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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.507)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.507: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert wird und sie die Schweiz bis zum 28. Februar 2021 verlassen muss. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass die genannten Indizien für eine Scheinehe nicht ausreichen und die Ehe tatsächlich gelebt wird. Das Migrationsamt hat jedoch zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe gefunden, darunter das Verschweigen eines Kindes, Anrufe über getrennte Zimmer und eine aussereheliche Beziehung. Es wird auch auf die Schuldenwirtschaft und strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Ehe rechtsmissbräuchlich ist und die Wegweisung gerechtfertigt ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.507

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.507
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.507 vom 11.10.2021 (SO)
Datum:11.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schulden; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Kinder; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Apos; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Ausländer; Familie; Indiz; Widerruf; Schweizer; Verlängerung; Scheinehe; Urteil; Republik; Solothurn; Indizien; Busse; Befehl; Behörde; Dominikanische; ändig
Rechtsnorm: Art. 106 ZGB ;Art. 14 BV ;Art. 29 BV ;Art. 301 ZGB ;Art. 42 AIG ;Art. 63 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:139 I 145; 139 II 393; 142 II 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.507

 
Geschäftsnummer: VWBES.2020.507
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 11.10.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.214
Titel: Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. Oktober 2021               

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 9. Dezember 2008 stellte der Schweizer Bürger B.___ (geboren 1965) ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe für die 1986 in der Dominikanischen Republik geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute Migrationsamt, nachfolgend: MISA) hiess das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2009 gut unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin angehalten sei, sich eine Stelle zu suchen, damit sie nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung rasch ein Einkommen erziele, damit bestehende Schulden abgebaut und keine neuen angehäuft würden. B.___ war zum damaligen Zeitpunkt verschuldet (offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 240'814.78).

 

2. Am 11. März 2009 heirateten die Beschwerdeführerin und B.___ vor dem Zivilstandsamt Solothurn und die Beschwerdeführerin zog zu ihrem Ehemann nach [...]. Mit Verfügung vom 22. April 2009 bewilligte das MISA den Familiennachzug und die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erfolgte unter den Bedingungen, dass sie sich so rasch wie möglich Arbeit suche und anlässlich der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Nachweis über Deutschkenntnisse beibringe. Im Rahmen der Verfügung wurde festgehalten, dass B.___ umfangreiche Schulden habe und sie als Ehefrau angehalten sei dazu beizutragen, dass diese abgebaut und keine neuen Schulden angehäuft würden.

 

3. Am 25. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre drei Kinder C.___ (geb. 2001), D.___ (geb. 2004) und E.___ (geb. 2007). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2012 bewilligt. In dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass B.___ mittlerweile 247 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 296'987.64 habe und im Jahr 2010 21 Betreibungen, 2011 33 Betreibungen und 2012 sechs Betreibungen eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin selber habe neun Verlustscheine in der Höhe von CHF 96'638.05 und in den Jahren 2010 und 2011 sechs offene Betreibungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass keine weiteren Schulden generiert und die bestehenden abgebaut würden.

 

4. Am 6. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch wurde am 6. Juni 2014 vom MISA abschlägig beurteilt, da sie Schulden von CHF 20'787.70 und ihr Ehemann Verlustscheine in der Höhe von CHF 372'539.72 habe. Hingegen wurde die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert.

 

5. Am 15. Januar 2016 ging beim MISA eine Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde ein, wonach das Ehepaar seit dem 10. Dezember 2015 getrennt lebe. Am 27. Januar 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn F.___ zur Welt. Das MISA verlängerte am 23. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung, da die Beschwerdeführerin und B.___ angegeben hatten, wieder zusammenzuleben. Eine Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund von Schulden nicht erteilt. Wegen der bestehenden Schulden und wiederholter Straffälligkeit wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausländerrechtlich verwarnt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbezahle, keine Schulden mehr anhäufe, nicht mehr straffällig werde und ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sie mit einer erneuten Überprüfung ihres Aufenthalts rechnen müsse, sollten sich neue Indizien ergeben, dass sie das eheliche Zusammenleben entgegen ihren Angaben nicht aufgenommen habe bzw. sie sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe. Es wurde auf die Strafbestimmung von Art. 118 AuG (damals geltendes Ausländergesetz) hingewiesen.

 

6. Am 22. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das MISA holte zur Prüfung Betreibungsregisterauszüge und einen Strafregisterauszug von der Beschwerdeführerin ein und erkundigte sich beim zuständigen Sozialdienst über eine allfällige Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Am 18. April 2018 sowie am 23. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zum Verlängerungsgesuch. Am 22. Januar 2019 zeigte Rechtsanwältin Annemarie Muhr an, dass sie die Beschwerdeführerin nunmehr anwaltlich vertrete. Das MISA beauftragte, nachdem es eine Recherche in den sozialen Medien getätigt hatte, die Polizei am 9. April 2019 damit, dreimal an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Zeiten bei der Beschwerdeführerin eine Polizeikontrolle durchzuführen und zu überprüfen, ob die Eheleute an derselben Adresse wohnhaft seien.

 

7. Am 27. August 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien innert vier Wochen Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auszustellen die Nichterteilung in Aussicht zu stellen. Ansonsten werde Rechtsverzögerungs- Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht.

 

8. Am 17. Februar 2020 erstattete das MISA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft eine Ungültigkeitsklage nach Art. 106 ZGB i.V.m. Art. 105 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einreiche.

 

9. Mit Schreiben vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und dabei in Aussicht gestellt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszuweisen. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verbunden mit dem Antrag, die Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihren Kindern seien zu verlängern.

 

10. Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Zwischen 2010 und 2017 wurden folgende Strafen ausgesprochen:

 

-        Busse von CHF 150.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010);

-        Busse von CHF 120.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Oktober 2011);

-        Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2014);

-        Busse von CHF 120.00 wegen nicht nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug, Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2014);

-        Busse von CHF 250.00 wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2014);

-        Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015);

-        Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 8. Februar 2016);

-        Busse von CHF 120.00 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 31. März 2016);

-        Busse von CHF 160.00 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots sowie Parkierens ausserhalb von Parkfeldern einem deutlich gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 18. Mai 2016);

-        Busse von CHF 150.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 8. Juli 2016);

-        Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 16. November 2017);

-        Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger eingezogener Ausweise Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 5. Februar 2020).

 

11. Nach Stellung einiger Rückfragen an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2020, die am 29. Juni 2020 beantwortet wurden, verfügte das MISA namens des Departements des Innern am 9. Dezember 2020 Folgendes:

 

1.    Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 28. Februar 2021 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich und ihre Söhne vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

12. Gegen die genannte Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, am 21. Dezember 2020 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2020 sei aufzuheben.

2.    Der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

13. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

14. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

 

15. Das MISA schloss in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich am 10. Februar 2021 noch einmal vernehmen.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin lässt bemerken, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren verschleppt, was ihren Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Dabei wird verkannt, dass eine allfällige Rechtsverzögerung nie eine Aufhebung eines von der Verwaltung getroffenen Entscheids bewirkt, sondern eine solche nicht mehr vorliegen kann, wenn die Behörde einmal entschieden hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung kann höchstens dazu führen, dass eine solche festgestellt wird. Indem die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund immer wieder während Monaten untätig blieb und seit dem Verlängerungsgesuch am 22. Juni 2017 bis zum Entscheid der Vorinstanz am 9. Dezember 2020 drei Jahre und gut fünf Monaten vergangen sind, liegt vorliegend eine Rechtsverzögerung vor. Da jedoch die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführerin insofern keine Nachteile mit sich brachte, als sie während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Schweiz verbleiben und erwerbstätig sein konnte, weshalb sie in ihren Rechten gar nicht verletzt sein konnte, bleibt es bei dieser Feststellung.

 

2. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 lit. a und b AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. 

 

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit kann widerrufen werden, wenn sie ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

 

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

2.2 Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2). Auch die Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe, nur um das Anwesenheitsrecht zu sichern, ist rechtsmissbräuchlich (BGE 139 II 393 E. 2.2 S. 396).

 

2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3).

 

2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre (formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

 

2.5 Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin der Ausländer ihr sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er sie erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG)

 

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201,) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen, denen bei der Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beachtung zu schenken ist, können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht) bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

 

2.6 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin einem Ausländer eine Bewilligung verweigert nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs. 1 AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Die Interessen von aufenthaltsberechtigten Kindern sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen, denn das unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).

 

3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie der Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren vor und sieht aufgrund der Schuldenwirtschaft sowie der strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund als gegeben an (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Sie legt in der angefochtenen Verfügung dar, es hätten bereits bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und H.___ bestanden, dies wegen des Altersunterschieds, dem zweimaligen Vorsprechen von B.___ selber beim MISA und einer anonymen Meldung, wonach die Ehe nicht gelebt werde. Am 27. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, das mutmasslich nicht von B.___ sei, was dieser auch gegenüber dem MISA bestätigt habe. Trotz entsprechender Hinweise habe die Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Inzwischen hätten sich aber weitere Indizien ergeben: Im Rahmen einer umfassenden Internetrecherche auf bekannten sozialen Netzwerken sei man auf zahlreiche Bilder gestossen, auf welchen die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann zu sehen sei und die darauf schliessen liessen, dass sie eine relevante aussereheliche Beziehung pflege. Auch die Ergebnisse einer Polizeikontrolle vom 10. September 2019 in der Wohnung der Ehegatten würden darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmässig in dieser Wohnung aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe ihren dritten Sohn E.___ sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber ihrem Mann zunächst verschwiegen, was ein klares Indiz für eine Scheinehe sei. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 habe die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden wahrheitswidrig angegeben, B.___ sei der leibliche Vater ihres vierten Kindes F.___. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit Schulden im Umfang von CHF 140'884.40 in den Registern der Betreibungsämter Region Solothurn und Grenchen-Bettlach verzeichnet. Gegen B.___ bestünden mittlerweile sogar Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von CHF 686'171.20. Damit hätten sich die Schulden seit der Bewilligung des Familiennachzugs im Jahr 2009 um fast CHF 570'000.00 erhöht. Es bestehe eine massive eigene und eheliche Verschuldung. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ermahnt worden und man habe ihr aufgrund dessen auch die Niederlassungsbewilligung verweigert. Einen nachhaltigen Plan bezüglich Schuldensanierung hätten die Beschwerdeführerin und B.___ nicht aufgezeigt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz in mindestens 12 Strafverfahren verurteilt worden sei.

 

Bezüglich der Wegweisung hielt das MISA fest, die Beschwerdeführerin sei in der Dominkanischen Republik geboren und aufgewachsen. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie in ihrer Heimat verbracht. Ihre Integration in der Schweiz entspreche nicht ansatzweise der Aufenthaltsdauer von elf Jahren. Hinsichtlich ihres jüngsten Sohnes hielt das MISA fest, selbst wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht behalten sollte (weil B.___ sein rechtlicher Vater sei), würden genügend ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, die ihre Wegweisung rechtfertigten. Die minderjährigen Söhne hätten der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu folgen. Die beiden jüngeren Söhne befänden sich mit vier und 13 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter. Der älteste Sohn sei im Jahr 2012 in die Schweiz gekommen, die ersten acht Lebensjahre habe er in der Dominikanischen Republik verbracht. Die heimatliche Kultur und Sprache seien allen Kindern hinreichend vermittelt worden. Es sei für sie zumutbar, ihrer Mutter in die Dominikanische Republik zu folgen.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde und Replik entgegenhalten, die vom MISA genannten Indizien für eine Scheinehe stellten lediglich subjektive Meinungen dar, die die vermeintlichen Indizien nicht objektiv zu untermauern vermöchten. Es stehe nicht mehr in der Kompetenz des MISA, das Vorliegen einer angeblichen Scheinehe zu beurteilen, nachdem ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und B.___ geführt und rechtskräftig eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe abschliessend darüber entschieden mit dem Resultat, dass keine Täuschung der Behörde im Bereich der Scheinehe vorliege. Ausserdem könne eine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe geheilt werden, wenn gegenseitige Zuneigung und der Wunsch nach Zusammenleben die ursprüngliche missbräuchliche Absicht ablösten und die Ehe tatsächlich gelebt werde. Die Beschwerdeführerin und B.___ hätten vor 12 Jahren geheiratet und seien nach wie vor ein Ehepaar. B.___ übernehme für ihre Kinder eine Vaterrolle. Besonders F.___ sei für ihn wie ein eigener Sohn. Das Paar gehe seit Jahren als Familie mit den vier Kindern durch das Leben. Auch wenn sie vor Jahren kurzfristig eine offene Beziehung geführt hätten, so hätten sie die Ehe nie aufgegeben und schliesslich wieder zueinander gefunden. Sie würden zusammenwohnen, arbeiten und sich um die Kinder kümmern. Als es B.___ gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ihn unterstützt, wo sie gekonnt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Ehe seinerzeit zum Zweck der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden sei, wäre die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe heute geheilt. Hinsichtlich der angefügten Widerrufsgründe werde die Verschuldung der Ehegatten nicht bestritten, doch würden diese nicht mutwillig angehäuft. Insbesondere die gesundheitliche Situation von B.___ und seine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit hätten zur Summierung geführt. Der Beschwerdeführerin sei es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, ein Erwerbseinkommen zu generieren, welches das Existenzminimum der Familie decke. Der Grund für die minime Erhöhung der Schulden in den vergangenen Monaten liege in der irrtümlicherweise doppelten Krankenversicherung von B.___. Die Krankenversicherungen hätten die Sache mittlerweile untereinander geregelt, die Betreibungen seien aber noch nicht zurückgezogen worden. Die Ehegatten würden sich nach wie vor bemühen, die Schulden abzubezahlen. Sie hätten auch einen Schuldenberater aufgesucht, doch dieser könne infolge des nicht gültigen Ausländerausweises keine Schuldensanierung in die Wege leiten. Die Beschwerdeführerin sei heute selbständig und sie habe trotz zweier Lockdowns ihren Gewinn im Vergleich zum Vorjahr verdoppeln können. Langfristig werde sie ein gutes monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren und somit nach und nach Schulden abbezahlen können. Bei ihren Vorstrafen handle es sich um wenige Bagatellen. Insgesamt lägen damit keine Widerrufsgründe vor. Der Beschwerdegegnerin sei Rechtsverzögerung vorzuwerfen, da das Verlängerungsgesuch bereits am 22. Juni 2017 gestellt worden sei. Sie sei danach, abgesehen vom Einholen eines Betreibungsregisterauszugs, monatelang untätig gewesen. Erst im März 2019 habe sie das Verlängerungsgesuch dann ernsthaft zu prüfen begonnen. Das rechtliche Gehör sei zwei Jahre und neun Monate nach Gesuchseinreichung gewährt worden. Neun Monate später habe die Beschwerdegegnerin dann die angefochtene Verfügung erlassen. Seit der Einreichung des Gesuchs seien drei Jahre und sechs Monate vergangen. Dabei handle es sich um eine unverhältnismässig lange Zeitspanne, auch wenn man von einem etwas komplizierteren Sachverhalt ausgehe. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (SR 101; BV) führe ungeachtet der Erfolgsaussichten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass ein Widerrufsgrund vorliege, so sei festzuhalten, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht verhältnismässig wäre. Der jüngste Sohn besitze die Schweizer Staatsangehörigkeit, weshalb ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe für die Wegweisung der Beschwerdeführerin vorliegen müssten. Sollte sie weggewiesen werden, müsste er unter die Obhut eines Elternteils gestellt werden und somit den engen Kontakt zum anderen Elternteil verlieren. Es liege offensichtlich nicht im Kindeswohl, ihn von einem seiner Elternteile zu trennen. Der jüngste Sohn habe das Recht, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können. Auch wenn B.___ nicht der biologische Vater sei, so sei er der juristische und darüber hinaus der emotionale Vater. Darüber hinaus gewährleiste Art. 13 Abs. 1 BV den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Art. 14 BV das Recht auf Ehe und Familie. B.___ sei gesundheitlich angeschlagen. Seine gesundheitliche Versorgung wäre in der Dominikanischen Republik nicht gewährleistet.

 

4.1 Mit Blick auf die vorhandene Aktenlage ist festzustellen, dass schon vor 12 Jahren, als es um die Frage einer Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Ehe ging, gewisse Vorbehalte bestanden, so der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten (19 Jahre) und die Tatsache, dass B.___ schon zu diesem Zeitpunkt bereits vor einem Schuldenberg stand. Bereits im Jahr 2009, als es um den Nachzug der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz ging, zeigten sich Ungereimtheiten: Die Beschwerdeführerin gab an, drei Kinder nachziehen zu wollen, wohingegen beim Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat im Jahr 2009 nur die beiden älteren Kinder angegeben worden waren (act. 26). Die diesbezüglich später angeführte Erklärung, man habe sich damals gedacht, das jüngste Kind vorerst nicht nachziehen zu wollen, entbehrt jeglicher Plausibilität, geht doch aus dem Formular klar hervor, dass alle minderjährigen Kinder anzugeben sind unabhängig davon, ob diese in Zukunft einmal in die Schweiz nachgezogen werden sollen nicht. Der ursprünglich nicht angegebene Sohn E.___ wurde am 14. Juli 2007 und damit zu einer Zeit gezeugt und geboren, in welcher die Beschwerdeführerin und B.___ bereits liiert waren (vgl. Angaben von B.___ vom 10. Dezember 2008, act. 27). Das Kind ist aber nicht von ihm. Es liegt damit nahe, dass die Beschwerdeführerin ihrem zukünftigen Ehemann das dritte Kind verschwiegen hatte, wie B.___ am 27. Mai 2011 gegenüber dem MISA telefonisch selber ausgeführt hatte (act. 410). Er habe in der ganzen Zeit vor der Heirat in der dominikanischen Republik immer nur zwei Kinder angetroffen, wenn er die Beschwerdeführerin besucht habe. Auch wenn B.___ seine Aussagen in der Folge als «dummes Missverständnis» zurücknahm, gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb er diese Aussage gemacht haben sollte, wenn sie nicht den Tatsachen entspräche. Die Umstände lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihrem zukünftigen Mann das dritte Kind mutwillig verschwiegen hatte, um die Hochzeit nicht zu gefährden. Dies, zusammen mit dem grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, erachtete das MISA damals für sich alleine nicht als ausreichend, um von einer ursprünglichen Scheinehe auszugehen. Im Verlauf der Zeit hat sich jedoch Indiz an Indiz gereiht, was in der Zusammenschau zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe zu Umgehungszwecken eingegangen ist bzw. schon kurze Zeit nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz keine tatsächliche Ehe gelebt wurde. Das MISA hat die Indizienkette in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, es kann im Wesentlichen darauf verwiesen und hier lediglich stichwortartig angegeben werden, weshalb von einer Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nicht tatsächlich gelebte Ehe auszugehen ist:

 

-        Erst nach ihrer Einreise in die Schweiz wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin drei, nicht zwei Kinder hat. Diese Tatsache verschwieg die Beschwerdeführerin nicht nur den Schweizer Behörden, sondern offensichtlich auch ihrem Mann.

-        B.___ gab gegenüber dem MISA bereits im Mai 2011 an, seine Frau habe die gemeinsame Wohnung verlassen und sei zu einem Herren namens F.___ gezogen. Er habe mit ihr in den beiden Jahren ihres Aufenthaltes nicht mehr als fünfmal geschlechtlich verkehrt. Eine plausible Begründung dafür, weshalb er diese Aussagen gemacht hatte, hatte B.___ bei der Rücknahme derselben nicht.

-        Am 9. Juni 2015 meldete ein anonymer Anrufer dem MISA, er sei schon mehrfach bei der Familie zu Hause gewesen und habe festgestellt, dass die Ehegatten in getrennten Zimmern lebten. B.___ schlafe in einem Kinderbett im Kinderzimmer. Er habe Angst vor seiner Frau und sei auch schon mit einem blauen Auge zur Arbeit. Wenige Monate später, im November 2015, meldete sich B.___ selber wieder beim MISA und gab an, seine Frau habe sich von einem Dominikaner namens G.___, wohnhaft in der Umgebung von [...], schwängern lassen. Es bestehe seit drei Jahren keine eheliche Gemeinschaft mehr. Die Beschwerdeführerin sei zwei- bis dreimal handgreiflich gegen ihn geworden. Am 12. Januar 2016 wiederholte er gegenüber dem MISA, dass seine Ehefrau seit zwei Jahren mit G.___ aus [...] liiert sei.

-        Am 29. Januar 2016 äusserte B.___ gegenüber dem MISA schriftlich, seine Frau habe ihn nur zwecks Erhalts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz geheiratet. Sie habe ihn mit mindestens sechs Männern betrogen. Sie habe ihm das dritte Kind verschwiegen und ihn diesbezüglich belogen (es sei das Kind einer Freundin). Er habe seit zwei Jahren in einem Kinderzimmer schlafen müssen und sie pflege eine aussereheliche Beziehung zu G.___. Als es im Mai 2016 um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ging, wurde alles wieder zurückgenommen, man sei seit Dezember 2015 wieder glücklich zusammen.

-        Am 18. April 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA wahrheitswidrig an, ihr jüngstgeborener Sohn F.___ sei das leibliche Kind von B.___. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der angefochtenen Verfügung räumte sie dann ein, dass dies nicht der Fall sei.

-        Am 29. März 2019 tätigte das MISA eine Internetrecherche und stiess auf den Portalen «Facebook» und «Instagram» auf zahlreiche Fotos und Kommentare, die auf eine seit 2015 bestehende aussereheliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführerin und [...] schliessen lassen. Auf den Bildern sieht man die beiden sich küssend, umarmend, während gemeinsamen Ferien, bei Restaurantbesuchen auch bei einer gemeinsamen Weihnachtsfeier. Im Konkreten kann auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In ihrer Gesamtheit lassen die Bilder anschaulich auf eine gelebte Beziehung schliessen. Untermauert wird dies in diesem Zusammenhang mit Kommentaren der Beschwerdeführerin wie «meine Familie», «mein Ehemann» «Plüschfamilie». Insgesamt geht das Ersichtliche weit über das hinaus, was man eine herzliche Freundschaft unter als offen geltenden Dominikanern bezeichnen könnte. Vielmehr zeigt sich hier das Bild einer «Parallelfamilie». In der Beschreibung ihres Instagram-Profils bezeichnete die Beschwerdeführerin [...] auch als ihren Ehemann.

-        Gestützt auf einen Auftrag des MISA führte die Polizei am 10. September 2019 in der Wohnung der Ehegatten eine Kontrolle durch. Gemäss Vollzugsbericht vom 10. September 2019 wurde um 07:30 Uhr lediglich B.___ in der Wohnung angetroffen. Im Gästezimmer, in welchem eigentlich die älteste Tochter schlafe, habe sich ein Kollege der Familie aus Spanien befunden. Die Wohnung bestehe aus vier Zimmern (Eltern-Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Wohnzimmer), einem Badezimmer und einer kleinen Küche. Das Wohnzimmer sei sehr spärlich ausgestattet. Es seien zwei Kinderbetten vorhanden, die im gleichen Zimmer nebeneinander stünden. Dort habe es auch einen Kleiderschrank mit mehreren Kinderkleidern. Es habe nur wenige Spielsachen für Kinder in der Wohnung (ein Fernseher, eine Spielkonsole, ein ferngesteuertes Spielzeugauto). Das jüngste Kind habe gemäss Aussagen von B.___ noch kein eigenes Bett. Im Eltern-Schlafzimmer habe es im Schrank auf der rechten Seite nur Kleider von ihm gehabt. Die linke Seite sei leer gewesen. Auch in den Nachttischen habe man keine Kleidung von der Beschwerdeführerin gefunden. Ausser in einem der Kehrichtsäcke habe es keine Frauen- Kinderschuhe gehabt. B.___ habe angegeben, man sei erst am 1. Juni 2019 in diese Wohnung gezogen und müsse noch Sachen kaufen. Die Kleider der Beschwerdeführerin würden sich noch in Säcken befinden. In entsprechenden Säcken im Schlafzimmer habe man dann ein paar Winterschuhe, Mäntel und einige Damenhandtaschen gefunden. Im Badezimmer hätten sich keine Frauen-Hygieneartikel Makeup befunden. Gestützt auf diese Beobachtungen lässt sich sagen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder zum entsprechenden Zeitpunkt sicherlich nicht regelmässig in dieser Wohnung aufgehalten hatten. Die Begründung, dass man aufgrund des Umzugs all diese Dinge noch kaufen müsse (unter anderem also auch Hygieneartikel für Frauen), ist nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin scheint sich offensichtlich mehr in der Region [...] aufzuhalten, wo sie auch ihr Geschäft führt und die verschiedensten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, wie sich den entsprechenden Strafbefehlen entnehmen lässt.

 

Unter den gegebenen Umständen kann nicht ernsthaft von einer jemals gelebten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Fülle an Indizien auch nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Eine Erklärung für die vorhandenen Bilder und Aussagen in den sozialen Medien hat sie – abgesehen vom Verweis auf die Herzlichkeit unter Landesgenossinnen und –genossen in der Dominikanischen Republik – nicht. Die Bilder gepaart mit den Kommentaren wie «Familie Plüsch», «meine Familie» etc. sowie die Ergebnisse aus der polizeilichen Kontrolle sind unmissverständlich. Trotz einigen Bildern in den Sozialen Medien, die die Beschwerdeführerin zusammen mit B.___ zeigen, ergeben alle Indizien zusammen klar das Bild, das die Beschwerdeführerin neben ihrer Ehe mit B.___ eine aussereheliche Beziehung mit [...] führte, der mutmasslich der Vater des jüngsten Kindes F.___ ist, nach welchem das Kind auch benannt sein dürfte. Dass B.___ nicht der leibliche Vater von F.___ ist, hat die Beschwerdeführerin nunmehr im Rahmen des rechtlichen Gehörs anerkannt. Unbehelflich ist auch der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden eingestellt habe. Die Verfahrenseinstellung erfolgte wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Insofern ist die Verwaltung in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und die Würdigung der Indizien nicht an das Ergebnis der Strafuntersuchung gebunden. Ebenfalls bildet das Erheben einer Eheungültigkeitsklage durch die zuständige Behörde keine Voraussetzung dafür, dass ausländerrechtlich kein Bewilligungs- Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2015 vom 6. August 2015 E. 3.1). Zusammengefasst ist das MISA gestützt auf die Vielzahl von Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen echten Willen zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft hatte und hat, und sich somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur formell bestehende Ehe beruft. Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erloschen.

 

4.2 Es liegen, wie das MISA zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Hauptsächlich ist hier die massive eigene und eheliche Verschuldung zu nennen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits bei ihrer Einreise darauf aufmerksam gemacht, dass sie zum Schuldenabbau von B.___ werde beitragen müssen. Damals hatte dieser bereits Schulden von über CHF 240'000.00. Als im Februar 2012 der Nachzug der Kinder bewilligt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass sich die Schulden von B.___ vermehrt hätten und auch die Beschwerdeführerin selbst schon fast CHF 100'000.00 Schulden gemacht habe. Im Jahr 2014 wurde ihr aufgrund der bestehenden Schulden die Niederlassungsbewilligung verwehrt. Trotzdem kletterten die ehelichen Schulden weiter in die Höhe. Als ihre Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 verlängert wurde, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Straffälligkeit und der Schuldenwirtschaft förmlich ermahnt. Doch auch danach erhöhten sich die Schulden der Beschwerdeführerin wie auch von B.___ weiter. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung betrugen sie bei ihm CHF 686'171.20 und bei der Beschwerdeführerin CHF 140'884.40. Die Schulden sind massiv und sie haben sich seit der Heirat um über eine halbe Million vermehrt. Bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin Adressen von Schuldenberatungsstellen bekanntgegeben und ihr die Auflage erteilt, mit einer solchen eine situationsgerechte Lösung für den Schuldenabbau zu erarbeiten. Nur zwei Wochen später wurde sie von der Staatsanwaltschaft zum dritten Mal wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt, weil sie es zum wiederholten Male nicht für notwendig gehalten hatte, Verfügungen des Betreibungsamtes Folge zu leisten. Das nächste Verlängerungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017, ohne jegliche Unterlagen über eine erfolgte Schuldensanierung, geschweige denn eine Kontaktaufnahme mit einer Schuldenberatungsstelle, einzureichen. Demgegenüber waren die Schulden gemäss den Betreibungsregisterauszügen noch weiter angewachsen. Erst im April 2018 reichte sie einige Quittungen über verschiedene bezahlte Rechnungen ein (act. 763 ff.). Anstalten zu einer konkreten Schuldensanierung wurden aber bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine gemacht. Von März bis Dezember 2018 bezog das Ehepaar Sozialhilfeleistungen (act. 800 und 840). Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde B.___ mit Wirkung ab 1. April 2017 schliesslich eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit der Rentennachzahlung konnten die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt werden. Erst nachdem der Beschwerdeführerin im März 2020 das rechtliche Gehör gewährt und eine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt worden war, wurde eine Bestätigung der I.___ vom 10. Juni 2020 eingereicht (act. 1197), wonach die Beschwerdeführerin einen ersten Termin zwecks Analyse der Schuldensituation gehabt habe. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erwerbsunfähigkeit von B.___ alles selber zum Familienerwerb beitragen müssen, weshalb die Schuldenanhäufung nicht mutwillig erfolgt sei. Nicht ersichtlich ist bei der gegebenen Sachlage aber, weshalb sich die Beschwerdeführerin mit einem Restaurant selbständig gemacht hat, das offensichtlich nicht genug abwirft, um zusammen mit der Invalidenrente sowie den Ergänzungsleistungen von B.___ die Familie durchzubringen und einen Schuldenabbau soweit möglich in Angriff zu nehmen. B.___ bezieht seit Ende 2018 Sozialversicherungsleistungen. Trotzdem hat sich der Schuldenberg ab Zusprechung der Rente weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin scheint nicht in Erwägung gezogen zu haben, durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr zum finanziellen Erhalt beizutragen. Zusammengefasst ist für den gesamten, über zehnjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ersichtlich, inwiefern sie je Anstalten gemacht hätte, die finanzielle Situation nicht noch schlechter werden zu lassen. Vielmehr ist als Muster eine immer weitergehende Schuldenanhäufung zu erkennen. Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gegeben. Hinzu kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin. Es handelt sich zwar grossmehrheitlich um Übertretungsbussen. Die 12 Verurteilungen innerhalb von knapp zehn Jahren (mit einem Bussenbetrag von über CHF 2'000.00 sowie zwei bedingten Geldstrafen, total 37 Tagessätze) zeigen aber auf, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe zu bekunden scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Auch nachdem sie bezüglich der bereits bestehenden strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtlich ermahnt worden war, kam es zu weiteren Verurteilungen. In der Summe kann hier nicht mehr von wenigen Bagatellen gesprochen werden, wie beschwerdeweise vorgebracht wird. Besonders die Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin wenig motiviert scheint, sich an behördliche Verfügungen und Auflagen zu halten. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegeben.

 

4.3 Nach obiger Feststellung hat das MISA die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden, aufenthaltsberechtigten Kindern an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Es wird zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zumutbar ist. Sie ist dort geboren und aufgewachsen, kennt die Sprache sowie die Gepflogenheiten des Landes und ist noch jung, womit es ihr möglich sein wird, in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen. Als in der Schweiz besonders integriert kann sie nach ihrem elfjährigen Aufenthalt nicht gelten. Die Verschuldung ist gross und die Beschwerdeführerin ist ein Dutzend Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie verfügt über keinen Sprachnachweis, führt hier ein Dominikanisches Lokal und bewegt sich grossmehrheitlich in einem Umfeld von Landesgenossinnen und Landesgenossen. Die Ehe mit B.___ besteht gemäss den obenstehenden Erwägungen nur zum Zweck des Erhalts ihres Aufenthalts in der Schweiz. Die an B.___ ausbezahlten Rentenleistungen fallen aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens insofern zu hoch aus, als dass für die Kinder der Beschwerdeführerin Kinderrenten ausbezahlt werden. Aufgrund der nur formell geführten Ehe ist der Anspruch auf das Zusammenleben der Ehegatten nicht von Belang.

 

Was die Kinder betrifft, so haben die minderjährigen Söhne, der sorgerechtsberechtigten Beschwerdeführerin zu folgen. Das MISA weist in Bezug auf die beiden älteren Söhne D.___ und E.___ darauf hin, dass diese sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die Dominikanische Kultur wurde ihnen durch ihre Mutter und durch Ferienreisen in die Dominikanische Republik genügend vermittelt, zudem haben sie beide ihre ersten Lebensjahre dort verbracht. Das jüngste Kind F.___ verfügt indessen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Es ist zwischenzeitlich unbestritten, dass B.___ nicht sein leiblicher Vater ist. Von einer relevanten emotionalen Vaterrolle ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Ziff. 4.1, wonach die Beschwerdeführerin und F.___ sich gar nicht regelmässig und dauerhaft in der angeblichen Familienwohnung aufhalten, nicht auszugehen. Auf das rein rechtlich bestehende Vater-Kind-Verhältnis kann man sich unter den gegebenen Umständen nicht berufen. Im Übrigen wäre es B.___ als Bezüger einer vollen Invalidenrente unbenommen, sich regelmässig dauerhaft in die Dominikanische Republik zu begeben. Inwiefern seine gesundheitliche Versorgung dort nicht gewährleistet wäre, ist mit Blick auf die im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten gestellten Diagnosen nicht ersichtlich. Jedenfalls haben ihn gesundheitliche Probleme in der Vergangenheit auch nicht an regelmässigen Reisen in die Dominikanische Republik gehindert.

 

Hingegen bedarf es ordnungs- sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Zumal F.___ formell über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, ist diese Rechtsprechung zu beachten. Solche ordnungs- sicherheitspolizeilichen Gründe sind vorliegend gegeben: Eine Ausreise in die Dominikanische Republik ist für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters einerseits zumutbar. Andererseits ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt mittels einer Umgehungsehe und in diesem Zusammenhang auch durch Verschweigen von erheblichen Tatsachen bewerkstelligt hat, sich während ihres Aufenthalts massiv verschuldet und nichts unternommen hat, um diese Situation zu ändern, und darüber hinaus auch über zehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ein missbräuchliches Verhalten gegeben, das auch unter diesen Gesichtspunkten keinen Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen vermag. Der Sohn F.___ hat die Schweizer Staatsbürgerschaft einzig aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung, die durch eine Umgehungsehe entstanden ist, wobei die Vaterschaft von B.___ unbestrittenermassen faktisch nicht gegeben ist. Somit erscheint es gerechtfertigt, dass auch das jüngste Kind seiner Mutter in die Dominikanische Republik folgt, auch wenn es die Schweizerische Staatsbürgerschaft (noch) besitzt.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 28. Februar 2021 und inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf den 31. Dezember 2021 anzusetzen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der Verfügung des MISA vom 9. Dezember 2020 wird neu auf den 31. Dezember 2021 festgesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Droeser

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 bestätigt.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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