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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.488)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.488: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich einer Beistandschaft für das Kind C.___ entschieden. Die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, hat Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein eingereicht. Es ging um den Schlussbericht der ehemaligen Beistandsperson. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Bericht als ausreichend und informativ erachtet wurde. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'000 sind von A.___ zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.488

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.488
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.488 vom 29.07.2021 (SO)
Datum:29.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Bericht; Entscheid; Kindes; Verwaltungs; Vorinstanz; Rechenschaftsbericht; Verfahren; Beistand; Verwaltungsgericht; Schlussbericht; Bundesgericht; Rechtspflege; Beiständin; Urteil; Kindsmutter; Beistandsperson; Bundesgerichts; Beschwerdeschrift; Genehmigung; Kindseltern; Stellungnahme; Gesuch; Apos; Erwachsenenschutzbehörde; Verfügung; Verfahrens; Zeitraum; Mandat; Gewährung
Rechtsnorm: Art. 314 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 411 ZGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.488

 
Geschäftsnummer: VWBES.2020.488
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 29.07.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.152
Titel: Schlussbericht

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 29. Juli 2021             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___     

Beschwerdegegner

 

betreffend     Schlussbericht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___, geb. 2012, ist die Tochter von A.___ und D.___. Die getrenntlebenden Kindseltern sind seit November 2014 geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Mit Entscheid vom 18. November 2015 wurde über C.___ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.

 

2. Die Kindseltern sind seit Jahren verstritten und tragen ihre Streitigkeiten um das gemeinsame Kind teilweise medienwirksam vor verschiedenen Verwaltungsbehörden und Gerichten aus.

 

3. Am 8. Dezember 2020 erhob die Kindsmutter (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 17. November 2020 betreffend den Schlussbericht der ehemaligen Beistandsperson. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1. […] habe als Verwaltungs- und Instruktionsrichter in den Ausstand zu treten.

 

2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, dass die in der Stellungnahme vom 19. September 2020 gestellten Fragen zu stellen und Auskünfte einzuholen sind.

 

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 18. November 2015 bis 31. Oktober 2017 zu edieren.

 

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

 

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

4. Die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein liess sich am 14. Dezember 2020 vernehmen und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

5. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 teilte die aktuelle Beistandsperson von C.___ mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 


 

II.

 

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

 

1.2 In einem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren wie in Kindesschutzverfahren bestimmt die zuständige Behörde von Amtes wegen über den Verfahrensgegenstand. Sie entscheidet unabhängig von den Parteibegehren nach Massgabe der rechtlichen Grundlage über den Erlass und den allfälligen Inhalt einer Verfügung beziehungsweise eines Entscheids (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Rz. 1285).

 

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Genehmigungsentscheid der Vorinstanz. Vor der KESB standen einzig der Bericht der ehemaligen Beistandsperson E.___ vom 31. August 2020 betreffend die Berichtsperiode vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 und die darin enthaltenen Anträge sowie die entsprechenden Begehren der Parteien in ihren Stellungnahmen zu diesem Bericht zur Diskussion. Ältere Berichte wurden von der Vorinstanz nicht thematisiert. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anweisung an die Vorinstanz, den Rechenschaftsbericht betreffend den Zeitraum vom 18. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 zu edieren, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. 3. Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin).

 

1.4 Selbst wenn auf das Begehren eingetreten worden wäre, wäre es aus folgenden Gründen abzuweisen: In ihrer Beschwerdeschrift bemängelt die Beschwerdeführerin, frühere Berichte habe sie, sofern es diese überhaupt gebe, nie zu Gesicht bekommen. Insbesondere Einsicht in den Rechenschaftsbericht betreffend den Zeitraum vom 18. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 habe sie nicht erhalten (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). Diese Darstellung in der Beschwerde ist aktenwidrig. Den Vorakten zufolge wurde der Rechenschaftsbericht vom 10. April 2019 betreffend den Zeitraum vom 18. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 den Kindseltern mit Verfügung vom 29. Mai 2019 über ihre damaligen Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte damit Einsicht in den fraglichen Bericht. Die Beschwerde erwiese sich in diesem Punkt somit als offensichtlich unbegründet und wäre abzuweisen.

 

1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst den Ausstand von Oberrichter […]. Der abgelehnte Richter ist zwar am Verwaltungsgericht tätig, er wirkt indessen im vorliegenden Verfahren nicht mit. Das Ausstandsgesuch ist damit gegenstandslos.

 

3.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, dass die in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2020 gestellten Fragen von der Vorinstanz zu stellen und Auskünfte einzuholen seien.

 

3.2 Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Rechenschaftsbericht von E.___ sei ihr mit Verfügung vom 7. September 2020 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Stellungnahme vom 19. September 2020 habe sie diesen Bericht bereits in substantiierter Weise kritisiert und der Vorinstanz namentlich beantragt, dass der Beiständin E.___ und der Leiterin der Sozialregion Dorneck Ergänzungsfragen zu stellen seien. Diese Fragen seien für die Beurteilung der Gesamtsituation von C.___ sehr wichtig. Diesbezüglich werde auf die eingehende Begründung in der Stellungnahme vom 19. September 2020 verwiesen (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeschrift). Die ehemalige Beiständin habe es unterlassen, den Bericht mit der Kindsmutter zu besprechen. Das Meiste in ihrem Bericht sei falsch und Wesentliches werde weder behandelt noch beantwortet. Der Rechenschaftsbericht erlaube keinen Einblick Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Beiständin. Man wisse nicht, was sie überhaupt im Interesse des Kindeswohls gemacht habe. Die Wohnsituation des Kindsvaters habe sie nie abgeklärt. Zudem sei sie auf die Klagen des Kindes nicht eingegangen und die von C.___ geäusserten sexuellen Übergriffe des Kindsvaters habe sie in pflichtwidriger Weise nie gemeldet. Im Übrigen habe E.___ nicht abgeklärt, weshalb die begleiteten Übergaben des Kindes durch F.___ immer wieder eskaliert seien. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, was an der Schule des Kindes erzählt werde und aus welchen Gründen in der Öffentlichkeit Unwahrheiten verbreitet werden würden (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeschrift). Beim angefochtenen Entscheid werde gerügt, dass die Vorinstanz die Fragen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht nicht zugelassen und den Rechenschaftsbericht vom 31. August 2020 genehmigt habe (vgl. S. 1 der Beschwerdeschrift).

 

3.3 Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten: Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die Beistandsperson einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.

 

3.4 Im Rechenschaftsbericht hat die Beiständin Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, in ihre Arbeitsweise und Aktionsfelder sowie Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Bei Minderjährigen gibt der Bericht Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung sowie die Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine umfassende Betreuung beinhaltet (Kurt Affolter in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 411 ZGB N 2 und 6). Aufgabe der KESB ist es, die Beiständin generell in ihrer Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch einen Bericht über die Amtsführung einzufordern und diesen zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag. Mit der Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 10, 11).

 

3.5 Endet das Amt der Beistandsperson, hat sie der Erwachsenenschutzbehörde einen Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig der Information. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung der KESB bedeutet aber nicht, dass sich damit alle Aussagen der Mandatsträgerin zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und sie damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2015, 5A_84/2015; Urs Vogel / Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 24, 26 und 32). Gegen die Genehmigung Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann aber nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da ein allfälliges Fehlverhalten mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen ist (Urs Vogel / Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 N 57).

 

3.6 Vorliegend entliess die KESB E.___ mit Entscheid vom 1. September 2020 per 31. August 2020 aus dem Amt als Beistandsperson von C.___. Mit sofortiger Wirkung wurde eine neue Beistandsperson für das Kind ernannt. Ferner wurde E.___ letztmals aufgefordert, bis zum 15. September 2020 den bereits fälligen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 einzureichen. Auf einen abschliessenden Rechenschaftsbericht von E.___ wurde verzichtet. Am 4. September 2020 (Posteingang), das heisst nach Beendigung des Mandates, reichte E.___ den Bericht betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 ein. Er ist als Schlussbericht zu betrachten. Steuerungswirkung hat er keine mehr. Er dient einzig noch der Information (vgl. Ziffer II, E. 3.5 hiervor).

 

3.7.1 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift verkennt die Beschwerdeführerin die geschilderte Rechtsnatur des angefochtenen Genehmigungsentscheids. Im vorliegenden Fall geht es nur noch um den Schlussbericht einer gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin, zu deren Aufgabe es gehörte, den persönlichen Verkehr zu organisieren und überwachen sowie bei Konflikten zwischen den Kindseltern zu vermitteln (vgl. Verfügung der KESB vom 7. Dezember 2018). Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 wurde die ehemalige Beiständin von der Kindesschutzbehörde zusätzlich beauftragt, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

 

3.7.2 In ihrem Schlussbericht vom 31. August 2020 äusserte sich die ehemalige Beiständin zwar nur auf wenigen Seiten, aber – eingehend auf ihre Aufgaben als Mandatsperson von C.___ – über die Wohnsituation des Kindes, über seine Betreuung, Gesundheit, Schulsituation, über besondere Anliegen sowie zu Abklärungen betreffend die Gefährdungsmeldung gemäss der Verfügung der KESB vom 17. April 2019 und über ihre Einschätzung zum Kindeswohl und dessen Entwicklung. In ihrem Bericht stellte und begründete E.___ zudem Anträge zum weiteren Vorgehen. Sie führte unter anderem aus, das Wohl des Kindes sei durch die in erheblichem Masse zerstrittenen Eltern und ihre fehlende Einsicht, ihrem Kind damit zu schaden, aufs Massivste gefährdet. Die Situation mit den Kindseltern sei verfahren. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Kindsvater sei das Besuchsrecht bis auf Weiteres sistiert. Das Kind sei in therapeutischer Behandlung. Sodann verweist die ehemalige Beiständin in ihrem Bericht auf Berichterstattungen ihres Vorgängers und auf andere Dokumente, die sich in den Akten der KESB befinden. Der von E.___ eingereichte Schlussbericht geht auf die Lebenssituation des Kindes ein. Er ist vollständig und genügt der Informationspflicht. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2 zutreffend feststellte, liegt es in der Natur der Sache, dass Berichte von Beistandspersonen eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben. Anspruch auf Abänderung des Berichts nach dem Belieben der Kindseltern besteht aber nicht. Einer Korrektur zugänglich sind höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen (vgl. E. 2.5 [S. 5] des angefochtenen Entscheids). Solche sind weder zu erkennen, noch werden sie von der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise dargetan.

 

3.8 In ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdeführerin im Übrigen einzig zur Abweisung ihrer Anträge im vorinstanzlichen Verfahren und zur Genehmigung des Schlussberichts durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 3.2 und 3.3 erster Satz des angefochtenen Entscheids). Auf die anderen mitangefochtenen Dispositivziffern wird in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Diese bleiben damit ebenfalls unverändert bestehen.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

 

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

4.2 Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis).

 

4.3 Nach Ansicht des Bundesgerichts ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1). Ist der Gesuchsteller im Entscheidzeitpunkt aber nicht mehr bedürftig, ist auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 und auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Aarau 2015, Rz. 157).

 

4.4 Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 4. Januar 2021 ein. Mit Entscheid vom 2. März 2021 entzog die KESB der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Verbeiständung) mit der Begründung, dass der Verein «Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch» per Crowdfunding einen Betrag von CHF 82'507.00 für die Beschwerdeführerin gesammelt habe. Bei der Sammelaktion sei als Finanzziel ein Betrag von CHF 94'000.00 angegeben worden, wovon CHF 64'000.00 für Anwaltskosten der Kindsmutter, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten verwendet werden sollten. Die Kindsmutter verfüge somit über die erforderlichen Mittel.

 

4.5 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2021 ab (vgl. VWBES.2021.102). Es erwog unter Ziff. II, E. 3.2, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kindsmutter darauf berufe, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckte Kosten bestimmt. Die bis im März 2021 für die Kindsmutter gesammelten Mittel von CHF 82'507.00 für Anwalts- und Gerichtskosten würden den üblich gewährten Freibetrag von wenigen tausend Franken bei weitem überragen, womit die Beschwerdeführerin über genügend Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten verfüge. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2021 vom 26. Mai 2021).

 

4.6 Die Spendenaktion für die Anwaltskosten der Kindsmutter wurde unter medialem Aufsehen im Spätherbst 2020 ins Leben gerufen. Unbestrittenermassen kamen bereits im Januar 2021 Spenden für die Beschwerdeführerin von über CHF 60'000.00 zusammen (vgl. Bericht aus der Solothurner Zeitung vom 8. Januar 2021 zum «Fall Nathalie»). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kindsmutter – sowohl zum Zeitpunkt, als sie das Gesuch einreichte, wie auch im Entscheidzeitpunkt – nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde. Mittellosigkeit liegt demnach nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

 

4.7 Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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