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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.490)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.490: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein für 12 Monate entzogen bekommt, da er nach einem Unfall mit Fahrerflucht schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer hatte zuvor mehrere Verkehrsverstösse begangen, für die er bereits bestraft worden war. Der Richter entschied, dass die Verurteilung wegen Fahrerflucht gerechtfertigt war, da der Beschwerdeführer nach einem Unfall nicht angemessen gehandelt hatte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800,00 muss der Beschwerdeführer tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.490

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.490
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.490 vom 12.07.2021 (SO)
Datum:12.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Geschädigte; Geschädigten; Vorfall; Unfall; Verletzung; Widerhandlung; Recht; Führerausweis; Verfahren; Polizei; Vorinstanz; Befehl; Fahrzeug; Behörde; Verletzungen; Führerflucht; Sinne; Sachverhalt; Feststellung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Vorfalls; Entscheid; Urteil; Kantons; Zusammenhang; Administrativverfahren
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 51 SVG ;Art. 55 VRV ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:103 Ib 101; 122 IV 356; 123 II 97; 131 IV 36; 136 II 447; 137 I 363; 146 IV 358;
Kommentar:
Bernhard Rütsche, Basler Strassenverkehrsgesetz, Art. 16 SVG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.490

 
Geschäftsnummer: VWBES.2020.490
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 12.07.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.141
Titel: Führerausweisentzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hatte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen und gleichzeitig Verkehrsunterricht angeordnet. Der Ausweisentzug wurde vom 27. September bis 26. Dezember 2014 vollzogen.

 

2. Wegen eines Vorfalls vom 13. November 2018 in Brügg wurden dem Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige vom 19. November 2018 mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vorgeworfen. In diesem Zusammenhang teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (Strassenverkehrsamt) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 mit, dass der fragliche Vorfall einerseits ein Strafverfahren und andererseits ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei vorliegend mit einem Entzug des Führerausweises zu rechnen sei, indes die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde, bevor die Eröffnung eines Administrativverfahrens geprüft werde.

 

3. Gemäss Strafanzeige vom 17. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 als Lenker eines Personenwagens in Sursee anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle innerorts mit einer Geschwindigkeit von netto 66 km/h gemessen.

 

4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht), begangen am 10. November 2019 in Hildisrieden, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einsprache, weshalb der besagte Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.

 

5. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vom 13. November 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 500.00 (als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember 2019) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

 

6. Mit Eingabe vom 28. August 2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor dem Strassenverkehrsamt klar, er bestreite nicht, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2018 eine mittelschwere Widerhandlung begangen zu haben. Unbestritten sei auch die leichte Widerhandlung bezüglich des Vorfalls vom 5. Mai 2019. Hingegen sei betreffend den Vorfall vom 10. November 2019 keine Administrativmassnahme zu erlassen, da er zwar wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, nicht aber wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei; er trage am fraglichen Unfall kein Verschulden und habe nie eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Zudem liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei als professioneller LKW-Fahrer aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Er beantragte, es sei ihm wegen des Vorfalls vom 13. November 2018 der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019 sei er zu verwarnen.

 

7. Nachdem das Strassenverkehrsamt das Verfahren Anfang September 2020 zuständigkeitshalber an die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn überwiesen hatte, teilte diese dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 mit, gegen ihn sei ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet worden, wobei der Vorfall vom 13. November 2018 als mittelschwere Widerhandlung, jener vom 5. Mai 2019 als leichte und jener vom 10. November 2019 als schwere Widerhandlung qualifiziert werde.

 

8. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor der MFK geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. November 2019 keine Verkehrsregeln verletzt und auch nicht die Flucht nach Verletzung eines Menschen ergriffen. An den Anträgen gemäss Eingabe vom 28. August 2020 werde festgehalten.

 

9. Mit Verfügung vom 26. November 2020 entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Die MFK hielt dabei fest, beim Vorfall vom 10. November 2019 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG. Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt worden. Die zuständige Strafbehörde habe den Sachverhalt verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei dies damit begründet worden, dass er nicht einmal aus dem Auto gestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass der Geschädigte nicht bzw. nur absolut geringfügig verletzt worden sei, obwohl er aufgrund des vorgängigen Überrollens habe wissen müssen, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut geringfügige Verletzungen aufgewiesen habe. Zudem habe er es unterlassen, vor Verlassen der Unfallstelle seinen Namen und seine Adresse anzugeben sowie die Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Vorliegend betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer – aufgrund des dreimonatigen Führerausweisentzuges im Jahr 2014 – zwölf Monate.

 

10. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2020. Im Weiteren wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2018 für einen Monat zu entziehen; wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Bezüglich des Vorfalls vom 10. November 2019 sei keine Administrativmassnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe weder Verkehrsregeln verletzt, noch habe er im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG die Flucht nach Verletzung eines Menschen ergriffen. Die Qualifikation des fraglichen Vorfalls als schwere Widerhandlung sei bestritten. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 keine Einsprache erhoben habe, womit die Verwaltungsbehörde an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter grundsätzlich gebunden sei. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstosses gegen Art. 92 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts sei die Verwaltungsbehörde hingegen frei. Entsprechend könne die Vorinstanz nicht pauschal auf die besagte Verurteilung verweisen, sondern habe vielmehr zu begründen, weswegen sie dem Beschwerdeführer eine Führerflucht vorwerfe. Eine solche liege entgegen dem fraglichen Strafbefehl nicht vor. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich angehalten, habe beim Geschädigten mehrmals nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, was dieser (und die Taxigäste) bestätigt hätten, worauf der Beschwerdeführer dem Geschädigten mitgeteilt habe, dass er kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Aussage des Geschädigten davon ausgehen dürfen, dass letzterer nicht verletzt gewesen sei. Ein Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte daran nichts geändert. Der Vorfall vom 10. November 2019 dürfe insofern keine administrativrechtlichen Konsequenzen haben.

 

11. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

 

12. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Januar 2021.

 

13. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

14. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Verkehrswiderhandlung, wer nach Verletzung Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

 

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

2.2 Wie unter Ziff. I.1. hiervor festgehalten, war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden, was vom 27. September bis 26. Dezember 2014 vollzogen wurde. Sollte der fragliche Vorfall vom 10. November 2019 als schwere Widerhandlung zu qualifizieren sein, was nachfolgend zu prüfen ist, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis demzufolge für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten beziehungsweise entschieden hat.

 

3.1 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).

 

3.2 Das Strassenverkehrsamt hatte den Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2018 in Brügg – mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 darüber informiert, dass der zu beurteilende Vorfall ein Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde (siehe E. I. 2 hiervor). Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen sind, letzteres mithin vom Strafurteil abhängig ist.

 

Am 18. Dezember 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht) erlassen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt aus der Vergangenheit, beziehungsweise hätte zumindest wissen müssen, dass auch der erneute Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens wahrzunehmen sind. Letzteres hat er unbestrittenermassen unterlassen.

 

Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf grundsätzlich auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.

 

3.3 Vom Strafbefehl beziehungsweise vom darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II. 3.1 hiervor). Dem ist vorliegend nicht so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er durch das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es verbleibt somit kein Raum für eine Überprüfung des Sachverhalts.

 

4.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vorfall vom 13. November 2018 in Brügg (Rückwärtsfahren auf der Autobahn, Befahren einer Sperrfläche) als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

4.2 Den Vorfall vom 5. Mai 2019 in Sursee (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 16 km/h) qualifizierte die Vorinstanz als leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden und seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben.

 

4.3 Den Vorfall vom 10. November 2019 in Hildisrieden (Führerflucht) qualifizierte die Vorinstanz als schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG; siehe E. I. 9). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es liege keine Führerflucht und demzufolge auch keine schwere Widerhandlung vor, weshalb der fragliche Vorfall keine administrativrechtlichen Konsequenzen haben dürfe (siehe E. I. 10).

 

4.3.1 Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht, wer nach Verletzung Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Die Begriffe der Führerflucht in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG sind identisch (BGE 103 Ib 101 E. 3).

 

4.3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet verletzt hat und die Flucht ergreift. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 51 Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, um Hilfe die Polizei herbeizurufen (BGE 146 IV 358 E. 3.2). Die Verletzung dieser Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36 E. 2.1). Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (statt vieler BGE 146 IV 358).

 

4.3.3 Der Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG verlangt in objektiver Hinsicht zunächst einen Personenschaden, d.h. die Tötung Verletzung eines Menschen. Dabei kommt es weder auf die Schwere der Verletzungen noch auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung an. Eine Verletzung im Sinne dieser Bestimmung liegt bereits bei leichten bzw. geringfügigen Quetschungen, Prellungen, Verstauchungen Schürfungen vor. Die Tötung Verletzung des Menschen muss durch den Motorfahrzeugführer verursacht mitverursacht worden sein. Ob der Fahrzeugführer diesbezüglich rechtswidrig gehandelt hat und ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, spielt keine Rolle (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c SVG N 37, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

Weiter ist eine «Flucht» des Motorfahrzeugführers vorausgesetzt. Gemäss Bundesgericht ist mit diesem Ausdruck nichts Anderes gemeint, als dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne seiner gesetzlichen Pflicht, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]), nachgekommen zu sein (BGE 103 Ib 101 E. 3).

 

Auf der subjektiven Seite ist ein Verschulden des Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln genügt. Ein Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste damit rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom Unfallort entfernt (Rütsche, a.a.O., N 40).

 

4.3.4 Aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl vom 18. Dezember 2019, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der stark alkoholisierte Geschädigte am 10. November 2019, um 04:23 Uhr, in Hildisrieden, infolge seiner Alkoholisierung vor das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxi stolperte. In diesem Moment fuhr der Beschwerdeführer von der dortigen Bushaltestelle los und überrollte in der Folge mit dem rechten Vorderrad den rechten Fuss des Geschädigten. Der Beschwerdeführer bemerkte dies und bremste sein Taxi sofort ab. Da er fälschlicherweise davon ausging, auf dem Fuss des Geschädigten zum Stillstand gekommen zu sein, setzte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zurück und überrollte dabei den Fuss des Geschädigten ein zweites Mal. Nachdem dem Beschwerdeführer beziehungsweise einem seiner Fahrgäste vom Geschädigten mündlich mitgeteilt worden war, dass nichts Schlimmes passiert sei, fuhr der Beschwerdeführer seine Fahrgäste nach Neuendorf, ohne vorgängig aus dem Auto zu steigen und sich zu vergewissern, dass der Geschädigte nicht beziehungsweise nur absolut geringfügig verletzt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängigen Überrollens wissen musste, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut geringfügige Verletzungen aufwies. Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Unfallstelle, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse anzugeben sowie die Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte zog sich an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fahrgäste in Neuendorf abgeladen hatte, kehrte er an die Unfallstelle zurück.

 

4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, zumal aus den Strafakten sowie aus dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 hervorgehe, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass nichts Schlimmes passiert sei, was seitens der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung gar nicht selbst feststellte, sondern diesbezüglich auf die verbindlichen Feststellungen der zuständigen Strafbehörde verwies. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Vorinstanz den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht wortwörtlich wiedergab, sondern sich in diesem Zusammenhang auf die aus ihrer Sicht wichtigsten Feststellungen beschränkte («…im Wesentlichen damit begründet, dass…»).

 

4.3.6 Unbestritten ist, dass es zu einem Verkehrsunfall kam und der Geschädigte dabei verletzt wurde. Streitig ist indes, ob der Beschwerdeführer die Polizei hätte benachrichtigen müssen und ob eine Führerflucht vorliegt.

 

4.3.6.1 Nach Art. 55 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) ist die Polizei bei Unfällen mit Personenschaden sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Abs. 1). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Abs. 2 Satz 1).

 

Nachdem der Beschwerdeführer den rechten Fuss des Geschädigten ein erstes Mal überrollt hatte, setzte der Beschwerdeführer – in der irrigen Annahme, auf dem Fuss des Geschädigten zum Stillstand gekommen zu sein – sein Fahrzeug zurück und überrollte den Fuss des Geschädigten ein zweites Mal. Dabei zog sich der Geschädigte, der in der Folge mit dem Rettungsdienst mit Verdacht auf Bruch des Mittelfussknochens ins Spital überführt wurde, an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung zu. Abgesehen davon, dass die Ursachen für die Verletzungen des Geschädigten damit – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht ausschliesslich diesem selbst zuzuschreiben, sondern durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht wurden, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass angesichts des zweimaligen Überfahrens desselben Fusses mit einem Fahrzeug, welches ein Leergewicht von mindestens eineinhalb Tonnen aufweist, mit (inneren) Verletzungen gerechnet werden musste. Dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben als Berufschauffeur tätig ist, musste zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass die Verletzungen des Geschädigten über kleine Schürfungen Prellungen hinausgehen dürften. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Polizei benachrichtigen müssen. Dies hat er indes gerade nicht getan.

 

4.3.6.2 Selbst wenn es sich bei den Verletzungen des Geschädigten bloss um kleine Schürfungen Prellungen gehandelt hätte und nicht mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, womit eine Benachrichtigung der Polizei nicht zwingend hätte erfolgen müssen, hätte der Beschwerdeführer als Fahrzeugführer nicht bloss anhalten, sondern auch nach dem Verunfallten sehen und genau abklären müssen, ob dieser nicht noch grössere Schäden erlitten hat. Zudem hätte er dem Geschädigten Namen und Adresse angeben müssen (BGE 122 IV 356 E. 3b).

 

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er habe unverzüglich angehalten und mehrmals nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, wobei er dem Geschädigten mitgeteilt habe, dass er kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme, nachdem ihm bestätigt worden sei, dass alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 9 f.). Dass der Beschwerdeführer nach dem Verunfallten gesehen und genau abklärt hätte, ob dieser nicht grössere Schäden erlitten hat, wobei als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden darf, dass Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger oft schwere, jedoch nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, wird weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. Im Gegenteil stieg der Beschuldigte nicht einmal aus seinem Fahrzeug aus. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von zwei Auskunftspersonen ([…] und […]) am Unfallort auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, sich nach deren übereinstimmenden Aussagen dafür jedoch keineswegs interessierte, sondern vielmehr einfach losfuhr. Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben, bevor er die Unfallstelle verliess.

 

Auch wenn der – stark alkoholisierte – Geschädigte dem Beschwerdeführer einem dessen Fahrgäste mündlich mitteilte, dass nichts Schlimmes passiert sei, wäre der Beschwerdeführer in jedem Fall verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug zu verlassen, nach dem Geschädigten zu sehen, genau abzuklären, ob dieser nicht noch grössere Schäden erlitten hat, und dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben. Zudem hätte er die Polizei benachrichtigen sowie gegebenenfalls den Rettungsdienst alarmieren müssen. All dies tat der Beschwerdeführer aber nicht; stattdessen verliess er – pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG und Art. 55 VRV – den Unfallort, ohne sich um den Geschädigten zu kümmern beziehungsweise für Hilfe zu sorgen und ohne die Polizei zu benachrichtigen.

 

Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 51 SVG (und Art. 55 VRV) verletzt. Da diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, zumal der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mit (inneren) Verletzungen beim Geschädigten rechnen musste und sich dennoch vom Unfallort entfernte, ist die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Vorinstanz, welche keine zusätzlichen Beweise erhoben hat, wozu sie auch nicht verpflichtet war, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörde nicht abwich.

 

4.3.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der besagten Mitwirkungspflichten auf das nemo tenetur-Prinzip (Verbot des Selbstbelastungszwangs) beruft, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, gelangte dieses mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Geschädigten doch zum Schluss, dass die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei und die Strafbarkeit ihrer Missachtung mit dem Verbot zum Selbstbelastungszwang vereinbar seien (BGE 131 IV 36 E. 3.5.3; Lea Unseld in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 92 SVG N 113, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

4.3.7 Wie bereits festgehalten, sind die Begriffe der Führerflucht in Art. 92 Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG identisch. Der Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG stellt die administrativrechtliche Folge einer Verurteilung nach Art. 92 Abs. 2 SVG dar.

 

Die Verletzung des Geschädigten wurde durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht (siehe E. II. 4.3.6.1 hiervor), wobei es keine Rolle spielt, ob letzterer diesbezüglich rechtswidrig gehandelt hat und ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (siehe E. II. 4.3.3). Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer – wie ebenfalls bereits dargelegt – in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (Art. 51 SVG, Art. 55 VRV) vom Unfallplatz entfernt, obgleich er angesichts des zweimaligen Überrollens desselben Fusses des Geschädigten bei diesem mit (inneren) Verletzungen rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehrte, ändert am pflichtwidrigen Entfernen vom Unfallplatz nichts.

 

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vorfall vom
10. November 2019 in Hildisrieden nach dem Gesagten zu Recht als Führerflucht beziehungsweise als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG qualifiziert hat. Die Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend zwölf Monate (siehe E. II. 2.2 hiervor).

 

Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus begründet hat, auf welche sachverhaltlichen Feststellungen sie die Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG stützte.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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