Das Opfer wurde mit psychischer Gewalt (Drohungen, Nötigungen) zur Prostitution auf dem Strassenstrich gezwungen. Die Ausübung der Prostitutionstätigkeit wurde überwacht (durch die Täterin 1 und teils auch durch andere Prostituierte). Auch wurden die Prostitutionsmodalitäten festgelegt, vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Weiter wurde dem Opfer der Bezug von Freitagen verweigert, es musste sich trotz Krankheit und Menstruation prostituieren und es war ihr untersagt, Freier abzuweisen. Das Opfer musste alle sexuellen Wünsche der Freier erfüllen, so auch ungeschützten Geschlechtsverkehr. Es war ihm verboten, private telefonische und persönliche Kontakte zu pflegen. Medizinische Versorgung wurde verweigert und das Opfer musste sich unabhängig der Temperatur an Kleidervorschriften halten. Nachdem es sich ausdrücklich geweigert hatte, mit dem anderen Zuhälter sexuelle Handlungen vorzunehmen, wurde es dazu gezwungen und vergewaltigt. Mitte November 2012 «kaufte» der eine Zuhälter das Opfer zusammen mit einem dritten Täter für einen Betrag von CHF 1'000.00 der Täterin ab. Daraufhin musste das Opfer bis Mitte April 2013 unter Zwang auf dem Strassenstrich für die Täter anschaffen. Dabei wurde es regelmässig gezwungen, Drogen (z.B. kleine Mengen Metamphetamin [Crystal Meth]) einzunehmen, damit es praktisch rund um die Uhr arbeiten konnte.
5.2.3 Zwar stammen die zitierten Fälle aus der Zeit vor der Überarbeitung des eidgenössischen Leitfadens. Der revidierte Leitfaden macht aber nicht generell höhere Entschädigungsvorgaben. Er nimmt verschiedene Anliegen der kantonalen Opferhilfebehörden auf. Die Obergrenze für Sexualdelikte wurde angepasst, und es wurde eine zusätzliche Kategorie für Beeinträchtigungen der psychischen Integrität geschaffen. Gegenüber dem ersten Leitfaden 2008, der sich mehrheitlich auf die funktionellen Einschränkungen fokussierte, werden im neuen Leitfaden 2019 in eher beispielhafter Form Einschränkungen mit genugtuungserhöhenden Faktoren vermischt. In die Überschriften wurde für alle Kategorien die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung formuliert (Gomm, a.a.O., N 17 zu Art. 23). Wie Gomm treffend darlegt, hätte die Gewichtung im Grunde genommen nur im Rahmen des einzelnen Grades der Bandbreite umschrieben werden müssen. All dies ändert nichts daran, dass sich die Vorinstanz korrekt an den neuen Leitfaden gehalten hat und die Gewichtung in dieser Bandbreite mit Blick auf die Kasuistik vorgenommen hat.
5.3 Was die von der Beschwerdeführerin zitierten ausserkantonalen Vergleichsfälle anbelangt, sei aus der Verfügung der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2020 zitiert (S. 11), wonach die Vergleichsfälle zeigten, dass in ähnlichen Fällen Genugtuungssummen zwischen CHF 3'000.00 und CHF 6'000.00 zugesprochen worden seien, wobei diese Beträge im Vergleich zum revidierten Leitfaden eher an der unteren Grenze lägen. Höhere Beträge seien dann gesprochen worden, wenn die Opfer zusätzlich körperlich verletzt massiv sexuell missbraucht worden seien […]. Hingewiesen wurde zudem auf den Umstand, dass bei Genugtuungssummen bis CHF 6'000.00 die Opfer meist bereits im Heimatland von der späteren Prostitution Kenntnis gehabt hätten. Im Fall, der im Beleg 10 der Beschwerde geschildert wird, hatte das Opfer nicht im Heimatland bereits in die Prostitution eingewilligt und wurde hier dazu gezwungen. Im anderen Berner Fall (Beleg 9) war das Opfer zudem unter Druck gesetzt worden, Drogen zu konsumieren. Und im Basler Fall, der in Beleg 11 dargelegt wird, wurde die Genugtuung offenbar aufgrund der Verletzung der psychischen Integrität ausgesprochen (vgl. Leitfaden S. 10 Rz 27). Ein 1:1-Vergleich ist jedenfalls nicht möglich.
5.4 Die Würdigung der gesamten Umstände und der Vergleich mit der kantonalen Praxis führt daher zum Ergebnis, dass die Vorinstanz ihr Ermessen mit der in einem ersten Schritt festgelegten Genugtuung von CHF 5‘000.00 rechtmässig ausgeübt hat.
6. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Blick auf die baldige Wohnsitznahme in der Schweiz eine opferhilferechtlich anerkannte Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu.
Seit Inkrafttreten des totalrevidierten Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste der Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger hohes Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte Person im Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung der Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S. 7232.).
Gemäss Aktenstand vom 15. März 2021 hält sich die Beschwerdeführerin momentan bei ihren Eltern in Thailand auf, da sie pandemiebedingt nicht in die Schweiz reisen kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. März 2021, Ziff. 4.). Obwohl die Beschwerdeführerin zurzeit noch in Thailand wohnt, würde die zugesprochene Genugtuung in der Schweiz ausgegeben. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 5‘000.00 allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 1‘980.70 (9.24 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 175.90 Auslagen + 7.7 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten vollen Honorar von CHF 230.00/Std. unbeachtlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1‘980.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
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