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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.9
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.9 vom 25.03.2020 (SO)
Datum:25.03.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 136 ZPO ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin


gegen


1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. C.___

Beschwerdegegner


betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und C.___ sind die Eltern von D.___ [...], geb. [...] 2005, der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Seit dem 12. November 2013 besteht für D.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit im Verlaufe der Zeit wechselnden Aufgaben und Beiständen. Mit Entscheid vom 24. September 2019 wurde die Berufsbeiständin E.___ rückwirkend per 1. September 2019 als Mandatsperson eingesetzt.

2. Gestützt auf einen dringenden Antrag der Beiständin vom 3. Oktober 2019 verfügte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge: KESB) am 4. Oktober 2019 superprovisorisch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.___ beim Vater.

3. Am 22. Oktober 2019 bestätigte die 2. Kammer der KESB den superprovisorischen Entscheid und beschloss Folgendes:

1.     Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

2.     D.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beim Kindsvater C.___ untergebracht.

3.     Die Mandatsperson erhält zusätzlich die Aufgaben,

    die Unterbringung zu begleiten und überwachen,

    das Besuchsrecht der Kindsmutter in Absprache mit dem Kindsvater festzulegen und zu organisieren.

4.     Die Mandatsperson wird ersucht,

    der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein innerhalb von fünf Monaten bis spätestens 6. März 2020 einen ersten Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen,

    der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von weiteren sechs Monaten bis spätestens 4. September 2020 und danach jährlich, jeweils einen Verlaufsbericht einzureichen,

    bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.

5.     Die mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober 2019 eingetragene Ausschreibung in den automatisierten Polizeifahndungssystemen (RIPOL und SIS) wird widerrufen und die Ausschreibung ist in den Polizeifahndungssystemen zu löschen.

6.     Die mit Entscheid vom 27. Juni 2018 errichtete sozialpädagogische Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten wird bis auf Weiteres sistiert.

7.     Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Entscheid wurde auf Verlangen der Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) nachträglich begründet und am 4. Dezember 2019 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB und teilte mit, sie sei mit dem Entscheid und der schriftlichen Begründung absolut nicht einverstanden. Sie erhoffe sich, dass die Entscheide nochmals fachlich und sachlich geklärt würden. Ebenfalls müsse die Besuchszeitenregelung neu besprochen und geregelt werden. Die KESB liess das Schreiben am 7. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht als Beschwerde zukommen, worauf die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diese zu verbessern und konkrete, begründete Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin dann folgende Anträge:

1.     Der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2.     Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ sei bei der Kindsmutter zu belassen.

3.     Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

4.     Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Zur Begründung verwies sie auf Ihr Schreiben vom 29. Dezember 2019 an die KESB. Es sei für sie äusserst verwunderlich und unverständlich, dass der schriftliche Entscheid auch dem Kindsvater, dem Sohn und der Beiständin zugestellt worden sei. Die rückwirkende Einsetzung der Mandatsperson sei mehr als fragwürdig. Deren Antrag vom 4. Oktober 2019 sei nicht fachgerecht und nicht akzeptabel. Die Beiständin kenne ihren Sohn erst seit einem Monat, habe sie knapp 1 Stunde zu Hause besucht und könne sich deshalb kein wirkliches Bild von der Situation machen. Die einzige Person, die ihren Sohn über Jahre begleitet habe, sei die Psychologin Frau F.___. Es würden Unterstellungen gegen sie und ihre Familie gemacht, die absolut nicht der Wahrheit entsprächen. Die heutige Regelung sei fünf Jahre alt. Der Kindsvater habe damals noch in Balsthal gewohnt. Es sei für ihre Söhne nicht zumutbar, Reisezeiten von 3-4 Stunden in Kauf zu nehmen.

5. Die KESB nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Analogie zu Art. 136 ZPO würden Verfügungen und Entscheide den betroffenen Personen, also allen am Verfahren Beteiligten, zugestellt. Es sei richtig, dass sich an der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB seit der Errichtung im Jahre 2013 nichts geändert habe, jedoch seien die Aufgaben der Mandatsperson jeweils dem aktuellen Bedarf von D.___ angepasst worden und hätten sich seit der Errichtung diverse Male geändert. Von einer Berufsbeiständin könne erwartet werden, dass sie sich auch in kurzer Zeit einen Überblick über die Situation verschaffen, sich vor allem auch im Austausch mit involvierten Fachpersonen eine fundierte Meinung bilden und somit einen fachlich begründeten Antrag stellen könne. Zur Frage der angemessenen Unterbringung sei bei den Behörden im Tessin rechtshilfeweise eine Abklärung in Auftrag gegeben worden. Den Kindseltern sei an der Verhandlung mitgeteilt worden, dass das weitere Vorgehen und die Situation von D.___ durch die Behörden überprüft würden. Zusätzlich sei ein Verfahren auf Umteilung der Obhut durch den Kindsvater eingeleitet worden.

6. Der Kindsvater nahm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zur Beschwerde Stellung. Der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei vollkommen richtig und entspreche den Tatsachen, die Beschwerde der Mutter sei abzuweisen. Diese habe an verschiedenen Gesprächen mehrfach klargemacht, dass sie D.___ nicht mehr zu Hause haben möchte. Diesem gehe es aber heute bestens und die von der Kindsmutter angeführten Probleme seien nicht mehr vorhanden. In der Schule habe er sich sehr gut integriert, werde ganz normal beschult und gelte als sehr konzentrierter, leistungsstarker und sozialer Mitschüler. Im sozialen Umfeld habe er Freunde gefunden, die italienische Sprache beherrsche er jeden Tag besser und im FC gehe er seinem Hobby, dem Fussball, nach. Der Sohn sei heute ausgeglichen und glücklich und wolle weiterhin mit ihm im Tessin leben.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

2.2 Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

3.1 Weil es seit Herbst 2015 zwischen D.___ und der Kindsmutter immer wieder zu eskalierenden Auseinandersetzungen gekommen war, reichten die damalige Beiständin und die behandelnde Psychologin vom Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD, Ambulatorium Balsthal) am 21. Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung ein, worauf D.___ noch am selben Tag von der KESB im Chinderhuus Elisabeth platziert wurde. Dort verblieb er bis zu seiner Rückplatzierung zur Kindsmutter am 6. Juli 2018. Unterbrochen wurde der Aufenthalt durch eine notfallmässige Platzierung in der Kinderund Jugendpsychiatrie Solothurn vom 7. März bis 30. Mai 2017. Das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen empfahl für die Rückplatzierung eine schulpsychologische Abklärung, um schulische Rückschritte zu vermeiden und eine umfassende sozialpädagogische Familienbegleitung als Unterstützung für die Kindsmutter und ihre beiden Söhne (vgl. Abschlussbericht Chinderhuus Elisabeth vom 26. Juni 2018, Akten Inhaltliches [AS I] 116 ff.).

Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 wurde den Kindseltern das entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt und die Unterbringung im Chinderhuus Elisabeth per 7. Juli 2018 aufgehoben. Die elterliche Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt und für D.___ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 15 Stunden pro Monat angeordnet (vgl. Aktenseite Verfügungen [AS V] 57 f.). Dem Erstbericht des mit der SPF betrauten Sozialateliers Olten vom 11. Februar 2019 (AS I 160 ff.) und vor allem dem Folgebericht vom 10. Juli 2019 (AS I 164 ff.) ist zu entnehmen, dass die Anspannungen zwischen D.___ und seiner Mutter zeitweise stark zugenommen haben und der Sohn sich für die Mutter immer wieder nicht führbar zeigte; offenbar fühlte sich die Mutter zeitweise von D.___ gar bedroht. Zu den Problemen gehörten der Umgang mit Abfall, den er immer wieder in seinem Zimmer sammelte, Lügen und Stehlen, der Umgang mit dem Smartphone und die Körperpflege. Zudem gab es immer wieder Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht. Auf der anderen Seite konnte der Vater vermehrt in das Familiensystem mit einbezogen werden. An einem Gespräch am 7. Juni 2019 wurde von den Eltern angedacht, dass vor den Herbstferien nochmals besprochen werden solle, ob D.___ allenfalls zum Vater ziehe. Auf jeden Fall sei der Vater aber bereit, die Mutter zu entlasten. Hierbei zeige sich, dass die Mutter aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit grosse Schwierigkeiten habe, gegenüber dem Kindsvater Vertrauen zu fassen (a.a.O., S. 166).

Die neu eingesetzte Beiständin führte, um sich in den Fall einzuarbeiten, mit der Psychologin des KJPD ein Gespräch (23. August 2019, AS I 156), absolvierte am 23. September 2019 bei der Kindsmutter einen Hausbesuch und besprach die Situation am 26. September mit den Eltern. Dabei wurde eine Testphase vereinbart, in der D.___ bis zu den Frühlingsferien 2020 beim Kindsvater im Tessin wohnen solle. Der Beginn der Testphase wurde auf Sonntag, 13. Oktober 2019, festgesetzt und sollte bis zu den Frühlingsferien, voraussichtlich bis am 3. April 2020, dauern. Weil sich die Kindsmutter aber nicht an diese Vereinbarung halten wollte und die Situation zu eskalieren drohte (vgl. AS I 157 ff.), stellte die Beiständin am 3. Oktober 2019 einen dringenden Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter und vorsorglicher Platzierung beim Kindsvater. Die KESB entsprach diesem Antrag mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober 2019. Gleichzeitig wurde eine Kindsanhörung und die Anhörung der Kindeseltern auf den 17. Oktober 2019 festgesetzt (AS V 77 f). Dort äusserte D.___ den klaren Wunsch, zum Kindsvater zu gehen. Für ihn wäre es das Schlimmste, wenn er in ein Heim gehen müsste. Zudem konnte die Behörde feststellen, dass die Kindsmutter und ihr Umfeld sich dem Vater gegenüber sehr negativ äusserten und ihm unterstellten, dass er D.___ nur aufnehme, um der Kindsmutter zu schaden. D.___ sei vom Kindsvater instruiert worden, was er machen müsse, um von der Mutter wegzukommen. Auf der anderen Seite konnte der Kindsvater darlegen, dass er sich bereits mit der Schule und der Gemeinde in Verbindung gesetzt hatte, um die Beschulung wie auch den Reiseweg in die Schule zu organisieren (AS V 86).

3.2 Aus alldem geht hervor, dass es der Kindsmutter, nachdem der Sohn bereits längere Zeit in einem Kinderheim untergebracht gewesen war und trotz der Unterstützung durch die SPF, ab Juli 2018 nicht gelang, die Rückplatzierung ihres Sohnes erfolgreich zu gestalten. Die Gründe und ob sie oder der Kindsvater dies zu verantworten haben spielen dabei keine Rolle. Wie sich aus den Akten ergibt, drohte die Situation zu eskalieren, und die beteiligten Fachleute waren in echter Sorge um das Wohl des Sohnes. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter zuerst mit der Umplatzierung einverstanden war, im Nachgang aber dann etliche Bedingungen stellte und damit zur Eskalierung entscheidend beitrug. Die nochmalige Platzierung in einem Heim und damit die Anordnung einer stationären Kindesschutzmassnahme konnte nach den bisherigen Erfahrungen keine Alternative sein. Dies hat auch der nun bald 15-jährige Sohn bei seiner Anhörung ganz klar geäussert. Damit erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Die Platzierung bei einem Elternteil ist einer Fremdplatzierung regelmässig vorzuziehen. Wie sich aus dem eingeholten Verlaufsbericht der Beiständin vom 10. März 2020 ergibt, scheint die getroffene Massnahme auch wirksam zu sein, entwickelt sich doch D.___ beim Vater äusserst positiv, und es gibt keine wesentlichen Gründe, die gegen einen Verbleib bei seinem Vater im Tessin sprechen würden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltliche Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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